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   LSG Niedersachsen-Bremen, 10.03.2016 - L 8 SO 48/16 B ER   

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LSG Niedersachsen-Bremen, 10.03.2016 - L 8 SO 48/16 B ER (https://dejure.org/2016,102790)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 10.03.2016 - L 8 SO 48/16 B ER (https://dejure.org/2016,102790)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 10. März 2016 - L 8 SO 48/16 B ER (https://dejure.org/2016,102790)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 03.12.2015 - B 4 AS 44/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.03.2016 - L 8 SO 48/16
    Der Senat hat bereits entschieden (Beschluss vom 23. Mai 2014 - L 8 SO 129/14 B ER - juris Rn 14), dass die Formulierung "dem Grunde nach leistungsberechtigt" nach dem SGB II zur Abgrenzung der Hilfesysteme des SGB II und des SGB XII weder unmittelbar noch allein auf das Kriterium der Erwerbsfähigkeit abstellt, sondern auf die Einbeziehung des Hilfesuchenden in den persönlichen Anwendungsbereich des SGB II, so dass es nicht maßgeblich darauf ankommt, ob die Antragstellerin zu 1 erwerbsfähig i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB II ist, sondern ob sie als freizügigkeitsberechtigte Unionsangehörige von einem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II betroffen ist (vgl. auch BSG, Urteil vom 3. Dezember 2015 - B 4 AS 44/15 R- juris Rn. 40 ff).

    Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, dass die Antragstellerin entsprechende Bemühungen bislang nicht nachgewiesen hat, denn der Leistungsausschluss muss erst recht für diejenigen gelten, die eine Arbeitsuche gar nicht erst beginnen, ihre ursprüngliche Absicht Arbeit zu suchen aufgeben, oder deren Arbeitsuche sich als gescheitert herausstellt (vgl. BSG, Urteil vom 3. Dezember 2015 - B 4 AS 44/15 R - juris Rn 19 ff).

    Die danach nicht nach § 21 Satz 1 SGB XII von Leistungen nach dem SGB XII ausgeschlossenen Antragsteller haben unter Berücksichtigung des Urteils des BSG vom 3. Dezember 2015 (B 4 AS 44/15 R) einen vorläufigen Anspruch auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 23 Abs. 1 SGB XII glaubhaft gemacht.

    Unter Berücksichtigung der Entscheidung des BSG (Urteil vom 3. Dezember 2015 - B 4 AS 44/15 R - juris Rn. 53 ff) hätten die Antragsteller dann aber aus § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII Anspruch auf eine Leistungsgewährung im Ermessenswege (so auch: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. März 2015 - L 19 AS 116/15 B ER - juris Rn. 32 m.w.N.; Coseriu in: juris LPK-SGB XII, § 23 Rn. 75 ff; a.A.: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22. Februar 2016 - L 9 AS 1335/15 B ER -).

    Im Falle eines verfestigten Aufenthalts von über sechs Monaten ist das dem Sozialhilfeträger zustehende Ermessen aus Gründen der Systematik des Sozialhilferechts und der verfassungsrechtlichen Vorgaben des BVerfG, wonach das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, als Menschenrecht gleichermaßen zusteht (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - juris Rn. 63), nach Auffassung des BSG jedoch dergestalt auf Null reduziert, dass regelmäßig zumindest Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe zu erbringen ist (BSG, Urteil vom 3. Dezember 2015 - B 4 AS 44/15 R - a.a.O.).

  • BSG, 03.12.2015 - B 4 AS 59/13 R

    Ausschluss von SGB II-Leistungen für Unionsbürger - Sozialhilfe bei tatsächlicher

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.03.2016 - L 8 SO 48/16
    Soweit die Anwendungsvoraussetzungen nach dem EFA vorliegen, sind deshalb Sozialhilfeleistungen in Form der Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer Gleichbehandlung mit inländischen Staatsangehörigen zu erbringen (vgl.: BSG, Urteil vom 3. Dezember 2015 - B 4 AS 59/13 R - juris Rn 20f).

