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   LSG Sachsen, 12.03.2020 - L 8 SO 22/15   

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LSG Sachsen, 12.03.2020 - L 8 SO 22/15 (https://dejure.org/2020,8683)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 12.03.2020 - L 8 SO 22/15 (https://dejure.org/2020,8683)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 12. März 2020 - L 8 SO 22/15 (https://dejure.org/2020,8683)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII ; Zulässigkeit einer Gewährung als Darlehen beim vorübergehenden Ausschluss der Verwertbarkeit einer privaten Rentenversicherung

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2020, 603
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 19/10 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - Vermögenseinsatz -

    Auszug aus LSG Sachsen, 12.03.2020 - L 8 SO 22/15
    Die Beklagte hat demgemäß zutreffend die Erwerbsminderungsrente des Klägers abzüglich der monatlichen Beiträge zur Hausratversicherung als Einkommen berücksichtigt (vgl. dazu BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 19/10 R - juris Rn.12).

    Kann der Vermögensinhaber das Vermögen nicht in angemessener Zeit verwerten, verfügt er nicht über bereite Mittel (BSG, Urteil vom 9. Dezember 2016 - B 8 SO 15/15 R - juris Rn.22; Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 19/10 R - juris Rn.14).

    Ob in diesen Fällen ebenfalls ein Zeitraum von 12 Monaten oder - wofür einiges spricht - abhängig vom Einzelfall ein in der Regel deutlich längerer Zeitabschnitt zugrunde zu legen ist, hat das BSG im Urteil vom 25. August 2011 (Az.: B 8 SO 19/10 R - juris Rn.15), im Gegensatz zur Ansicht der Prozessbevollmächtigten des Klägers aber auch im Urteil vom 9. Dezember 2016 (B 8 SO 15/15 R - juris Rn.22) offen gelassen.

    Der Verwertungsausschluss im Sinne des § 165 Abs. 3 VVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Fassung; jetzt § 168 VVG) erfasst aber nur die vorzeitige Kündigung der Kapitallebensversicherung vor dem Eintritt in den Ruhestand und rechtfertigt nicht den Schluss einer (generellen) Unverwertbarkeit im Sinne des § 90 Abs. 1 SGB XII; denn das Vermögen ist auch dann verwertbar, wenn seine Gegenstände übertragen oder belastet werden können (BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 19/10 R - juris Rn.17; BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 - B 14 AS 42/07 R - SozR4-4200 § 12 Nr. 12 Rn.20).

    Da konkret feststeht, dass die Versicherungsleistung im Juni 2025 erbracht wird, stellt sich hier die Frage, ob im Falle des Klägers der "deutlich längere Zeitabschnitt" anzunehmen ist, den das BSG erwähnt hat (Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 19/10 R - juris Rn.15), und gleichwohl noch der Einsatz "bereiter Mittel" angenommen werden kann.

    Die Situation gestaltet sich im SGB XII schon deshalb anders, weil der Sozialhilfe beziehende Personenkreis - zu dem der Kläger zählt - wegen Alters oder wegen Behinderung aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist und schon deshalb (typisierend) keine Rechtfertigung existiert, gerade für solche Lebensabschnitte angespartes Vermögen zu verschonen (BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 19/10 R - juris Rn.18).

    Eine Härte liegt vor, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls, wie z.B. Art, Schwere und Dauer der Hilfe, des Alters, des Familienstands oder der sonstigen Belastungen des Vermögensinhabers und seiner Angehörigen eine typische Vermögenslage deshalb zur besonderen wird, weil die soziale Stellung des Hilfesuchenden insbesondere wegen seiner Behinderung, Krankheit oder Pflegebedürftigkeit nachhaltig beeinträchtigt ist (BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 19/10 R - juris Rn.22).

    Dabei genügt es jedoch nicht, darauf hinzuweisen, dass der Betroffene wegen der Erwerbsminderung bis zum Eintritt in das Rentenalter keine Altersvorsorge mehr betreiben könne; denn dies ist für den Personenkreis, der Leistungen nach den §§ 41 ff SGB XII beansprucht und noch nicht die maßgebende Altersgrenze erreicht hat, nicht nur typisch, sondern sogar zwingend (BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 19/10 R - juris Rn.23).

  • BSG, 09.12.2016 - B 8 SO 15/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - statthafte Klageart - kombinierte Anfechtungs-

    Auszug aus LSG Sachsen, 12.03.2020 - L 8 SO 22/15
    Vielmehr sei aufgrund des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 9. Dezember 2016 (Az.: B 8 SO 15/15 R) lediglich auf einen Zeitraum von einem Jahr abzustellen.

