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   LSG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2015 - L 8 R 935/11   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2015 - L 8 R 935/11 (https://dejure.org/2015,44080)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 09.12.2015 - L 8 R 935/11 (https://dejure.org/2015,44080)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 09. Dezember 2015 - L 8 R 935/11 (https://dejure.org/2015,44080)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zu Unrecht erbrachte Altersrentenleistungen (hier: Überweisung von Rente nach dem Tod des Versicherten); Prüfung eines Rückerstattungsanspruchs des Trägers der Rentenversicherung gegenüber dem Erben; Erstattungspflicht von Geldleistungsempfängern und Verfügenden; Fehlen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zu Unrecht erbrachte Altersrentenleistungen (hier: Überweisung von Rente nach dem Tod des Versicherten); Prüfung eines Rückerstattungsanspruchs des Trägers der Rentenversicherung gegenüber dem Erben; Erstattungspflicht von Geldleistungsempfängern und Verfügenden; Fehlen ...

  • rechtsportal.de

    Zu Unrecht erbrachte Altersrentenleistungen (hier: Überweisung von Rente nach dem Tod des Versicherten)

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 10.07.2012 - B 13 R 105/11 R

    Rückforderungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegenüber Erben bei

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2015 - L 8 R 935/11
    Nach der im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheid vom 14.1.2010 und des Bescheides vom 3.3.2011 anzuwendenden Fassung des § 118 Abs. 4 SGB VI vom 1.1.2008 (Bundessozialgericht [BSG], Urteil v. 10.7.2012, B 13 R 105/11 R, SozR 4-2600 § 118 Nr. 11; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 54 Rdnr. 33) gilt, dass soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet sind.

    Die mit der Erbenstellung verbundene Kontoinhaberschaft nach dem verstorbenen Versicherten macht den Erben nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließt, noch nicht zum Empfänger (BSG, Urteil v. 10.7.2012, a.a.O.).

    Hierfür reicht eine ererbte Kontoinhaberschaft nicht aus (BSG, Urteil v. 10.7.2012, a.a.O.; Pflüger, a.a.O., § 118 Rdnr. 144).

    Die ererbte Kontoinhaberschaft allein reicht jedoch erneut nicht aus (BSG, Urteil v. 10.7.2012, a.a.O., m.w.N.).

    (1) Das Zulassen eines banküblichen Geschäftes erfordert ein pflichtwidriges Unterlassen (durch vorwerfbare unterlassene Handlungen wie zum Beispiel die Kontensperrung oder andere gebotene Handlungen, durch die die Verfügungen Dritter über das Konto hätten verhindert werden können, BSG, Urteil v. 10.7.2012, a.a.O.; Pflüger in: a.a.O., § 118 Rdnr 149).

    Mehrere Erben haften nach § 2058 BGB als Gesamtschuldner (BSG, Urteil v. 10.7.2012, a.a.O.; BSG, Urteil v. 3.4.2014, B 5 R 25/13 R, SozR 4-2600 § 118 Nr. 13; Pflüger in: a.a.O., § 118 Rdnr. 157).

  • BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 7/12 R

    Sozialhilfe - Kostenersatz durch Erben - Bestimmtheit des Bescheides -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2015 - L 8 R 935/11
    Dieses Wahlrecht ist im öffentlichen Recht insoweit eingeschränkt, als an die Stelle des "freien Beliebens" ein pflichtgemäßes Ermessen bei der Auswahl des Gesamtschuldners tritt (BSG, Urteil v. 23.8.2013, B 8 SO 7/12 R, SozR 4-5910 § 92c Nr. 2; BVerwG, Urteil v. 22.1.1993, 8 C 57/91, NJW 1993, 1667).

    Deshalb muss die Auswahl eines Gesamtschuldners für den Rückzahlungsanspruch insgesamt im Rahmen einer Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung solcher Umstände erfolgen (BSG, Urteil v. 23.8.2013, a.a.O.).

  • BVerwG, 22.01.1993 - 8 C 57.91

    Pflicht zur Erbringung einer monatlichen Ausgleichszahlung durch den Inhaber

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2015 - L 8 R 935/11
    Dieses Wahlrecht ist im öffentlichen Recht insoweit eingeschränkt, als an die Stelle des "freien Beliebens" ein pflichtgemäßes Ermessen bei der Auswahl des Gesamtschuldners tritt (BSG, Urteil v. 23.8.2013, B 8 SO 7/12 R, SozR 4-5910 § 92c Nr. 2; BVerwG, Urteil v. 22.1.1993, 8 C 57/91, NJW 1993, 1667).

    b) Die Ausübung des Ermessens und die Darstellung der Ermessenserwägungen war im vorliegenden Fall nicht entsprechend § 35 Abs. 2 Nr. 4 SGB X entbehrlich, weil die gesamtschuldnerische Haftung in einer (öffentlich-rechtlichen) Vorschrift angeordnet worden ist, um die Effizienz des Normvollzugs zu sichern (vgl. BVerwG, Urteil v. 22.1.1993, a.a.O. zur Gesamtschuldnerschaft bei der Fehlbelegungsabgabe gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 23.7.2014, 9 A 169/12, NWVBl. 2015, 22 zu § 44 Abs. 1 Abgabenordnung).

  • LSG Rheinland-Pfalz, 19.03.2015 - L 5 SO 185/14

    Sozialhilfe - Kostenersatz durch Erben - Erbengemeinschaft - gesamtschuldnerische

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2015 - L 8 R 935/11
    Ob ausnahmsweise eine Ermessensbetätigung und -begründung entbehrlich ist, wenn alle Erben entsprechend ihrem Erbteil in Anspruch genommen werden (so LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 19.3.2015, L 5 SO 185/14, Breith 2015, 961), kann dahinstehen.
  • BSG, 03.04.2014 - B 5 R 25/13 R

    Rückforderung überzahlter Geldleistungen nach dem Tod des Rentenberechtigten -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2015 - L 8 R 935/11
    Mehrere Erben haften nach § 2058 BGB als Gesamtschuldner (BSG, Urteil v. 10.7.2012, a.a.O.; BSG, Urteil v. 3.4.2014, B 5 R 25/13 R, SozR 4-2600 § 118 Nr. 13; Pflüger in: a.a.O., § 118 Rdnr. 157).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.07.2014 - 9 A 169/12

    Wirksamkeit einer Anordnung der Gesamtschuld von Eigentümer und

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2015 - L 8 R 935/11
    b) Die Ausübung des Ermessens und die Darstellung der Ermessenserwägungen war im vorliegenden Fall nicht entsprechend § 35 Abs. 2 Nr. 4 SGB X entbehrlich, weil die gesamtschuldnerische Haftung in einer (öffentlich-rechtlichen) Vorschrift angeordnet worden ist, um die Effizienz des Normvollzugs zu sichern (vgl. BVerwG, Urteil v. 22.1.1993, a.a.O. zur Gesamtschuldnerschaft bei der Fehlbelegungsabgabe gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 23.7.2014, 9 A 169/12, NWVBl. 2015, 22 zu § 44 Abs. 1 Abgabenordnung).
  • BSG, 31.08.1976 - 7 RAr 112/74

    Berufsausbildungsbeihilfe - Grobe Fahrlässigkeit

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2015 - L 8 R 935/11
    Die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt danach, wer schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (st. Rspr.: BSG, Urteil v. 31.8.1976, 7 RAr 112/74, SozR 4100 § 152 Nr. 3; Schütze in: v. Wulffen/Schütze a.a.O. m.w.N.).
  • BSG, 13.12.1972 - 7 RKg 9/69
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2015 - L 8 R 935/11
    Maßgebend dafür ist ein subjektiver Maßstab, d.h. es ist auf die persönliche Einsichtsfähigkeit des Klägers abzustellen (st. Rspr.: BSG, Urteil v. 13.12.1972, 7 RKg 9/69, BSGE 35, 108; BSG, Urteil v. 20.9.1977, 8/12 RKg 8/76, SozR 5870 § 13 Nr. 2; Schütze in: v. Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl., § 45 Rdnr. 52 m.w.N.).
  • BSG, 20.09.1977 - 12 RKg 8/76

