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   LSG Nordrhein-Westfalen, 25.09.2014 - L 9 AL 236/13   

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https://dejure.org/2014,28724
LSG Nordrhein-Westfalen, 25.09.2014 - L 9 AL 236/13 (https://dejure.org/2014,28724)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 25.09.2014 - L 9 AL 236/13 (https://dejure.org/2014,28724)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 25. September 2014 - L 9 AL 236/13 (https://dejure.org/2014,28724)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Arbeitslosengeld; Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung; Meldepflicht auch bei gesundheitlichen Einschränkungen und Alter; Kein Entfallen der Meldepflicht bei Aussicht auf Anschlussarbeitsverhältnis

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Arbeitslosengeld; Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung; Meldepflicht auch bei gesundheitlichen Einschränkungen und Alter; Kein Entfallen der Meldepflicht bei Aussicht auf Anschlussarbeitsverhältnis

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Arbeitslosengeld; Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung; Meldepflicht auch bei gesundheitlichen Einschränkungen und Alter; Kein Entfallen der Meldepflicht bei Aussicht auf Anschlussarbeitsverhältnis

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2015, 77
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.02.2012 - L 16 AL 201/11

    Arbeitslosenversicherung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.09.2014 - L 9 AL 236/13
    Der Kläger hatte - unabhängig von der Frage, ob er Kenntnis bereits durch das ihm im Januar 2007 anlässlich seiner früheren Arbeitslosigkeit ausgehändigte Merkblatt hatte - Kenntnis von seiner Meldeobliegenheit jedenfalls vermittelt durch den ausdrücklichen und verständlichen Hinweis im Aufhebungsbescheid vom 18.06.2007 (vgl. zur Kenntnis bei vorherigem Aufhebungsbescheid: LSG NRW, Urteil vom 02.02.2012, Az.: L 16 AL 201/11, juris Rn. 33; LSG Hamburg, Urteil vom 31.05.2010, Az.: L 5 AL 157/07, juris Rn. 35).

    Beginn der Sperrzeit ist der erste Tag der Arbeitslosigkeit (LSG NRW, Urteil vom 02.02.2012, Az.: L 16 AL 201/11, juris Rn. 38; Rademacker in: Hauck/Noftz, SGB III, Loseblatt Stand April 2014, § 38, Rn. 49) und damit hier der 01.01.2011.

    Da dieser Tag in die Zeit der (noch) bestehenden Beschäftigung fällt, liefe eine Sperrzeit regelmäßig angesichts fehlender Arbeitslosigkeit in Leere (LSG NRW, Urteil vom 02.02.2012, Az.: L 16 AL 201/11, juris Rn 35), was nicht Sinn der Sperrzeitregelung sei kann.

  • BSG, 25.08.2011 - B 11 AL 30/10 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit bei Meldeversäumnis - versehentliche Meldung erst am

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.09.2014 - L 9 AL 236/13
    Ein solcher ist anzuerkennen, wenn dem Arbeitslosen unter Berücksichtigung des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen des Arbeitslosen mit denjenigen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten nicht zugemutet werden konnte; die Sperrzeit setzt somit ein subjektiv vorwerfbares Verhalten voraus (BSG, Urteil vom 25.08.2011, Az.: B 11 AL 30/10 R, juris Rn. 21).

    Der Sperrzeittatbestand ist nicht Ausdruck individueller Schadensfeststellung, sondern Folge von versicherungswidrigem Verhalten (BSG, Urteil vom 25.08.2011, Az.: B 11 AL 30/10 R, juris Rn. 25).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 24.03.2010 - L 2 AL 18/08

    Eintritt einer Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.09.2014 - L 9 AL 236/13
    Eine Sperrzeit wegen nicht rechtzeitiger Arbeitsuchendmeldung erfordert eine doppelte Verschuldensprüfung: Zum einen muss der Arbeitslose Kenntnis von der Obliegenheit zur Arbeitsuchendmeldung gehabt haben bzw. nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten fahrlässig darüber in Unkenntnis gewesen sein und zum zweiten muss er sich zumindest leicht fahrlässig nicht unmittelbar nach Kenntniserlangung arbeitsuchend gemeldet haben (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.03.2010, Az.: L 2 AL 18/08, juris. Rn. 19 m.w.N.).

    Bei Hinweisen, die Jahre zuvor erteilt wurden, dürfte es nicht lebensfern sein, wenn sich der Betroffene an diese nicht mehr erinnert (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.03.2010, Az.: L 2 AL 18/08, juris Rn. 20).

  • BSG, 25.05.2005 - B 11a/11 AL 81/04 R

    Minderung des Arbeitslosengeldes - verspätete Meldung - frühzeitige Arbeitssuche

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.09.2014 - L 9 AL 236/13
    Die Feststellung einer Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung ist allerdings nur dann rechtmäßig, wenn dem Arbeitslosen hinsichtlich des Meldeversäumnisses Verschulden, d.h. zumindest leichte Fahrlässigkeit, vorzuwerfen ist (Karmanski in: Brand, SGB III, 6. Aufl. 2012, § 159, Rn. 117; zu § 37 b Satz 2 in der bis 30.12.2005 geltenden Fassung des Gesetzes, die noch das Tatbestandsmerkmal "unverzüglich" enthielt: BSG, Urteil vom 25.05.2005, Az.: B 11a/11 AL 81/04 R, juris Rn. 18 f.).
  • BSG, 21.07.2009 - B 7 AL 6/08 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.09.2014 - L 9 AL 236/13
    Grundsätzlich bilden zwar ein Sperrzeitbescheid und ein zeitgleicher oder nachfolgender Bewilligungsbescheid, mit dem gewissermaßen die "Konsequenzen" aus dem Sperrzeitbescheid gezogen werden, eine rechtliche Einheit (vgl. etwa: Senatsurteil vom 16.11.2011, Az.: L 9 AL 82/11, juris Rn. 27 m.w.N. zur Rechtsprechung des BSG) und sind prozessual nicht isoliert voneinander angreifbar (vgl. etwa: BSG, Urteil vom 21.07.2009, Az.: B 7 AL 6/08 R, juris Rn. 9).
  • LSG Bayern, 23.07.2009 - L 8 AL 340/06

