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   LSG Hessen, 02.09.2011 - L 9 AL 107/09   

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LSG Hessen, 02.09.2011 - L 9 AL 107/09 (https://dejure.org/2011,9716)
LSG Hessen, Entscheidung vom 02.09.2011 - L 9 AL 107/09 (https://dejure.org/2011,9716)
LSG Hessen, Entscheidung vom 02. September 2011 - L 9 AL 107/09 (https://dejure.org/2011,9716)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 23.09.2009 - 5 AZR 518/08

    Prozessstandschaft für die Bundesagentur - Annahmeverzug

    Auszug aus LSG Hessen, 02.09.2011 - L 9 AL 107/09
    Besonderer Beratungsbedarf ergibt sich in dieser Situation auch deshalb, weil der Arbeitslose sich in einer Zwangslage befindet, wenn er einerseits auf Arbeitslohn oder Lohnersatzleistungen angewiesen ist, andererseits aber noch nicht weiß, ob er seinen Arbeitsentgeltanspruch gegen den Arbeitgeber durchsetzen kann und deshalb zunächst Arbeitslosengeld beantragen muss (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 3. September 2009, a. a. O.).

    In dem gegebenen Dreiecksverhältnis (Kläger - Arbeitgeber - Beklagte) muss die Beklagte den Arbeitslosen zumindest darüber informieren, inwieweit sie selbst etwas zur Sicherung und Durchsetzung des Anspruchs unternimmt oder nicht und ihm ggf. die Möglichkeit einräumen, den auf sie übergegangenen Anspruch in Prozessstandschaft gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 3. September 2009, a.a.O.).

    Denn die Erhebung der Kündigungsschutzklage durch den Kläger hat (zunächst) den Eintritt der tarifvertraglichen Ausschlussfrist in der ersten Stufe - auch für den auf die Beklagte übergegangenen Teil des Anspruchs - vermieden (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 3. September 2009, a. a. O.).

    Nach Auffassung des LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 3. September 2009, a. a. O.) war der dortige Kläger, der ein entsprechendes Schreiben erhielt, aufgrund dessen über die schwierig zu durchschauende Rechtslage nicht hinreichend informiert, sondern eher fehlgeleitet.

    Und das, obwohl die Beklagte in anderen Fällen, nachweislich die betroffenen Arbeitslosen zur Geltendmachung ihrer Rechte gegenüber dem Arbeitgeber bevollmächtigt hat und eine solche Ermächtigung auch möglich und wirksam ist, wie sich aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ergibt (vgl. Urteile vom 19. März 2008 - 5 AZR 432/07 - und vom 23. September 2009 - 5 AZR 518/08 -, beide in juris).

    Wie im Fall des LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 3. September 2009, a. a. O.) ist der Ausfall der Refinanzierung auch im hier zu beurteilenden Fall noch auf weitere Fehler der Beklagten zurückzuführen.

    Nach der Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 3. September 2009, a. a. O.) lässt sich eine Unbilligkeit dabei bereits aus der mangelnden Wahrnehmung einer Beratungspflicht im Sozialrechtsverhältnis ableiten.

    Fasst man allerdings die oben zugrunde gelegte bisherige Regel enger dahingehend auf, dass die Gutschrift nicht in jedem Fall der Unbilligkeit, sondern nur zu gewähren ist, soweit die Beklagte vom Arbeitgeber tatsächlich einen Betrag in Höhe des gezahlten Arbeitslosengeldes erhalten hat, und lehnt eine Weiterentwicklung für andere Fälle der Unbilligkeit ab, so ergibt sich der Anspruch nach den - auch vom erstinstanzlichen Gericht angewandten - Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs (so auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 3. September 2009, a. a. O.).

    Die Frage der Refinanzierung betrifft eine Gegebenheit bei der Beklagten, nicht einen außerhalb des Sozialrechtsverhältnisses liegenden Tatbestand; dessen Umgestaltung (Fiktion) ist deshalb dem (rechtmäßigen) Verwaltungshandeln der Beklagten zugänglich (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 3. September 2009, a.a.O., m.w.N.).

  • LSG Hessen, 26.06.2006 - L 9 AL 1189/03

    Arbeitslosengeld - Anspruchsdauer - Entfall der Minderung nach

    Auszug aus LSG Hessen, 02.09.2011 - L 9 AL 107/09
    Demgegenüber besteht in der Praxis der Beklagten und in der Literatur - bestätigt durch die höchstrichterliche Rechtsprechung - bereits seit Jahrzehnten Einigkeit darin, dass die Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes in Fällen der Gleichwohlgewährung nachträglich durch eine entsprechende "Gutschrift" zu verlängern ist, wenn es die Billigkeit erfordert bzw. die Versagung einer Gutschrift "unbillig erscheint" (vgl. BSG, Urteil vom 4. September 1979 - 7 RAr 51/78 -, in juris; Urteil vom 24. Juli 1986, - 7 RAr 4/85 -, SozR 4100 § 117 Nr. 16; Urteil vom 11. Juni 1987, a.a.O. und Urteil vom 29. Januar 2008 - B 7/7a AL 58/06 R, in juris, vgl. auch Hessisches LSG, Urteil vom 26. Juni 2006 - L 9 AL 1189/03 -, in juris).

    Sie bleibt rechtmäßig, auch wenn der Arbeitslose das Arbeitsentgelt nachträglich von seinem Arbeitgeber erhält, denn die Zahlung des Arbeitgebers wirkt nicht auf die Zeit der Gleichwohlgewährung zurück (st. Rspr., z.B. BSG, Urteil vom 24. Juli 1986 - 7 RAr 4/85 - SozR 4100 § 117 Rdnr. 16; Hessisches LSG, Urteil vom 26. Juni 2006 - L 9 AL 1189/03, in juris; Keller in: NK-SGB III, 3. Aufl. 2008, § 143 Rdnr. 48).

  • BSG, 12.06.1992 - 11 RAr 65/91

    Arbeitslosenunterstützung - Aufenthalt - Arbeitslosengeld - Verfügbarkeit -

    Auszug aus LSG Hessen, 02.09.2011 - L 9 AL 107/09
    Die Pflicht zumindest zu entsprechenden Hinweisen ergibt sich bereits aus den aus § 14 und § 2 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) abzuleitenden Pflichten zur Beratung sowie zu einer dem konkreten Anlass entsprechenden "verständnisvollen Förderung" (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 1992, - 11 RAr 65/91 -, SozR 3-4100 § 103 Nr. 8) aufgrund des Sozialrechtsverhältnisses, das zwischen dem Kläger und der Beklagten mit dem Antrag auf Arbeitslosengeld entstanden ist, ebenso wie aus der oben erwähnten "treuhänderischen Bindung" nach gesetzlichem Forderungsübergang.

    Der Schaden kann auch durch eine rechtmäßige Amtshandlung, die "ihrer Art nach" (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 1992, a. a. O.) in der Rechtsordnung vorgesehen ist, beseitigt werden, ohne die Beklagte zu rechtswidrigem Verwaltungshandeln zu verpflichten.

  • BSG, 24.07.1986 - 7 RAr 4/85

    Minderung der Anspruchsdauer - Arbeitslosengeld - Bundesanstalt für Arbeit

    Auszug aus LSG Hessen, 02.09.2011 - L 9 AL 107/09
    Demgegenüber besteht in der Praxis der Beklagten und in der Literatur - bestätigt durch die höchstrichterliche Rechtsprechung - bereits seit Jahrzehnten Einigkeit darin, dass die Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes in Fällen der Gleichwohlgewährung nachträglich durch eine entsprechende "Gutschrift" zu verlängern ist, wenn es die Billigkeit erfordert bzw. die Versagung einer Gutschrift "unbillig erscheint" (vgl. BSG, Urteil vom 4. September 1979 - 7 RAr 51/78 -, in juris; Urteil vom 24. Juli 1986, - 7 RAr 4/85 -, SozR 4100 § 117 Nr. 16; Urteil vom 11. Juni 1987, a.a.O. und Urteil vom 29. Januar 2008 - B 7/7a AL 58/06 R, in juris, vgl. auch Hessisches LSG, Urteil vom 26. Juni 2006 - L 9 AL 1189/03 -, in juris).

