Rechtsprechung
   LSG Baden-Württemberg, 04.11.2015 - L 9 AS 4079/15 ER-B   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,102764
LSG Baden-Württemberg, 04.11.2015 - L 9 AS 4079/15 ER-B (https://dejure.org/2015,102764)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04.11.2015 - L 9 AS 4079/15 ER-B (https://dejure.org/2015,102764)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04. November 2015 - L 9 AS 4079/15 ER-B (https://dejure.org/2015,102764)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,102764) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • LSG Baden-Württemberg, 01.08.2005 - L 7 AS 2875/05

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - einstweilige Anordnung - Einkommens- und

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 04.11.2015 - L 9 AS 4079/15
    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. z.B. LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 01.08.2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17.08.2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164).

    Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. z.B. LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 01.08.2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17.08.2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164).

  • LSG Baden-Württemberg, 17.08.2005 - L 7 SO 2117/05

    Einstweilige Anordnung - Güter- und Folgenabwägung - darlehensweise Bewilligung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 04.11.2015 - L 9 AS 4079/15
    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. z.B. LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 01.08.2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17.08.2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164).

    Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. z.B. LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 01.08.2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17.08.2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164).

  • BAG, 23.04.1996 - 9 AZR 940/94

    Gehaltspfändung - Zusammenrechnungsbeschluß nach § 850 e Nr. 2 a ZPO

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 04.11.2015 - L 9 AS 4079/15
    Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927).
  • BSG, 18.11.2003 - B 1 KR 1/02 S

    Zulässiges Rechtsschutzbegehren im sozialgerichtlichen Verfahren, Nennung der

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 04.11.2015 - L 9 AS 4079/15
    Enthält die Klageschrift keine zustellungsgeeignete und damit auch keine ladungsfähige Anschrift, ist die Klage nach herrschender Meinung jedenfalls dann unzulässig, wenn die Angabe ohne Weiteres möglich ist und kein schützenswertes Interesse hinsichtlich der Geheimhaltung einer Adresse entgegensteht (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 18.11.2003 - B 1 KR 1/02 S = juris Rn. 4 ff.; Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.11.2006 - L 7 AS 5501/06 ER-B - Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 92 Rn. 4).
  • LSG Baden-Württemberg, 13.10.2005 - L 7 SO 3804/05

    Einstweilige Anordnung - Leistungen für vergangene Zeiträume -Sozialhilfe -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 04.11.2015 - L 9 AS 4079/15
    Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz unter Umständen nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (vgl. etwa LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 13.10.2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 06.09.2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - beide juris, jeweils unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG).
  • BVerfG, 22.11.2002 - 1 BvR 1586/02

    Zur Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zur Erlangung der Versorgung eines

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 04.11.2015 - L 9 AS 4079/15
    Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927).
  • LSG Baden-Württemberg, 06.09.2007 - L 7 AS 4008/07

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 04.11.2015 - L 9 AS 4079/15
    Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz unter Umständen nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (vgl. etwa LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 13.10.2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 06.09.2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - beide juris, jeweils unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 03.04.2008 - L 29 B 2228/07

    Leistungen an Obdachlose

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 04.11.2015 - L 9 AS 4079/15
    Hiernach müssen wohnungslose erwerbsfähige Leistungsberechtigte - wozu der Antragsteller, dessen Wohnverhältnisse seit Antragstellung im Einzelnen unklar sind, offenbar gehört - ihre Erreichbarkeit durch die Benennung der Anschrift einer Beratungsstelle oder Betreuungsperson sicherstellen, die sie einmal werktäglich nach Eingang der Briefpost aufsuchen müssen, um Postsendungen persönlich zur Kenntnis zu nehmen und gegebenenfalls am nächsten Tag den SGB II-Träger aufzusuchen (Thie a.a.O., § 7 Rn. 107; s. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.04.2008 - L 29 B 2228/07 AS ER -).
  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 04.11.2015 - L 9 AS 4079/15
    Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927).
  • LSG Baden-Württemberg, 10.05.2016 - L 9 AS 5116/15

    Sozialgerichtliches Verfahren - Klageschrift - Bezeichnung des Klägers - Angabe

    Da der Kläger im vorliegenden Fall nach eigenen Angaben obdachlos ist und über keine ladungsfähige Anschrift verfügt, liegen jedoch hinreichende Gründe vor, die eine Ausnahme von dieser Vorschrift gebieten, um dem Kläger auch in seiner Situation effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten (Beschluss des Senats vom 04.11.2015, L 9 AS 4079/15 ER-B; vgl. auch Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 92 Rn. 4).