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - arbeitsgerichtlicher Vergleich -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.09.2014 - L 9 AL 236/13
    Gleichwohl steht es dem Kläger in der hier bestehenden Konstellation im Rahmen seiner Herrschaft über den Streitgegenstand frei, nicht (nur) ein Anfechtungs- und Leistungsbegehren gerichtet auf Gewährung von Arbeitslosengeld geltend zu machen und gegen den Sperrzeitbescheid zusammen mit dem Ablehnungsbescheid zu klagen, sondern sich isoliert gegen den Sperrzeitbescheid zu wenden (so unter Verweis auf die Dispositionsmaxime wohl ebenfalls: Bayrisches LSG, Urteil vom 23.07.2009, Az. L 8 AL 340/06, juris. Rn. 21) und den Ablehnungsbescheid in einem gesonderten Verfahren gerichtlich anzugreifen.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2011 - L 9 AL 82/11

    Anspruch auf Arbeitslosengeld; Zulässigkeit des Eintritts einer Sperrzeit nach

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.09.2014 - L 9 AL 236/13
    Grundsätzlich bilden zwar ein Sperrzeitbescheid und ein zeitgleicher oder nachfolgender Bewilligungsbescheid, mit dem gewissermaßen die "Konsequenzen" aus dem Sperrzeitbescheid gezogen werden, eine rechtliche Einheit (vgl. etwa: Senatsurteil vom 16.11.2011, Az.: L 9 AL 82/11, juris Rn. 27 m.w.N. zur Rechtsprechung des BSG) und sind prozessual nicht isoliert voneinander angreifbar (vgl. etwa: BSG, Urteil vom 21.07.2009, Az.: B 7 AL 6/08 R, juris Rn. 9).
  • LSG Baden-Württemberg, 02.05.2017 - L 8 AL 2132/16

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung -

    Erforderlich ist insoweit eine doppelte Verschuldensprüfung: Zum einen muss der Arbeitslose Kenntnis von der Obliegenheit zur Arbeitsuchendmeldung gehabt haben bzw. nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten fahrlässig darüber in Unkenntnis gewesen sein und zum zweiten muss er sich zumindest leicht fahrlässig nicht unmittelbar nach Kenntniserlangung arbeitsuchend gemeldet haben (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.09.2014, L 9 AL 236/13, juris, m.w.N.).

    Nach alledem hat der Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld ab dem 01.04.2015 eine Woche geruht (vgl. zum Ganzen auch LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.01.2017 - L 3 AL 8/15, juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.09.2014 - L 9 AL 236/13, juris).

  • LSG Schleswig-Holstein, 20.01.2017 - L 3 AL 8/15

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung -

    Erforderlich ist insoweit eine doppelte Verschuldensprüfung: Zum einen muss der Arbeitslose Kenntnis von der Obliegenheit zur Arbeitsuchendmeldung gehabt haben bzw. nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten fahrlässig darüber in Unkenntnis gewesen sein und zum zweiten muss er sich zumindest leicht fahrlässig nicht unmittelbar nach Kenntniserlangung arbeitsuchend gemeldet haben (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. September 2014, L 9 AL 236/13, juris, m.w.N.).

    Aus diesem Grund wird es für sachgerecht gehalten, die Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung erst mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses beginnen zu lassen, weil davor nachteilige leistungsrechtliche Folgen nicht eintreten können (Valgolio a.a.O. Rz 446 unter Hinweis auf die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente, BR-Drucks. 755/08, Seite 63 zu Nr. 41 (§ 144), wo es heißt, die Sperrzeit (gemeint ist eine Sperrzeit wegen Versäumung einer Meldung nach § 309 SGB III) beginne - wie auch im Falle des § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 - mit Eintritt der Beschäftigungslosigkeit; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. September 2014, L 9 AL 236/13, juris; Rademacker in Hauck/Noftz, a.a.O., K § 38 Rz 49; Karmanski in Brand, SGB III, a.a.O., § 159 Rz 153; Scholz in Mutschler u.a., SGB 111, 5.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.01.2018 - L 7 AL 62/16
    b) Der Beginn der Sperrzeit gemäß § 159 Abs. 2 SGB III ist mit dem ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit des Klägers zutreffend festgesetzt, weil nach der ersichtlichen obergerichtlichen Rechtsprechung und einer verbreiteten Auffassung in der einschlägigen Literatur (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Mai 2017 - L 8 AL 2132/16 - Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Januar 2017 - L 1 AL 26/15 - Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 20. Januar 2017 - L 3 AL 8/15 - Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 25. September 2014 - L 9 AL 236/13 - und vom 2. Februar 2012 - L 16 AL 201/11; Coseriu in: Eicher/Schlegel, SGB III, Stand März 2015, § 159 Rn 526; Rademacker in: Hauck/Noftz, SGB III, Loseblatt Stand April 2014, § 38, Rn 49; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III, Loseblatt Stand Mai 2014, § 159 Rn 445, 446), der sich der Senat ausdrücklich anschließt, bei einer verspäteten Arbeitsuchendmeldung der erste Tag der Beschäftigungslosigkeit maßgeblich ist und nicht der Tag, an dem die Arbeitsuchendmeldung spätestens hätte erfolgen müssen.
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