    Anwendung zivilrechtlicher Vorschriften im Verwaltungsrecht - Auszahlung von

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2015 - L 8 R 935/11
    Maßgebend dafür ist ein subjektiver Maßstab, d.h. es ist auf die persönliche Einsichtsfähigkeit des Klägers abzustellen (st. Rspr.: BSG, Urteil v. 13.12.1972, 7 RKg 9/69, BSGE 35, 108; BSG, Urteil v. 20.9.1977, 8/12 RKg 8/76, SozR 5870 § 13 Nr. 2; Schütze in: v. Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl., § 45 Rdnr. 52 m.w.N.).
  • BGH, 05.07.2000 - IV ZR 180/99

    Fristbeginn bei Ausschlagung der Erbschaft

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2015 - L 8 R 935/11
    Hierbei genügt es, wenn keine Kenntnis und auch keine begründete Vermutung bestehen, dass eine Verfügung von Todes wegen vorliegen könnte (Edenhofer in: Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 1944 Rdnr. 2, 4ff.; BGH, Urteil v. 5.7.2000, IV ZR 180/99, NJW-RR 2000, 1530).
  • OLG Koblenz, 04.07.2014 - 13 WF 614/14

    Zugang eines einfachen Briefes: Beweisführung durch Nachweis der Absendung

  • BSG, 24.11.2010 - B 11 AL 35/09 R

    Unterhaltsgeld- bzw Arbeitslosenhilfeanspruch - Bedürftigkeitsprüfung -

  • OLG Nürnberg, 11.07.1991 - 8 U 1036/91

    Beweispflicht über den Zugang einer qualifizierten Mahnung nach § 39 Abs. 1 VVG

  • BGH, 27.05.1957 - II ZR 132/56

    Umfang der Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers durch den Versicherer

  • OLG Jena, 04.01.2006 - 5 W 58/05

    Voraussetzungen der Rückforderung eines Darlehens; Nachweis des Zugangs des

  • BSG, 08.02.2023 - B 5 R 2/22 R

    Rückforderung einer überzahlten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung von

    Ein solch weites Ermessen kann unmittelbar aus dem Zweck einer spezialgesetzlichen Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung folgen, die regelmäßig nicht dem Schuldnerschutz dient (vgl solche Konstellationen in BVerwG Urteil vom 2.2.2017 - 2 C 22/16 - Buchholz 232.01 § 48 BeamtStG Nr. 1 RdNr 32; BVerwG Urteil vom 21.10.1994 - 8 C 11/93, aaO; BVerwG Urteil vom 22.1.1993 - 8 C 57/91, aaO, juris RdNr 20 ff; aA LSG NRW Urteil vom 9.12.2015 - L 8 R 935/11 - juris RdNr 166 zu § 118 Abs. 4 Satz 4 SGB VI iVm § 50 Abs. 2 SGB X) .
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.12.2017 - L 7/12 AL 27/16

    Beiladung; Erbe; Erbengemeinschaft; Erbenhaftung; Ermessen; Ermessensausübung;

    Jeder Gesamtschuldner hat deshalb ein subjektiv-öffentliches Recht, dass die die Vollstreckung betreibende Behörde die belastende Entscheidung über seine Inanspruchnahme ermessensfehlerfrei trifft (vgl. BSG, Urteil vom 30. März 2017 - B 2 U 10/15 R -, Rn. 16 m. w. N. aus der Rechtsprechung des BFH; Urteil vom 23. August 2013 - B 8 SO 7/12 R -, SozR 4-5910 § 92c Nr. 2, juris Rn. 22 ff.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. Dezember 2015 - L 8 R 935/11 -, juris Rn. 165).
  • LSG Hessen, 08.06.2018 - L 5 R 195/15

    Gesetzliche Rentenversicherung

    Diese Voraussetzungen müssen im Vollbeweis vorliegen, das heißt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. Dezember 2015, L 8 R 935/11 - juris Rdnr. 131).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.11.2018 - L 3 R 716/17

    Gesetzliche Rentenversicherung: Rentenleistungen nach Tod des Rentenbeziehers;

    Anders als bei Miterben, die als Gesamtschuldner hafteten (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09. Dezember 2015, L 8 R 935/11), müsse die Beklagte bei Verfügenden kein pflichtgemäßes Ermessen bei der Auswahl des Gesamtschuldners ausüben.