    Sie bleibt rechtmäßig, auch wenn der Arbeitslose das Arbeitsentgelt nachträglich von seinem Arbeitgeber erhält, denn die Zahlung des Arbeitgebers wirkt nicht auf die Zeit der Gleichwohlgewährung zurück (st. Rspr., z.B. BSG, Urteil vom 24. Juli 1986 - 7 RAr 4/85 - SozR 4100 § 117 Rdnr. 16; Hessisches LSG, Urteil vom 26. Juni 2006 - L 9 AL 1189/03, in juris; Keller in: NK-SGB III, 3. Aufl. 2008, § 143 Rdnr. 48).

  • BSG, 11.06.1987 - 7 RAr 16/86

    Arbeitslosengeld

    Auszug aus LSG Hessen, 02.09.2011 - L 9 AL 107/09
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 11. Juni 1987 - 7 RAr 16/86 -, SozR 4100 § 117 Nr. 18 und Urteil vom 29. November 1988 - 11/7 RAr 79/87 -, SozR 4100 § 117 Nr. 23) bleibt es bei der unter Anrechnung des Gleichwohlgewährungszeitraumes ermittelten Leistungsdauer auch dann, wenn die Arbeitsverwaltung, aus welchen Gründen auch immer, den auf sie übergegangenen Entgeltanspruch nicht beitreibt.

    Demgegenüber besteht in der Praxis der Beklagten und in der Literatur - bestätigt durch die höchstrichterliche Rechtsprechung - bereits seit Jahrzehnten Einigkeit darin, dass die Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes in Fällen der Gleichwohlgewährung nachträglich durch eine entsprechende "Gutschrift" zu verlängern ist, wenn es die Billigkeit erfordert bzw. die Versagung einer Gutschrift "unbillig erscheint" (vgl. BSG, Urteil vom 4. September 1979 - 7 RAr 51/78 -, in juris; Urteil vom 24. Juli 1986, - 7 RAr 4/85 -, SozR 4100 § 117 Nr. 16; Urteil vom 11. Juni 1987, a.a.O. und Urteil vom 29. Januar 2008 - B 7/7a AL 58/06 R, in juris, vgl. auch Hessisches LSG, Urteil vom 26. Juni 2006 - L 9 AL 1189/03 -, in juris).

  • BSG, 29.11.1988 - 7 RAr 79/87
    Auszug aus LSG Hessen, 02.09.2011 - L 9 AL 107/09
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 11. Juni 1987 - 7 RAr 16/86 -, SozR 4100 § 117 Nr. 18 und Urteil vom 29. November 1988 - 11/7 RAr 79/87 -, SozR 4100 § 117 Nr. 23) bleibt es bei der unter Anrechnung des Gleichwohlgewährungszeitraumes ermittelten Leistungsdauer auch dann, wenn die Arbeitsverwaltung, aus welchen Gründen auch immer, den auf sie übergegangenen Entgeltanspruch nicht beitreibt.

    Das ist im Wesentlichen damit begründet worden, dass die Verfolgung von Entgeltansprüchen des Arbeitnehmers nicht zu den Aufgaben der Beklagten gehöre und sie nicht zur Tragung des Prozessrisikos verpflichtet sein könne, während der Arbeitnehmer auf diese Weise quasi eine "unentgeltliche Rechtsschutzversicherung" (BSG Urteil vom 29. November 1988, a. a. O.) erhalte.

  • BSG, 04.09.1979 - 7 RAr 51/78

    Anspruch auf Erhöhung des Arbeitslosengeldes - Beginn des Leistungsfalls durch

    Auszug aus LSG Hessen, 02.09.2011 - L 9 AL 107/09
    Demgegenüber besteht in der Praxis der Beklagten und in der Literatur - bestätigt durch die höchstrichterliche Rechtsprechung - bereits seit Jahrzehnten Einigkeit darin, dass die Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes in Fällen der Gleichwohlgewährung nachträglich durch eine entsprechende "Gutschrift" zu verlängern ist, wenn es die Billigkeit erfordert bzw. die Versagung einer Gutschrift "unbillig erscheint" (vgl. BSG, Urteil vom 4. September 1979 - 7 RAr 51/78 -, in juris; Urteil vom 24. Juli 1986, - 7 RAr 4/85 -, SozR 4100 § 117 Nr. 16; Urteil vom 11. Juni 1987, a.a.O. und Urteil vom 29. Januar 2008 - B 7/7a AL 58/06 R, in juris, vgl. auch Hessisches LSG, Urteil vom 26. Juni 2006 - L 9 AL 1189/03 -, in juris).
  • BAG, 19.03.2008 - 5 AZR 432/07

