Weitere Entscheidung unten: LSG Niedersachsen-Bremen, 28.08.2015

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   LSG Bayern, 22.11.2016 - L 8 SO 205/15   

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https://dejure.org/2016,43400
LSG Bayern, 22.11.2016 - L 8 SO 205/15 (https://dejure.org/2016,43400)
LSG Bayern, Entscheidung vom 22.11.2016 - L 8 SO 205/15 (https://dejure.org/2016,43400)
LSG Bayern, Entscheidung vom 22. November 2016 - L 8 SO 205/15 (https://dejure.org/2016,43400)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    SGB-XII-Leistungen; Verwertbarkeit von Vermögen; Fehlende Aktivlegitimation eines Erben; Höchstpersönlicher Charakter eines Anspruchs auf Sozialhilfeleistungen

  • rewis.io

    Sozialhilfe - Sonderrechtsnachfolge

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Leistungen für die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII als Darlehen; Keine Notlagenhilfe durch den Leistungsempfänger; Vererblichkeit von Sozialhilfeansprüchen; Kostenprivilegierung des Sonderrechtsnachfolgers im sozialgerichtlichen Verfahren

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Leistungen für die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII als Darlehen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Eingeschränkte Sonderrechtsnachfolge eines Anspruchs auf Sozialhilfeleistungen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 05.05.1994 - 5 C 43.91

    Anspruch auf Sozialhilfe kann vererblich sein

    Auszug aus LSG Bayern, 22.11.2016 - L 8 SO 205/15
    Die Notlagenhilfe soll den Leistungsberechtigten von Aufwendungen entlasten, die er eingehen musste, weil die Hilfe ausgeblieben ist (zuvor schon: BVerwG Urteil vom 05.05.1994, Aktenzeichen:5 C 43/91).

    Derartige mittelbare Ansprüche auf Sozialhilfe sind als Sekundäranspruch auch vererbbar (BVerwGE 96, 18 = NJW 1994, 2842; s. auch § 19 Abs. 6, (Grube/Wahrendorf, SGB XII, SGB XII § 17 Rn. 11 - 22, beck-online).

    Sie rechtfertigt sich daraus, dass ein Dritter dem Berechtigten zu Lebzeiten in seiner Not das hat zukommen lassen, worauf er Anspruch hatte" (BVerwG, Urteil vom 05. Mai 1994 - 5 C 43/91 -, BVerwGE 96, 18-24).

    "Habe dagegen der Hilfesuchende den Bedarf aus eigenem Einkommen oder Vermögen gedeckt, zu deren Einsatz er sozialhilferechtlich nicht verpflichtet war, so komme "ein Anspruchsübergang nicht in Betracht" (BVerwG a. a. O. LS 2; BVerwG, Urteil vom 05. Mai 1994 - 5 C 43/91 -, BVerwGE 96, 18-24; Staudinger/Wolfgang Marotzke (2008) BGB § 1922, Rn. 355).

  • BSG, 23.07.2014 - B 8 SO 14/13 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Anspruch auf

    Auszug aus LSG Bayern, 22.11.2016 - L 8 SO 205/15
    Der genannten Rechtsprechung habe sich das Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 23. Juli 2014 - B 8 SO 14/13 R) ausdrücklich angeschlossen.

    Der Anspruch geht mit dem Tod auch unter, wenn er noch zuvor eine Rechtshängigkeit erlangt hat (vgl. BSG, Urteil vom 23.07.2014 - B 8 SO 14/13 R; Rn. 12 Coseriu in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 17 SGB XII, Rn. 28).

  • BSG, 23.03.2010 - B 8 SO 2/09 R

    Sozialhilfe - Kostenersatz durch Erben - Vermögen aus einer Rente der Stiftung

    Auszug aus LSG Bayern, 22.11.2016 - L 8 SO 205/15
    Die Kläger zu 1 und 2 sind - wie oben festgestellt - keine Sonderrechtsnachfolger und haben ihre Ansprüche auch nicht darauf gestützt (vgl. BSG, Urteil vom 23. März 2010 - B 8 SO 2/09 R).
  • BSG, 18.02.2010 - B 4 AS 5/09 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Hilfebedürftigkeit - Berücksichtigung von

    Auszug aus LSG Bayern, 22.11.2016 - L 8 SO 205/15
    Zulässige Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (vgl. BSG v. 18.02.2010 - B 4 AS 5/09 R), mit der geltend gemacht werden kann, dass die Leistung anstatt als Darlehen als Zuschuss hätten bewilligt werden müssen.
  • BSG, 19.05.2009 - B 8 SO 7/08 R

    Sozialhilfe - Vermögenseinsatz - Zweifamilienhaus - Angemessenheit des

    Auszug aus LSG Bayern, 22.11.2016 - L 8 SO 205/15
    Da der Beklagte bereits geleistet hat und deshalb nicht erneut zur Leistung verurteilt werden kann, müsste damit der Rechtsgrund der Zahlung (Zuschuss statt Darlehen) im Sinne einer Verpflichtung verändert werden (BSG Urteil vom 19.5.2009 - B 8 SO 7/08 R - RdNr. 10).
  • BSG, 13.07.2010 - B 8 SO 11/09 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - kein Anspruchsübergang gem § 19 Abs 6 SGB XII

