Rechtsprechung
   LSG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2011 - L 9 AL 82/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,3802
LSG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2011 - L 9 AL 82/11 (https://dejure.org/2011,3802)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 16.11.2011 - L 9 AL 82/11 (https://dejure.org/2011,3802)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 16. November 2011 - L 9 AL 82/11 (https://dejure.org/2011,3802)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,3802) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit des Eintritts einer Sperrzeit nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages während der Elternzeit; Anspruch auf Arbeitslosengeld

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Arbeitslosengeld; Zulässigkeit des Eintritts einer Sperrzeit nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages während der Elternzeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 05.06.1997 - 7 RAr 22/96

    Anfechtungsklage gegen einen Sperrzeitbescheid, Bestimmung des

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2011 - L 9 AL 82/11
    Nach der früheren Rechtsprechung des BSG war in einem solchen Fall generell die isolierte Anfechtungsklage die statthafte Klageart (BSG, Urteil vom 05.06.1997, Az.: 7 RAr 22/96).

    Unerheblich ist insoweit, ob die Initiative von ihr oder vom Arbeitgeber ausgegangen ist (vgl. BSG, Urteil vom 05.06.1997, Az.: 7 RAr 22/96).

    Grundgedanke der Sperrzeitregelung ist es nämlich, dass sich die Versichertengemeinschaft gegen Risikofälle wehren muss, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat und an deren Behebung er unbegründet nicht mithilft (BSG, Urteil vom 05.06.1997, a.a.O.).

    Ein wichtiger Grund liegt jedoch nicht alleine in der Zahlung einer Abfindung; erforderlich sind vielmehr überlagernde Sachzwänge in der betrieblichen Situation des Arbeitnehmers (BSG, Urteil vom 05.06.1997, a.a.O.).

  • BSG, 24.09.2008 - B 12 KR 22/07 R

    Renten- und Arbeitslosenversicherung - Beschäftigungsverhältnis bei Freistellung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2011 - L 9 AL 82/11
    Indessen kann die tatsächliche Arbeitsleistung, insbesondere wenn das Arbeitsverhältnis bereits in der Vergangenheit tatsächlich vollzogen war, durch andere Umstände ersetzt werden (BSG, Urteil vom 24.09.2008, B 12 KR 22/07 R, Rn. 13).

    Für das Ende der Beschäftigung ist jedoch nicht bereits die Einstellung der tatsächlichen Arbeitsleistung maßgeblich, sondern gerade das kumulative Entfallen sowohl des arbeitsvertraglichen Bandes wie auch sonstiger Umstände, die im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung dessen Vollzug begründen (BSG, Urteil vom 24.09.2008, a.a.O., Rn. 18).

  • BSG, 21.07.2009 - B 7 AL 6/08 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2011 - L 9 AL 82/11
    Die neuere Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 21.07.2009, Az.: B 7 AL 6/08 R, Rn. 9) sieht allerdings zusätzlich den Bewilligungsbescheid, der "die Konsequenzen aus dem Sperrzeitbescheid zieht", also mit dem Arbeitslosengeld erst nach Ablauf der Sperrzeit bewilligt wird, die Ablehnung einer früheren Zahlung von Arbeitslosengeld, die mit dem Sperrzeitbescheid rechtlich eine Einheit bilde.

    Konnte ein Arbeitnehmer also auch während einer - hier durch die Elternzeit bewirkten - Freistellungsphase nicht uneingeschränkt selbst über seine Arbeitskraft verfügen, ist während dieses Zeitraums auch noch keine Beschäftigungslosigkeit eingetreten (vgl. BSG, Urteil vom 21.07.2009, Az.: B 7 AL 6/08 R, Rn. 16).

  • BSG, 17.10.2007 - B 11a/7a AL 52/06 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - wichtiger Grund - Zuzug

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2011 - L 9 AL 82/11
    Der Arbeitnehmer muss also einen wichtigen Grund haben, das Beschäftigungsverhältnis genau zum gewählten Zeitpunkt zu lösen (BSG, Urteil vom 17.10.2007, Az.: B 11a/7a AL 52/06 R).
  • BSG, 06.02.2003 - B 7 AL 72/01 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitnehmerkündigung - Verletzung der

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2011 - L 9 AL 82/11
    Ein wichtiger Grund aber kann in der nach dem Vortrag der Klägerin problematischen Betreuungssituation jedenfalls deshalb nicht gesehen werden, weil sie nicht erfolglos versucht hat, durch Vereinbarungen mit der Arbeitgeberin hier Abhilfe zu schaffen (BSG, Urteil vom 06.02.2003, Az.: B 7 AL 72/01 R; dazu: Karmanski, a.a.O., Rn. 122 zu § 144 SGB III).
  • BSG, 12.04.1984 - 7 RAr 28/83

    Feststellung einer Sperrzeit - Fußball-Lehrer mit Lizenz des Deutschen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2011 - L 9 AL 82/11
    In diesem Zusammenhang kann es auch nicht darauf ankommen, dass die Klägerin nach Ablauf der Elternzeit die Kündigung erhalten hätte, da es dem Arbeitnehmer grundsätzlich im Interesse der Versichertengemeinschaft zuzumuten ist, die Kündigung abzuwarten, sofern nicht besondere Umstände vorliegen (BSG, Urteil vom 12.04.1984, Az.: 7 RAr 28/83).
  • BSG, 08.07.2009 - B 11 AL 17/08 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - Widerspruch gegen den