    Diese Leistungsausschlüsse sind bei Staatsangehörigen der Signatarstaaten des EFA, zu denen auch Spanien und die Bundesrepublik Deutschland gehören (und daneben Belgien, Dänemark, Estland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, die Türkei und Großbritannien), wegen des Gleichbehandlungsgebots aus Art. 1 EFA nicht anwendbar (BSG, Urteil vom 3. Dezember 2015 - B 4 AS 59/13 R - juris Rn. 20; Senatsbeschlüsse vom 23. Mai 2014 - L 8 SO 129/14 B ER - juris Rn. 22 und vom 8. Januar 2015 - L 8 SO 314/14 B ER - juris Rn. 20).

    Ob insoweit eine Freizügigkeitsvermutung ausreichend ist, oder es eines materiellen Aufenthaltsrechts bedarf (hierzu BSG, Urteil vom 3. Dezember 2015 - B 4 AS 59/13 R - juris Rn. 25), kann hier offen bleiben.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.05.2014 - L 8 SO 129/14

    Anspruch auf Gewährung lebensunterhaltssichernder Leistungen nach dem SGB XII im

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.03.2016 - L 8 SO 48/16
    Der Senat hat bereits entschieden (Beschluss vom 23. Mai 2014 - L 8 SO 129/14 B ER - juris Rn 14), dass die Formulierung "dem Grunde nach leistungsberechtigt" nach dem SGB II zur Abgrenzung der Hilfesysteme des SGB II und des SGB XII weder unmittelbar noch allein auf das Kriterium der Erwerbsfähigkeit abstellt, sondern auf die Einbeziehung des Hilfesuchenden in den persönlichen Anwendungsbereich des SGB II, so dass es nicht maßgeblich darauf ankommt, ob die Antragstellerin zu 1 erwerbsfähig i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB II ist, sondern ob sie als freizügigkeitsberechtigte Unionsangehörige von einem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II betroffen ist (vgl. auch BSG, Urteil vom 3. Dezember 2015 - B 4 AS 44/15 R- juris Rn. 40 ff).

    Diese Leistungsausschlüsse sind bei Staatsangehörigen der Signatarstaaten des EFA, zu denen auch Spanien und die Bundesrepublik Deutschland gehören (und daneben Belgien, Dänemark, Estland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, die Türkei und Großbritannien), wegen des Gleichbehandlungsgebots aus Art. 1 EFA nicht anwendbar (BSG, Urteil vom 3. Dezember 2015 - B 4 AS 59/13 R - juris Rn. 20; Senatsbeschlüsse vom 23. Mai 2014 - L 8 SO 129/14 B ER - juris Rn. 22 und vom 8. Januar 2015 - L 8 SO 314/14 B ER - juris Rn. 20).

    Dies gilt nicht nur für den Ausschluss von Leistungen der Sozialhilfe nach § 23 Abs. 3 Satz 1 2. Alternative SGB XII (Aufenthalt zum Zweck der Arbeitssuche), auch der Leistungsausschluss nach § 23 Abs. 3 Satz 1 1. Alternative SGB XII (Einreise zum Zwecke des Sozialhilfebezugs) ist auf Ausländer, die sich auf das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 1 EFA berufen können, nicht anwendbar, weil der Senat keinen rechtlich überzeugenden Ansatzpunkt dafür erkennt, dass das EFA nur auf diejenigen Ausländer anzuwenden ist, die sich zur Zeit des Eintritts der Hilfebedürftigkeit bereits in dem um Hilfe angegangenen Staat erlaubt aufhielten, und nicht auf diejenigen, die als bereits bedürftige Personen bzw. zur Erlangung von Sozialhilfeleistungen in einen Staat eingereist sind (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 23. Mai 2014, a.a.O., juris Rn. 23 f m.w.N.).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.02.2016 - L 9 AS 1335/15

    Vorläufige Gewährung von SGB-II-Leistungen für einen EU-Ausländer;

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.03.2016 - L 8 SO 48/16
    Ob ein entsprechender Anspruch angesichts der zahlreichen Kritiken an dieser Rechtsprechung (vgl. u.a. den ausführlich begründeten Beschluss des 9. Senats des LSG vom 22. Februar 2016 - L 9 AS 1335/15 B ER m.w.N.) in einem Hauptsacheverfahren, in dem im Falle einer abweichenden Entscheidung die Revision zuzulassen wäre, Bestand haben wird, kann in diesem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in dem der Senat eine unanfechtbare Entscheidung über die Gewährung vorläufiger Leistungen trifft, dahinstehen.