    Da sich der Kläger gegen diese Bescheide mit dem Ziel wendet, statt der gewährten Darlehen einen Zuschuss zu erhalten, ohne die Beträge zu beziffern, ist seine Klage als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§§ 54 Abs. 1, 56 SGG), gerichtet auf ein Grundurteil (§ 130 Abs. 1 SGG analog) zu verstehen (BSG, Urteil vom 9. Dezember 2016 - B 8 SO 15/15 R - juris Rn.12).

    Da dieser bereits geleistet und der Kläger noch nicht zurückgezahlt hat, muss lediglich der Rechtsgrund der Zahlung (Zuschuss) geändert werden (BSG, Urteil vom 9. Februar 2016 - B 8 SO 15/15 R - juris Rn.14; Urteil vom 28. Februar 2013 - B 8 SO 4/12 R - Rn.9).

    Der erneuten Zahlung aufgrund der zuschussweisen Bewilligung stünden Rückzahlungsansprüche des Sozialhilfeträgers gemäß § 50 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) entgegen, aufgrund der ein erneutes Zahlungsbegehren im Rahmen der zuschussweisen Bewilligung gegen den Sozialhilfeträger gemäß § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) treuwidrig wäre (BSG, Urteil vom 9. Februar 2016 - B 8 SO 15/15 R - juris Rn. 14).

    Kann der Vermögensinhaber das Vermögen nicht in angemessener Zeit verwerten, verfügt er nicht über bereite Mittel (BSG, Urteil vom 9. Dezember 2016 - B 8 SO 15/15 R - juris Rn.22; Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 19/10 R - juris Rn.14).

    Ob in diesen Fällen ebenfalls ein Zeitraum von 12 Monaten oder - wofür einiges spricht - abhängig vom Einzelfall ein in der Regel deutlich längerer Zeitabschnitt zugrunde zu legen ist, hat das BSG im Urteil vom 25. August 2011 (Az.: B 8 SO 19/10 R - juris Rn.15), im Gegensatz zur Ansicht der Prozessbevollmächtigten des Klägers aber auch im Urteil vom 9. Dezember 2016 (B 8 SO 15/15 R - juris Rn.22) offen gelassen.

    Eine bestimmte Art der Verwertung ist nicht vorgeschrieben; sie wird gegebenenfalls durch die Natur des Vermögensgegenstands vorgeprägt (BSG, Urteil vom 9. Dezember 2016 - B 8 SO 15/15 R - juris Rn.22).

  • BSG, 18.03.2008 - B 8/9b SO 9/06 R

    Sozialhilfe - Vermögenseinsatz - Bestattungsvorsorgevertrag - Kündigungsrecht -

    Auszug aus LSG Sachsen, 12.03.2020 - L 8 SO 22/15
    Vermögen sind alle beweglichen Güter und Rechte in Geld oder Geldeswert; umfasst werden auch Forderungen bzw. Ansprüche gegen Dritte (BSG, Urteil vom 18. März 2008 - B 8/9b SO 9/06 R - juris Rn. 15 = BSGE 100, 131 ff), soweit sie nicht normativ dem Einkommen zuzurechnen sind.

    Beide Aspekte verlangen darüber hinaus eine Berücksichtigung der zeitlichen Dimension, innerhalb der das Vermögen (voraussichtlich) verwertet werden kann (BSG, Urteil vom 18. März 2008 - B 8/9b SO 9/06 R - juris Rn. 15 = BSGE 100, 131 ff).

  • BSG, 28.02.2013 - B 8 SO 4/12 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Überprüfungsantrag - Sozialhilfe -

    Auszug aus LSG Sachsen, 12.03.2020 - L 8 SO 22/15
    Die Anordnung eines Darlehens durch den Sozialhilfeträger ist keine bloße Nebenbestimmung, bei deren isolierter Aufhebung eine (dann zuschussweise) Leistungsbewilligung verbliebe; vielmehr ist die zuschussweise im Verhältnis zur darlehensweise gewährten Sozialhilfe ein aliud (BSG, Urteil vom 28. Februar 2013 - B 8 SO 4/12 R - Rn.11).

    Da dieser bereits geleistet und der Kläger noch nicht zurückgezahlt hat, muss lediglich der Rechtsgrund der Zahlung (Zuschuss) geändert werden (BSG, Urteil vom 9. Februar 2016 - B 8 SO 15/15 R - juris Rn.14; Urteil vom 28. Februar 2013 - B 8 SO 4/12 R - Rn.9).

  • BSG, 27.01.2009 - B 14 AS 42/07 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - nicht selbst

    Auszug aus LSG Sachsen, 12.03.2020 - L 8 SO 22/15
    Maßgebend für die Prognose, dass ein rechtliches oder tatsächliches Verwertungshindernis wegfällt, ist danach im Regelfall der Zeitraum, für den die Leistungen bewilligt werden, also regelmäßig der - seinerzeit bestehende - sechsmonatige Bewilligungszeitraum des § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II (BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 - B 14 AS 42/07 R - SozR4-4200 § 12 Nr. 12 Rn. 33) mit der Folge, dass nach Ablauf des Bewilligungsabschnitts eine neue Prognoseentscheidung ohne Bindung an die vorangegangene Einschätzung zu treffen ist.

