Weitere Entscheidung unten: LSG Niedersachsen-Bremen, 10.10.2007

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   LSG Hessen, 29.01.2008 - L 9 AS 421/07 ER   

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https://dejure.org/2008,5374
LSG Hessen, 29.01.2008 - L 9 AS 421/07 ER (https://dejure.org/2008,5374)
LSG Hessen, Entscheidung vom 29.01.2008 - L 9 AS 421/07 ER (https://dejure.org/2008,5374)
LSG Hessen, Entscheidung vom 29. Januar 2008 - L 9 AS 421/07 ER (https://dejure.org/2008,5374)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 86b Abs 2 S 2 SGG, § 86b Abs 2 S 4 SGG, § 7 Abs 3 Nr 2 SGB 2, § 7 Abs 3 Nr 2 SGB 2, § 20 Abs 1 SGB 2
    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - Mietkaution - keine Aufrechnung der Tilgungsrate mit Grundsicherungsleistungen - Pfändungsgrenze - einstweiliger Rechtsschutz - Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes - Zeitpunkt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Möglichkeit einer Aufrechnung zur Tilgung eines von Sozialhilfeträgern bewilligten Mietkautionsdarlehens; Voraussetzungen an die Bewilligung eines Darlehens durch Leistungsträger; Pfändbarkeit der Ansprüche auf Geldleistungen als Voraussetzung für eine wirksame ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Aufrechnung einer darlehensweise gewährten Mietkaution

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bag-sb.de (Kurzinformation)

    25 € kein Bagatellbetrag bei dem einem Hilfesuchenden das Abwarten der Hauptsacheentscheidung zugemutet werden kann

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (5)

  • LSG Hessen, 16.01.2008 - L 9 SO 121/07

    Einstweiliger Rechtsschutz - Sozialhilfe - Darlehen für Mietkaution und

    Auszug aus LSG Hessen, 29.01.2008 - L 9 AS 421/07
    Die Träger der Leistungen nach dem SGB II müssen bei der Aufrechnung eines Mietkautionsdarlehens nach § 51 SGB I die Pfändungsgrenzen für die Pfändung von Arbeitseinkommen nach § 54 Abs. 4 SGB I i.V.m. § 850c Abs. 1 ZPO beachten (im Anschluss an Hess. LSG, Beschlüsse vom 5. September 2007, L 6 AS 145/07 ER und vom 16. Januar 2008, L 9 SO 121/07 ER für § 37 Abs. 1 SGB XII).

    Es bedarf insoweit auch keiner weiteren Ausführungen des Senats zu der Frage, ob die im Bescheid von den Antragstellern angegriffene Aufrechnung zur Tilgung des Mietkautionsdarlehens etwa ein Verwaltungsakt ist und insofern mangels Anordnung der sofortigen Vollziehung der Antragsgegnerin im Bescheid vom 5. Juli 2007 einstweiliger Rechtsschutz lediglich nach § 86b Abs. 1 SGG in Form eines Antrags gerichtet auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs zulässig ist, oder ob in Ermangelung einer Verwaltungsaktqualität der im Bescheid vom 5. Juli 2007 angesprochenen Aufrechnung einstweiliger Rechtsschutz nur im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG in Betracht kommt (zur Rechtsqualität einer Aufrechnung ausführlich: Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 16. Januar 2008 - L 9 SO 121/07 ER -).

    Es unterliegt daher überhaupt keinem Zweifel, dass der durch eine Mietkaution für einen Hilfeempfänger entstehende Bedarf gerade nicht von der Regelleistung abgedeckt wird, sondern ein Bedarf der Kosten der Unterkunft ist (so Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 5. September 2007 - L 6 AS 145/07 ER - Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 16. Januar 2008 - L 9 SO 121/07 ER - für Mietkaution und Umzugskosten im Bereich des SGB XII).

    Dies trifft aber nicht auf diejenigen Hilfeempfänger zu, die eine Mietkaution aufzuwenden haben, die üblicherweise von Vermietern verlangt werden (vergleiche Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 16. Januar 2008 - L 9 SO 121/07 ER -).

  • LSG Hessen, 05.09.2007 - L 6 AS 145/07

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheit der Heizkosten -

    Auszug aus LSG Hessen, 29.01.2008 - L 9 AS 421/07
    Die Träger der Leistungen nach dem SGB II müssen bei der Aufrechnung eines Mietkautionsdarlehens nach § 51 SGB I die Pfändungsgrenzen für die Pfändung von Arbeitseinkommen nach § 54 Abs. 4 SGB I i.V.m. § 850c Abs. 1 ZPO beachten (im Anschluss an Hess. LSG, Beschlüsse vom 5. September 2007, L 6 AS 145/07 ER und vom 16. Januar 2008, L 9 SO 121/07 ER für § 37 Abs. 1 SGB XII).

    Es unterliegt daher überhaupt keinem Zweifel, dass der durch eine Mietkaution für einen Hilfeempfänger entstehende Bedarf gerade nicht von der Regelleistung abgedeckt wird, sondern ein Bedarf der Kosten der Unterkunft ist (so Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 5. September 2007 - L 6 AS 145/07 ER - Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 16. Januar 2008 - L 9 SO 121/07 ER - für Mietkaution und Umzugskosten im Bereich des SGB XII).

    Entsprechend dem Gedanken von § 850c Abs. 1 S. 2 ZPO erhöht sich der Betrag bei der aus drei Personen bestehenden Bedarfsgemeinschaft unter Berücksichtigung der dort erwähnten Beträge auf einen pfändungsfreien Betrag von 1475 EUR bestehend aus 930 EUR für den Antragsteller zu 1. sowie weiteren mit 350 EUR und 195 EUR monatlich für die Antragstellerin zu 2. und den Antragsteller zu 3. (vgl. dazu bereits: Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 6. September 2007 - L 6 AS 145/07 ER -).

  • LSG Hessen, 24.04.2006 - L 9 AS 39/06

    Einstweiliger Rechtsschutz - Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs -

    Auszug aus LSG Hessen, 29.01.2008 - L 9 AS 421/07
    Grundsätzlich kann sich eine solche daher regelmäßig erst auf Zeiträume ab Antragseingang bei Gericht und damit auf einen aktuellen Bedarf beziehen, es sei denn, ein Nachholbedarf für eine rückwirkende Bewilligung für Zeiträume vor Antragseingang ist hinreichend plausibel und glaubhaft gemacht (vgl. Beschluss des Senats vom 24. April 2006 - L 9 AS 39/06 ER -).
  • LSG Hessen, 07.11.2005 - L 9 AS 66/05

    Einstweilige Anordnung - Anordnungsgrund - Eilbedürftigkeit - Arbeitslosengeld II

    Auszug aus LSG Hessen, 29.01.2008 - L 9 AS 421/07
    Denn der hier in Rede stehende Betrag von 25 EUR monatlich pro Person ist zur Überzeugung des Senats kein Bagatellbetrag mehr, bei dem der Anordnungsgrund ohne weiteres zu verneinen ist und dem Hilfesuchenden das Abwarten der Hauptsacheentscheidung zugemutet werden kann (anders für einen Betrag von 1, 38 EUR monatlich: Beschluss des Senats vom 7. November 2005 - L 9 AS 66/05 - für einen Betrag von 5, 60 EUR monatlich: Beschluss des Senats vom 19. September 2007 - L 9 B 153/06 AS - für einen Betrag von 6, 95 EUR monatlich: Beschluss des Senats vom 4. April 2006 - L 9 AS 17/06 ER - für 8, 10 EUR monatlich: Beschluss des Senats vom 2. Januar 2008 - L 9 AS 395/07 ER -).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.01.2006 - L 9 AS 17/06

    Absenkung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts um 100 v.H. auf Grund

    Auszug aus LSG Hessen, 29.01.2008 - L 9 AS 421/07
    Denn der hier in Rede stehende Betrag von 25 EUR monatlich pro Person ist zur Überzeugung des Senats kein Bagatellbetrag mehr, bei dem der Anordnungsgrund ohne weiteres zu verneinen ist und dem Hilfesuchenden das Abwarten der Hauptsacheentscheidung zugemutet werden kann (anders für einen Betrag von 1, 38 EUR monatlich: Beschluss des Senats vom 7. November 2005 - L 9 AS 66/05 - für einen Betrag von 5, 60 EUR monatlich: Beschluss des Senats vom 19. September 2007 - L 9 B 153/06 AS - für einen Betrag von 6, 95 EUR monatlich: Beschluss des Senats vom 4. April 2006 - L 9 AS 17/06 ER - für 8, 10 EUR monatlich: Beschluss des Senats vom 2. Januar 2008 - L 9 AS 395/07 ER -).
  • LSG Hessen, 20.06.2017 - L 4 SO 70/17

    EU-Ausländer erhält lediglich Überbrückungsgeld für einen Monat

    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung muss für die Abwendung wesentlicher Nachteile nötig sein; d. h. es muss eine dringliche Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung erfordert (ständige Rechtsprechung des HLSG, bspw. Beschluss vom 29. Januar 2008, L 9 AS 421/07 ER m.w.N., juris).
  • LSG Hessen, 29.09.2016 - L 4 SO 191/16

    SGB-XII -Leistungen; Kostenübernahmeerklärung hinsichtlich der darlehensweisen

    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung muss für die Abwendung wesentlicher Nachteile nötig sein; d. h. es muss eine dringliche Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung erfordert (ständige Rechtsprechung des HLSG, bspw. Beschluss vom 29. Januar 2008, L 9 AS 421/07 ER m.w.N., juris).
  • LSG Hessen, 04.06.2020 - L 4 AY 5/20

    1. Die Dauer des Aufenthalts wird nicht rechtsmissbräuchlich i. S. v. § 2 Abs. 1

    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung muss für die Abwendung wesentlicher Nachteile nötig sein; d. h. es muss eine dringliche Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung erfordert (ständige Rechtsprechung des HLSG, bspw. Beschluss vom 29. Januar 2008, L 9 AS 421/07 ER m.w.N., juris).
  • LSG Hessen, 23.08.2016 - L 4 AY 4/16

    Vorläufige Leistungen nach dem AsylbLG ; Wechselbeziehung zwischen

    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung muss für die Abwendung wesentlicher Nachteile nötig sein; d. h. es muss eine dringliche Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung erfordert (ständige Rechtsprechung des HLSG, bspw. Beschluss vom 29. Januar 2008, L 9 AS 421/07 ER m.w.N., juris).
  • LSG Hessen, 03.12.2013 - L 9 AS 614/13

    Anwendungsbereich des § 96 Abs. 1 SGG; Absenkung des Arbeitslosengeldes als

    Nach der Rechtsprechung des Senats kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Deckung eines aktuellen Bedarfs grundsätzlich nur für die Zeit ab Antragseingang beim Sozialgericht in Betracht, es sei denn, ein Nachholbedarf für eine rückwirkende Bewilligung für Zeiträume vor Antragseingang ist hinreichend plausibel und glaubhaft gemacht (Beschlüsse des erkennenden Senats vom 29. Januar 2008 - L 9 AS 421/07 ER -, vom 16. Februar 2012 - L 9 AS 51/12 B ER - und vom 4. Juli 2013 - L 9 AS 442/13 B ER -).
  • LSG Hessen, 13.06.2017 - L 4 SO 79/17

    SGB-XII -Leistungen; Gewährung von Überbrückungsleistungen; Einstweiliger

    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung muss für die Abwendung wesentlicher Nachteile nötig sein; d. h. es muss eine dringliche Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung erfordert (ständige Rechtsprechung des HLSG, bspw. Beschluss vom 29. Januar 2008, L 9 AS 421/07 ER m.w.N., juris).
  • LSG Hessen, 30.06.2017 - L 4 SO 84/17

    Vergütung für eine Tätigkeit als Pfleger; Einstweiliger Rechtsschutz;

    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung muss für die Abwendung wesentlicher Nachteile nötig sein; d. h. es muss eine dringliche Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung erfordert (ständige Rechtsprechung des HLSG, bspw. Beschluss vom 29. Januar 2008, L 9 AS 421/07 ER m.w.N., juris).
  • SG Kassel, 27.06.2013 - S 7 AS 121/13

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Sanktion - bestandskräftiger

    Anspruch auf Leistungen gegenüber der Antragsgegnerin hat der Antragsteller zu 1. jedoch nur ab Antragseingang bei Gericht am 05.06.2013, da für Zeiträume vor Antragseingang bei Gericht bei Erlass einer einstweiligen Anordnung ein Anordnungsgrund regelmäßig nicht besteht und sich eine einstweilige Anordnung nur auf Zeiträume ab Antragseingang bei Gericht und damit auf einen aktuellen Bedarf bezieht, es sei denn ein Nachholbedarf für eine rückwirkende Bewilligung für Zeiträume vor Antragseingang ist hinreichend plausibel und glaubhaft gemacht (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 29.01.2008, Aktenzeichen L 9 AS 421/07 ER, juris, Rdnr. 30)., wovon das Gericht vorliegend jedoch nicht auszugehen vermag.
  • LSG Hessen, 11.05.2018 - L 4 SO 19/18
    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung muss für die Abwendung wesentlicher Nachteile nötig sein; d. h. es muss eine dringliche Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung erfordert (ständige Rechtsprechung des HLSG, bspw. Beschluss vom 29. Januar 2008, L 9 AS 421/07 ER m.w.N., juris).
  • SG Marburg, 28.08.2020 - S 9 AY 20/20

    Asylbewerberleistungsrecht, Sozialhilferecht

    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung muss für die Abwendung wesentlicher Nachteile nötig sein, d. h. es muss eine dringliche Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung erfordert (st. Rspr. des Hess. LSG, vgl. Beschluss vom 29.01.2008 - L 9 AS 421/07 ER -, Juris Rn. 29 m. w. N.).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 30.03.2009 - L 5 B 121/08

    Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren zum Anspruch auf

  • LSG Hessen, 26.08.2013 - L 9 AS 614/13
  • LSG Sachsen-Anhalt, 08.11.2010 - L 2 AS 325/10

    Ausschluss von einstweiligem Rechtsschutz bei Geltendmachung eines

  • LSG Hessen, 13.12.2011 - L 4 AY 10/11
  • SG Detmold, 16.12.2009 - S 18 (24) AS 88/08

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

  • LSG Hessen, 20.12.2022 - L 4 AY 28/22
  • LSG Hessen, 20.12.2022 - L 4 AY 28/22 B ER
  • LSG Hessen, 18.06.2019 - L 4 SO 107/19
  • SG Stuttgart, 09.11.2009 - S 24 AS 5684/09

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz -

  • SG Hildesheim, 24.11.2009 - S 46 AS 84/09

    Gewährung eines Kautionsdarlehens ohne Tilgungsbestimmung, Aufrechnung

  • LSG Sachsen-Anhalt, 09.04.2009 - L 2 B 120/08
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Rechtsprechung
   LSG Niedersachsen-Bremen, 10.10.2007 - L 9 AS 421/07 ER   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,117709
LSG Niedersachsen-Bremen, 10.10.2007 - L 9 AS 421/07 ER (https://dejure.org/2007,117709)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 10.10.2007 - L 9 AS 421/07 ER (https://dejure.org/2007,117709)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 10. Oktober 2007 - L 9 AS 421/07 ER (https://dejure.org/2007,117709)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,117709) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • SG Lüneburg, 09.02.2007 - S 31 AS 161/07
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.10.2007 - L 9 AS 421/07
    Wie das SG bereits in seinem vorangegangenen Beschluss vom 9. Februar 2007 (Aktenzeichen S 31 AS 161/07 ER) unter Bestätigung durch den Senat mit Beschluss vom 2. Juli 2007 (L 9 AS 1891/07 ER) ausgeführt hat, ist bei der Beurteilung der Hilfebedürftigkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II auf die gegenwärtige Lage abzustellen und dürfen Umstände der Vergangenheit nur insoweit herangezogen werden, als sie eindeutige Erkenntnisse über die gegenwärtige Lage des Beschwerdeführers erbringen.

    Der zusätzlich gegebene bloße Umstand, dass der Gasanschluss des Beschwerdeführers seit Mai 2006 gesperrt ist, belegt gleichfalls nicht eine Nichtnutzung seiner Wohnung in der D. sowie das Bestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit Frau J ... Zwar ist insgesamt nach wie vor entsprechend den Ausführungen des SG mit Beschluss vom 9. Februar 2007 (Aktenzeichen S 31 AS 161/07 ER) offen, welche Leistungen für Unterkunft und Heizung tatsächlich in der D. zu erbringen sind.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 02.07.2007 - L 9 AS 191/07
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.10.2007 - L 9 AS 421/07
    Entsprechend dem Senatsbeschluss vom 2. Juli 2007 (L 9 AS 191/07 ER) ist der dort zu Grunde gelegte Betrag auch weiterhin als ausreichend für die Bestreitung der Unterkunftskosten zu Grunde zu legen, zumal der Beschwerdeführer weiterhin auch keinen höheren Betrag geltend gemacht hat.
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