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   LSG Hessen, 20.02.2006 - L 9 AL 896/03   

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https://dejure.org/2006,9390
LSG Hessen, 20.02.2006 - L 9 AL 896/03 (https://dejure.org/2006,9390)
LSG Hessen, Entscheidung vom 20.02.2006 - L 9 AL 896/03 (https://dejure.org/2006,9390)
LSG Hessen, Entscheidung vom 20. Februar 2006 - L 9 AL 896/03 (https://dejure.org/2006,9390)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 193 Abs 2 SGB 3, § 6 Abs 3 S 2 Nr 3 Alt 3 AlhiV, § 6 Abs 4 Nr 1 AlhiV
    Arbeitslosenhilfeanspruch - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung - Sparguthaben - angemessene Alterssicherung - subjektive Zweckbestimmung - Anlageform

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosenhilfe; Anrechnung eines Alterssicherungszwecks auf das rücklagefähige Vermögen; Voraussetzungen für die Bejahung eines Alterssicherungszwecks; Voraussetzungen für die rückwirkende Rücknahme einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Arbeitsförderungsrecht: Arbeitlose muss Sparguthaben verbrauchen

  • IWW (Kurzinformation)

    Arbeitslose müssen Spar-Guthaben verbrauchen

  • IWW (Kurzinformation)

    Kundeninformation - Arbeitslose müssen Sparguthaben verbrauchen

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Arbeitsförderungsrecht: Arbeitlose muss Sparguthaben verbrauchen

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 25.03.1999 - B 7 AL 28/98 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung - Zumutbarkeit -

    Auszug aus LSG Hessen, 20.02.2006 - L 9 AL 896/03
    Mit dieser zusätzlichen Forderung der ab 18.06.1999 geänderten AlhiV 1974 stärkte der Verordnungsgeber die objektiven Voraussetzungen von Alterssicherungsschonvermögen auch unter Berücksichtigung der bis dahin ergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts: Ausgehend von der behaupteten subjektiven Vermögenszweckbestimmung des Arbeitslosen, stünden dieser bestimmte Anlageformen oder Verwendungsweisen von vornherein näher und ließen diese mehr oder weniger glaubhaft erscheinen: spekulative Geschäfte für jeweils kurze Zeiträume weniger, eine Kapitallebensversicherung oder langfristige Spareinlagen mehr (BSG vom 25. März 1999 - B 7 AL 28/98 R), das Zusammentreffen des Vertragsendes einer Lebensversicherung mit dem möglichen Eintritt in das Rentenalter in besonderem Maße; Anknüpfungen an rein formale Aspekte waren allerdings verworfen worden: Alterssicherung lasse sich auch in mehreren Schritten hintereinander realisieren, sinnvoller Weise unter Nutzbarmachung steuerlicher Regelungen, und verlange nicht nach einer vor Eintritt des Ruhestandes nur unter erschwerten Voraussetzungen und Verlusten kündbaren Anlageform (BSG vom 17. Oktober 1996 - 7 RAr 2/96).

    Diese an Sinn und Zweck der Arbeitslosenhilfevorschriften wie den Besonderheiten des Einzelfalles (BSG vom 25. März 1999, a.a.O.), aber auch an der Darlegungslast des Arbeitslosen zu seiner Bedürftigkeit (BSG vom 5. Dezember 2001 - B 7 AL 68/00 R) orientierte Härtefall-Rechtsprechung erfährt nach Auffassung des erkennenden Gerichts für die Zeit ab 29. Juni 1999 (bis zur AlhiV 2002) eine stärkere Betonung objektiv nachvollziehbarer Festlegungen auf den Alterssicherungszweck.

  • BSG, 09.08.2001 - B 11 AL 15/01 R

    Arbeitslosenhilfeanspruch - Bedürftigkeitsprüfung - Einkommensanrechnung -

    Auszug aus LSG Hessen, 20.02.2006 - L 9 AL 896/03
    Die zur Prüfung der Arbeitslosenhilfe-Bedürftigkeit nach § 194 Abs. 2 SGB III vorzunehmende Einkommensprüfung, die zufolge der Rechtsprechung des BSG vor der Vermögensprüfung steht (BSG vom 17. März 2005 - B 7a/7 AL 10/04 R, Orientierungssatz 3), hat hier Kapitalerträge in Höhe von insgesamt 1.600,-- DM in 1999 (Ergebnis des Datenabgleichs zwischen dem Bundesamt für Finanzen und der Bundesanstalt für Arbeit vom 16.10.2000) zum Gegenstand, welche bei anteiliger Berücksichtigung bis zur nächsten Zinsausschüttung (BSG vom 9. August 2001 - B 11 AL 15/01 R, Leitsatz) mit 4, 38 DM die Leistungshöhe der Arbeitslosenhilfe von 27, 47 DM täglicher Leistungssatz ab 27. September 1999 und 27, 91 DM ab 1. Januar 2000 und 25, 95 DM ab 1. August 2000 und 25, 51 DM ab 27. September 2000 nicht erreichen und hinter der Vermögensberücksichtigung zurücktreten.
  • BSG, 17.03.2005 - B 7a/7 AL 10/04 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung - Erbschaft -

    Auszug aus LSG Hessen, 20.02.2006 - L 9 AL 896/03
    Die zur Prüfung der Arbeitslosenhilfe-Bedürftigkeit nach § 194 Abs. 2 SGB III vorzunehmende Einkommensprüfung, die zufolge der Rechtsprechung des BSG vor der Vermögensprüfung steht (BSG vom 17. März 2005 - B 7a/7 AL 10/04 R, Orientierungssatz 3), hat hier Kapitalerträge in Höhe von insgesamt 1.600,-- DM in 1999 (Ergebnis des Datenabgleichs zwischen dem Bundesamt für Finanzen und der Bundesanstalt für Arbeit vom 16.10.2000) zum Gegenstand, welche bei anteiliger Berücksichtigung bis zur nächsten Zinsausschüttung (BSG vom 9. August 2001 - B 11 AL 15/01 R, Leitsatz) mit 4, 38 DM die Leistungshöhe der Arbeitslosenhilfe von 27, 47 DM täglicher Leistungssatz ab 27. September 1999 und 27, 91 DM ab 1. Januar 2000 und 25, 95 DM ab 1. August 2000 und 25, 51 DM ab 27. September 2000 nicht erreichen und hinter der Vermögensberücksichtigung zurücktreten.
  • LSG Hessen, 20.06.2001 - L 6 AL 14/01

    Klage gegen Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosengeld; Getrennte Prüfung der

    Auszug aus LSG Hessen, 20.02.2006 - L 9 AL 896/03
    Werden im Vertrauen auf die eigene Rechtsmeinung wesentliche Mitteilungen unterlassen, so begründet dies einen groben Verstoß gegen die für Jedermann offenkundige Sorgfaltspflicht im Rechtsverkehr (vom 20. Juni 2001 - L 6 AL 14/01).
  • BSG, 02.11.2000 - B 11 AL 35/00 R

    Zumutbarkeit der Vermögensverwertung bei der Arbeitslosenhilfe

    Auszug aus LSG Hessen, 20.02.2006 - L 9 AL 896/03
    Das Vermögen ist nach § 8 AlhiV 1974 ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen; für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Arbeitslosenhilfe gestellt wird (bejahend BSG vom 02.11.2000 - B 11 AL 35/00 R), Änderungen des Verkehrswertes sind nur zu berücksichtigen, wenn sie erheblich sind.
  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

    Auszug aus LSG Hessen, 20.02.2006 - L 9 AL 896/03
    Vielmehr darf allgemein unterstellt werden, dass Eheleute bei entsprechendem aktuellen Unterhaltsbedarf ihrer gegenseitigen bürgerlich-rechtlichen Beistandspflicht nachkommen (§ 1360 Bürgerliches Gesetzbuch; Bundesverfassungsgericht in: BVerfGE 75, 382 und 87, 234) und dazu notfalls auch ihr Vermögen einsetzen würden.
  • BSG, 17.10.1996 - 7 RAr 2/96