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2011 - L 9 AL 82/11
    Danach liegt in der Zahlung einer Abfindung ein wichtiger Grund, wenn dem Arbeitnehmer zum gleichen Zeitpunkt eine fristgemäße, sozial gerechtfertigte Kündigung angedroht wurde und er keinen Anlass für die Kündigung gegeben hat (BSG, Urteil vom 12.07.2006, Az.: B 11 a AL 47/05 R; BSG, Urteil vom 08.07.2009, Az.: B 11 AL 17/08 R).
  • BSG, 12.07.2006 - B 11a AL 47/05 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - Aufhebungsvertrag - wichtiger

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2011 - L 9 AL 82/11
    Danach liegt in der Zahlung einer Abfindung ein wichtiger Grund, wenn dem Arbeitnehmer zum gleichen Zeitpunkt eine fristgemäße, sozial gerechtfertigte Kündigung angedroht wurde und er keinen Anlass für die Kündigung gegeben hat (BSG, Urteil vom 12.07.2006, Az.: B 11 a AL 47/05 R; BSG, Urteil vom 08.07.2009, Az.: B 11 AL 17/08 R).
  • BSG, 05.08.1999 - B 7 AL 14/99 R

    Arbeitslosengeld - Ruhen - Sperrzeit - Vorverlegung des Endzeitpunktes eines

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2011 - L 9 AL 82/11
    Ohnehin greift die Sperrzeitregelung auch dann ein, wenn der Antrag auf Arbeitslosengeld erst in dem Zeitpunkt gestellt wird, in dem auch ohne das die Sperrzeit begründende Ereignis Arbeitslosigkeit eingetreten wäre (BSG, Urteil vom 05.08.1999, Az.: B 7 AL 14/99 R; Karmanski, a.a.O., Rn. 24 zu § 144 SGB III).
  • SG Darmstadt, 16.12.2013 - S 1 AL 419/10
    Der Leistungsbescheid hängt aber insoweit untrennbar mit dem Sperrzeitbescheid zusammen, als die Beklagte wegen der mit der Sperrzeit verbundenen Minderung Arbeitslosengeld nur für 270 Tage bewilligt hat (vgl. möglicherweise anders allerdings LSG NRW, 16.11.2011 - L 9 AL 82/11).

    Allein mit einer gegen den Sperrzeitbescheid gerichteten Anfechtungsklage konnte der Kläger sein Rechtsschutzziel daher nicht erreichen (anders wiederum LSG NRW, 16.11.2011 - L 9 AL 82/11).

    a) Der Kläger hat zunächst durch den Abschluss des Aufhebungsvertrages sein Beschäftigungsverhältnis gelöst; dieses hat nach Auffassung der Kammer insbesondere noch nicht durch den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit geendet (vgl. zur vergleichbaren Problematik des Eintritts einer Sperrzeit wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses während einer Elternzeit: LSG NRW, 16.11.2011 - L 9 AL 82/11).

    Auch die Erkrankung des Klägers führte nach Auffassung der Kammer nicht zu einer Beendigung des Beschäftigungs- vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses (vgl. zu einer ähnlichen Problematik in Bezug auf die Elternzeit: LSG NRW, 16.11.2011 - L 9 AL 82/11).

    Da ein arbeitsunfähiger Arbeitnehmer jedenfalls regelmäßig nicht allein wegen einer Erkrankung gekündigt werden darf und damit kündigungsrechtlich unverändert vor dem Risiko der Arbeitslosigkeit geschützt ist, würde es dem Zweck der Sperrzeitregelung zuwiderlaufen, wenn ein etwaiges versicherungswidriges Verhalten während dieser Zeit von vornherein keine Sperrzeit nach sich ziehen könnte, weil es am Beschäftigungsverhältnis fehlte (vgl. hierzu nochmals die Überlegungen des LSG NRW, 16.11.2011 - L 9 AL 82/11).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.09.2014 - L 9 AL 236/13

    Anspruch auf Arbeitslosengeld; Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung;

    Grundsätzlich bilden zwar ein Sperrzeitbescheid und ein zeitgleicher oder nachfolgender Bewilligungsbescheid, mit dem gewissermaßen die "Konsequenzen" aus dem Sperrzeitbescheid gezogen werden, eine rechtliche Einheit (vgl. etwa: Senatsurteil vom 16.11.2011, Az.: L 9 AL 82/11, juris Rn. 27 m.w.N. zur Rechtsprechung des BSG) und sind prozessual nicht isoliert voneinander angreifbar (vgl. etwa: BSG, Urteil vom 21.07.2009, Az.: B 7 AL 6/08 R, juris Rn. 9).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2017 - L 9 AL 54/15

    Anspruch auf Arbeitslosengeld

    Grundsätzlich bilden ein Sperrzeitbescheid und ein zeitgleicher Bewilligungsbescheid, mit dem gewissermaßen die "Konsequenzen" aus dem Sperrzeitbescheid gezogen werden, eine rechtliche Einheit (vgl. etwa: Bundessozialgericht [BSG] Urteil vom 21.07.2009 - B 7 AL 6/08 R - juris Rn. 9; Senat, Urteil vom 16.11.2011 - L 9 AL 82/11 - juris Rn.27).
  • LSG Hessen, 20.03.2015 - L 7 AL 21/14
    Durch den Abschluss des Aufhebungsvertrages habe der Kläger sein Beschäftigungsverhältnis zum Ablauf des 31. März 2009 gelöst; dieses habe insbesondere noch nicht durch den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit geendet (Verweis auf LSG NRW, 16.11.2011 - L 9 AL 82/11 zur vergleichbaren Problematik des Eintritts einer Sperrzeit wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses während der Elternzeit).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht