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   LSG Niedersachsen-Bremen, 24.01.2006 - L 8 SO 83/05 ER   

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https://dejure.org/2006,8303
LSG Niedersachsen-Bremen, 24.01.2006 - L 8 SO 83/05 ER (https://dejure.org/2006,8303)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 24.01.2006 - L 8 SO 83/05 ER (https://dejure.org/2006,8303)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 24. Januar 2006 - L 8 SO 83/05 ER (https://dejure.org/2006,8303)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Pflegegeld - Verwaltungsakt mit Dauerwirkung - aufschiebende Wirkung des Widerspruchs

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 69b BSHG; § 172 SGG; § 173 SGG; § 86b Abs. 2 S. 2 SGG
    Anforderungen an die Bewilligung von Hilfe zur Pflege nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG); Anforderungen an die Begründetheit einer Beschwerde gegen den Beschluss eines Sozialgerichts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Bewilligung von Hilfe zur Pflege nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG); Anforderungen an die Begründetheit einer Beschwerde gegen den Beschluss eines Sozialgerichts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Verwaltungsakt mit Dauerwirkung beim Anspruch auf Sozialhilfe, aufschiebende Wirkung des Widerspruchs

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 31.08.1995 - 5 C 9.94

    Anspruch auf blindengerechten PC im Rahmen der Eingliederungshilfe -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 24.01.2006 - L 8 SO 83/05
    Dies beispielsweise, wenn die Behörde den Hilfefall statt für den dem Bescheid nächstliegenden Zeitraum für einen längeren Zeitraum geregelt hat (BVerwGE 99, 149 -).
  • BSG, 13.05.1987 - 7 RAr 62/85

    Arbeitslosengeld - Bewilligungsbescheid - Bindende Bewilligung -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 24.01.2006 - L 8 SO 83/05
    Ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung liegt vor, wenn sein Regelungsinhalt - vom Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes her - nach seinen rechtlichen Wirkungen in die Zukunft fortwirken soll, sich also über eine einmalige Gestaltung der Rechtslage hinaus auf eine gewisse - bestimmte oder unbestimmte - zeitliche Dauer in der Zukunft erstreckt (BSGE 56, 165; 58, 27; 61, 286; 78, 109).
  • BVerwG, 30.11.1966 - V C 29.66

    Verwaltungsgerichtliche Nachprüfung des Begehrens auf Hilfe zum Lebensunterhalt -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 24.01.2006 - L 8 SO 83/05
    Zwar stellte nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) Sozialhilfe- Hilfe zum Lebensunterhalt - keine rentengleiche Dauerleistung dar, sondern wurde nur zeitabschnittsweise (in der Regel monatsweise) gewährt (BVerwGE 25, 307, 308f; 89, 81, 85).
  • BVerwG, 19.02.2001 - 5 C 4.00

    Anrechnung von nachgezahltem Arbeitsentgelt auf Sozialhilfeanspruch; Nachzahlung,

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 24.01.2006 - L 8 SO 83/05
    Daneben ist von der ständigen Rechtsprechung des BVerwG (E 99, 149; E 108, 296; FEVS 52, 439) anerkannt, dass der Sozialhilfeträger befugt ist, Entscheidungen über Hilfeleistungen für einen längeren, auch in die Zukunft weisenden Zeitraum zu treffen (vgl Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, Sozialhilfekommentar 2005, Einleitung Rdnr 135).
  • BSG, 21.03.1996 - 11 RAr 101/94

    Zuflußprinzip bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 24.01.2006 - L 8 SO 83/05
    Ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung liegt vor, wenn sein Regelungsinhalt - vom Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes her - nach seinen rechtlichen Wirkungen in die Zukunft fortwirken soll, sich also über eine einmalige Gestaltung der Rechtslage hinaus auf eine gewisse - bestimmte oder unbestimmte - zeitliche Dauer in der Zukunft erstreckt (BSGE 56, 165; 58, 27; 61, 286; 78, 109).
  • BSG, 30.01.1985 - 1 RJ 2/84