    Zumutbare Verwertung einer Lebensversicherung bei der Bedürftigkeitsprüfung

    Auszug aus LSG Hessen, 20.02.2006 - L 9 AL 896/03
    Mit dieser zusätzlichen Forderung der ab 18.06.1999 geänderten AlhiV 1974 stärkte der Verordnungsgeber die objektiven Voraussetzungen von Alterssicherungsschonvermögen auch unter Berücksichtigung der bis dahin ergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts: Ausgehend von der behaupteten subjektiven Vermögenszweckbestimmung des Arbeitslosen, stünden dieser bestimmte Anlageformen oder Verwendungsweisen von vornherein näher und ließen diese mehr oder weniger glaubhaft erscheinen: spekulative Geschäfte für jeweils kurze Zeiträume weniger, eine Kapitallebensversicherung oder langfristige Spareinlagen mehr (BSG vom 25. März 1999 - B 7 AL 28/98 R), das Zusammentreffen des Vertragsendes einer Lebensversicherung mit dem möglichen Eintritt in das Rentenalter in besonderem Maße; Anknüpfungen an rein formale Aspekte waren allerdings verworfen worden: Alterssicherung lasse sich auch in mehreren Schritten hintereinander realisieren, sinnvoller Weise unter Nutzbarmachung steuerlicher Regelungen, und verlange nicht nach einer vor Eintritt des Ruhestandes nur unter erschwerten Voraussetzungen und Verlusten kündbaren Anlageform (BSG vom 17. Oktober 1996 - 7 RAr 2/96).
  • BSG, 05.12.2001 - B 7 AL 68/00 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung - Alterssicherung

    Auszug aus LSG Hessen, 20.02.2006 - L 9 AL 896/03
    Diese an Sinn und Zweck der Arbeitslosenhilfevorschriften wie den Besonderheiten des Einzelfalles (BSG vom 25. März 1999, a.a.O.), aber auch an der Darlegungslast des Arbeitslosen zu seiner Bedürftigkeit (BSG vom 5. Dezember 2001 - B 7 AL 68/00 R) orientierte Härtefall-Rechtsprechung erfährt nach Auffassung des erkennenden Gerichts für die Zeit ab 29. Juni 1999 (bis zur AlhiV 2002) eine stärkere Betonung objektiv nachvollziehbarer Festlegungen auf den Alterssicherungszweck.
  • BVerfG, 16.06.1987 - 1 BvL 4/84

    Freibetrag - Ehegatte - Unterhaltspflicht - Bedürftigkeitsprüfung -

    Auszug aus LSG Hessen, 20.02.2006 - L 9 AL 896/03
    Vielmehr darf allgemein unterstellt werden, dass Eheleute bei entsprechendem aktuellen Unterhaltsbedarf ihrer gegenseitigen bürgerlich-rechtlichen Beistandspflicht nachkommen (§ 1360 Bürgerliches Gesetzbuch; Bundesverfassungsgericht in: BVerfGE 75, 382 und 87, 234) und dazu notfalls auch ihr Vermögen einsetzen würden.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2005 - L 1 B 2/05

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Auszug aus LSG Hessen, 20.02.2006 - L 9 AL 896/03
    Dabei verlagert sich der Prüfansatz bei reduzierter Glaubwürdigkeit eines Leistungsempfängers nach Verschleierung der Einkommens- und Vermögenssituation um ein weiteres Quantum in Richtung objektiver Nachweise (etwa Landessozialgericht - LSG - Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 2005 - L 1 B 2/05 AS ER).
  • LSG Baden-Württemberg, 15.12.2009 - L 13 AL 5520/07

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensanrechnung - Nachweis des

    Zu fordern ist eine spezifische Alterssicherungsdisposition, die gegenüber dem Sparen oder einer anderen Vermögensbildung zur Absicherung gegen alle Wechselfälle des Lebens unterscheidbar ist (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 20. Februar 2006, Az.: L 9 AL 896/03).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.10.2007 - L 12 AL 46/07

    Arbeitslosenversicherung

    Zu fordern ist eine spezifische Alterssicherungsdisposition, die gegenüber Sparen oder anderer Vermögensbildung zur Absicherung gegen alle Wechselfälle des Lebens unterscheidbar ist (Hessisches Landessozialgericht (LSG), Urteil vom 20.02.2006 - L 9 AL 896/03).
  • LSG Hamburg, 05.02.2009 - L 5 AL 69/05

    Rechtmäßigkeit der Rücknahme von Bewilligungsentscheidungen über

    Es muss sich um eine spezifische Alterssicherungsdisposition handeln, die sich gegenüber Sparen oder anderer Vermögensbildung zur Absicherung gegen alle Wechselfälle des Lebens abgrenzen lässt (LSG Hessen, Urteil vom 20.2.2006 - L 9 AL 896/03 - Juris) Dies ist hier nicht der Fall.
  • SG Detmold, 28.09.2006 - S 13 AL 112/04

    Arbeitslosenversicherung

    Werden im Vertrauen auf die eigene Rechtsmeinung wesentliche Mitteilungen unterlassen, so begründet dies einen groben Verstoß gegen die für jedermann offenkundige Sorgfaltspflicht im Rechtsverkehr (LSG Hessen, Urteil vom 20.02.2006 - L 9 AL 896/03).
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