    Auszug aus LSG Bayern, 22.11.2016 - L 8 SO 205/15
    Der Streit über die Aktivlegitimation ist eine Frage der Begründetheit (Aktivlegitimation), wenn sich die Kläger - wie hier - der Rechtsnachfolge in das am 06.11.2012 durch Klage eröffnete Verfahren der 28.07.2014 verstorbenen Hilfeempfängerin berühmen (BSG, Urteil vom 13. Juli 2010 - B 8 SO 11/09 R -, Rn. 11, juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.12.2017 - L 8 SO 293/15

    Keine Sonderrechtsnachfolge bei Sozialhilfeansprüchen

    Hiervon zu unterscheiden ist der Fall, dass der Leistungsberechtigte den Bedarf mit eigenen Mitteln gedeckt hat, auch wenn der Einsatz dieser Mittel von ihm sozialhilferechtlich nicht verlangt werden konnte (BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1994 - 5 C 43/91 - juris Rn. 14; Bayerisches LSG, Urteil vom 22. November 2016 - L 8 SO 205/15 - juris Rn. 49).
  • LSG Baden-Württemberg, 13.09.2018 - L 7 SO 4189/16

    Sozialrecht - Sonderrechtsnachfolge gemäß § 56 Abs 1 S 1 SGB 1 - Anspruch auf

    Dagegen sind Sozialhilfeleistungen wegen ihres höchstpersönlichen Charakters grundsätzlich nicht nach § 56 SGB I übergangsfähig, weil nach dem Tod des Hilfesuchenden die Sozialhilfeleistung nicht der Erfüllung des mit ihr verfolgten Zweckes dienen würde (BSG, Urteil vom 21. September 2017 - B 8 SO 3/16 R - juris Rdnr. 18; Urteil vom 23. Juli 2014 - B 8 SO 14/13 R - BSGE 116, 210 - juris Rdnr. 12; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. Dezember 2017 - L 8 SO 293/15 - juris Rdnr. 30; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. Mai 2017 - L 9 SO 15/16 - juris Rdnr. 30; Bayerisches LSG, Urteil vom 22. November 2016 - L 8 SO 205/15 - juris Rdnr. 31; Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 10. Mai 1979 - V C 79.77 - BVerwGE 58, 68 - juris Rdnr. 13; Urteil vom 5. Mai 1994 - 5 C 43/91 - BVerwGE 96, 18 - juris Rdnrn. 10 ff.; Groth, a.a.O. Rdnr. 19; ders. in jurisPK-SGB I, 3. Aufl. 2018 , § 59 Rdnrn. 30 f.; Gutzler, a.a.O., § 59 SGB I Rdnr. 7; Lilge, a.a.O. Rdnr. 8b und § 59 Rdnr. 8; Siefert, a.a.O. Rdnr. 13 und § 59 SGB I Rdnr. 6; vgl. ferner BSG, Urteil vom 8. März 2016 - B 1 KR 19/15 R - juris Rdnrn. 19 ff.).
  • LSG Saarland, 12.10.2021 - L 11 SO 3/17

    "-Streitigkeiten nach dem SGB XII - Berufungen

    Bei Ansprüchen aus der Sozialhilfe tritt unabhängig hiervon aufgrund deren Rechtsnatur heraus keine Generalsukzession ein; hierzu hat das LSG Bayern in seinem Urteil vom 22.11.2016 - L 8 SO 205/15 ausführlich und für den Senat überzeugend ausgeführt:.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.12.2017 - L 8 SO 293/15

    SGB-XII-Leistungen; Rechtsnachfolger; Übergang eines Rücknahmeanspruchs;

    Hiervon zu unterscheiden ist der Fall, dass der Leistungsberechtigte den Bedarf mit eigenen Mitteln gedeckt hat, auch wenn der Einsatz dieser Mittel von ihm sozialhilferechtlich nicht verlangt werden konnte (BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1994 - 5 C 43/91 - juris Rn. 14; Bayerisches LSG, Urteil vom 22. November 2016 - L 8 SO 205/15 - juris Rn. 49).
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Rechtsprechung
   LSG Niedersachsen-Bremen, 28.08.2015 - L 8 SO 205/15 B ER   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,103562
LSG Niedersachsen-Bremen, 28.08.2015 - L 8 SO 205/15 B ER (https://dejure.org/2015,103562)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 28.08.2015 - L 8 SO 205/15 B ER (https://dejure.org/2015,103562)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 28. August 2015 - L 8 SO 205/15 B ER (https://dejure.org/2015,103562)
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Volltextveröffentlichung

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.04.2015 - L 8 SO 23/15
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 28.08.2015 - L 8 SO 205/15
    Ein zusammen mit der Klage beim SG eingereichter Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, mit dem der Antragsteller geltend machte, zwischen Frau E. und ihm bestehe keine Bedarfsgemeinschaft, blieb erfolglos (Beschluss des SG vom 23. Dezember 2014 S 19 SO 118/14 ER , Senatsbeschluss vom 7. April 2015 L 8 SO 23/15 B ER ).