    Ablehnung eines Rentenantrages - Verwaltungsakt ohne Dauerwirkung - Rücknahme

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 24.01.2006 - L 8 SO 83/05
    Ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung liegt vor, wenn sein Regelungsinhalt - vom Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes her - nach seinen rechtlichen Wirkungen in die Zukunft fortwirken soll, sich also über eine einmalige Gestaltung der Rechtslage hinaus auf eine gewisse - bestimmte oder unbestimmte - zeitliche Dauer in der Zukunft erstreckt (BSGE 56, 165; 58, 27; 61, 286; 78, 109).
  • BVerwG, 26.09.1991 - 5 C 14.87

    Sozialhilfe - Anspruch auf Sozialhlife - Rücknahme

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 24.01.2006 - L 8 SO 83/05
    Zwar stellte nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) Sozialhilfe- Hilfe zum Lebensunterhalt - keine rentengleiche Dauerleistung dar, sondern wurde nur zeitabschnittsweise (in der Regel monatsweise) gewährt (BVerwGE 25, 307, 308f; 89, 81, 85).
  • BSG, 16.02.1984 - 1 RA 15/83

    Nichtleistungsbescheid - Dauerwirkung eines Verwaltungsaktes - Vormerkung einer

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 24.01.2006 - L 8 SO 83/05
    Ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung liegt vor, wenn sein Regelungsinhalt - vom Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes her - nach seinen rechtlichen Wirkungen in die Zukunft fortwirken soll, sich also über eine einmalige Gestaltung der Rechtslage hinaus auf eine gewisse - bestimmte oder unbestimmte - zeitliche Dauer in der Zukunft erstreckt (BSGE 56, 165; 58, 27; 61, 286; 78, 109).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.04.2007 - L 8 SO 61/07
    Für die Feststellung, ob es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt, ist maßgeblich, wie ihn ein Leistungsberechtigter bei objektiver Würdigung verstehen kann (Senatsbeschluss vom 24.01.2006, AZ: L 8 SO 83/05 ER; vgl dazu Rothkegel/Grieger in: Sozialhilferecht, 1. Aufl 2005, Teil IV Kapitel 6 S. 686f, Rdnr 52ff).

    Die Formulierung "ab" stellt aus der Sicht des Empfängers die Leistung für die Folgemonate nicht lediglich in Aussicht, sondern lässt deren weitere Zahlung ohne erneute Prüfung und Bewilligung erwarten (dazu Senatsbeschlüsse vom 24.1.2006, - L 8 SO 83/05 ER - FEVS 58, 28 und vom 18.10.2006, - L 8 SO 103/06 ER -).

    Das SGB XII enthält - anders als das Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) mit § 39 - keine Vorschrift, wonach die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage entfällt (vgl dazu Senatsbeschluss vom 23. Dezember 2005 - L 8 SO 39/05 ER - ; Senatsbeschluss vom 24. Januar 2006 - L 8 SO 83/05 ER - FEVS 58, 28; auch Senatsbeschluss vom 19. April 2006 - L 8 SO 49/05 ER - ).

  • OVG Sachsen, 24.05.2023 - 5 A 590/21

    Unterhaltsvorschuss; Dauerverwaltungsakt; Mitwirkungspflicht;

    Hinzu kommt die Bewilligung ab einem bestimmten Zeitpunkt und das Fehlen einer ausdrücklichen Befristung (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 6. März 2007 - L 9 SO 3/07 -, juris Rn. 28 ; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 24. Januar 2006 - L 8 SO 83/05 ER -, juris Rn. 12 ).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.07.2015 - L 8 SO 180/15
    Maßgeblich ist dabei, wie ein Leistungsberechtigter bei objektiver Würdigung den Verwaltungsakt verstehen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Januar 2006, L 8 SO 83/05 ER; Rothkegel/Grieger in: Sozialhilferecht 1. Auflage 2005, Teil IV Kapitel 6, Seite 686 f., Rdnr. 52 ff).

    Hier tritt deshalb der gesetzliche Normalfall ein, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, § 86 a Abs. 1 Satz 1 SGG (vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 28. Mai 2013, L 8 SO 168/13 B ER, 10. April 2013, L 8 SO 52/13 B ER und 24. Januar 2006, L 8 SO 83/05 ER).

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