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   LSG Bayern, 25.10.2018 - L 8 SO 294/16   

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https://dejure.org/2018,40474
LSG Bayern, 25.10.2018 - L 8 SO 294/16 (https://dejure.org/2018,40474)
LSG Bayern, Entscheidung vom 25.10.2018 - L 8 SO 294/16 (https://dejure.org/2018,40474)
LSG Bayern, Entscheidung vom 25. Oktober 2018 - L 8 SO 294/16 (https://dejure.org/2018,40474)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    SGB XII § 74
    Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 105% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Bestattungskosten, Kostentragung, Zumutbarkeit

  • rewis.io

    Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 105% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

  • rabüro.de

    Zur Erstattungsanspruch der Sozialbehörde gegen den Nachlass wegen Bestattungskosten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    SGB XII § 74
    Anspruch auf Übernahme von Bestattungskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Zumutbarkeit der Tragung der Bestattungskosten

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Übernahme und Entlastung des Verpflichteten von den Bestattungskosten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2019, 1096
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 23/08 R

    Sozialhilfe - Übernahme von Bestattungskosten - kein Verweis auf Geltendmachung

    Auszug aus LSG Bayern, 25.10.2018 - L 8 SO 294/16
    Der Begriff der "Übernahme" ist nicht im Sinne eines Schuldbeitritts zur Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Bestattungsunternehmen zu verstehen, sondern normiert eine Geldschuld (vgl. BSG, Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R; BSG, Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 23/08 R; BSG, Urteil vom 25.08.2011 - B 8 SO 20/10 R).

    Da § 74 SGB XII den Anspruch auf Kostenübernahme nicht zwingend an die Bedürftigkeit des Anspruchsinhabers (der Verpflichtete) knüpft, sondern die eigenständige Leistungsvoraussetzung der "Unzumutbarkeit" verwendet (vgl. auch bereits BVerwG, Beschluss vom 04.02.1999 - 5 B 133/98; BSG, Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 23/08 R, Rdnr. 19, juris), nimmt § 74 SGB XII im Recht der Sozialhilfe eine Sonderstellung ein.

    § 18 SGB XII, wonach die Sozialhilfe (erst) einsetzt, sobald dem Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen, findet folgerichtig keine Anwendung, soweit hiermit die Forderung verbunden wird, dass Leistungen für die Vergangenheit bei fehlender Kenntnis des Sozialhilfeträgers nicht erbracht werden (vgl. BSG, Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 23/08 R).

    Bedürftigkeit bzw. Unzumutbarkeit aus anderen Gründen muss nach Sinn und Zweck des § 74 SGB XII zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung des Bestattungsunternehmens vorliegen, weil der Leistungsfall die Verbindlichkeit und nicht die erforderliche Bestattung selbst ist (vgl. BSG, Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 23/08 R).

    Denn wenn Einkommen oder Vermögen im bezeichneten Sinne vorhanden ist, steht es in Höhe des Bestattungsbedarfs nicht für den Lebensunterhalt zur Verfügung; es handelt sich insoweit nicht um "bereite Mittel", durch deren Einsatz sich der Verpflichtete iSd § 2 Abs. 1 SGB XII selbst helfen könnte (vgl. BSG, Urteil vom 25.08.2011 - B 8 SO 20/10 R, Rdnr. 26, juris; BSG, Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 23/08 R, Rdnr. 20, juris).

    So ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass es bei der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen des Verpflichteten für die Beurteilung der Zumutbarkeit nach § 74 SGB XII keinen Unterschied machen könne, ob Bedürftigkeit nach dem einen oder nach dem anderen Existenzsicherungssystem vorliege (vgl. BSG, Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 23/08 R, Rdnr. 18, juris).

  • BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 20/10 R

    Sozialhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen - Bestattungskosten - keine Begrenzung

    Auszug aus LSG Bayern, 25.10.2018 - L 8 SO 294/16
    Der Begriff der "Übernahme" ist nicht im Sinne eines Schuldbeitritts zur Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Bestattungsunternehmen zu verstehen, sondern normiert eine Geldschuld (vgl. BSG, Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R; BSG, Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 23/08 R; BSG, Urteil vom 25.08.2011 - B 8 SO 20/10 R).

    Ist der Bestattungspflichtige bedürftig, kann ihm die Übernahme der Bestattungskosten nicht zugemutet werden; nur bei fehlender Bedürftigkeit kommen sonstige Zumutbarkeitsgesichtspunkte zum Tragen (vgl. BSG, Urteil vom 25.08.2011 - B 8 SO 20/10 R, Rdnr. 24, juris).

    Denn wenn Einkommen oder Vermögen im bezeichneten Sinne vorhanden ist, steht es in Höhe des Bestattungsbedarfs nicht für den Lebensunterhalt zur Verfügung; es handelt sich insoweit nicht um "bereite Mittel", durch deren Einsatz sich der Verpflichtete iSd § 2 Abs. 1 SGB XII selbst helfen könnte (vgl. BSG, Urteil vom 25.08.2011 - B 8 SO 20/10 R, Rdnr. 26, juris; BSG, Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 23/08 R, Rdnr. 20, juris).

    Als Maßstab herangezogen werden können dabei die Bezieher unterer bzw. mittlerer Einkommen anhand eines regelmäßig objektiven Maßstabs (vgl. BSG, Urteil vom 25.08.2011 - B 8 SO 20/10 R, Rdnr. 21, juris).

    Die Erforderlichkeit der Kosten ist dabei im Einzelnen zu ermitteln und zu beurteilen; dabei ist eine den Individualitätsgrundsatz berücksichtigende Entscheidung zu treffen, § 9 Abs. 1 SGB XII (vgl. BSG, Urteil vom 25.08.2011 - B 8 SO 20/10 R, Rdnr. 18, juris).

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 2/05 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - selbst genutztes

    Auszug aus LSG Bayern, 25.10.2018 - L 8 SO 294/16
    Zweck dieser Regelung ist der Schutz der Wohnung im Sinne der Erfüllung des Grundbedürfnisses "Wohnen" und als räumlicher Lebensmittelpunkt (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 2/05 R).

    Nach der Rechtsprechung der für das Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate zu § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II ist die angemessene Größe (als alleiniges Angemessenheitskriterium) eines selbst genutzten Hausgrundstücks weiterhin nach den Vorgaben des ab 01.01.2002 außer Kraft getretenen Zweiten Wohnungsbaugesetzes mit einem Grenzwert von 130 qm für einen Vier-Personen-Haushalt zu bestimmen, der sich bei mehr bzw. weniger Personen um je 20 qm pro Person vergrößern bzw. verringern soll, wobei bei einer Belegung einer Wohnung mit bis zwei Personen typisierend von einer Grenze von 80 qm auszugehen ist, so dass eine weitere Reduzierung bei Belegung mit nur einer Person nicht mehr vorgenommen werden soll (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 2/05 R zu einer Eigentumswohnung; BSG, Urteil vom 19.09.2008 - B 14 AS 54/07 R; Radüge in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 12, Rdnr. 133).

  • BVerwG, 04.02.1999 - 5 B 133.98
    Auszug aus LSG Bayern, 25.10.2018 - L 8 SO 294/16
    Da § 74 SGB XII den Anspruch auf Kostenübernahme nicht zwingend an die Bedürftigkeit des Anspruchsinhabers (der Verpflichtete) knüpft, sondern die eigenständige Leistungsvoraussetzung der "Unzumutbarkeit" verwendet (vgl. auch bereits BVerwG, Beschluss vom 04.02.1999 - 5 B 133/98; BSG, Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 23/08 R, Rdnr. 19, juris), nimmt § 74 SGB XII im Recht der Sozialhilfe eine Sonderstellung ein.