    Das Zulassen eines banküblichen Geschäfts erfordert ein pflichtwidriges Unterlassen, d.h. durch vorwerfbar unterlassene Handlungen, wie z.B. die Kontosperrung oder andere gebotene Handlungen, durch die Verfügungen Dritter über das Konto verhindert werden können, (BSG, a.a.O., Rn. 30, LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09. Dezember 2015, L 8 R 935/11, in juris Rn. 142).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.05.2022 - L 8 R 945/12

    Kein Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung in der

    Sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des § 43 SGB VI müssen mit dem erforderlich Vollbeweis, d.h. mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, feststehen (vgl. z.B. Senatsurt. v. 9.12.2015 - L 8 R 935/11 - juris Rn. 131).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.11.2018 - S 9 R 3290/16

    Verfügung durch Unterlassen - Verfügungsberechtigung - Außenvollmacht -

    Anders als bei Miterben, die als Gesamtschuldner hafteten (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09. Dezember 2015, L 8 R 935/11), müsse die Beklagte bei Verfügenden kein pflichtgemäßes Ermessen bei der Auswahl des Gesamtschuldners ausüben.

    Das Zulassen eines banküblichen Geschäfts erfordert ein pflichtwidriges Unterlassen, d.h. durch vorwerfbar unterlassene Handlungen, wie z.B. die Kontosperrung oder andere gebotene Handlungen, durch die Verfügungen Dritter über das Konto verhindert werden können, (BSG, a.a.O., Rn. 30, LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09. Dezember 2015, L 8 R 935/11, in juris Rn. 142).

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.02.2021 - 2 LA 192/17

    Rückerstattung überzahlter Versorgungsbezüge

    Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass grundsätzlich der Anspruchsinhaber, die Umstände zu beweisen hat, aus denen sich die Voraussetzungen des Rückzahlungsanspruchs ergeben (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 27. April 2010 - 2 ZKO 7/07 -, juris, Rn. 31 ff. m. w. N. zum öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. Dezember 2015 - L 8 R 935/11 -, juris, Rn. 131).
  • SG Frankfurt/Main, 29.10.2018 - S 4 R 489/16
    Jeder Gesamtschuldner hat deshalb ein subjektiv-öffentliches Recht, dass die die Vollstreckung betreibende Behörde die belastende Entscheidung über seine Inanspruchnahme ermessensfehlerfrei trifft (vgl. BSG, Urteil vom 30. März 2017 - B 2 U 10/15 R -, Rn. 16 m. w. N. aus der Rechtsprechung des BFH; Urteil vom 23. August 2013 - B 8 SO 7/12 R -, SozR 4-5910 § 92c Nr. 2, juris Rn. 22 ff.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. Dezember 2015 - L 8 R 935/11 -, juris Rn. 165).
  • LSG Baden-Württemberg, 25.09.2018 - L 9 R 681/17
    Es kann aus Sicht des Senats auch dahinstehen, ob der Vorwurf eines pflichtwidrigen Unterlassens voraussetzt, dass dem Inhaber einer über den Tod hinaus bestehenden Kontovollmacht nicht nur die Fortdauer der Rentenzahlungen an den Versicherten nach dessen Ableben, sondern auch seine rechtliche Möglichkeit, Verfügungen Dritter über das Konto zu verhindern, gekannt bzw. zumindest vorwerfbar nicht gekannt haben muss (so LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.12.2015 - L 8 R 935/11 -, Juris), da vorliegend gerade nicht Verfügungen Dritter verhindert werden sollten, sondern eine Verfügung des Versicherten selbst.
  • LSG Hessen, 18.11.2020 - L 6 R 283/17
    Die Voraussetzungen, dass der Betreffende Verfügender im Sinne dieser Vorschrift ist, müssen im Vollbeweis vorliegen (LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. Dezember 2015, L 8 R 935/11).
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