    Da insoweit allein höhere Leistungen im Streit sind, kann dahinstehen, ob der Leistungsberechtigung des Klägers die Bestimmung des § 7 Abs. 4a SGB II entgegenstehen könnte, da er als Wohnungsloser ohne Benennung einer Anschrift einer Beratungsstelle oder Betreuungsperson möglicherweise nicht erreichbar (gewesen) ist (vgl. Beschluss des Senats vom 04.11.2015, L 9 AS 4079/15 ER-B; vgl. Thie in LPK-SGB 11, 5. Aufl., § 7 Rn. 107).

  • LSG Baden-Württemberg, 01.03.2016 - L 9 AS 25/16
    Der - sinngemäß dahingehend auszulegende - Antrag des Antragstellers auf Wiederaufnahme des Verfahrens L 9 AS 4079/15 ER-B wird als unzulässig verworfen.

    Mit dem so bezeichneten "Antrag auf Wiedereinsetzung" begehrt der Antragsteller sinngemäß die Wiederaufnahme des gerichtlichen Verfahrens L 9 AS 4079/15 ER-B.

    Anknüpfungspunkt des mit Schriftsatz vom 30.11.2015 gestellten, beim Landessozialgericht Baden-Württemberg am 15.12.2015 eingegangenen Wiederaufnahmeantrags ist der Senatsbeschluss vom 04.11.2015 (L 9 AS 4079/15 ER-B), durch den unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17.09.2015 (S 6 AS 2903/15 ER) der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in Form der Bewilligung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch ab dem 01.09.2015 abgelehnt wurde.

    Der sinngemäß gegen den im gerichtlichen Eilverfahren ergangenen, unanfechtbaren Beschluss des Senats vom 04.11.2015 (a.a.O.) gerichtete Wiederaufnahmeantrag ist unzulässig.

  • LSG Baden-Württemberg, 10.05.2016 - L 9 AS 2981/15
    Da der Kläger im vorliegenden Fall nach eigenen Angaben obdachlos ist und über keine Wohnanschrift verfügt, liegen hinreichende Gründe vor, die eine Ausnahme von dieser Vorschrift gebieten, um dem Kläger auch in seiner Situation effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten (Beschluss des Senats vom 04.11.2015, L 9 AS 4079/15 ER-B; vgl. auch Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 92 Rn. 4).

    Da vorliegend allein höhere Leistungen im Streit sind, kann dahinstehen, ob der Leistungsberechtigung die Bestimmung des § 7 Abs. 4a SGB II entgegenstehen könnte, da der Kläger als Wohnungsloser ohne Benennung einer Anschrift einer Beratungsstelle oder Betreuungsperson möglicherweise nicht erreichbar (gewesen) ist (vgl. Beschluss des Senats vom 04.11.2015, L 9 AS 4079/15 ER-B; vgl. Thie in LPK-SGB 11, 5. Aufl., § 7 Rn. 107).

  • LSG Baden-Württemberg, 20.09.2022 - L 9 AS 135/19
    Da der Kläger im vorliegenden Fall nach eigenen Angaben obdachlos ist und über keine ladungsfähige Anschrift verfügt, liegen jedoch hinreichende Gründe vor, die eine Ausnahme von dieser Vorschrift gebieten, um dem Kläger auch in seiner Situation effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten (Beschluss des Senats vom 04.11.2015, L 9 AS 4079/15 ER-B; vgl. auch Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 13. Auflage 2020, § 92 Rn. 4).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht