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   LSG Niedersachsen-Bremen, 18.05.2009 - L 9 AS 529/09 B ER   

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https://dejure.org/2009,27821
LSG Niedersachsen-Bremen, 18.05.2009 - L 9 AS 529/09 B ER (https://dejure.org/2009,27821)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 18.05.2009 - L 9 AS 529/09 B ER (https://dejure.org/2009,27821)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 18. Mai 2009 - L 9 AS 529/09 B ER (https://dejure.org/2009,27821)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de

    Arbeitslosengeld II - unangemessene Unterkunftskosten - Kostensenkungsaufforderung - 1 Jahr ohne Leistungsbezug - erneuter Übergangszeitraum für die Kostensenkung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 86b Abs. 2 S. 2 SGG; § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II
    Höhe der zu berücksichtigenden Kosten der Unterkunft bei der Berechnung des Anspruchs auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II); Angemessenheit von Wohnungskosten; Entgegenhalten der Wirkung einer mehr als ein Jahr in der ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Höhe der zu berücksichtigenden Kosten der Unterkunft bei der Berechnung des Anspruchs auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II); Angemessenheit von Wohnungskosten; Entgegenhalten der Wirkung einer mehr als ein Jahr in der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (1)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.04.2007 - L 9 AS 141/07
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.05.2009 - L 9 AS 529/09
    Der Senat hat hierzu in seinem Beschluss vom 18. April 2007 (Az: L 9 AS 141/07 ER) ausgeführt, § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II enthalte keine Fristenregelung, sondern lediglich eine Zumutbarkeitsregelung, die verhindern solle, dass der Leistungsberechtigte gegebenenfalls bei der Eintritt der Hilfebedürftigkeit gezwungen sei, seine bisherige Wohnung aufzugeben.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.07.2018 - L 11 AS 561/18

    Kosten für Unterkunft und Heizung im Leistungsbezug nach dem SGB II;

    Auflage 2017, § 22 Rn 133 m.w.N.; vgl. auch LSG Niedersachsen Bremen, Beschluss vom 18. Mai 2009 - L 9 AS 529/09 B ER -, wonach eine erneute Kostensenkungsaufforderung erst nach einer Leistungsunterbrechung von mehr als einem Jahr erforderlich ist; ebenso: SG Aurich, Urteil vom 18. Oktober 2016 - S 55 AS 693/15 -).

    Es bestand in dieser Zeit somit keine Veranlassung, die durch das Arbeitsentgelt in vollem Umfang finanzierte Wohnung aufzugeben (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 18. Mai 2009 - L 9 AS 529/09 B ER - Rn 15; LSG Bayern, Urteil vom 12. August 2013 - L 7 AS 589/11 -, Rn 66 - jeweils zitiert nach juris).

    Somit bestand letztlich bis Ende April 2018 keine Veranlassung, eine andere Wohnung zu suchen oder weitergehende Kostensenkungsmaßnahmen zu ergreifen (vgl. hierzu nochmals LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 18. Mai 2009 - L 9 AS 529/09 B ER - [Rn 15] sowie LSG Bayern, Urteil vom 12. August 2013 - L 7 AS 589/11 - [Rn 66], wonach in der Zeit der Ausübung einer bedarfsdeckenden und nicht von vornherein befristeten Beschäftigung keine Obliegenheit besteht, eine aus dem Arbeitsentgelt voll finanzierbare Wohnung aufzugeben).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.07.2016 - L 32 AS 1945/14

    Bestimmung der angemessenen Kosten der Wohnung - Schonfrist nach

    Für die vom Sozialgericht angeführte Ansicht (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 18. Mai 2009 - L 9 AS 529/09 B ER, Rdnr. 15, zitiert nach juris), wonach die Warnfunktion eines früheren Hinweises nicht mehr genügen soll, wenn ein beträchtlicher Zeitraum, nämlich mehr als ein Jahr zwischen dem Ausscheiden aus dem Leistungsbezug und dem erneuten Eintritt in den Leistungsbezug, verstrichen ist, der das Sozialgericht zutreffend nicht gefolgt ist, findet sich weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung des BSG ein Anhalt.

    Die vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 18. Mai 2009 - L 9 AS 529/09 B ER, Rdnr. 15; so wohl auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Juni 2010 - L 19 AS 377/10 B ER, Rdnr. 23, zitiert nach juris) als maßgeblich angesehene Frage, ob der Leistungsberechtigte nach dem Ende des Leistungsbezuges mit dem erneuten Eintritt in den Leistungsbezug hat rechnen müssen oder nicht, hat mit der Warn- und Aufklärungsfunktion der Kostensenkungsaufforderung nichts zu tun.

  • SG Dresden, 16.02.2015 - S 48 AS 6069/12

    Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

    Die Kosten der Unterkunft und Heizung könnten nicht einfach gekappt werden, sondern müssten in voller Höhe getragen werden (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 18.05.2009, L 9 AS 529/09 B ER, zitiert nach juris, dort Rn. 15).
  • SG Nordhausen, 10.11.2015 - S 13 AS 1351/14

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - einmalige Kosten für Heizmaterial

    Die Kosten der Unterkunft und Heizung könnten nicht einfach gekappt werden, sondern müssten in voller Höhe getragen werden (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 18.05.2009, L 9 AS 529/09 B ER, zitiert nach juris, dort Rn. 15).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 27.06.2012 - L 6 AS 582/10

    Erneute Kostensenkungsaufforderung bei Hartz-IV-Leistungen

    Das LSG Niedersachsen-Bremen vertritt die Auffassung, dass eine Unterbrechung des Leistungsbezuges von mehr als einem Jahr dem erstmaligen Eintritt der Hilfebedürftigkeit zumindest dann gleichsteht, wenn der erneute Eintritt der Hilfebedürftigkeit nicht vorhersehbar und damit erneut eine Schonfrist nach § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II zu gewähren ist (Beschluss vom 18.05.2009 - L 9 AS 529/09 B ER -, juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 03.06.2010 - L 19 AS 377/10

    Arbeitslosengeld II - unangemessene Unterkunftskosten -

    Der Anspruch ist jedenfalls dann nach § 22 Abs. 1 S 1 SGB 2 auf die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung beschränkt, wenn eine früher erteilte Kostensenkungsaufforderung in ihrer Warnfunktion insoweit noch fortwirkt, als die Hilfebedürftigkeit auch in der Zeit ohne Leistungsbezug nicht überwunden war und damit durchgehend Anlass zu einer Kostensenkung bestand (Abgrenzung zu LSG Celle-Bremen vom 18.5.2009 - L 9 AS 529/09 B ER - juris.de).

    Zwar wird, worauf der ASt zu Recht hingewiesen hat, in der Rspr (Beschluss LSG Niedersachsen-Bremen vom 18. Mai 2009 - L 9 AS 529/09 B ER - juris. de, mit Anmerkung Padé, jurisPR-SozR 25/2009) teilweise die Auffassung vertreten, dass nach einem zwischenzeitlich länger als ein Jahr dauernden Ausscheiden eines Leistungsempfängers aus dem Leistungsbezug davon ausgegangen werden kann, dass die Warnfunktion einer weit zurückliegenden Kostensenkungsaufforderung erloschen sei und die Grundregel des § 22 SGB II greife, wonach zeitlich befristet die vollen KdU und Heizung vom Grundsicherungsträger zu übernehmen seien.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.07.2017 - L 32 AS 3316/14

    Ermittlung der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung

    Die u. a. vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 18. Mai 2009 - L 9 AS 529/09 B ER, Rdnr. 15; so wohl auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Juni 2010 - L 19 AS 377/10 B ER, Rdnr. 23, zitiert nach juris) als maßgeblich angesehene Frage, ob der Leistungsberechtigte nach dem Ende des Leistungsbezuges mit dem erneuten Eintritt in den Leistungsbezug hat rechnen müssen oder nicht, hat mit der Warn- und Aufklärungsfunktion der Kostensenkungsaufforderung nichts zu tun.
  • SG Dresden, 25.01.2013 - S 20 AS 4915/11

    Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft (hier: 411,93 EUR für die

    Für den dann anschließenden Zeitraum ist dann in Anwendung der Grundregel in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II erneut der tatsächliche Bedarf an Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Ansatz zu bringen (ähnlich: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 18. Mai 2009 - L 9 AS 529/09 B ER).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.07.2010 - L 7 AS 271/10
    Der 9. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen hat eine erneute Kostensenkungsaufforderung für den Fall als erforderlich erachtet, in dem die Unterbrechung des Leistungsbezuges durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eingetreten war und der Hilfeempfänger im Zeitpunkt der Aufnahme der Erwerbstätigkeit damit rechnen konnte, seinen Lebensunterhalt zukünftig durch eigenes Einkommen bestreiten zu können (Beschluss vom 18.05.2009 - L 9 AS 529/09 B -).
  • SG Aurich, 18.10.2016 - S 55 AS 693/15

    Angelegenheiten nach dem SGB II

    (Landessozialgericht - LSG - Niedersachsen Bremen, Beschluss vom 18.05.2009 - L 9 AS 529/09 B ER zitiert nach Juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.02.2017 - L 7 AS 100/14
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 01.03.2011 - L 9 AS 907/09
  • SG Hildesheim, 04.02.2011 - S 54 AS 2209/10
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.07.2010 - L 7 AS 1307/09
  • SG Lüneburg, 01.03.2010 - S 46 AS 41/10
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