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   LSG Schleswig-Holstein, 15.06.2020 - L 9 AY 78/20 B ER   

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https://dejure.org/2020,17396
LSG Schleswig-Holstein, 15.06.2020 - L 9 AY 78/20 B ER (https://dejure.org/2020,17396)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 15.06.2020 - L 9 AY 78/20 B ER (https://dejure.org/2020,17396)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 15. Juni 2020 - L 9 AY 78/20 B ER (https://dejure.org/2020,17396)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 1 Abs 1 S 1 AsylbLG, § 1a Abs 4 S 2 AsylbLG, § 2 Abs 1 AsylbLG, § 29 Abs 1 Nr 2 AsylVfG 1992, § 86b Abs 2 S 2 AsylbLG
    Asylbewerberleistung - Analogleistung - Anspruchseinschränkung - Gewährung und Fortbestehen internationalen Schutzes durch einen anderen Staat - teleologische Reduktion - pflichtwidriges Verhalten des Leistungsberechtigten - Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10

    "Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 15.06.2020 - L 9 AY 78/20
    So hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 18. Juli 2012 (1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11) bezogen auf die Verfassungswidrigkeit der Höhe der Geldleistungen nach § 3 Abs. 2 Satz 2, 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG a.F. bereits mit deutlichen Worten ausgeführt, dass migrationspolitische Erwägungen, die Leistungen an Asylbewerber und Flüchtlinge niedrig zu halten, um Anreize für Wanderbewegungen durch ein im internationalen Vergleich eventuell hohes Leistungsniveau zu vermeiden, von vornherein kein Absenken des Leistungsstandards unter das physische und soziokulturelle Existenzminimum rechtfertigen.

    Denn "die in Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) garantierte Menschenwürde ist migrationstechnisch nicht zu relativieren" (BVerfG, Urteil v. 18. Juli 2012, a.a.O., juris Rn. 95; so auch das BSG, Urteil v. 12. Mai 2017, B 7 AY 1/16, juris Rn. 29/32).

  • LSG Bayern, 17.09.2018 - L 8 AY 13/18

    Leistungsverkürzung erfordert konkretes Fehlverhalten des Leistungsberechtigten

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 15.06.2020 - L 9 AY 78/20
    Indessen fordert die Rechtsprechung für eine solche Einschränkung des Anspruchs im Wege einer normerhaltenden, teleologischen Reduktion, dass dem Leistungsberechtigten ein pflichtwidriges Verhalten vorzuwerfen ist (z.B. LSG Bayern, Beschluss v. 17. September 2018, L 8 AY 13/18 B ER, juris, Rn. 27 ff.), bzw., dass dem Betroffenen die Rückkehr in das schutzgewährende Land aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen möglich und zumutbar ist (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 19. November 2019, L 8 AY 26/19 B ER, juris Rn. 17).

    In diesem Zusammenhang schließt sich der Senat dem zutreffenden Hinweis des Bayerischen Landessozialgerichts (Beschluss v. 17. September 2018, L 8 AY 13/18 B ER, juris Rn. 32 m.w.H.) an, wonach Leistungen nach den §§ 3 ff. AsylbLG im Vergleich zu Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII ohnehin bereits reduziert sind, so dass jede weitere Leistungseinschränkung eine nochmalige Absenkung des Leistungsniveaus zur Folge hat und bei einer großzügigen Handhabung des § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG die Gefahr einer unzulässigen Unterschreitung des von Verfassung wegen stets zu gewährleistenden menschenwürdigen Existenzminimums der Leistungsberechtigten und ihrer Familienangehörigen besteht.

  • LSG Schleswig-Holstein, 18.06.2010 - L 5 KR 95/10

    Krankenversicherung - Fortsetzung der tiefenpsychologischen Behandlung -

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 15.06.2020 - L 9 AY 78/20
    Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht geboten, da den Antragstellern ohnehin die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von dem Antragsgegner erstattet werden (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss v. 18. Juni 2010, L 5 KR 95/10 B ER, juris Rn. 22 - 23).
  • BSG, 12.05.2017 - B 7 AY 1/16 R

    Kürzung von Asylbewerberleistungen auf das "unabweisbar Gebotene" bei Verstoß

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 15.06.2020 - L 9 AY 78/20
    Denn "die in Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) garantierte Menschenwürde ist migrationstechnisch nicht zu relativieren" (BVerfG, Urteil v. 18. Juli 2012, a.a.O., juris Rn. 95; so auch das BSG, Urteil v. 12. Mai 2017, B 7 AY 1/16, juris Rn. 29/32).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.11.2019 - L 8 AY 26/19