    "Der Senat hat mit Beschluss vom 7. April 2015 in dem Verfahren L 8 SO 23/15 B ER unter Berücksichtigung des ihm damals bekannten Sachverhalts die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des SG Stade vom 23. Dezember 2013 (S 19 SO 118/14 ER) zurückgewiesen.

    Außer den Gerichtsakten haben drei Bände Verwaltungsakten des Antragsgegners und zwei Bände Gerichtsakten des SG Stade (S 19 SO 119/14 und S 19 SO 118/14 ER / L 8 SO 23/15 B ER) vorgelegen.

    Das wiederholt vom Antragsteller genannte Verfahren S 19 SO 118/14 ER / L 8 SO 23/15 B ER ist abgeschlossen, der Beschluss des Senats über die insoweit eingelegte Beschwerde ist rechtskräftig.

    In dem Verfahren L 8 SO 23/15 B ER hatte der Antragsteller am 20. Februar 2015 angegeben, dass er "einen Mietrückstand per 28.02.2015 in Höhe von 2.750,00 EUR" habe.

    Für die Zeit bis zum Auszug der Frau Peters steht einem zulässigen Antrag der rechtskräftige Beschluss des Senats vom 7. April 2015 in dem Verfahren L 8 SO 23/15 B ER entgegen, weil sich gegenüber dem dort zugrunde gelegten Sachverhalt keine Änderung ergeben hatte.

  • BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 24/11 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Übernahme der Kosten für den

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 28.08.2015 - L 8 SO 205/15
    Dessen ungeachtet ist auch fraglich und wird in einem Hauptsacheverfahren zu klären sein, ob das Darlehen mit einer zivilrechtlich wirksam vereinbarten Rückzahlungsverpflichtung belastet ist, weil es nur dann als eine nur vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung bei der Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII nicht als im Januar 2015 zugeflossenes Einkommen gilt (hierzu BSG Urteil vom 23. August 2013 - B 8 SO 24/11 R - juris RdNr. 25).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.10.2020 - L 8 SO 235/16
    In Reaktion auf die im anschließenden Beschwerdeverfahren (- L 8 SO 205/15 B ER -) ergangene Verfügung vom 10.8.2015, mit der darauf hingewiesen wurde, dass bis zum 18.5.2015 ausweislich der Kontoauszüge ein die Bedürftigkeit ausschließender Betrag von mehr als 2.600,00 EUR vorhanden war, legte der Kläger einen auf den 23.1.2015 datierenden, mit seiner Mutter geschlossenen Darlehensvertrag über ein Darlehen von 4.000,00 EUR vor, das er zur Überbrückung erhalte und das spätestens vier Wochen nach Erhalt der ausstehenden Grundsicherungsleistungen getilgt werden solle.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakten S 19 SO 118/14 ER bzw. L 8 SO 23/15 B ER, S 19 SO 13/15 ER bzw. L 8 SO 205/15 B ER, S 19 SO 19/15 ER, S 19 SO 22/15 ER, S 19 SO 6/16, S 19 SO 12/16 ER bzw. L 8 SO 96/16 B ER, S 19 SO 13/16 ER, S 19 SO 19/16 ER bzw. L 8 SO 159/16 B ER und der beigezogenen fünf Bände Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen.

    Ob eine etwaige vor April 2013 erfolgte Antragstellung des Klägers beim Jobcenter (vgl. etwa seine Vollmacht an Frau F. zur Beantragung von Arbeitslosengeld II vom 6.6.2012 - Bl. 21 GA L 8 SO 205/15 B ER) gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 SGB I auch gegenüber dem Beklagten wirkt, kann dahin gestellt bleiben, da durch die gemäß Rentenbescheid vom 29.1.2013 erfolgten Rentennachzahlungen in Höhe von 775, 28 EUR und die ab Februar 2013 folgenden laufenden monatlichen Rentenzahlung keine seinen Leistungsanspruch begründende Hilfebedürftigkeit vorliegt (dazu später).

    Nicht überzeugend ist ferner, dass sich nach dem Bestätigungsschreiben der Frau P. vom 5.6.2015 - vorgelegt im Beschwerdeverfahren L 8 SO 205/15 B ER - der Mietrückstand zum 31.5.2015 auf 1.900,00 EUR belief, also weiter verringert worden sein soll.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 01.08.2017 - L 8 SO 198/17
    Ein zusammen mit der Klage gegen den Ablehnungsbescheid vom 5. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2014 gestellter und auf Grundsicherungsleistungen gerichteter Eilantrag des Antragstellers blieb ebenso ohne Erfolg wie weitere gleichgerichtete Eilanträge (Senatsbeschlüsse vom 7. April 2015 - L 8 SO 23/15 B ER -, 28. August 2015 - L 8 SO 205/15 B ER -, 9. Mai 2016 - L 8 SO 76/16 ER -, 17. Juni 2016 - L 8 SO 159/16 B ER -).
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