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   LSG Niedersachsen-Bremen, 26.06.2014 - L 8 SO 147/10   

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https://dejure.org/2014,44132
LSG Niedersachsen-Bremen, 26.06.2014 - L 8 SO 147/10 (https://dejure.org/2014,44132)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 26.06.2014 - L 8 SO 147/10 (https://dejure.org/2014,44132)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 26. Juni 2014 - L 8 SO 147/10 (https://dejure.org/2014,44132)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX; § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX; § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII; § 54 Abs. 3 SGB XII; § 75 Abs. 3 SGB XII
    Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe für den Betreuungsaufwand in einer sog. Familienpflege; Gewährung von Eingliederungshilfe für Betreuungsleistungen und Hilfestellungen bei einem Aufenthalt in einer Gastfamilie

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe für den Betreuungsaufwand in einer sog. Familienpflege; Gewährung von Eingliederungshilfe für Betreuungsleistungen und Hilfestellungen bei einem Aufenthalt in einer Gastfamilie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (17)

  • BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung - Sozialhilfe -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.06.2014 - L 8 SO 147/10
    Die Klage richtet sich zutreffend gegen den beklagten Landkreis, der im Bereich der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung nach den §§ 53 bis 60 SGB XII für den sachlich zuständigen überörtlichen Träger der Sozialhilfe - das Land Niedersachsen (vgl. § 6 Abse. 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe a) des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des SGB XII - Nds. AG SGB XII - vom 16. Dezember 2004, Nds. GVBl. 2004, 644) - als örtlicher Träger der Sozialhilfe im Rahmen der Heranziehung im eigenen Namen entscheidet (vgl. §§ 8 Abs. 2 Satz 1, 9 Abs. 5 Nds. AG SGB XII) und insoweit passivlegitimiert ist (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24. Mai 2007 - L 8 SO 136/06 - juris Rn. 42, nachfolgend BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 22/07 R -).

    Nach dem Grundmodell der sozialhilferechtlichen Leistungserbringung - dem sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis (vgl. grundlegend BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 22/07 R - BSGE 102, 1; BSG, Urteil vom 18. März 2014 - B 8 SF 2/13 R - juris; Jaritz/Eicher in juris-PK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 75 SGB XII Rn. 28 ff.) ist zwischen den Rechtsbeziehungen des bedürftigen Hilfeempfängers, des Leistungserbringers (Einrichtung oder Dienst) und des Sozialhilfeträgers zu unterscheiden:.

  • BSG, 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarf an hauswirtschaftlicher Unterstützung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.06.2014 - L 8 SO 147/10
    Nach der Rechtsprechung des BSG erstreckt sich der streitige Zeitraum einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage gegen eine behördliche Entscheidung, mit der Leistungen insgesamt abgelehnt worden sind, bei einem zeitlich unbefristeten Klageantrag grundsätzlich bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz (vgl. etwa BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 12/06 R - juris Rn. 8 m.w.N.).

    Für die Zeit ab dem durch diese Leistungsentscheidung geregelten Zeitraum hat sich die ursprüngliche Ablehnungsentscheidung nach § 39 Abs. 2 SGB X auf andere Weise erledigt; er wird nicht als Folgebescheid i.S. des § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens (vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 12/06 R - juris Rn. 8; BSG, Urteil vom 2. Februar 2010 - B 8 SO 21/08 R - juris Rn. 9).

  • BSG, 02.02.2010 - B 8 SO 21/08 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung - Beweisantrag - kein

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.06.2014 - L 8 SO 147/10
    Aus diesem Grund hat er auch nicht etwa über die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zumindest konkludent in dem angefochtenen Bescheid mitbefunden (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 2. Februar 2010 - B 8 SO 21/08 R - juris Rn. 10).

    Für die Zeit ab dem durch diese Leistungsentscheidung geregelten Zeitraum hat sich die ursprüngliche Ablehnungsentscheidung nach § 39 Abs. 2 SGB X auf andere Weise erledigt; er wird nicht als Folgebescheid i.S. des § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens (vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 12/06 R - juris Rn. 8; BSG, Urteil vom 2. Februar 2010 - B 8 SO 21/08 R - juris Rn. 9).

  • BSG, 24.03.2009 - B 8 SO 29/07 R

    Abgrenzung Sozial- und Jugendhilfe - Leistungen für alleinerziehende geistig

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.06.2014 - L 8 SO 147/10
    Dabei beinhalten § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII und der hier einschlägige § 55 Abs. 2 SGB IX, wie das Wort "insbesondere" zeigt, einen lediglich beispielhaften, offenen Leistungstatbestand, nach dem auch andere, nicht ausdrücklich in § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII oder § 55 Abs. 2 SGB IX genannte Maßnahmen in Betracht kommen, sofern sie geeignet und erforderlich sind, die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 - 5 C 19/08 - juris, Rn. 14; BSG, Urteil vom 24. März 2009 - B 8 SO 29/07 R - juris, Rn. 20 m.w.N.).
  • BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 7/10 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsansprüche der Leistungsträger

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.06.2014 - L 8 SO 147/10
    Hauptzielrichtung der Leistungen muss aber die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sein (grundlegend BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 7/10 R - juris Rn. 15 f.).
  • BSG, 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - wesentliche Behinderung - Hilfe zu einer

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.06.2014 - L 8 SO 147/10
    Wegen der fehlenden schuldrechtlichen Vereinbarungen zwischen der Klägerin und ihrer Betreuerin scheidet auch ein Kostenerstattungsanspruch nach § 15 Abs. 1 Satz 4, 2. Alt SGB IX, nach dem selbstbeschaffte Leistungen zu erstatten sind, wenn der Rehabilitationsträger eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 30/10 R - juris Rn. 17), von vornherein aus.
  • BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 10/12 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Kostenübernahme für eine systemische

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.06.2014 - L 8 SO 147/10
    Nach der Rechtsprechung des BSG ist bei einer Klage eines Hilfeempfängers gegen den Sozialhilfeträger auf Kostenübernahme als Sachleistung im weiten Sinne (Schuldbeitritt durch Verwaltungsakt mit Drittwirkung) zwar der Leistungserbringer notwendig beizuladen, weil die Entscheidung über die Verpflichtung des Beklagten zur Kostenübernahme gegenüber dem Kläger und dem Leistungserbringer nur einheitlich ergehen kann (BSG, Urteil vom 23. August 2013 - B 8 SO 10/12 R - juris Rn. 10).
  • BSG, 18.03.2014 - B 8 SF 2/13 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Verweisungsbeschluss - Klage eines

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.06.2014 - L 8 SO 147/10
    Nach dem Grundmodell der sozialhilferechtlichen Leistungserbringung - dem sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis (vgl. grundlegend BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 22/07 R - BSGE 102, 1; BSG, Urteil vom 18. März 2014 - B 8 SF 2/13 R - juris; Jaritz/Eicher in juris-PK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 75 SGB XII Rn. 28 ff.) ist zwischen den Rechtsbeziehungen des bedürftigen Hilfeempfängers, des Leistungserbringers (Einrichtung oder Dienst) und des Sozialhilfeträgers zu unterscheiden:.
  • BVerwG, 22.10.2009 - 5 C 19.08

    Geistige Behinderung; Eingliederungshilfe; Erstattungsanspruch; Jugendhilfe,

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.06.2014 - L 8 SO 147/10
    Dabei beinhalten § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII und der hier einschlägige § 55 Abs. 2 SGB IX, wie das Wort "insbesondere" zeigt, einen lediglich beispielhaften, offenen Leistungstatbestand, nach dem auch andere, nicht ausdrücklich in § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII oder § 55 Abs. 2 SGB IX genannte Maßnahmen in Betracht kommen, sofern sie geeignet und erforderlich sind, die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 - 5 C 19/08 - juris, Rn. 14; BSG, Urteil vom 24. März 2009 - B 8 SO 29/07 R - juris, Rn. 20 m.w.N.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.05.2007 - L 8 SO 136/06

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Verwaltungsakt mit Dauerwirkung -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.06.2014 - L 8 SO 147/10
    Die Klage richtet sich zutreffend gegen den beklagten Landkreis, der im Bereich der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung nach den §§ 53 bis 60 SGB XII für den sachlich zuständigen überörtlichen Träger der Sozialhilfe - das Land Niedersachsen (vgl. § 6 Abse. 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe a) des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des SGB XII - Nds. AG SGB XII - vom 16. Dezember 2004, Nds. GVBl. 2004, 644) - als örtlicher Träger der Sozialhilfe im Rahmen der Heranziehung im eigenen Namen entscheidet (vgl. §§ 8 Abs. 2 Satz 1, 9 Abs. 5 Nds. AG SGB XII) und insoweit passivlegitimiert ist (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24. Mai 2007 - L 8 SO 136/06 - juris Rn. 42, nachfolgend BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 22/07 R -).
  • LSG Schleswig-Holstein, 09.03.2011 - L 9 SO 21/09

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Familienpflege bzw ambulant betreutes Wohnen