    Der Verwertungsausschluss im Sinne des § 165 Abs. 3 VVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Fassung; jetzt § 168 VVG) erfasst aber nur die vorzeitige Kündigung der Kapitallebensversicherung vor dem Eintritt in den Ruhestand und rechtfertigt nicht den Schluss einer (generellen) Unverwertbarkeit im Sinne des § 90 Abs. 1 SGB XII; denn das Vermögen ist auch dann verwertbar, wenn seine Gegenstände übertragen oder belastet werden können (BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 19/10 R - juris Rn.17; BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 - B 14 AS 42/07 R - SozR4-4200 § 12 Nr. 12 Rn.20).

  • BSG, 11.12.2007 - B 8/9b SO 20/06 R

    Sozialhilfe - Einkommens- und Vermögenseinsatz - Blindengeld als privilegiertes

    Auszug aus LSG Sachsen, 12.03.2020 - L 8 SO 22/15
    Der Begriff der Härte ist zunächst im Zusammenhang mit den Vorschriften über das Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 SGB XII zu sehen, d.h. das Ziel der Härtevorschrift muss im Einklang mit den Bestimmungen über das Schonvermögen stehen, nämlich dem Sozialhilfeempfänger einen gewissen Spielraum in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit erhalten (BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 20/06 R - SozR4-3500 § 90 Nr. 1 Rn.15), um ihn so weit wie möglich auch zu befähigen, unabhängig von Sozialhilfeleistungen zu leben im Sinne des § 1 Satz 2 SGB XII. Während die Vorschriften über das Schonvermögen typische Lebenssachverhalte regeln, bei denen es unbillig erscheint, die Sozialhilfe vom Einsatz bestimmter Vermögensgegenstände abhängig zu machen, regelt § 90 Abs. 3 SGB XII atypische Fallgestaltungen, die mit den Regelbeispielen des § 90 Abs. 2 SGB XII vergleichbar sind und zu einem den Leitvorstellungen des § 90 Abs. 2 SGB XII entsprechenden Ergebnis führen (BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 20/06 R - SozR4-3500 § 90 Nr. 1 Rn.15; Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 26. Januar 1966 - V C 88.64 - BVerwGE 23, 149, 158f).
  • BVerwG, 26.01.1966 - V C 88.64

    Rechtsmittel

    Auszug aus LSG Sachsen, 12.03.2020 - L 8 SO 22/15
    Der Begriff der Härte ist zunächst im Zusammenhang mit den Vorschriften über das Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 SGB XII zu sehen, d.h. das Ziel der Härtevorschrift muss im Einklang mit den Bestimmungen über das Schonvermögen stehen, nämlich dem Sozialhilfeempfänger einen gewissen Spielraum in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit erhalten (BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 20/06 R - SozR4-3500 § 90 Nr. 1 Rn.15), um ihn so weit wie möglich auch zu befähigen, unabhängig von Sozialhilfeleistungen zu leben im Sinne des § 1 Satz 2 SGB XII. Während die Vorschriften über das Schonvermögen typische Lebenssachverhalte regeln, bei denen es unbillig erscheint, die Sozialhilfe vom Einsatz bestimmter Vermögensgegenstände abhängig zu machen, regelt § 90 Abs. 3 SGB XII atypische Fallgestaltungen, die mit den Regelbeispielen des § 90 Abs. 2 SGB XII vergleichbar sind und zu einem den Leitvorstellungen des § 90 Abs. 2 SGB XII entsprechenden Ergebnis führen (BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 20/06 R - SozR4-3500 § 90 Nr. 1 Rn.15; Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 26. Januar 1966 - V C 88.64 - BVerwGE 23, 149, 158f).
  • BSG, 01.12.1960 - 5 RKn 69/59
    Auszug aus LSG Sachsen, 12.03.2020 - L 8 SO 22/15
    Der mit § 130 Abs. 1 SGG verfolgte Zweck der Beschleunigung des Verfahrens und einer Entlastung des Gerichts von den notwendigen Feststellungen über die Höhe des Anspruchs, die die Beklagte besser treffen kann, wird daher auch in der vorliegenden Fallkonstellation erreicht (BSG, Urteil vom 1. Dezember 1960 - 5 RKn 69/59 - juris Rn. 14 = BSGE 13, 178 ff).
  • BSG, 27.05.2014 - B 8 SO 1/13 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Überprüfungsantrag nach § 44 Abs 2 SGB

