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   LSG Sachsen-Anhalt, 23.07.2015 - L 8 SO 27/14   

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LSG Sachsen-Anhalt, 23.07.2015 - L 8 SO 27/14 (https://dejure.org/2015,48016)
LSG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 23.07.2015 - L 8 SO 27/14 (https://dejure.org/2015,48016)
LSG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 23. Juli 2015 - L 8 SO 27/14 (https://dejure.org/2015,48016)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattungsstreit; Erstattungsforderung; erstangegangener Leistungsträger; zweitangegangener Leistungsträger; Jugendhilfe; Eingliederungshilfe; Dauerpflege; Heimerziehung; Erstattung; Gasteltern; junge Volljährige; gewöhnlicher Aufenthalt; Pflegefamilie; ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 25.04.2013 - B 8 SO 6/12 R

    Rehabilitation und Teilhabe - Zuständigkeitsklärung - Sozialhilfe -

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 23.07.2015 - L 8 SO 27/14
    Mit Richterbrief vom 16. Dezember 2014 ist darauf hingewiesen worden, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bei der Auslegung des § 98 Abs. 5 SGB XII auf die Wohnform zum Zeitpunkt des Beginns von Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel des SGB XII, d.h. nicht auf den Eintritt in die Wohnform, abzustellen sei (BSG, Urteil vom 25. April 2013 - B 8 SO 6/12 R - juris, unter Hinweis auf Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster, Urteil vom 19. Februar 2013 - 12 A 1906/12 - juris).

    Eine Beiladung von S.S. war nicht erforderlich, weil die Hilfebedürftige die Leistungen, für die der Kläger eine Erstattungsforderung geltend macht, erhalten hat und eine sie betreffende Erstattungspflicht nicht in Betracht kommt (vgl. auch BSG, Urteil vom 25. April 2013 - B 8 SO 6/12 R - juris).

    Soweit man den Anwendungsbereich von § 14 SGB IX hier für verschlossen ansehen wollte (für die Leistungen zum Lebensunterhalt offen gelassen in BSG, Urteil vom 25. April 2013 - B 8 SO 6/12 R - juris), stünde dem Kläger ein Erstattungsanspruch für den gesamten Zeitraum aus § 102 Abs. 1 SGB X zur Seite.

    Würde man das Wohnen selbst als Anknüpfungspunkt nehmen, wäre nach § 98 Abs. 5 Satz 2 SGB XII hier auf die Zuständigkeit nach dem BSHG abzustellen, das eine Anknüpfung an die Einrichtung vor Eintritt in das ambulant betreute Wohnen nicht kannte (vgl. BSG, Urteil vom 25. April 2013, a.a.O., RdNr. 16).

  • LSG Baden-Württemberg, 23.04.2015 - L 7 SO 308/14

    Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - Zuständigkeitsklärung -

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 23.07.2015 - L 8 SO 27/14
    Mit rechtskräftig gewordenem Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 23. April 2015 (L 7 SO 308/14) ist das Urteil des SG Heilbronn vom insoweit bestätigt worden, als der Kläger unter Abänderung des Bescheides vom 26. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2011 und des Bescheides vom 10. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2011 verurteilt wurde, S.S. Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII in Gestalt eines Betreuungsgeldes in Höhe von monatlich weiteren 14, 00 EUR für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2009 und in Höhe von 28, 00 EUR für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2011 zu gewähren.

    Eine zeitliche Zäsur in dem bei S.S. erforderlichen Hilfebedarf ist hier für den Senat nicht erkennbar (wie hier auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. April 2015 - L 7 SO 308/14 - juris).

    Der Senat weicht insbesondere nicht von der Entscheidung des LSG Baden-Württemberg vom 23. April 2015 (a.a.O.) ab.

  • BSG, 14.12.2006 - B 4 R 19/06 R

    Entscheidung über Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss - Erstattungsanspruch

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 23.07.2015 - L 8 SO 27/14
    Eine Rücksendung des Antrags durch den Rehabilitationsträger an den erstangegangenen Trägers sieht das Gesetz grundsätzlich nicht vor (vgl. BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006 - B 4 R 19/06 R - SozR 4-3250 § 14 Nr. 3; Luik in: JurisPraxiskommentar SGB IX, 2. Aufl. 2015, § 14 RdNr. 90; Stevens-Bartol in: Feldes/Kohte/Stevens-Bartol (Hrsg.), SGB IX Kommentar, 3. Aufl. 2015, § 14 RdN.

    Wird der Antrag von dem zuerst angegangenen Rehabilitationsträger weitergeleitet, ist der zweitangegangene Träger zuständig; dieser muss abschließend entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006, a.a.O.).

    Die Regelung in § 14 Abs. 4 Satz 3 SGB IX findet im vorliegenden Fall keine Anwendung, weil der Kläger weder nach § 14 Abs. 2 Satz 1 noch nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IX Leistungen erbracht hat, sondern als "drittangegangener Träger" zur Vermeidung einer existentiellen Notlage den Bedarf von S.S. sichergestellt hat (vgl. zum Ausschluss des § 105 SGB X im "direkten Anwendungsbereich" des § 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB IX: BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006, a.a.O.).

  • BVerwG, 06.04.1995 - 5 C 12.93

    Örtliche Zuständigkeit für Sozialhilfeansprüche von (Straf-)Gefangenen -

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 23.07.2015 - L 8 SO 27/14
    Eine Einrichtung im Sinne der Vorschrift ist ein in einer besonderen Organisationsform unter verantwortlicher Leitung zusammengefasster Bestand an personellen und sächlichen Mitteln, der auf eine gewisse Dauer angelegt und für einen größeren, wechselnden Personenkreis bestimmt ist (so Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 6. April 1995 - 5 C 12/93 - BVerwGE 98, 132 ff.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1994 - 5 C 24/92 - juris).
  • BVerwG, 26.02.2004 - 5 C 39.02

    Einrichtung, Wegzug aus einer - und Kostenerstattung; Kostenerstattung, kein

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 23.07.2015 - L 8 SO 27/14
    Begründet ein Hilfebedürftiger tatsächlich durch einen längeren Aufenthalt in einer Einrichtung dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt, kann nach Beendigung des (hier fingierten) Aufenthalts in der Einrichtung nur unter den Bedingungen des § 106 und § 98 Abs. 2 SGB XII auf den gewöhnlichen Aufenthalt vor dem Einrichtungseintritt zurückgegriffen werden (vgl. zum Verlassen der Einrichtung: BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2004 - 5 C 39/02 - juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.02.2013 - 12 A 1906/12

    Anspruch des Betreibers einer Dauerpflegeinrichtung auf Bewilligung

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 23.07.2015 - L 8 SO 27/14
    Mit Richterbrief vom 16. Dezember 2014 ist darauf hingewiesen worden, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bei der Auslegung des § 98 Abs. 5 SGB XII auf die Wohnform zum Zeitpunkt des Beginns von Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel des SGB XII, d.h. nicht auf den Eintritt in die Wohnform, abzustellen sei (BSG, Urteil vom 25. April 2013 - B 8 SO 6/12 R - juris, unter Hinweis auf Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster, Urteil vom 19. Februar 2013 - 12 A 1906/12 - juris).
  • LSG Sachsen, 13.08.2009 - L 1 KR 41/09

    Anspruch auf Hilfsmittelversorgung durch die gesetzliche Krankenversicherung;

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 23.07.2015 - L 8 SO 27/14
    Der hier begründeten Zuständigkeit des Beklagten steht auch nicht die nachfolgende Bewilligung von Leistungen durch den S. im Namen des Klägers entgegen (einschränkend für eine "formlose" Rückgabe des Antrags: Sächsisches LSG, Beschluss vom 13. August 2009 - L 1 KR 41/09 B ER - juris).
  • LSG Bayern, 27.09.2006 - L 11 B 342/06

    Übernahme der Kosten für die Unterbringung eines Behinderten in einer stationären

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 23.07.2015 - L 8 SO 27/14
    Soweit sich der Gastvater der S.S. am 16. Mai 2007 telefonisch bei dem Landkreis Sch. über eine mögliche Leistungsgewährung für S.S. im Anschluss an die Leistungen nach dem SGB VIII erkundigte, lag darin keine Antragstellung im Sinne des § 14 SGB IX. Zwar muss ein Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation keiner bestimmten Form entsprechen und kann auch telefonisch gestellt werden (vgl. z.B. Bayerisches LSG, Beschluss vom 27. September 2006 - L 11 B 342/06 SO - juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 23.04.2015 - L 7 SO 308/14

    Sozialgerichtliches Verfahren - Statthaftigkeit der isolierten Anfechtungsklage -

    Der Beklagte und der Beigeladene führen einen Streit über die Erstattung der Aufwendungen des Beklagten betreffend Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für die Zeit ab 22. Mai 2007 (SG Halle, Urteil vom 31. Januar 2014 - S 28 SO 133/10 - Berufungsverfahren anhängig beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt unter dem Aktenzeichen L 8 SO 27/14).
  • LSG Baden-Württemberg, 23.04.2015 - L 7 SO 43/14
    Zwischenzeitlich kam es zu einem Streit zwischen dem Sozialhilfeträger des Herkunftsortes (Beklagter bzw. Land S.) und dem Sozialhilfeträger des Wohnortes (Beigeladener) darüber, wer für die Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII zuständig ist (vgl. Sozialgericht Halle, Urteil vom 31. Januar 2014 - S 28 SO 133/10; Berufungsverfahren beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, L 8 SO 27/14 anhängig).
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