    Zwar ist mit der allgemeinen Meinung in Rechtsprechung und Literatur davon auszugehen, dass - wenn die Erbschaft nicht ausgeschlagen worden ist - vorhandener Nachlass mit seinem vollen, nicht durch Schonbeträge geminderten Wert grundsätzlich stets zur Deckung der Bestattungskosten einzusetzen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.02.1999 - 5 B 133/98, Rdnr. 4, juris zur Vorgängerregelung in § 15 BSHG; H. Schellhorn in: Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, Kommentar, 19. Aufl. 2015, § 74, Rdnr. 11; Grube in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, Kommentar, 6. Aufl. 2018, § 74, Rdnr. 41; Greiser/Eicher/Siefert in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 74 SGB, Rdnr. 63).

  • BSG, 19.09.2008 - B 14 AS 54/07 R

    Arbeitslosengeld II - Schonvermögen - selbst genutztes Hausgrundstück -

    Auszug aus LSG Bayern, 25.10.2018 - L 8 SO 294/16
    Nach der Rechtsprechung der für das Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate zu § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II ist die angemessene Größe (als alleiniges Angemessenheitskriterium) eines selbst genutzten Hausgrundstücks weiterhin nach den Vorgaben des ab 01.01.2002 außer Kraft getretenen Zweiten Wohnungsbaugesetzes mit einem Grenzwert von 130 qm für einen Vier-Personen-Haushalt zu bestimmen, der sich bei mehr bzw. weniger Personen um je 20 qm pro Person vergrößern bzw. verringern soll, wobei bei einer Belegung einer Wohnung mit bis zwei Personen typisierend von einer Grenze von 80 qm auszugehen ist, so dass eine weitere Reduzierung bei Belegung mit nur einer Person nicht mehr vorgenommen werden soll (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 2/05 R zu einer Eigentumswohnung; BSG, Urteil vom 19.09.2008 - B 14 AS 54/07 R; Radüge in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 12, Rdnr. 133).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.10.2008 - L 9 SO 22/07

    Sozialhilfe

    Auszug aus LSG Bayern, 25.10.2018 - L 8 SO 294/16
    Ein solches einfaches (Urnen-) Reihengrab ist als sozialhilferechtlich angemessen anzusehen (vgl. H. Schellhorn in: Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, Kommentar, 19. Aufl. 2015, § 74, Rdnr. 15; Grube in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, Kommentar, 6. Aufl. 2018, § 74, Rdnr. 32; LSG Hessen, Beschluss vom 20.03.2008 - L 9 SO 20/08 B ER; LSG NRW, Urteil vom 30.10.2008 - L 9 SO 22/07).
  • LSG Hessen, 20.03.2008 - L 9 SO 20/08

    Sozialhilfe - Übernahme von Bestattungskosten - Nachrang der Kostenerstattung des

    Auszug aus LSG Bayern, 25.10.2018 - L 8 SO 294/16
    Ein solches einfaches (Urnen-) Reihengrab ist als sozialhilferechtlich angemessen anzusehen (vgl. H. Schellhorn in: Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, Kommentar, 19. Aufl. 2015, § 74, Rdnr. 15; Grube in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, Kommentar, 6. Aufl. 2018, § 74, Rdnr. 32; LSG Hessen, Beschluss vom 20.03.2008 - L 9 SO 20/08 B ER; LSG NRW, Urteil vom 30.10.2008 - L 9 SO 22/07).
  • Drs-Bund, 25.04.1961 - BT-Drs III/2673
    Auszug aus LSG Bayern, 25.10.2018 - L 8 SO 294/16
    Bereits in den Gesetzesmaterialien bei Einführung des BSHG findet sich, dass der Träger die Kosten einer der Würde des Toten entsprechenden Bestattung zu übernehmen habe (vgl. BT-Drs. 3/2673, S. 4).
  • BSG, 25.01.2012 - B 14 AS 101/11 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Abgrenzung von Einkommen und Vermögen -

    Auszug aus LSG Bayern, 25.10.2018 - L 8 SO 294/16
    Als der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 09.08.2013 ein Darlehen zur Begleichung der Bestattungskosten anbot, stellte die Wohnung für den Kläger als SGB II-Leistungsempfänger geschütztes Vermögen dar (vgl. BSG, Urteil vom 17.02.2015 - B 14 KG 1/14 R, Rdnr. 20, juris), da der sechsmonatige Verteilzeitraum des § 11 Abs. 3 Satz 4 SGB II in der ab 01.04.2011 geltenden Fassung für einmalige Einnahmen abgelaufen war (vgl. BSG, Urteil vom 29.04.2015 - B 14 AS 10/14 R; BSG, Urteil vom 25.01.2012 - B 14 AS 101/11 R, Rdnr. 30, juris).
  • BSG, 28.02.2013 - B 8 SO 19/11 R

    Sozialhilferecht

    Auszug aus LSG Bayern, 25.10.2018 - L 8 SO 294/16
    Ihm ist der Einsatz dieses Nachlasses gleichwohl nicht zuzumuten, da ihm dieser nicht als "bereites Mittel" zur Deckung der noch offenen Bestattungskosten zur Verfügung stand (vgl. zum Erfordernis der "bereiten Mittel" hinsichtlich der Zumutbarkeit nach § 74 SGB XII auch den Terminbericht des BSG vom 28.02.2013 zur zurückgenommenen Revision des Beklagten im Verfahren B 8 SO 19/11 R; hierzu ausführlich auch Greiser/Eicher/Siefert in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 74 SGB, Rdnr. 70, 71).
  • BSG, 17.02.2015 - B 14 KG 1/14 R

    Kinderzuschlag nach § 6a BKGG 1996 - Einkommens- bzw Vermögensberücksichtigung -

  • BSG, 29.04.2015 - B 14 AS 10/14 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung -

  • BVerwG, 05.06.1997 - 5 C 13.96

    Übernahme von Bestattungskosten durch den Träger der Sozialhilfe

  • BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung - Sozialhilfe -

  • LSG Bayern, 17.03.2022 - L 8 SO 170/21

    Anspruch auf Übernahme von Bestattungskosten nur für den zur Kostentragung

    Der Begriff der Übernahme ist nicht im Sinn eines Schuldbeitritts zur Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Bestattungsunternehmen zu verstehen, sondern normiert eine Geldschuld (Urteil des Senats vom 25.10.2018 - L 8 SO 294/16 - juris, m.w.N.).
  • SG Karlsruhe, 29.03.2022 - S 2 SO 2888/20

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Klage - Geltendmachung von

    Die Bestattung in einer vorhandenen (Familien-)Grabstätte des Ehegatten gehört unter Beachtung des aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) abgeleiteten postmortalen Persönlichkeitsschutzes und des nach Art. 6 Abs. 1 GG abgeleiteten Schutzes von Ehe und Familie regelmäßig zu den angemessenen Wünschen des Verstorbenen und ist deshalb nach § 9 Abs. 2 S 1 SGB XII zu berücksichtigen (Anschluss an LSG München vom 25.10.2018 - L 8 SO 294/16 = FamRZ 2019, 1096 = juris RdNr 43).

    Die Bestattung in einer vorhandenen (Familien-) Grabstätte des Ehegatten gehört deshalb regelmäßig zu den angemessenen Wünschen des Verstorbenen und ist nach § 9 Abs. 2 S. 1 SGB XII als angemessener Wunsch zu berücksichtigen (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 25. Oktober 2018 - L 8 SO 294/16 -, Rn. 43, juris).

    b.) Die Kosten für Sterbeurkunden von 24, 00 ? sind nicht anzuerkennen, weil - anders als in Bayern (vgl. zu den dortigen Vorschriften Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 25.10.2018 - L 8 SO 294/16 -, Rn. 43, juris) in Baden-Württemberg eine Sterbeurkunde für die erfolgte Feuerbestattung nicht erforderlich ist.

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