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   LSG Baden-Württemberg, 23.03.2012 - L 8 U 884/11   

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https://dejure.org/2012,4639
LSG Baden-Württemberg, 23.03.2012 - L 8 U 884/11 (https://dejure.org/2012,4639)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23.03.2012 - L 8 U 884/11 (https://dejure.org/2012,4639)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23. März 2012 - L 8 U 884/11 (https://dejure.org/2012,4639)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • openjur.de

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitunfall - haftungsbegründende Kausalität - Theorie der wesentlichen Bedingung - Konkurrenzursache - Anlageleiden - Alltagsbelastung - Gelegenheitsursache - Bizepssehnenruptur - Glaser

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anerkennung einer Bizepssehnenruptur als Unfallfolge in der gesetzlichen Unfallversicherung; Bewertung einer Alltagsbelastung beim Heben von Lasten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2
    Anerkennung einer Bizepssehnenruptur als Unfallfolge in der gesetzlichen Unfallversicherung; Bewertung einer Alltagsbelastung beim Heben von Lasten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Arbeitsunfall mit dem Bizeps

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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (15)

  • LSG Baden-Württemberg, 01.07.2011 - L 8 U 197/11

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - haftungsbegründende Kausalität -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.03.2012 - L 8 U 884/11
    War die Unfalleinwirkung selbst ihrer Ausprägung und Art nach nicht besonders und unersetzlich, sondern erreichte nur die Intensität eines alltäglich vorkommenden Ereignisses, ist mit gutem Recht anzunehmen, dass die degenerative Vorschädigung in ihrer Ausprägung bereits so leicht ansprechbar war, dass eine rechtlich erhebliche unfallvorbestehende Sehnendegeneration im Sinne einer Gelegenheitsursache vorlag (vgl. zu dieser Voraussetzung Urteile des Senats vom 01.07.2011 - L 8 U 197/11 - und vom 16.04.2010 - L 8 U 5043/09 -, beide veröff. in sozialgerichtsbarkeit.de und Juris).

    Maßgebend zur Bewertung einer Alltagsbelastung ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht das Unfallereignis als solches (z. B. die Tatsache eines Sturzes etc.) bzw. der generell zum Tragen gekommene Kraftaufwand, sondern die Intensität der Einwirkungen auf das verletzte Organ (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. stellvertretend Urteil des Senats vom 01.07.2011 - L 8 U 197/11 - , a.a.O.; so auch der 1. Senat des LSG Baden-Württemberg, vgl. Urteil vom 10.03.2008 - L 1 U 2511/07 -, veröffentlicht in Juris).

  • LSG Baden-Württemberg, 16.04.2010 - L 8 U 5043/09

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - haftungsbegründende Kausalität -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.03.2012 - L 8 U 884/11
    Zwar hat der Senat bereits entschieden, dass die normale Fortbewegung zu Fuß ohne Hinzutreten sonstiger äußerer Einflüsse nicht das Merkmal eines von außen einwirkenden Ereignisses erfüllt, wenn es aufgrund einer anlagebedingten Gelenkinstabilität zum Umknicken im Sprunggelenk beim betrieblich bedingten Gehen kommt (Urteil vom 16.04.2010 - L 8 U 5043/09 - , Juris, www.Sozialgerichtsbarkeit.de).

    War die Unfalleinwirkung selbst ihrer Ausprägung und Art nach nicht besonders und unersetzlich, sondern erreichte nur die Intensität eines alltäglich vorkommenden Ereignisses, ist mit gutem Recht anzunehmen, dass die degenerative Vorschädigung in ihrer Ausprägung bereits so leicht ansprechbar war, dass eine rechtlich erhebliche unfallvorbestehende Sehnendegeneration im Sinne einer Gelegenheitsursache vorlag (vgl. zu dieser Voraussetzung Urteile des Senats vom 01.07.2011 - L 8 U 197/11 - und vom 16.04.2010 - L 8 U 5043/09 -, beide veröff. in sozialgerichtsbarkeit.de und Juris).

  • BSG, 12.04.2005 - B 2 U 27/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallereignis - äußere

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.03.2012 - L 8 U 884/11
    Auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 12.04.2005 - B 2 U 27/04 R - ("Grabsteinurteil") werde verwiesen.

    War die Krankheitsanlage von überragender Bedeutung, so ist die versicherte naturwissenschaftliche Ursache nicht als wesentlich anzusehen und scheidet als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts aus; sie ist dann bloß eine so genannte Gelegenheitsursache (BSG Urteil vom 12.04.2005 - B 2 U 27/04 R - , SozR 4-2700 § 8 Nr. 15).

  • BSG, 15.02.2005 - B 2 U 1/04 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Bindung des Revisionsgerichts an tatsächliche

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.03.2012 - L 8 U 884/11
    Für beide Bereiche der Kausalität (haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität) gilt die Theorie der wesentlichen Bedingung (vgl. BSG Urteil vom 15.02.2005 - B 2 U 1/04 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 12).

    Aufgrund der Unbegrenztheit der naturwissenschaftlich-philosophischen Ursachen für einen Erfolg ist für die praktische Rechtsanwendung in einer zweiten Prüfungsstufe die wertende Entscheidung über die Wesentlichkeit einer Ursache erforderlich (BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 12).

  • LSG Baden-Württemberg, 10.03.2008 - L 1 U 2511/07

    Sozialgerichtliches Verfahren - Klageart bei Zugunstenverfahren - Arbeitsunfall -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.03.2012 - L 8 U 884/11
    Maßgebend zur Bewertung einer Alltagsbelastung ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht das Unfallereignis als solches (z. B. die Tatsache eines Sturzes etc.) bzw. der generell zum Tragen gekommene Kraftaufwand, sondern die Intensität der Einwirkungen auf das verletzte Organ (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. stellvertretend Urteil des Senats vom 01.07.2011 - L 8 U 197/11 - , a.a.O.; so auch der 1. Senat des LSG Baden-Württemberg, vgl. Urteil vom 10.03.2008 - L 1 U 2511/07 -, veröffentlicht in Juris).
  • BSG, 27.10.1987 - 2 RU 35/87

    Ursächlicher Zusammenhang - Arbeitsunfall - Tod des Versicherten -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.03.2012 - L 8 U 884/11
    Eine Krankheitsanlage war von überragender Bedeutung, wenn sie so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die (naturwissenschaftliche) Verursachung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern jedes alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinungen verursacht hätte (BSGE 62, 220, 222 f = SozR 2200 § 589 Nr. 10 S 30).
  • BSG, 27.04.2010 - B 2 U 23/09 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Wegeunfall - sachlicher

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.03.2012 - L 8 U 884/11
    Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG auf Aufhebung der Bescheide und Verpflichtung der Beklagten, das Ereignis vom 18.01.20010 als Arbeitsunfall anzuerkennen (BSG, Urteile vom 18.01.2011 -. B 2 U 15/10 R -, Breith 2011, 1008, juris und vom 27.04.2010 - B 2 U 23/09 R -, juris) zulässig.
  • BSG, 18.01.1990 - 8 RKnU 1/89

    Arbeitsunfall

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.03.2012 - L 8 U 884/11
    Daher kommt es bei der Wertung im Bereich der Kausalität vor allem darauf an, welche Auswirkungen das Unfallgeschehen gerade bei der betreffenden Einzelperson mit ihrer jeweiligen Struktureigenheit im körperlich-seelischen Bereich hervorgerufen hat (vgl. BSGE 66, 156, 158 = SozR 3-2200 § 553 Nr. 1 m.w.N.).
  • BGH, 09.10.1997 - III ZR 4/97

    Drittbezogenheit der Amtspflichten eines Versorgungsträgers im Verfahren zum

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.03.2012 - L 8 U 884/11
    Anders als bei der für das Zivilrecht maßgebenden Adäquanztheorie (stellvertretend BGHZ 137, 11, 19ff m.w.N.) folgt daraus keine abstrakt-generalisierende Betrachtungsweise; vielmehr ist die Kausalitätsbewertung in der gesetzlichen Unfallversicherung vom ex-post-Standpunkt aus anhand individualisierender und konkretisierender Merkmale des jeweiligen Einzelfalles vorzunehmen.
  • BSG, 09.05.2006 - B 2 U 26/04 R

    Anerkennung psychischer Gesundheitsstörungen als Unfallfolge

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.03.2012 - L 8 U 884/11
    Das Entstehen von längerandauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheits(-erst-)schadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (vgl. stellvertretend BSG, Urteile vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R, SozR 4-2700 § 8 Nr, 17; -B 2 U 40/05 R - , UV-Recht Aktuell 2006, 419; - B 2 U 26/04 R- , UV-Recht Aktuell 2006, 497; alle auch veröffentlicht in Juris).
  • BSG, 18.01.2011 - B 2 U 15/10 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Kind - Kindergarten

  • BSG, 09.05.2006 - B 2 U 40/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Kausalität - ursächlicher

  • BSG, 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Verletztenrente - Kausalität -

  • BSG, 09.12.2003 - B 2 U 8/03 R

    Arbeitsunfall - Hinterbliebenenleistungen - Kausalität - wesentliche Bedingung -

  • BSG, 29.11.2011 - B 2 U 10/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallereignis - Einwirkung auf

  • SG Kassel, 04.11.2014 - S 9 U 75/11
    Für beide Bereiche der Kausalität (haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität) gilt die Theorie der wesentlichen Bedingung (vgl. BSG vom 15.2.2005 - B 2 U 1/04 R;LSG B.-W. vom 23.3.2012 - L 8 U 884/11, zitiert nach juris).

    Aufgrund der Unbegrenztheit der naturwissenschaftlich-philosophischen Ursachen für einen Erfolg ist für die praktische Rechtsanwendung in einer zweiten Prüfungsstufe die wertende Entscheidung über die Wesentlichkeit einer Ursache erforderlich (vgl. BSG vom 15.2.2005, aaO; LSG B.-W. vom 23.3.2012, aaO).

    Daher kommt es bei der Wertung im Bereich der Kausalität vor allem darauf an, welche Auswirkungen das Unfallgeschehen gerade bei der betreffenden Einzelperson mit ihrer jeweiligen Struktureigenheit im körperlich-seelischen Bereich hervorgerufen hat (vgl. LSG B.-W. vom 23.3.2012, aaO, unter Hinweis auf BSG vom 18.1.1990 - 8 RKnU 1/89, zitiert nach juris).

    Dies führt zu der Wertbestimmung, bis zu welcher Grenze der Versicherungsschutz im Einzelfall reicht (vgl. LSG B.-W. vom 23.3.2012, aaO, mwN).

    War die Krankheitsanlage von überragender Bedeutung, so ist die versicherte naturwissenschaftliche Ursache nicht als wesentlich anzusehen und scheidet als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts aus; sie ist dann bloß eine so genannte Gelegenheitsursache (vgl.BSG vom 12.4.2005 - B 2 U 27/04 R, zitiert nach juris; LSG B.-W. vom 23.3.2012, aaO, mwN).

    Ferner ist zu beachten, dass für die Feststellung des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den Unfallfolgen - der haftungsbegründenden und der haftungsausfüllenden Kausalität - die Wahrscheinlichkeit genügt, dass aber das Unfallereignis, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art und Ausmaß im Sinne des "Vollbeweises", also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen werden müssen (vgl. LSG B.-W. vom 23.3.2012, aaO, mwN).

  • LSG Baden-Württemberg, 25.01.2013 - L 8 U 39/11
    Er hat auch Zweifel daran geäußert, ob eine sonstige willentlich ausgeführte, betriebsbedingte Handhabung, die keine - gewollte oder durch die Umstände aufgezwungene - besondere Kraftentfaltung erfordert, die Voraussetzungen eines von außen auf den Körper einwirkenden Ereignisses erfüllt und dies zumindest für den Fall bezweifelt, in dem eine anteilige Last von 30 kg gehoben werden musste (Urteil vom 23.03.2012 - L 8 U 884/11).

    Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von dem vom Senat mit Urteil vom 23.03.2012 (L 8 U 884/11, Juris und sozialgerichtsbarkeit.de) entschiedenen Fall, in dem der Versicherte einen Riss der körperfernen Bizepssehne erlitten hatte als er ein anteiliges Gewicht von 30 kg in ungestörtem Verlauf des Hebevorganges angehoben und anschließend den Arm angewinkelt hatte.

    Darüber hinaus spricht hier - anders als im vom Senat entschiedenen Fall (Urteil vom 23.03.2012 - L 8 U 884/11, Juris und sozialgerichtsbarkeit.de) - für einen Unfallzusammenhang auch die Tatsache, dass nach dem Ergebnis der histologischen Untersuchung keinerlei Vorschäden an der gerissenen Sehne vorhanden waren.

    Aber auch Art und Intensität der unfallbedingten Einwirkung lässt im Einzelfall nach dem medizinischen Erfahrungswissen eine hinreichende Umschreibung des Ausmaßes des zu beurteilenden Vorschadens zu (vgl. Urteil des Senats vom 23.03.2012, a.a.O.).

  • LSG Baden-Württemberg, 18.03.2016 - L 8 U 3578/15

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - haftungsbegründende Kausalität -

    Eine Alltagsbelastung ist nicht nach der individuellen Lebensführung des Versicherten zu beurteilen, sondern abstrakt danach, welche Verhaltensweisen in der Lebensführung in der Bevölkerung verbreitet vorzufinden sind und nach allgemeiner Anschauung als alltägliche, nur mäßiggradig belastende Verrichtungen gelten (vgl. Urteil des Senats vom 23.03.2012 - L 8 U 884/11, juris, sozialgerichtsbarkeit.de).

