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   LSG Hessen, 21.03.2006 - L 9 AS 124/05 ER   

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https://dejure.org/2006,868
LSG Hessen, 21.03.2006 - L 9 AS 124/05 ER (https://dejure.org/2006,868)
LSG Hessen, Entscheidung vom 21.03.2006 - L 9 AS 124/05 ER (https://dejure.org/2006,868)
LSG Hessen, Entscheidung vom 21. März 2006 - L 9 AS 124/05 ER (https://dejure.org/2006,868)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 22 Abs 1 S 1 SGB 2, § 22 Abs 1 S 2 SGB 2
    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bewilligung von Unterkunftskosten und Heizkosten; Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung; Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs; Angemessenheit der Aufwendungen für eine Unterkunft; Berücksichtigungsfähigkeit der Wohngeldtabelle nach dem ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 § 22 Abs. 1 S. 2
    Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (84)

  • BSG, 27.02.2008 - B 14/11b AS 15/07 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunfts- und Heizungskosten - Abzug für

    Die Höhe der aus den geltend gemachten Heizkosten abzuziehenden Kosten für Warmwasserbereitung können mithin weder in Anlehnung an § 9 der Heizkostenverordnung mit pauschal 18 % der Heizkosten berechnet werden (so Hessisches LSG, Beschluss vom 21. März 2006 - 9 AS 124/05 ER - LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. Februar 2007 - L 9 AS 14/06; Thüringer LSG, Beschluss vom 9. März 2007 - L 7 AS 1097/06).
  • LSG Hessen, 05.09.2007 - L 6 AS 145/07

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheit der Heizkosten -

    5 Im Hinblick auf die nach § 22 Abs. 1 SGB, Zweites Buch, Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) berücksichtigungsfähigen laufenden Kosten für die Heizung ist nach mittlerweile gesicherter Rechtsprechung (z. B. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21.03.2006, Az. L 9 AS 124/05 ER; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.12.2005, Az. L 8 AS 427/05 ER; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.08.2005, Az. L 19 B 68/05 AS ER; Landessozialgericht Thüringen, Beschluss vom 07.07.2005, Az. L 7 AS 334/05 ER) auf die Festsetzungen im Mietvertrag oder auf die Vorauszahlungsfestsetzungen der Energieversorgungsunternehmen abzustellen, für die eine Vermutung der Angemessenheit spricht, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches und damit unangemessenes Heizverhalten vorliegen (so auch Münder, SGB II, Lehr- und Praxiskommentar, § 22, Rdnr. 65; Juris Praxiskommentar, SGB II, § 22, Rdnr. 62).

    Die Antragsgegnerin zitiert die Entscheidung des 9. Senates des Hessischen Landessozialgerichtes vom 21.03.2006 (L 9 AS 124/05 ER) verkürzt, wenn sie darauf verweist, nach dieser Entscheidung könne eine Orientierung an quadratmeterbezogenen Richtwerten erfolgen.

  • LSG Hessen, 23.07.2007 - L 9 AS 91/06

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Überschreitung der

    Die Bereitschaft zu einem Umzug könne auch nicht von einer vorherigen Zusicherung der Umzugskosten abhängig gemacht werden, da die Höhe der Umzugskosten von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhänge (Hess. LSG, Beschluss vom 21. März 2006 - L 9 AS 124/05 ER -).

    Danach seien die Heizkosten lediglich anteilig im Verhältnis der angemessenen Wohnfläche (hier 45 m²) zur tatsächlichen Wohnfläche (hier 65 m²) zu bestimmen (Hess. LSG, Beschluss vom 21. März 2006 - L 9 AS 124/05 ER -).

    Ist bzw. war dem Leistungsempfänger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung konkret nicht verfügbar und zugänglich, sind die Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 13. Dezember 2005 - L 9 AS 48/05 ER -, vom 8. März 2006 - L 9 AS 59/05 ER -, vom 21. März 2006 - L 9 AS 124/05 ER - und vom 5. Januar 2007 - L 9 SO 82/06 ER -).

    Ausgehend von diesem Betrag kommt ein Anspruch des Antragstellers auf Heizkosten von vornherein nur anteilig im Verhältnis der angemessenen (hier 45 m²) zu der tatsächlichen Wohnfläche (hier 65 m² - vgl. Beschluss des Senats vom 21. März 2006 - L 9 AS 124/05 ER -) in Betracht.

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