  • BSG, 24.04.2014 - B 13 R 23/13 R

    Erziehungsrente - verspätete Antragstellung - Verjährung - Rentenbeginn -

  • BSG, 20.07.2005 - B 13 RJ 23/04 R

    Einbeziehung eines weiteren Bescheids nach dem ZRBG in das Verfahren

  • BSG, 20.11.2003 - B 13 RJ 43/02 R

    Berufsunfähigkeitsrente - Hinzuverdienst - Erwerbsersatzeinkommen -

  • BSG, 10.11.2011 - B 8 SO 18/10 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Unterkunft und

  • BSG, 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

  • BSG, 27.05.2014 - B 8 SO 34/14 B
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.08.2015 - L 8 SO 177/15

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - wesentliche körperliche Behinderung - schwere

    Dabei beinhalten § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII und der hier einschlägige § 55 Abs. 2 SGB IX, wie das Wort "insbesondere" zeigt, einen lediglich beispielhaften, offenen Leistungstatbestand, nach dem auch andere, nicht ausdrücklich in § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII oder § 55 Abs. 2 SGB IX genannte Maßnahmen in Betracht kommen, sofern sie geeignet und erforderlich sind, die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen (Senatsurteil vom 26. Juni 2014 - L 8 SO 147/10 - juris Rn. 29; vgl. auch BSG, Urteil vom 24. März 2009 - B 8 SO 29/07 R - juris Rn. 20 m.w.N.; so nach altem Recht schon BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 - 5 C 19/08 - juris Rn. 14).
  • VG Lüneburg, 10.04.2018 - 4 A 443/16
    Es muss ebenfalls nicht abschließend geklärt werden, ob ein Anspruch des Klägers auf Eingliederungshilfe durch Unterbringung in einer Pflegefamilie nach § 54 Abs. 3 SGB XII, die der Hilfe für junge Volljährige in Form der Vollzeitpflege nach §§ 41, 33 SGB VIII entspricht, im Hinblick auf den zwischenzeitlichen Eintritt der Volljährigkeit des Klägers überhaupt besteht (bejahend etwa: OVG Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.8.2017 - 12 B 754/17 -, juris Rn. 24; ablehnend dagegen: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.6.2014 - L 8 SO 147/10 -, juris Rn. 27. In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu, dass durch den offenen Leistungskatalog des § 54 SGB XII die Möglichkeit der Betreuung von Erwachsenen in Pflegefamilien unberührt bleibe, vgl. BT-Drs. 16/13417, S. 6) und ob beide Ansprüche überhaupt vollständig deckungsgleich wären, woran zumindest im Hinblick auf die Sicherstellung des Lebensunterhalts bei der Unterbringung in einer Pflegefamilie Zweifel bestehen, da diese zwar zu den Leistungen der Hilfe zur Erziehung nach den §§ 41, 33, 27, 39 SGB VIII, nicht aber zur Eingliederungshilfe nach §§ 54 ff. SGB XII gehören (vgl. hierzu nur BVerwG, Urteil vom 2.3.2006 - 5 C 15/05 - Nds. OVG, Beschluss vom 15.4.2010 - 4 LC 266/08 -, zitiert jeweils nach juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 23.04.2015 - L 7 SO 308/14

    Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - Zuständigkeitsklärung -

    Auch ist die Klägerin gegenüber ihren Pflegeeltern nicht verpflichtet, die erbrachten Betreuungsleistungen zu vergüten, da es an einer entsprechenden (schuldrechtlichen) Zahlungsverpflichtung fehlt (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26. Juni 2014 - L 8 SO 147/10 - juris Rdnr. 36; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 9. März 2011 - L 9 SO 21/09 - juris Rdnr. 31).
  • BSG, 08.06.2015 - B 8 SO 94/14 B

    Leistungen der Eingliederungshilfe; Substantiierung einer Grundsatzrüge; Über den

    L 8 SO 147/10 (LSG Niedersachsen-Bremen).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 01.07.2015 - L 8 SO 36/15
    Der Bedarf an Eingliederungshilfe ergibt sich in dem vom Antragsteller geltend gemachten Umfang auch nicht - wie er meint - aus dem Gutachten des Dr. L., Oldenburg, vom 13. Februar 2012, dem in gewisser Weise eine Gesamtbetrachtung des Bedarfs an Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege zu Grunde liegt, obwohl sich die Eingliederungshilfe grundsätzlich nicht auf pflegerische Hilfe erstreckt (vgl. Urteil des Senats vom 26. Juni 2014 - L 8 SO 147/10 - juris Rn. 30).
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