    Der Senat hat bereits in mehreren Entscheidungen das Heben und Tragen von Lastgewichten geringen bis mittleren Gewichts wie beispielsweise das Heben und Tragen von Getränkekisten oder von Einkäufen wie auch das Hantieren mit gut gefüllten Einkaufswagen als eine solche Alltagsbelastung beurteilt (vgl. Urteil des Senats vom 23.03.2012 a.a.O., siehe auch Urteile vom 23.10.2015 - L 8 U 1345/14, vom 21.08.2015 - L 8 U 5058/14 und Beschluss vom 28.07.2015 - L 8 U 2573/13, unveröffentlicht).

  • LSG Baden-Württemberg, 30.06.2017 - L 8 U 2034/14

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Maßgebend zur Bewertung einer Alltagsbelastung ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht das Unfallereignis als solches (z. B. die Tatsache eines Sturzes etc.) bzw. der generell zum Tragen gekommene Kraftaufwand, sondern die Intensität der Einwirkungen auf das verletzte Organ (ständige Rechtsprechung des Senats vgl. Senatsurteile vom 23.03.2012 - L 8 U 884/11 -, juris Rn. 36, zuletzt vom 22.02.2017 - L 8 U 2444/14 - , unveröffentlicht).

    Eine Alltagsbelastung ist damit nicht nach der individuellen Lebensführung des Versicherten zu beurteilen, sondern abstrakt danach, welche Verhaltensweisen in der Lebensführung in der Bevölkerung verbreitet vorzufinden sind und nach allgemeiner Anschauung als alltägliche, nur mäßiggradig belastende Verrichtungen gelten (Senatsurteil vom 23.03.2012 a.a.O.).

  • LSG Baden-Württemberg, 18.03.2016 - L 8 U 5111/13

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit - mittelbare Gesundheitsstörung

    Maßgebend zur Bewertung einer Alltagsbelastung bei somatischen Gesundheitsstörungen ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch nicht das Unfallereignis als solches bzw. die generell zum Tragen gekommene Einwirkung, sondern die Intensität der Einwirkungen auf das verletzte Organ (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Senatsurteil vom 23.03.2012 - L 8 U 884/11 - juris RdNr. 36 ff, im Übrigen z.B. Urteil des Senats vom 01.07.2011 - L 8 U 197/11.; so auch der 1. Senat des LSG Baden-Württemberg 10.03.2008 - L 1 U 2511/07 - juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 23.10.2015 - L 8 U 1345/14

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - haftungsausfüllende Kausalität -

    Eine Alltagsbelastung ist nicht nach der individuellen Lebensführung des Versicherten zu beurteilen, sondern abstrakt danach, welche Verhaltensweisen in der Lebensführung in der Bevölkerung verbreitet vorzufinden sind und nach allgemeiner Anschauung als alltägliche, nur mäßiggradig belastende Verrichtungen gelten (vgl. Urteil des Senats vom 23.03.2012 - L 8 U 884/11 - juris = www.sozialgerichtsbarkeit.de).
  • LSG Baden-Württemberg, 25.04.2014 - L 8 U 2322/11
    Maßgebend zur Bewertung einer Alltagsbelastung ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht das Unfallereignis als solches (z. B. die Tatsache eines Sturzes etc.) bzw. der generell zum Tragen gekommene Kraftaufwand, sondern die Intensität der Einwirkungen auf das verletzte Organ (ständige Rechtsprechung des Senats vgl. stellvertretend zuletzt Urteil vom 23.03.2012 - L 8 U 884/11 - juris Rn. 36, im übrigen Urteil des Senats vom 01.07.2011 a.a.O. und Beschl. des Senats vom 07.08.2009 - L 8 U 5351/08 - und vom 03.06.2009 - L 8 U 345/09 - so auch der 1. Senat des LSG Baden-Württemberg, vgl. Urteil vom 10.03.2008 - L 1 U 2511/07 -, Juris).

    Eine Alltagsbelastung ist damit nicht nach der individuellen Lebensführung des Versicherten zu beurteilen, sondern abstrakt danach, welche Verhaltensweisen in der Lebensführung in der Bevölkerung verbreitet vorzufinden sind und nach allgemeiner Anschauung als alltägliche, nur mässiggradig belastende Verrichtungen gelten (Senatsurteil vom 23.03.2012 a.a.O.).

  • LSG Baden-Württemberg, 22.02.2017 - L 8 U 2444/14
    Maßgebend zur Bewertung einer Alltagsbelastung ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht das Unfallereignis als solches (z. B. die Tatsache eines Sturzes etc.) bzw. der generell zum Tragen gekommene Kraftaufwand, sondern die Intensität der Einwirkungen auf das verletzte Organ (ständige Rechtsprechung des Senats vgl. stellvertretend zuletzt Urteil vom 23.03.2012 - L 8 U 884/11 -, juris Rn. 36, im Übrigen Urteil des Senats vom 01.07.2011 a.a.O. und Beschlüsse des Senats vom 07.08.2009 - L 8 U 5351/08 - und 03.06.2009 - L 8 U 345/09 ; so auch der 1. Senat des LSG Baden-Württemberg, vgl. Urteil vom 10.03.2008 - L 1 U 2511/07 -, juris).

    Eine Alltagsbelastung ist damit nicht nach der individuellen Lebensführung des Versicherten zu beurteilen, sondern abstrakt danach, welche Verhaltensweisen in der Lebensführung in der Bevölkerung verbreitet vorzufinden sind und nach allgemeiner Anschauung als alltägliche, nur mäßiggradig belastende Verrichtungen gelten (Senatsurteil vom 23.03.2012 a.a.O.).

  • LSG Baden-Württemberg, 02.05.2017 - L 8 U 3887/16
    Maßgebend zur Bewertung einer Alltagsbelastung ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht das Unfallereignis als solches (z. B. die Tatsache eines Sturzes etc.) bzw. der generell zum Tragen gekommene Kraftaufwand, sondern die Intensität der Einwirkungen auf das verletzte Organ (ständige Rechtsprechung des Senats vgl. stellvertretend zuletzt Urteil vom 23.03.2012 - L 8 U 884/11 -, juris Rn. 36, im Übrigen Urteil des Senats vom 01.07.2011 a.a.O. und Beschlüsse des Senats vom 07.08.2009 - L 8 U 5351/08 - und 03.06.2009 - L 8 U 345/09 ; so auch der 1. Senat des LSG Baden-Württemberg, vgl. Urteil vom 10.03.2008 - L 1 U 2511/07 -, juris).

    Eine Alltagsbelastung ist damit nicht nach der individuellen Lebensführung des Versicherten zu beurteilen, sondern abstrakt danach, welche Verhaltensweisen in der Lebensführung in der Bevölkerung verbreitet vorzufinden sind und nach allgemeiner Anschauung als alltägliche, nur mäßiggradig belastende Verrichtungen gelten (Senatsurteil vom 23.03.2012 a.a.O.).

  • LSG Baden-Württemberg, 23.11.2012 - L 8 U 2705/11
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Urteil des Senats vom 23.03.2012 - L 8 U 884/11 - m.w.N., www.Sozialgerichtsbarkeit.de, Juris) ist der von der Beklagten zu erbringende Nachweis der eine Gelegenheitsursache begründenden Tatsache einer leichten, bereits bei Alltagsbelastung ansprechenden Verletzungsanfälligkeit entweder direkt aus erhobenen medizinischen Befunden über das Ausmaß der Vorschädigung oder indirekt über die Intensität der Unfalleinwirkung zu führen.

    Aus der Unfalleinwirkung sind keine Rückschlüsse auf das Ausmaß der anzunehmenden degenerativen Veränderungen der Supraspinatussehne möglich, denn die Impulseinwirkung auf die Sehne, die beim reflexartigen Auffangen des Gerüstrahmens von 25-30 kg entstanden ist, ist mit keiner im Alltag auftretenden vergleichbaren Belastung (zu diesem Maßstab vgl. Urteil des Senats vom 23.03.2012 a.a.O.) gleichzusetzen.

  • LSG Baden-Württemberg, 25.08.2017 - L 8 U 3999/16
  • LSG Baden-Württemberg, 30.10.2013 - L 8 U 5111/13
  • LSG Baden-Württemberg, 29.06.2012 - L 8 U 2537/11
  • SG Kassel, 04.11.2014 - S 9 U 74/11
  • LSG Baden-Württemberg, 29.09.2017 - L 8 U 1906/16
  • LSG Baden-Württemberg, 25.04.2014 - L 8 U 3254/12
  • LSG Baden-Württemberg, 23.11.2012 - L 8 U 1194/11
  • LSG Baden-Württemberg, 21.08.2015 - L 8 U 5058/14
  • LSG Baden-Württemberg, 22.08.2014 - L 8 U 3294/13
  • LSG Baden-Württemberg, 30.09.2016 - L 8 U 228/16
  • SG Gelsenkirchen, 06.03.2020 - S 13 U 304/18
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