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   LSG Niedersachsen-Bremen, 28.11.2019 - L 8 SO 240/18   

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https://dejure.org/2019,42131
LSG Niedersachsen-Bremen, 28.11.2019 - L 8 SO 240/18 (https://dejure.org/2019,42131)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 28.11.2019 - L 8 SO 240/18 (https://dejure.org/2019,42131)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 28. November 2019 - L 8 SO 240/18 (https://dejure.org/2019,42131)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 18 Abs. 6 S. 1 SGB IX; a.F. ; § 15 Abs. 1 S. 4 SGB IX; § 19 Abs. 3 SGB XII; §§ 53 f. SGB XII; Eingliederungshilfe-VO § 12 Nr. 1; Eingliederungshilfe-VO § 2
    Kostenerstattung für eine ambulant durchgeführte Autismus-Therapie; Wesentliche geistige Behinderung; Unmöglichkeit der Teilnahme am Unterricht in einer Grundschule

  • IWW

    § 18 Abs. 6 S. 1 SGB IX, a.F. § 15 Abs. 1 S. 4 SGB IX; § 19 Abs. 3 SGB XII; §§ 53 f. SGB XII; Eingliederungshilfe-VO § 12 Nr. 1; Eingliederungshilfe-VO § 2
    SGB IX, SGB XII

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Kostenerstattung für eine ambulant durchgeführte Autismus-Therapie

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Sozialhilfe - Ambulante Autismustherapie, geistige Behinderung und Teilnahme am Grundschulunterricht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Sozialamt muss Autismustherapie für Grundschulkinder tragen

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Sozialamt muss Autismustherapie für Grundschulkinder tragen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Schulkind mit Behinderung: Sozialamt muss Autismustherapie zahlen

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Sozialamt muss Autismustherapie für Grundschulkinder zahlen

  • datev.de (Kurzinformation)

    Sozialamt muss Autismustherapie für Grundschulkinder tragen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Sozialamt muss Kosten für Autismustherapie für Grundschulkinder tragen - Leistung ist als "Hilfe zur angemessenen Schulbildung" anzusehen und damit kostenprivilegiert

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - wesentliche Behinderung - Hilfe zu einer

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 28.11.2019 - L 8 SO 240/18
    Eine Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers außerhalb des Kernbereichs der pädagogischen Arbeit der Schule ist in aller Regel zu bejahen, solange und soweit die Schule eine entsprechende Hilfe nicht gewährt (vgl. auch BSG vom 22.3.2012 - B 8 SO 30/10 R = BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 8, RdNr 25).

    Die Wesentlichkeit ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn die mit einer Behinderung einhergehenden Beeinträchtigungen der erfolgreichen Teilnahme am Unterricht in einer Grundschule entgegenstehen, weil Lerninhalte ohne zusätzliche Hilfestellung nicht aufgenommen und verarbeitet werden können; denn eine Grundschulbildung bildet die essentielle Basis für jegliche weitere Schullaufbahn (BSG, Urteil vom 22.3.2012 - B 8 SO 30/10 R - juris Rn. 19 m.w.N.).

    Der Kernbereich der schulischen pädagogischen Arbeit ist durch die außerhalb des Schulbetriebs stattfindende Autismus-Therapie jedenfalls nicht berührt (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 22.3.2012 - B 8 SO 30/10 R - juris Rn. 21, 22).

    Eine Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers außerhalb des Kernbereichs der pädagogischen Arbeit der Schule ist in aller Regel zu bejahen, solange und soweit die Schule - wie hier - eine entsprechende Hilfe nicht gewährt (BSG, Urteil vom 22.3.2012 - B 8 SO 30/10 R - juris Rn. 25; vgl. auch Senatsbeschluss vom 7.12.2017 - L 8 SO 206/17 B ER - juris Rn. 27).

    Dass die Eltern der Klägerin die Therapiekosten beglichen haben, steht dem Erstattungsanspruch nicht entgegen (BSG, Urteil vom 22.3.2012 - B 8 SO 30/10 R - juris Rn. 26).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.12.2017 - L 8 SO 206/17

    Anordnungsgrund bei Eingliederungshilfe für behinderte Kinder; Autismus-Therapie;

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 28.11.2019 - L 8 SO 240/18
    Soweit eine Autismusspektrumsstörung sowohl eine seelische als auch eine geistige Behinderung iS der §§ 2, 3 Eingliederungshilfe-VO (juris: BSHG§ 47V) darstellt, kann im Einzelfall (auch) ein Anspruch auf Kostenübernahme für eine ambulante Autismus-Therapie in Form der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht gemäß § 19 Abs. 3 SGB XII iVm §§ 53, 54 Abs. 1 S 1 Nr. 1 SGB XII iVm § 12 Nr. 1 Eingliederungshilfe-VO (juris: BSHG§ 47V) bestehen (Fortführung von LSG Celle-Bremen vom 07.12.2017 - L 8 SO 206/17 B ER - juris RdNr 23).