    Auszug aus LSG Sachsen, 12.03.2020 - L 8 SO 22/15
    Eine Analogie, also die Übertragung einer gesetzlichen Regelung auf einen Sachverhalt, der von der betreffenden Vorschrift nicht erfasst wird, ist geboten, wenn dieser Sachverhalt mit der geregelten vergleichbar ist und nach dem Grundgedanken der Norm und damit dem mit ihr verfolgten Zweck dieselbe rechtliche Bewertung erfordert (BSG, Urteil vom 27. Mai 2014 - B 8 SO 1/13 R - juris Rn. 22 = BSGE 116, 80 ff).
  • BSG, 02.09.2021 - B 8 SO 4/20 R

    Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII als Zuschuss

    Für diesen Fall hat der Senat zwar angedeutet, dass abhängig von den Umständen des Einzelfalls ein deutlich längerer Zeitraum als zwölf Monate als angemessen anzusehen sein kann (BSG vom 25.8.2011 - B 8 SO 19/10 R - juris RdNr 15; ebenso für das Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende BSG vom 27.1.2009 - B 14 AS 42/07 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 12 RdNr 23; ebenso anhand der Kostenbeteiligung für Leistungen der Jugendhilfe wohl Bundesverwaltungsgericht vom 25.6.2015 - 5 C 12.14 - Buchholz 436.511 § 92 SGB VIII Nr. 2 RdNr 13 ff; dagegen Kellner, NZS 2020, 603) .

    Soweit das LSG besorgt, dass missbräuchlich ein Verwertungsausschluss vereinbart werden könnte, kann dem durch § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 103 SGB XII ausreichend begegnet werden (Kellner, NZS 2020, 603) .

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   LSG Niedersachsen-Bremen, 04.08.2015 - L 8 SO 22/15 B ER   

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LSG Niedersachsen-Bremen, 04.08.2015 - L 8 SO 22/15 B ER (https://dejure.org/2015,103399)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 04.08.2015 - L 8 SO 22/15 B ER (https://dejure.org/2015,103399)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 04. August 2015 - L 8 SO 22/15 B ER (https://dejure.org/2015,103399)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10

    "Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 04.08.2015 - L 8 SO 22/15
    Das Vorbringen der Antragstellerin genügt damit nicht den - wegen des durch Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 1 GG garantierten Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - juris Rn. 62 ff.) - niedrigen Anforderungen an die Glaubhaftmachung.
  • BVerfG, 06.08.2014 - 1 BvR 1453/12

    Nichtannahmebeschluss: Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit im

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 04.08.2015 - L 8 SO 22/15
    Ist eine der drohenden Grundrechtsverletzung entsprechende Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich - etwa weil es dafür weiterer, in der Kürze der zur Verfü-gung stehenden Zeit nicht zu verwirklichender tatsächlicher Aufklärungsmaßnahmen bedürfte -, ist es zulässig, wenn die Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf der Grundlage einer Folgenabwägung erfolgt (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 06. August 2014 - 1 BvR 1453/12 -).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.08.2015 - L 15 AS 158/15
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 04.08.2015 - L 8 SO 22/15
    Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob eine Verpflichtung des Beigeladenen schon wegen der Ablehnung der auf Leistungen nach dem SGB II gerichteten Eilrechtsschutzanträge der Antragstellerin (vgl. Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 24. Juli 2014 - L 15 AS 202/14 B ER; Beschluss des SG Bremen vom 24. Juni 2015 - S 16 AS 1014/15 ER -) oder des insoweit anhängigen Beschwerdeverfahrens (- L 15 AS 158/15 B ER -, zum Beschluss des SG Bremen vom 24. Juni 2015 - S 16 AS 1014/15 ER) ausgeschlossen ist.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.07.2014 - L 15 AS 202/14

    Einstweiliger Rechtsschutz - Grundsicherung für Arbeitsuchende -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 04.08.2015 - L 8 SO 22/15
    Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob eine Verpflichtung des Beigeladenen schon wegen der Ablehnung der auf Leistungen nach dem SGB II gerichteten Eilrechtsschutzanträge der Antragstellerin (vgl. Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 24. Juli 2014 - L 15 AS 202/14 B ER; Beschluss des SG Bremen vom 24. Juni 2015 - S 16 AS 1014/15 ER -) oder des insoweit anhängigen Beschwerdeverfahrens (- L 15 AS 158/15 B ER -, zum Beschluss des SG Bremen vom 24. Juni 2015 - S 16 AS 1014/15 ER) ausgeschlossen ist.
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   LSG Niedersachsen-Bremen, 21.04.2015 - L 8 SO 22/15 B ER   

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https://dejure.org/2015,105279
LSG Niedersachsen-Bremen, 21.04.2015 - L 8 SO 22/15 B ER (https://dejure.org/2015,105279)
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LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 21. April 2015 - L 8 SO 22/15 B ER (https://dejure.org/2015,105279)
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