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   LSG Thüringen, 29.07.2015 - L 8 SO 855/15 B ER   

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https://dejure.org/2015,24616
LSG Thüringen, 29.07.2015 - L 8 SO 855/15 B ER (https://dejure.org/2015,24616)
LSG Thüringen, Entscheidung vom 29.07.2015 - L 8 SO 855/15 B ER (https://dejure.org/2015,24616)
LSG Thüringen, Entscheidung vom 29. Juli 2015 - L 8 SO 855/15 B ER (https://dejure.org/2015,24616)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII; Feststellung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren gegen eine Leistungseinstellung bei Nichtbeachtung der ...

  • Justiz Thüringen

    § 86a Abs 1 S 1 SGG, § 86a Abs 2 Nr 5 SGG, § 86b Abs 1 S 1 Nr 2 SGG, § 331 Abs 1 S 1 SGB 3
    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage - Leistungseinstellung - Rechtswidrigkeit - fehlende Rechtsgrundlage - keine Umdeutung in eine Anordnung der sofortigen Vollziehung - Nichtbeachtung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII; Feststellung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren gegen eine Leistungseinstellung bei Nichtbeachtung der ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • LSG Thüringen, 23.04.2002 - L 6 RJ 113/02
    Auszug aus LSG Thüringen, 29.07.2015 - L 8 SO 855/15
    Diese Bestimmung ist entsprechend anzuwenden, wenn die Verwaltung - wie hier - die aufschiebende Wirkung nicht beachtet (BSG vom 11. Mai 1993 - 12 RK 82/92; Senatsbeschluss vom 21. März 2011 - L 8 SO 1301/10 B ER; Thüringer LSG, SGb 2002, 449; Fichte/Breitkreuz, SGG, 2009, § 86b Rn. 35), denn für diese Fälle besteht eine Regelungslücke bei der Normierung des vorläufigen Rechtsschutzes.

    Die Formulierung in § 86 b Abs. 2 Satz 1 "Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt" enthält keinen allgemeinen Auffangtatbestand für alle Konstellationen, die nicht unter Absatz 1 subsumiert werden können; sie ist vielmehr gleichbedeutend mit "soweit keine Anfechtungssache vorliegt" (Senatsbeschluss vom 21. März 2011 - L 8 SO 1301/10 B ER; Thüringer LSG, SGb 2002, 449).

    Einem Antrag auf "Feststellung der aufschiebenden Wirkung" ist bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine aufschiebende Wirkung stets schon wegen des Fehlens der formellen Voraussetzungen der Vollziehung stattzugeben, ohne dass es der Prüfung materieller Anspruchsgrundlagen bedürfte (Senatsbeschluss vom 21. März 2011 - L 8 SO 1301/10 B ER; Thüringer LSG, SGb 2002, 449).

  • LSG Bayern, 01.09.2010 - L 8 SO 106/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Einstellung der

    Auszug aus LSG Thüringen, 29.07.2015 - L 8 SO 855/15
    Darüber hinaus gibt es im Bereich des SGB XII auch keine Rechtsgrundlage für eine Einstellung der Leistung, wie sie hier vorgenommen worden ist und dem § 331 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) vergleichbar ist (Senatsbeschluss vom 21. März 2011 - L 8 SO 1301/10 B ER; Bayerisches LSG, Beschluss vom 1. September 2010 - L 8 SO 106/10 B ER, Rn. 17, juris).

    Insbesondere ist eine unzulässige Einstellungsverfügung auch nicht als Anordnung der sofortigen Vollziehung umzudeuten, weil eine insoweit rechtswidrige Verwaltungspraxis nicht im Nachhinein "geheilt" werden darf (Senatsbeschluss vom 21. März 2011 - L 8 SO 1301/10 B ER; Bayerisches LSG, Beschluss vom 1. September 2010 - L 8 SO 106/10 B ER, Rn. 18, juris).

  • BSG, 11.05.1993 - 12 RK 82/92

    Nichtigkeitsfeststellungsklage - Aufschiebende Wirkung

    Auszug aus LSG Thüringen, 29.07.2015 - L 8 SO 855/15
    Diese Bestimmung ist entsprechend anzuwenden, wenn die Verwaltung - wie hier - die aufschiebende Wirkung nicht beachtet (BSG vom 11. Mai 1993 - 12 RK 82/92; Senatsbeschluss vom 21. März 2011 - L 8 SO 1301/10 B ER; Thüringer LSG, SGb 2002, 449; Fichte/Breitkreuz, SGG, 2009, § 86b Rn. 35), denn für diese Fälle besteht eine Regelungslücke bei der Normierung des vorläufigen Rechtsschutzes.
  • SG Landshut, 18.08.2021 - S 3 SO 39/21

    Coronabedingt erleichterter Zugang zur Sozialhilfe

    Anders als im SGB II (vgl. § 40 Absatz 2 Nummer 4 SGB II i. V. m. § 331 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - SGB III) ist in der Sozialhilfe keine Rechtsgrundlage für eine vorläufige Zahlungseinstellung ersichtlich (so auch Thüringer LSG, Beschluss vom 29.07.2015, L 8 SO 855/15 B ER Rn. 23 - juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.08.2006, L 8 SO 69/06 ER Rn. 6 - juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.01.2016 - L 19 AS 2021/15

    Erledigung des Verfahrens durch angenommenes Anerkenntnis; Entscheidung über die

    Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob das Begehren der Antragstellerin als Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage in entsprechender Anwendung des § 86b Abs. 1 SGG hätte ausgelegt werden können (vgl. zur Zulässigkeit eines solchen Antrags: Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11 Aufl., § 86b Rn. 15 m.w.N.; LSG Thüringen, Beschluss vom 29.07.2015 - L 8 SO 855/15 B ER m.w.N.).
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