    Prozessführungsbefugnis für die Bundesagentur für Arbeit

    Auszug aus LSG Hessen, 02.09.2011 - L 9 AL 107/09
    Und das, obwohl die Beklagte in anderen Fällen, nachweislich die betroffenen Arbeitslosen zur Geltendmachung ihrer Rechte gegenüber dem Arbeitgeber bevollmächtigt hat und eine solche Ermächtigung auch möglich und wirksam ist, wie sich aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ergibt (vgl. Urteile vom 19. März 2008 - 5 AZR 432/07 - und vom 23. September 2009 - 5 AZR 518/08 -, beide in juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 03.09.2009 - L 12 AL 46/07

    Bestehenbleiben eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld im Falle der sog.

    Auszug aus LSG Hessen, 02.09.2011 - L 9 AL 107/09
    Diese in der Literatur schon seit längerem geäußerten Erwägungen wurden inzwischen auch von der Rechtsprechung aufgegriffen, insbesondere vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen im Urteil vom 3. September 2009 (L 12 AL 46/07, in juris).
  • BSG, 29.01.2008 - B 7/7a AL 58/06 R

    Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen Entlassungsentschädigung - Gleichwohlgewährung

    Auszug aus LSG Hessen, 02.09.2011 - L 9 AL 107/09
    Demgegenüber besteht in der Praxis der Beklagten und in der Literatur - bestätigt durch die höchstrichterliche Rechtsprechung - bereits seit Jahrzehnten Einigkeit darin, dass die Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes in Fällen der Gleichwohlgewährung nachträglich durch eine entsprechende "Gutschrift" zu verlängern ist, wenn es die Billigkeit erfordert bzw. die Versagung einer Gutschrift "unbillig erscheint" (vgl. BSG, Urteil vom 4. September 1979 - 7 RAr 51/78 -, in juris; Urteil vom 24. Juli 1986, - 7 RAr 4/85 -, SozR 4100 § 117 Nr. 16; Urteil vom 11. Juni 1987, a.a.O. und Urteil vom 29. Januar 2008 - B 7/7a AL 58/06 R, in juris, vgl. auch Hessisches LSG, Urteil vom 26. Juni 2006 - L 9 AL 1189/03 -, in juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.01.2023 - L 2 R 189/19
    Die Gutschrift-"Regel" ist ihrem Wortlaut nach auf die Fälle tatsächlicher Refinanzierung beschränkt (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 03.09.2009 - L 12 AL 46/07, Rn. 21 ff., juris; Hessisches LSG, Urteil vom 02.09.2011 - L 9 AL 107/09, Rn. 38 ff., juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.08.2022 - L 14 AL 42/18

    Gleichwohlgewährung - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch - Gründungszuschuss

    Der Senat folgt der Kritik an dieser Rechtsprechung nicht (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 3. September 2009 - L 12 AL 46/07 -, Rn. 24 juris, LSG Hessen, Urteil vom 2. September 2011 - L 9 AL 107/09 -, Rn. 37 juris und dagegen: LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. November 2010 - L 2 AL 79/08 -, Rn. 27 juris).
  • SG Berlin, 26.01.2018 - S 58 AL 5203/13
    Der Senat folgt der Kritik an dieser Rechtsprechung nicht (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 3. September 2009 - L 12 AL 46/07 -, Rn. 24 juris, LSG Hessen, Urteil vom 2. September 2011 - L 9 AL 107/09 -, Rn. 37 juris und dagegen: LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. November 2010 - L 2 AL 79/08 -, Rn. 27 juris).
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