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   LSG Niedersachsen-Bremen, 18.12.2014 - L 8 SO 156/14   

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https://dejure.org/2014,50010
LSG Niedersachsen-Bremen, 18.12.2014 - L 8 SO 156/14 (https://dejure.org/2014,50010)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 18.12.2014 - L 8 SO 156/14 (https://dejure.org/2014,50010)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 18. Dezember 2014 - L 8 SO 156/14 (https://dejure.org/2014,50010)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2 SGG; § 88 SGG; § 63 SGB X; § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG
    Ermittlung des Beschwerdewertes bei einer Untätigkeitsklage; Geldleistungen und geldwerter Vorteil; Kostengrundentscheidungen; Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren gegen Kostengrundentscheidungen nach § 63 SGB X; Unbeachtlichkeit der gewählten ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ermittlung des Beschwerdewertes bei einer Untätigkeitsklage; Geldleistungen und geldwerter Vorteil; Kostengrundentscheidungen; Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren gegen Kostengrundentscheidungen nach § 63 SGB X; Unbeachtlichkeit der gewählten ...

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren gegen Kostengrundentscheidungen nach § 63 SGB X ; Unbeachtlichkeit der gewählten Klageart

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren gegen Kostengrundentscheidungen nach § 63 SGB X ; Unbeachtlichkeit der gewählten Klageart

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 06.10.2011 - B 9 SB 45/11 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.12.2014 - L 8 SO 156/14
    Die gewählte Klageart (hier Untätigkeitsklage) ist bei der Prüfung der Zulässigkeit unbeachtlich (BSG Beschluss vom 6. Oktober 2011 - B 9 SB 45/11 B -).

    Diese Maßgaben gelten auch bei einer Untätigkeitsklage i.S. des § 88 SGG (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 6. Oktober 2011 - B 9 SB 45/11 B - juris 10 f.), bei der für die Ermittlung des Wertes des Beschwerdegegenstands zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels (§ 202 SGG i.V.m. § 4 Abs. 1 ZPO) auf das mit dem bis Klageerhebung nicht beschiedenen Antrag bzw. Widerspruch verfolgte Ziel abzustellen ist.

    Die gewählte Klageart ist für die Anwendung des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedeutungslos (BSG, Urteil vom 6. Oktober 2011 - B 9 SB 45/11 B - juris 11).

  • BSG, 19.11.1996 - 1 RK 18/95

    Klage auf Befreiung von der Zuzahlungspflicht nach § 61 Abs. 1 SGB V , Zulassung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.12.2014 - L 8 SO 156/14
    Darunter fallen auch Bescheide, die als Grundlage für die Entstehung eines Anspruchs dienen, also auch Kostengrundentscheidungen nach § 63 SGB X (vgl. BSG, Urteil vom 19. November 1996 - 1 RK 18/95 -, juris Rn. 19).

    Nach der vom Senat geteilten Rechtsprechung des BSG sind damit nicht nur Bescheide gemeint, die eine Geldleistung bewilligen oder festsetzen, sondern auch Bescheide, die als Grundlage für die Entstehung eines Anspruchs dienen, also auch Kostengrundentscheidungen nach § 63 SGB X, weil allein das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers maßgebend ist (BSG, Urteil vom 19. November 1996 - 1 RK 18/95 - juris Rn. 19 unter Bezugnahme auf Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Dezember 1988 - 7 C 93/86 - juris Rn. 11), das nach allgemeinen Regeln zu bestimmen ist (vgl. dazu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 144 Rn. 14 ff.).

  • BVerwG, 16.12.1988 - 7 C 93.86

    Vorverfahrenskosten - Erstattungsklage - Berufungsbeschränkung -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.12.2014 - L 8 SO 156/14
    Nach der vom Senat geteilten Rechtsprechung des BSG sind damit nicht nur Bescheide gemeint, die eine Geldleistung bewilligen oder festsetzen, sondern auch Bescheide, die als Grundlage für die Entstehung eines Anspruchs dienen, also auch Kostengrundentscheidungen nach § 63 SGB X, weil allein das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers maßgebend ist (BSG, Urteil vom 19. November 1996 - 1 RK 18/95 - juris Rn. 19 unter Bezugnahme auf Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Dezember 1988 - 7 C 93/86 - juris Rn. 11), das nach allgemeinen Regeln zu bestimmen ist (vgl. dazu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 144 Rn. 14 ff.).
  • SG Aachen, 10.11.2015 - S 11 AS 730/15

    Erstattung von notwendigen Aufwendungen der Rechtsverfolgung i.R.d.

    Damit sin nicht nur Bescheide gemeint, die eine Geldleistung bewilligen oder festsetzen, sondern auch Bescheide, die als Grundlage für die Entstehung eines Anspruchs dienen, also auch Kostengrundentscheidungen nach § 63 SGB X, weil allein das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers maßgebend ist (vgl. unlängst LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 18.12.2014 - L 8 SO 156/14 = juris unter Hinweis auf BSG Urteil vom 19.11.1996 - 1 RK 18/95 = juris Rn. 19 sowie Bundesverwaltungsgericht - BVerwG - Urteil vom 16.12.1988 - 7 C 93/86 = juris Rn. 11), das nach allgemeinen Regeln zu bestimmen ist (LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O. unter Hinweis auf Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 144 Rn. 14 ff.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.11.2017 - L 9 AS 607/17
    Maßgeblich für den Beschwerdewert ist das hinter dem Verfahren stehende materielle Interesse (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. Oktober 2017 - L 3 AS 156/17 NZB; für Untätigkeitsklage vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - L 8 SO 156/14 -), auch wenn das gegen einen Versagungsbescheid gerichtete Verfahren allein auf Aufhebung des Versagungsbescheides gerichtet ist (statthafte Klageart wäre insoweit eine Anfechtungsklage, vgl. BSG, Urteil vom 25. Oktober 1988 - B 7 RAr 70/87 -).
  • LSG Baden-Württemberg, 27.11.2015 - L 4 P 3460/15
    Die Beschränkung des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG gilt auch bei Untätigkeitsklagen; betreffen die zu erlassenden Verwaltungsakte Geld-, Dienst- oder Sachleistungen, die einen Wert von EUR 750, 00 nicht übersteigen, unterliegt also auch die Untätigkeitsklage dieser Berufungsbeschränkung (Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 6. Oktober 2011 - B 9 SB 45/11 B - in juris, Rn. 10; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - L 8 SO 156/14 - in juris, Rn. 2).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.12.2019 - L 11 AS 416/19
    Im vorliegenden Verfahren streiten die Beteiligten um die Kostengrundentscheidung nach § 63 SGB X, dh um einen auf eine einmalige Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt (vgl zur Anwendbarkeit des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in einem Streit um die Kosten des Widerspruchsverfahrens: BSG, Urteil vom 10. Oktober 2017 - B 12 KR 3/16 R -, Rn 11; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - L 8 SO 156/14 - Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 144 Rn 9; Beck´scher Online-Kommentar Sozialrecht, 54. Edition, Stand: September 2019, § 144 SGG, Rn 16a).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.06.2015 - L 7 AS 1154/14
    Betreffen die zu erlassenden Verwaltungsakte Geld-, Dienst- oder Sachleistungen, die einen Wert von 750, 00 EUR nicht übersteigen, unterliegt deshalb auch die Untätigkeitsklage der Berufungsbeschränkung (BSG, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - B 9 SB 45/11 B = SozR 4-1500 § 144 Nr. 7; vgl. auch Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - L 8 SO 156/14, juris).
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