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   LSG Sachsen, 22.03.2022 - L 8 SO 49/21 B ER   

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LSG Sachsen, 22.03.2022 - L 8 SO 49/21 B ER (https://dejure.org/2022,7750)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 22.03.2022 - L 8 SO 49/21 B ER (https://dejure.org/2022,7750)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 22. März 2022 - L 8 SO 49/21 B ER (https://dejure.org/2022,7750)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • LSG Baden-Württemberg, 17.10.2018 - L 7 SO 3150/18

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - einstweilige

    Auszug aus LSG Sachsen, 22.03.2022 - L 8 SO 49/21
    Im Falle einer Aufhebung der erstinstanzlichen einstweiligen Anordnung durch das Beschwerdegericht hat die Behörde sogleich einen Anspruch auf Erstattung der aufgrund der aufgehobenen einstweiligen Anordnung erbrachten Leistungen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Oktober 2018 - L 7 SO 3150/18 ER-B - juris Rn. 21; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 18. März 2014 - L 13 AS 363/13 B ER - juris Rn. 10 m.w.N.).

    Die insofern angeführten Gesichtspunkte der Prozessökonomie und praktischen Handhabung (LSG Bayern, Beschluss vom 25. Juni 2018 - L 8 SO 49/18 B ER - juris Rdnr. 23) vermögen eine normative Grundlage für das Behalten einer Leistung nicht zu ersetzen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Oktober 2018 - L 7 SO 3150/18 ER-B - juris Rn. 21 m.w.N.).

  • LSG Bayern, 25.06.2018 - L 8 SO 49/18

    Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen eine Regelungsanordnung

    Auszug aus LSG Sachsen, 22.03.2022 - L 8 SO 49/21
    Die Behörde sei gleichwohl nicht schutzlos, denn sie könne in atypischen Fällen einen Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung gem. § 199 Abs. 2 SGG stellen (vgl. dazu Bayerisches LSG, Beschluss vom 25. Juni 2018 - L 8 SO 49/18 B ER - juris Rn. 21ff; Bayerisches LSG, Beschluss vom 17. März 2021 - L 8 SO 46/21 B ER - juris Rn. 18ff.).

    Die insofern angeführten Gesichtspunkte der Prozessökonomie und praktischen Handhabung (LSG Bayern, Beschluss vom 25. Juni 2018 - L 8 SO 49/18 B ER - juris Rdnr. 23) vermögen eine normative Grundlage für das Behalten einer Leistung nicht zu ersetzen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Oktober 2018 - L 7 SO 3150/18 ER-B - juris Rn. 21 m.w.N.).

  • LSG Baden-Württemberg, 06.03.2017 - L 7 SO 420/17

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung -

    Auszug aus LSG Sachsen, 22.03.2022 - L 8 SO 49/21
    Es ist zwar anerkannt, dass ein Anordnungsgrund nicht besteht, wenn der Antragsteller gegenwärtig auf eigene Mittel oder zumutbare Hilfe Dritter zurückzugreifen kann ( LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. März 2017 - L 7 SO 420/17 ER-B - juris Rn. 8 ).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.10.2019 - L 7 AS 1326/19

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im

    Auszug aus LSG Sachsen, 22.03.2022 - L 8 SO 49/21
    Bei der Frage des Anordnungsgrundes können unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles auch Mittel Berücksichtigung finden, die bei der materiellen Frage der Hilfebedürftigkeit außen vor bleiben müssen, weil es sich um Schonvermögen oder nicht zu berücksichtigendes Einkommen oder generell nicht um eine bedarfsabhängige Leistung handelt (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. März 2019 - L 7 AS 634/19 ER-B - juris Rn. 8; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Oktober 2019 - L 7 AS 1326/19 B ER - juris Rn. 22).
  • BVerfG, 21.09.2016 - 1 BvR 1825/16

    Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde mangels substantiierter Begründung

    Auszug aus LSG Sachsen, 22.03.2022 - L 8 SO 49/21
    Dies ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. September 2016 - 1 BvR 1825/16 - juris Rn. 4 ; BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2016 - 1 BvR 1241/16 - juris Rn. 7 ).
  • LSG Baden-Württemberg, 14.03.2019 - L 7 AS 634/19

    Einstweiliger Rechtsschutz - Nichtglaubhaftmachung des Anordnungsgrundes -

    Auszug aus LSG Sachsen, 22.03.2022 - L 8 SO 49/21
    Bei der Frage des Anordnungsgrundes können unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles auch Mittel Berücksichtigung finden, die bei der materiellen Frage der Hilfebedürftigkeit außen vor bleiben müssen, weil es sich um Schonvermögen oder nicht zu berücksichtigendes Einkommen oder generell nicht um eine bedarfsabhängige Leistung handelt (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. März 2019 - L 7 AS 634/19 ER-B - juris Rn. 8; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Oktober 2019 - L 7 AS 1326/19 B ER - juris Rn. 22).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.03.2014 - L 13 AS 363/13

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Europarechtskonformität des

    Auszug aus LSG Sachsen, 22.03.2022 - L 8 SO 49/21
    Im Falle einer Aufhebung der erstinstanzlichen einstweiligen Anordnung durch das Beschwerdegericht hat die Behörde sogleich einen Anspruch auf Erstattung der aufgrund der aufgehobenen einstweiligen Anordnung erbrachten Leistungen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Oktober 2018 - L 7 SO 3150/18 ER-B - juris Rn. 21; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 18. März 2014 - L 13 AS 363/13 B ER - juris Rn. 10 m.w.N.).
  • BVerfG, 27.07.2016 - 1 BvR 1241/16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde mangels Grundrechtsverstoß durch die Auslegung

    Auszug aus LSG Sachsen, 22.03.2022 - L 8 SO 49/21
    Dies ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. September 2016 - 1 BvR 1825/16 - juris Rn. 4 ; BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2016 - 1 BvR 1241/16 - juris Rn. 7 ).
  • BVerwG, 13.06.1985 - 2 C 56.82

    Studienreferendarin - Rückzahlungsanspruch nach § 12 Abs. 2 BBesG, § 820 BGB bei

    Auszug aus LSG Sachsen, 22.03.2022 - L 8 SO 49/21
    Denn nach Aufhebung einer einstweiligen Anordnung ist der Rechtsgrund hierfür entfallen (BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1985 - 2 C 56/82 - juris Rn. 22; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 86b Rn. 49).
  • LSG Baden-Württemberg, 22.12.2010 - L 2 SO 2078/10

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Unterkunft und

    Auszug aus LSG Sachsen, 22.03.2022 - L 8 SO 49/21
    Es ist im Rahmen von § 35 SGB XII anerkannt, dass ausnahmsweise die Übernahme von umzugsbedingten Doppelmieten erfolgen kann, etwa im Fall einer unvorhergesehenen Heimaufnahme (vgl. etwa LSG NRW, Urteil vom 18. Februar 2010 - L 9 SO 6/08 - Rn. 24 ff; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Dezember 2010 - L 2 SO 2078/10 - juris Rn. 22 m.w.N).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.11.2021 - L 9 SO 225/21

    Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2015 - L 20 SO 103/13

    Übernahme ungedeckter Heimpflege- und Unterkunftskosten als Hilfe zur stationären

  • LSG Bayern, 17.03.2021 - L 8 SO 46/21

    Sozialgerichtliches Verfahren: Rechtschutzbedürfnis für die Beschwerde einer

  • BVerfG, 25.02.2009 - 1 BvR 120/09

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Verweigerung eines Spezialrollstuhls als

  • BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung - Sozialhilfe -

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2010 - L 9 SO 6/08

    Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, Leistungen für die Unterkunft, Übernahme

  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 - L 4 KR 40/22

    Gewährung eines Darlehens zur Anschaffung eines Kraftfahrzeugs Anspruch eines

    Dazu müssen Tatsachen vorliegen beziehungsweise glaubhaft gemacht sein, die darauf schließen lassen, dass der Eintritt des wesentlichen Nachteils im Sinne einer objektiven und konkreten Gefahr unmittelbar bevorsteht (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 22. März 2022, Aktenzeichen L 8 SO 49/21 B ER, Rn 27; Keller, a. a. O., § 86b Rn. 27a).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.12.2022 - L 8 SO 42/22

    Ablösungsprozessvom Elternhaus; Angemessenheit; Assistenzleistungen; besondere

    Die Angemessenheit hat sich damit nicht nur auf Kostengesichtspunkte zu erstrecken, sondern auf die Ausgestaltung der Leistung im Übrigen, wie z.B. auf deren Qualität und Geeignetheit zur Erreichung der Teilhabeziele (vgl. BT-Drs. 18/9522, S. 280; vgl. auch Sächs. LSG, Beschluss vom 22.3.2022 - L 8 SO 49/21 B ER - juris Rn. 33).
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