    Eine Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers außerhalb des Kernbereichs der pädagogischen Arbeit der Schule ist in aller Regel zu bejahen, solange und soweit die Schule - wie hier - eine entsprechende Hilfe nicht gewährt (BSG, Urteil vom 22.3.2012 - B 8 SO 30/10 R - juris Rn. 25; vgl. auch Senatsbeschluss vom 7.12.2017 - L 8 SO 206/17 B ER - juris Rn. 27).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.03.2017 - L 15 SO 321/16

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer ohne

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 28.11.2019 - L 8 SO 240/18
    Nach einem wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern der Klägerin (Anordnungsgrund) erfolglosen Eilverfahren (SG Bremen, Beschluss vom 8.11.2016 - S 15 SO 321/16 ER -) hat sie Belege für die von Juni 2016 bis Mai 2018 durchgeführte ambulante Autismus-Therapie mit einem durchschnittlichen Umfang von einer Wochenstunde vorgelegt; die Gesamtkosten belaufen sich auf 7.377,37 EUR.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte, der beigezogenen Gerichtsakte des SG betreffend das Eilverfahren (- S 15 SO 321/16 ER -) und der ebenfalls beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Leistungs- und Schullaufbahnakte) verwiesen.

  • BSG, 07.10.2010 - B 3 KR 5/10 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - Hilfsmittelversorgung - Notwendigkeit

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 28.11.2019 - L 8 SO 240/18
    Dies gilt allerdings nicht für Ansprüche auf Kostenerstattung, bei denen regelmäßig - wie auch hier - auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Beschaffung der Leistung abzustellen ist (vgl. etwa BSG, Urteil vom 7.10.2010 - B 3 KR 5/10 R - juris Rn. 10).
  • BSG, 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch des nachrangig

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 28.11.2019 - L 8 SO 240/18
    Dabei stellt § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII für die Abgrenzung zwischen Jugendhilfe und Sozialhilfe allein auf die Art der miteinander konkurrierenden Leistungen bzw. die hieraus folgende Leistungspflicht ab (st. Rspr. vgl. etwa BSG, Urteil vom 25.9.2014 - B 8 SO 7/13 R - BSGE 117, 53 - juris Rn. 26; s. auch BVerwG, Urteil vom 19.10.2011 - 5 C 6/11 - Rn. 18).
  • BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung - Sozialhilfe -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 28.11.2019 - L 8 SO 240/18
    Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, hat es einer Beiladung des Leistungserbringers, des Trägers des Therapiezentrums, nicht bedurft, weil zwischen den Beteiligten für den o.g. Zeitraum keine Kostenübernahme (i.S. eines Schuldbeitritts der Beklagten) mehr im Streit ist (grundlegend dazu BSG, Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R - juris Rn. 13 ff.; BSG, Urteil vom 20.4.2016 - B 8 SO 20/14 R - juris Rn. 31).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.01.2018 - L 8 SO 249/17

    Anspruch auf Übernahme von Kosten für den Besuch einer Tagesbildungsstätte als

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 28.11.2019 - L 8 SO 240/18
    Die Klägerin ist aufgrund ihrer schweren Beeinträchtigungen auch wesentlich geistig Behinderung i.S. des § 2 Abs. 1 SGB IX, § 2 Eingliederungshilfe-VO (zur Wesentlichkeit der Behinderung auch gleich), weil bei ihr u.a. eine ausgeprägte Intelligenzminderung besteht, mit einem im Jahr 2016 erhobenen Gesamt-IQ von 40 (vgl. Befundbericht des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie Dr. I. vom 2.4.2016, S. 2; zum Erreichen eines bestimmten IQ-Werts als Indiz für das Vorliegen einer geistigen Behinderung vgl. auch Senatsbeschluss vom 15.1.2018 - L 8 SO 249/17 B ER - juris Rn. 23), so dass die sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe Vorrang vor den Leistungen der Jugendhilfe hat.
  • BVerwG, 19.10.2011 - 5 C 6.11

    Anspruchsberechtigung; Bedarf; Behinderung; Behinderung, geistige;

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 28.11.2019 - L 8 SO 240/18
    Dabei stellt § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII für die Abgrenzung zwischen Jugendhilfe und Sozialhilfe allein auf die Art der miteinander konkurrierenden Leistungen bzw. die hieraus folgende Leistungspflicht ab (st. Rspr. vgl. etwa BSG, Urteil vom 25.9.2014 - B 8 SO 7/13 R - BSGE 117, 53 - juris Rn. 26; s. auch BVerwG, Urteil vom 19.10.2011 - 5 C 6/11 - Rn. 18).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.10.2013 - L 8 SO 241/13

    Übernahme der Kosten einer ambulanten Autismus-Therapie im Wege der

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 28.11.2019 - L 8 SO 240/18
    Danach gehen Leistungen nach dem SGB VIII Leistungen nach dem SGB XII vor (Satz 1), es sei denn, es besteht (zugleich) ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII für junge Menschen, die (auch) körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind (vgl. Satz 2; dazu etwa Senatsbeschluss vom 22.10.2013 - L 8 SO 241/13 B ER -).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2016 - L 20 SO 545/11

    Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Besuch einer kostenpflichtigen privaten

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 28.11.2019 - L 8 SO 240/18
    Dieses Krankheitsbild wird nach der wohl herrschenden Meinung in Rechtsprechung (vgl. etwa LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.3.2016 - L 20 SO 545/11 - juris Rn. 110; Bayer. LSG, Beschluss vom 21.1.2015 - L 8 SO 316/14 B ER - juris Rn. 38) und Literatur (vgl. etwa v. Koppenfels-Spies in jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 35a Rn. 27; Wehrhahn in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 3 EinglHV Rn. 6; vgl. auch die sog. Orientierungshilfe Behinderungsbegriff der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe - BAGüS - vom 24.11.2009, S. 17, Punkt 5.4 Besonderheiten bei Autismus-Spektrum-Störungen, abrufbar unter: www.bagues.de) grundsätzlich als seelische Behinderung i.S. des § 3 Eingliederungshilfe-VO angesehen, wenn anderweitige Schädigungen der Körperstrukturen oder Körperfunktionen (insb. mit einhergehender Intelligenzminderung) nicht bestehen.
  • LSG Bayern, 21.01.2015 - L 8 SO 316/14

    Seelisch behinderte Kinder haben neben Leistungen nach dem

  • BSG, 20.04.2016 - B 8 SO 20/14 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen

  • BSG, 30.06.2016 - B 8 SO 7/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit eines Grundurteils - notwendige

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.03.2020 - L 7 AL 81/19

    Übernahme von Kosten einer Autismus-Therapie; Verhältnis von

    Gerade im Hinblick auf aktuelle Rechtsprechung des LSG Niedersachsen-Bremen im Urteil vom 28. November 2019 - L 8 SO 240/18 - stelle die Autismus-Therapie eine Leistung der Teilhabe am Arbeitsleben dar.

    Daran kann die von dem Beigeladenen zitierte Entscheidung des 8. Senates des LSG Niedersachsen-Bremen vom 28. November 2019 - L 8 SO 240/18 - nichts ändern.

  • SG Aachen, 18.02.2020 - S 18 SB 181/18

    Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich

    Das Autismus-Spektrum zählt nach der ICD 10 (F84.0) und i. S. d. VMG (vgl. BT-Ds. 713/10, S. 5) als tiefgreifende Entwicklungsstörung (vgl. Teil B Ziffer 3.5.1 VMG) zu den psychischen und Verhaltensstörungen (ICD 10 Kapitel V) (vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27. November 2018 - 1 BvR 957/18 -, Rn. 4, juris; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28. November 2019 - L 8 SO 240/18 -, Rn. 22, juris m.w.N.).
  • SG Aachen, 28.07.2020 - S 12 SB 639/18
    Es handelt sich mithin um eine zu den psychischen und Verhaltensstörungen (ICD 10 Kapitel V) (vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27.11.2018 - 1 BvR 957/18 = juris Rn. 4; Landes-sozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28.11.2019 - L 8 SO 240/18 = juris Rn. 22, m.w.N.) zählenden Erkrankung.
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