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   LSG Hessen, 27.11.2006 - L 9 AS 213/06 ER   

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https://dejure.org/2006,4016
LSG Hessen, 27.11.2006 - L 9 AS 213/06 ER (https://dejure.org/2006,4016)
LSG Hessen, Entscheidung vom 27.11.2006 - L 9 AS 213/06 ER (https://dejure.org/2006,4016)
LSG Hessen, Entscheidung vom 27. November 2006 - L 9 AS 213/06 ER (https://dejure.org/2006,4016)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 11 Abs 2 S 1 Nr 5 SGB 2, § 3 Abs 1 Nr 3 Buchst a AlgIIV, § 30 SGB 2
    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Absetzung der mit der Einkommenserzielung verbundenen Ausgaben - Zins- und Tilgungsraten für ein Kfz-Darlehen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Absetzbarkeit der Finanzierungskosten eines Kfz-Dahrlehens; Absetzbarkeit von Tilgungsleistungen für Schulden

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Darlehenszinsen mindern Einkommen von ALG-II-Empfängern nicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Hartz IV: AlG II-Empfänger haben keinen Anspruch auf Übernahme von Darlehenszinsen

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Hartz IV: AlG II-Empfänger haben keinen Anspruch auf Übernahme von Darlehenszinsen

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 14.05.1980 - 1 BvR 360/80
    Auszug aus LSG Hessen, 27.11.2006 - L 9 AS 213/06
    Im Steuerrecht ist anerkannt, dass Kreditraten zur Finanzierung eines Kfz nicht berücksichtigungsfähig sind (BFH, Urteile vom 30. November 1979 - Vi R 83/77 und VI R 128/78 - HFR 1980, 186; BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1980 - 1 BvR 360/80 - StRK EStG 1975 § 9 I Nr. 4 R 4), so dass diese Ausgaben, soweit sie die Pauschale übersteigen, grundsätzlich nicht geltend gemacht werden können.
  • LSG Hessen, 23.11.2006 - L 9 AS 239/06

    Leistungen für eine Erstausstattung der Wohnung nach dem SGB 2 durch

    Auszug aus LSG Hessen, 27.11.2006 - L 9 AS 213/06
    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung muss für die Abwendung wesentlicher Nachteile nötig sein; d.h. es muss eine dringliche Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung erfordert (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats - vgl. Beschlüsse vom 22. September 2005 - L 9 AS 47/05 ER -, vom 7. Juni 2006 - L 9 AS 85/06 ER - und vom 30. August 2006 - L 9 AS 115/06 ER - zuletzt Beschluss vom 23. November 2006 - L 9 AS 239/06 ER - Conradis in LPK-SGB II, 1. Aufl. 2005, Anhang Verfahren Rdnr. 117).
  • LSG Hessen, 12.07.2006 - L 9 AS 69/06

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Absetzung von

    Auszug aus LSG Hessen, 27.11.2006 - L 9 AS 213/06
    Eine Absetzbarkeit der Finanzierungskosten kommt auch dann nicht in Betracht, wenn eine Ablösung des Kfz-Darlehens gegenüber der Bank, der das Kfz sicherungsübereignet ist, einen höheren Betrag erfordert als der Restwert des Kfz beträgt (vgl. Beschluss des Senats vom 12. Juli 2006 - L 9 AS 69/06 ER - juris).
  • BFH, 30.11.1979 - VI R 83/77

    Die auf Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallenden Kreditzinsen für

    Auszug aus LSG Hessen, 27.11.2006 - L 9 AS 213/06
    Im Steuerrecht ist anerkannt, dass Kreditraten zur Finanzierung eines Kfz nicht berücksichtigungsfähig sind (BFH, Urteile vom 30. November 1979 - Vi R 83/77 und VI R 128/78 - HFR 1980, 186; BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1980 - 1 BvR 360/80 - StRK EStG 1975 § 9 I Nr. 4 R 4), so dass diese Ausgaben, soweit sie die Pauschale übersteigen, grundsätzlich nicht geltend gemacht werden können.
  • LSG Baden-Württemberg, 16.04.2007 - L 13 AS 4770/06

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Einkommen aus

    Die vom Kläger zu 3 auf das zur Finanzierung seines Kfz aufgewandte Darlehen gezahlten Zins- und Tilgungsraten sind nicht als Werbungskosten absetzbar (vgl. auch Hessisches LSG, Beschluss vom 27. November 2006 - L 9 AS 213/06 ER - in Juris).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 09.11.2011 - L 5 AS 464/10

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Berücksichtigung von Einkommen aus nicht

    Der von den Klägern angeführten Rechtsprechung des Hessischen Landessozialgerichts in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Beschlüsse vom 12. Juli 2006, L 9 AS 69/06 ER und vom 27. November 2006, L 9 AS 213/06 ER, juris) folgt der Senat nicht.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.11.2013 - L 7 AS 1093/12
    Daher können Zins- und Tilgungsraten bzgl. etwaig für Finanzierungen aufgenommene Darlehen auch nicht als Werbungskosten abgesetzt werden (vgl. auch: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. April 2007 - L 13 AS 4770/06 ER-B - mit Verweisen auf entsprechende Entscheidungen im Steuerrecht; ebenso, jedenfalls soweit die Raten den Freibetrag für Erwerbstätige nach § 30 SGB II unterschreiten: Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 27. November 2006 - L 9 AS 213/06 ER).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 02.07.2010 - L 13 AS 212/10
    Denn der Einkommensbegriff in § 11 Abs. 1 SGB II hat die früher in der Rechtsprechung anerkannte reine Zuflusstheorie umgesetzt, so dass eine Saldierung eines Einkommenszuflusses mit bestehenden Schulden nicht vorgenommen werden kann (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Juli 2006 - L 19 B 303/06 AS - in: FEVS 58, 222; LSG Hessen, Beschluss vom 10. Januar 2007 - L 9 AS 213/06 ER - LSG Sachsen, Beschluss vom 14. April 2005 - L 3 B 30/05 AS ER - in: NZS 2006, 107 m.w.N.; Beschluss des Senats vom 24. Au-gust 2007 - L 13 AS 46/07 ER -).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.06.2007 - L 13 B 34/07
    Denn der Einkommensbegriff in § 11 Abs. 1 SGB II hat die früher in der Rechtsprechung anerkannte reine Zuflusstheorie umgesetzt, so dass eine Saldierung eines Einkommenszuflusses mit bestehenden Schulden nicht vorgenommen werden kann (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Juli 2006 - L 19 B 303/06 AS - in: FEVS 58, 222; LSG Hessen, Beschluss vom 10. Januar 2007 - L 9 AS 213/06 ER - Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, Kommentar SGB XII und SGB II, München 2005, § 11 SGB II Rdn. 4; Mecke in: Eicher/Spellbrink, a. a. O., § 11 Rdn. 16 und § 12 Rdn. 14).
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