    Unter Berücksichtigung der Entscheidung des BSG (Urteil vom 3. Dezember 2015 - B 4 AS 44/15 R - juris Rn. 53 ff) hätten die Antragsteller dann aber aus § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII Anspruch auf eine Leistungsgewährung im Ermessenswege (so auch: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. März 2015 - L 19 AS 116/15 B ER - juris Rn. 32 m.w.N.; Coseriu in: juris LPK-SGB XII, § 23 Rn. 75 ff; a.A.: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22. Februar 2016 - L 9 AS 1335/15 B ER -).

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10

    "Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.03.2016 - L 8 SO 48/16
    Im Falle eines verfestigten Aufenthalts von über sechs Monaten ist das dem Sozialhilfeträger zustehende Ermessen aus Gründen der Systematik des Sozialhilferechts und der verfassungsrechtlichen Vorgaben des BVerfG, wonach das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, als Menschenrecht gleichermaßen zusteht (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - juris Rn. 63), nach Auffassung des BSG jedoch dergestalt auf Null reduziert, dass regelmäßig zumindest Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe zu erbringen ist (BSG, Urteil vom 3. Dezember 2015 - B 4 AS 44/15 R - a.a.O.).
  • BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 36/08 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren,

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.03.2016 - L 8 SO 48/16
    Eine Verletzung dieser grundrechtlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern (BVerfG, ebenda; vgl. auch die Senatsentscheidungen vom 2. April 2008 - L 8 SO 11/08 ER - und vom 13. Mai 2008 - L 8 SO 36/08 ER - sowie vom 22. Oktober 2013 - L 8 SO 241/13 B ER - juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.03.2015 - L 19 AS 116/15

    Gewährung von Regelbedarf für Partner entsprechend § 20 Abs. 4 SGB II an

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.03.2016 - L 8 SO 48/16
    Unter Berücksichtigung der Entscheidung des BSG (Urteil vom 3. Dezember 2015 - B 4 AS 44/15 R - juris Rn. 53 ff) hätten die Antragsteller dann aber aus § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII Anspruch auf eine Leistungsgewährung im Ermessenswege (so auch: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. März 2015 - L 19 AS 116/15 B ER - juris Rn. 32 m.w.N.; Coseriu in: juris LPK-SGB XII, § 23 Rn. 75 ff; a.A.: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22. Februar 2016 - L 9 AS 1335/15 B ER -).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.10.2013 - L 8 SO 241/13

    Übernahme der Kosten einer ambulanten Autismus-Therapie im Wege der

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.03.2016 - L 8 SO 48/16
    Eine Verletzung dieser grundrechtlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern (BVerfG, ebenda; vgl. auch die Senatsentscheidungen vom 2. April 2008 - L 8 SO 11/08 ER - und vom 13. Mai 2008 - L 8 SO 36/08 ER - sowie vom 22. Oktober 2013 - L 8 SO 241/13 B ER - juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.02.2015 - L 8 SO 9/15
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.03.2016 - L 8 SO 48/16
    Die Antragsteller sind nicht vorrangig leistungsberechtigt nach dem AsylbLG (§ 23 Abs. 2 SGB XII), denn sie gehören nicht zum Kreis der leistungsberechtigten Personen nach § 1 AsylbLG, weil sie wegen der fehlenden Feststellung der Ausländerbehörde über das Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU nicht ausreisepflichtig sind (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG) und eine Anwendbarkeit des AsylbLG auf EU-Ausländer ohnehin nicht in Betracht kommt (so jedenfalls die bislang h.M., vgl. Senatsbeschluss vom 9. Februar 2015 - L 8 SO 9/15 B ER - Frerichs in jurisPK-SGB XII, § 1 AsylbLG Rn. 43 m.w.N.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.01.2015 - L 8 SO 314/14

    Grundsicherungsleistungen für einen EU-Ausländer; Leistungsausschluss;

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.03.2016 - L 8 SO 48/16
    Diese Leistungsausschlüsse sind bei Staatsangehörigen der Signatarstaaten des EFA, zu denen auch Spanien und die Bundesrepublik Deutschland gehören (und daneben Belgien, Dänemark, Estland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, die Türkei und Großbritannien), wegen des Gleichbehandlungsgebots aus Art. 1 EFA nicht anwendbar (BSG, Urteil vom 3. Dezember 2015 - B 4 AS 59/13 R - juris Rn. 20; Senatsbeschlüsse vom 23. Mai 2014 - L 8 SO 129/14 B ER - juris Rn. 22 und vom 8. Januar 2015 - L 8 SO 314/14 B ER - juris Rn. 20).
  • BSG, 03.12.2015 - B 4 AS 43/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer -

  • EuGH, 11.11.2014 - C-333/13

    Nicht erwerbstätige Unionsbürger, die sich allein mit dem Ziel, in den Genuss von

  • EuGH, 15.09.2015 - C-67/14

    Ein Mitgliedstaat kann Unionsbürger, die in diesen Staat zur Arbeitsuche

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2016 - L 20 SO 632/16
    bb) (1) Der Senat verkennt nicht, dass ein großer Teil der instanzgerichtlichen Rechtsprechung der Auffassung des BSG zu einem Anspruch nicht freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger (insbesondere zur Anwendung der Ausschlussnorm des § 21 S. 1 SGB XII und zum Anwendungsbereich der Ermessensvorschrift des § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII) nicht folgt (vgl. u.a. LSG NRW, Beschluss vom 07.03.2016 - L 12 SO 79/16 B ER; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.02.2016 - L 3 AS 668/15 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.02.2016 - L 9 AS 1335/15 B ER; SG Dortmund, Beschluss vom 11.02.2016 - S 35 AS 5396/ ER; SG Berlin, Beschluss vom 11.12.2015 - S 149 AS 7191/13; dem BSG hingegen folgend LSG NRW, Beschluss vom 24.02.2016 - L 19 AS 1834/15 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.03.2016 - L 8 SO 48/16 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.01.2016 - L 28 AS 3053/15 B).

    Dementsprechend müsste der Senat, wollte er - was im vorliegenden Verfahren dahinstehen kann - in einem Hauptsacheverfahren von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts abweichen, durch Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG den Weg für eine Entscheidung durch das Bundessozialgericht öffnen (vgl. in diesem Sinne ebenso LSG NRW, Beschluss vom 18.04.2016 - L 6 AS 2249/15 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.03.2016 - L 8 SO 48/16 B ER).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.12.2016 - L 8 SO 300/16
    Ob ein entsprechender Anspruch angesichts der zahlreichen Kritiken an dieser Rechtsprechung (vgl. u.a. den ausführlich begründeten Beschluss des 9. Senats des LSG vom 22. Februar 2016 - L 9 AS 1335/15 B ER m.w.N.) in einem Hauptsacheverfahren, in dem im Falle einer abweichenden Entscheidung die Revision zuzulassen wäre, Bestand haben wird, kann in diesem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in dem der Senat eine unanfechtbare Entscheidung über die Gewährung vorläufiger Leistungen trifft, dahinstehen (vgl. insoweit auch bereits Senatsbeschluss vom 10. März 2016 - L 8 SO 48/16 B ER -).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.12.2016 - L 8 SO 220/16
    Der (für Sozialhilfeansprüche der in den Ländern Niedersachsen und Bremen lebenden Antragsteller allein zuständige) erkennende Senat hat zwischenzeitlich unter Berufung auf die Rechtsprechung des BVerfG (Urteil vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - Juris Rn. 63) und des BSG (Urteil vom 3. Dezember 2015 - B 4 AS 44/15 R - Juris Rn. 56, 57) in mehreren Eilverfahren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Dezember 2015 - L 8 SO 281/15 B ER -, 28. November 2016 - L 8 SO 282/16 B ER -, 10. März 2016 - L 8 SO 48/16 B ER -, 8. Dezember 2016 - L 8 SO 300/16 B ER -) entschieden, dass auch nicht EFA-berechtigte Unionsbürger auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII einen vorläufigen Anspruch auf unterhaltssichernde Leistungen nach dem SGB XII haben und es auf die Möglichkeit einer Heimkehr des Ausländers in sein Heimatland nicht ankommt (BSG, Urteil vom 20. Januar 2016 - B 14 AS 15/15 R - Juris Rn. 32).
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