Weitere Entscheidung unten: LSG Niedersachsen-Bremen, 15.04.2010

Rechtsprechung
   LSG Sachsen-Anhalt, 31.05.2011 - L 8 SO 29/10 B ER   

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https://dejure.org/2011,25522
LSG Sachsen-Anhalt, 31.05.2011 - L 8 SO 29/10 B ER (https://dejure.org/2011,25522)
LSG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 31.05.2011 - L 8 SO 29/10 B ER (https://dejure.org/2011,25522)
LSG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 31. Mai 2011 - L 8 SO 29/10 B ER (https://dejure.org/2011,25522)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 17 Abs 2 S 2 SGB 9, § 17 Abs 3 S 3 SGB 9, § 17 Abs 3 S 4 SGB 9, § 3 Abs 5 BudgetV, § 4 Abs 2 BudgetV
    Leistungen zur Teilhabe von Behinderten: Voraussetzung der Gewährung eines persönlichen Budgets im Rahmen der Eingliederungshilfe - Abschluss einer Zielvereinbarung als Voraussetzung der Gewährung eines Persönlichen Budgets - Umfang des Verfügungsrechts über ein ...

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Keine Gewährung eines persönlichen Budget bei Gehörlosigkeit - einstweilige Anordnung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zum persönlichen Budget nach § 17 SGB IX; Einstweiliger Rechtsschutz; einstweiliger Rechtsschutz, Persönliches Budget, gehörlos, Sprachverständnis, Gebärdendolmetscher, Zielvereinbarung, Budgetverordnung, Wirtschaftlichkeitsprinzip, Vergangenheit, Rechtsschutzbedürfnis

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (3)

  • reha-recht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Persönliches Budget auch ohne Abschluss einer Zielvereinbarung?

  • reha-recht.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Persönliches Budget auch ohne Abschluss einer Zielvereinbarung?

  • reha-recht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Persönliches Budget auch ohne Abschluss einer Zielvereinbarung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)

  • LSG Baden-Württemberg, 20.02.2013 - L 5 R 3442/11
    Die Zielvereinbarung soll zum einen den individuellen Leistungsbedarf festlegen, zum andern aber auch sicherstellen, dass das Wirtschaftlichkeitsprinzip beim Übergang von der Sach- oder Dienstleistung zur Geldleistung gewahrt bleibt (vgl. auch etwa LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 31.5.2011, - L 8 SO 29/10 B ER -).

    Verweigert der Leistungsberechtigte den Abschluss einer Zielvereinbarung, scheidet die Ausführung der Leistung als Persönliches Budget aus (LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 31.5.2011, - L 8 SO 29/10 B ER -).

  • LSG Bayern, 16.05.2013 - L 18 SO 74/12

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Bewilligung eines persönlichen Budgets -

    Die Zielvereinbarung ist damit wesentlicher Bestandteil der Bewilligung eines pB (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31.05.2011, L 8 SO 29/10 B ER mwN).
  • SG Halle, 07.01.2015 - S 24 SO 135/12

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

    Zum Teil wird die gesetzliche Regelung herangezogen, um diesen Anspruch in dem Fall abzulehnen (so LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31.05.2011 - L 8 SO 29/10 B ER, LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.04.2014 - L 8 SO 506/13 B ER).
  • SG Aachen, 11.09.2015 - S 19 SO 126/13

    Anspruch eines paranoid Schizophrenen auf Eingliederungshilfe in Form eines

    Fehlt es an einer solchen Zielvereinbarung, können Leistungen in Form eines persönlichen Budgets nicht erbracht (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31.05.2011 - L 8 SO 29/10 ER = juris) und folglich auch die zuständigen Leistungsträger nicht zur Erbringung eines persönlichen Budgets verpflichtet werden.
  • SG Aachen, 13.12.2013 - S 19 SO 47/12
    Fehlt es an einer solchen Zielvereinbarung, können Leistungen in Form eines persönlichen Budgets nicht erbracht (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31.05.2011 - L 8 SO 29/10 ER = juris) und folglich auch die zuständigen Leistungsträger nicht zur Erbringung eines persönlichen Budgets verpflichtet werden.
  • SG Aachen, 19.09.2013 - S 19 SO 76/13

    Erhöhung des Stundenkontingents der in Form eines persönlichen Budgets erbrachten

    Fehlt es an einer solchen Zielvereinbarung, können Leistungen in Form eines persönlichen Budgets nicht erbracht (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31.05.2011 - L 8 SO 29/10 ER = juris) und folglich auch die zuständigen Leistungsträger nicht zur Erbringung eines persönlichen Budgets verpflichtet werden.
  • SG Halle, 04.10.2016 - S 29 SO 92/13

    Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in der

    Zum Teil wird die gesetzliche Regelung herangezogen, um diesen Anspruch in dem Fall abzulehnen (so LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31. Mai 2011 - L 8 SO 29/10 B ER, LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10. April 2014 - L 8 SO 506/13 B ER).
  • SG Dresden, 22.11.2013 - S 42 SO 168/11

    Anspruch eines Schwerbehinderten auf Abschluss einer von ihm vorgeschlagenen

    Die Zielvereinbarung ist damit wesentlicher Bestandteil der Bewilligung eines Persönlichen Budgets (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31.05.2011, L 8 SO 29/10 B ER mwN).
  • SG Aachen, 26.07.2013 - S 19 SO 63/13

    Erhöhung des Stundenkontingents der in Form eines persönlichen Budgets erbrachten

    Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes indessen kann eine vorläufige Regelung (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG) auch ohne die Verpflichtung des Antragsgegners zum Angebot auf Abschluss bzw. Erweiterung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages getroffen werden (so im Ergebnis offenbar auch Hess. LSG, Beschluss vom 22.06.2012 - L 4 SO 121 B ER, L 4 SO 122/12 B = juris; Sächs. LSG, Beschluss vom 28.08.2008 - L 3 B 613/07 SO-ER = juris und LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31.05.2011 - L 8 SO 29/10 B ER).
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Rechtsprechung
   LSG Niedersachsen-Bremen, 15.04.2010 - L 8 SO 29/10 B ER   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,121818
LSG Niedersachsen-Bremen, 15.04.2010 - L 8 SO 29/10 B ER (https://dejure.org/2010,121818)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 15.04.2010 - L 8 SO 29/10 B ER (https://dejure.org/2010,121818)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 15. April 2010 - L 8 SO 29/10 B ER (https://dejure.org/2010,121818)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 26.10.2007 - 5 C 35.06

    Eingliederungshilfe, Kostenübernahme für Integrationshelfer bei schulrechtlicher

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 15.04.2010 - L 8 SO 29/10
    Gerade hierauf wird der Einsatz von Integrationshelfern in Integrationsklassen gestützt, um dem behinderten schulpflichtigen Kind in einer integrativen Klasse, in der sich die Antragstellerin befindet, die erforderliche Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu erleichtern, um die ihnen mögliche Schulbildung zugänglich zu machen (vgl BVerwG, Urteil vom 26.10.2007- 5 C 35/06 - DVBl 2008, Seite 319.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.01.2010 - L 8 SO 6/08
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 15.04.2010 - L 8 SO 29/10
    Der dem Arbeitnehmer - dem Integrationshelfer - zufließende Stundenlohn liegt daher unterhalb des von der Antragsgegnerin ihrer Leistungsberechnung zugrunde zu legenden Stundensatzes von 15, 00 EUR (zum Arbeitgebermodell zu § 69b Abs. 1 Satz 2 BSHG, § 65 Abs. 1 Satz 2 SGB XII und Einbeziehung der Lohnabrechnungskosten vgl Senatsurteil vom 28. Januar 2010 - L 8 SO 6/08 -).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.04.2014 - L 8 SO 506/13

    Anspruch auf Sozialhilfe; Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe als

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 15. April 2010 - L 8 SO 29/10 B ER -) sei hier zudem für die Betreuung eines Kindes mit Down-Syndrom die von den Eltern des Antragstellers angestellte, in ihren Augen hierfür besonders qualifizierte, Integrationskraft mit einem Arbeitsentgelt von 15, 00 EUR (brutto) zu vergüten.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 05.10.2010 - L 8 SO 229/10
    In einem Senatsbeschluss vom 15. April 2010 L 8 SO 29/10 B ER ist die dortige Antragsgegnerin (die Stadt Oldenburg) im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes verpflichtet worden, die Kosten für einen schulischen Integrationshelfer unter Berücksichtigung eines Stundensatzes von 15, 00 EUR (statt 11, 00 EUR) zum Besuch einer Integrationsklasse zu gewähren.
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