    Vorläufige Leistungen nach dem AsylbLG; Rechtmäßigkeit einer

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 15.06.2020 - L 9 AY 78/20
    Indessen fordert die Rechtsprechung für eine solche Einschränkung des Anspruchs im Wege einer normerhaltenden, teleologischen Reduktion, dass dem Leistungsberechtigten ein pflichtwidriges Verhalten vorzuwerfen ist (z.B. LSG Bayern, Beschluss v. 17. September 2018, L 8 AY 13/18 B ER, juris, Rn. 27 ff.), bzw., dass dem Betroffenen die Rückkehr in das schutzgewährende Land aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen möglich und zumutbar ist (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 19. November 2019, L 8 AY 26/19 B ER, juris Rn. 17).
  • EGMR, 04.11.2014 - 29217/12

    Rückführung einer afghanischen Familie nach Italien konventionskonform?

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 15.06.2020 - L 9 AY 78/20
    In Ansehung dessen kommt es auf die weitere Frage, ob bei den Antragstellern individuelle, besondere Gründe vorliegen, die eine Zuordnung zur Gruppe der besonders verletzlichen Personen erfordern und aktuell eine Überstellung nach Griechenland als menschenrechtswidrig erscheinen lassen (vgl. EGMR, Urteil v. 4. November 2013, 29217/12 - Tarakhel ./. Schweiz, juris), weil zu der Familie der Antragsteller nicht nur Kleinkinder gehören, sondern möglicherweise auch ein Neugeborenes oder in Kürze Neugeborenes, nicht entscheidend an.
  • SG Hamburg, 08.07.2019 - S 28 AY 48/19

    Kürzungen der existenzsichernden Leistungen eines Asylbewerbers bei Gewährung des

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 15.06.2020 - L 9 AY 78/20
    Ungeachtet der derzeitigen Ein- und Ausreisebeschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie sowie des Umstands, dass auch der Antragsgegner kein konkretes Fehlverhalten der Antragsteller benennt, sondern vielmehr auf die Verhältnisse bei Einreise abstellt, führt die oben beschriebene verfassungskonforme Auslegung der Regelung in § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG jedenfalls im Hinblick auf den noch nicht abschließend geklärten aufenthaltsrechtlichen Status zu einer Nichtanwendung dieser Leistungskürzung (so im vergleichbaren Fall auch SG Hamburg, Beschluss v. 8. Juli 2019, S 28 AY 48/19 ER, juris Rn. 8).
  • LSG Schleswig-Holstein, 15.07.2020 - L 9 AY 79/20

    Asylbewerberleistungen - Analogleistungen - rechtsmissbräuchliche

    Darauf, dass auch Analogleistungsberechtigte nach § 1a AsylbLG sanktioniert werden können, hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 6. Juli 2020 (L 9 AY 78/20 B ER, juris Rn. 26 ff.) hingewiesen.

    Dem hat sich der Senat bereits in der vorangegangenen Entscheidung angeschlossen (Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 6. Juli 2020 - 9 AY 78/20 B ER, juris Rn. 26 ff.).

  • LSG Bayern, 26.08.2021 - L 19 AY 70/21

    Erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Leistungseinschränkung bei der

    Im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Zweifel ist für die Regelung des § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal zu fordern, dass den Betroffenen die Rückkehr in das schutzgewährende Land aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen möglich und zumutbar ist (Bayer. LSG, Beschluss vom 09.08.2020 - L 19 AY 60/21 B ER n.v., Bayer. LSG, Beschluss vom 27.10.2020 - L 19 AY 102/20 B ER n.v.; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.06.2020 - L 9 AY 78/20 B ER - juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.03.2020 - L 20 AY 20/20 B ER - juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 19.11.2019 - L 8 AY 26/19 B ER - juris; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.06.2019 - L 8 AY 5/19 B ER - juris; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.05.2019 - L 7 AY 1161/19 ER B - juris; ähnlich auch der Bericht der Länderarbeitsgemeinschaft für Migration und Flüchtlinge vom 26.04.2021, TOP 2.1., nach dem bis zum Abschluss der Prüfung durch das BAMF, ob bei einem Betroffenen der internationale Schutz fortbesteht und in dem jeweiligen Einzelfall die Rückkehr nach Griechenland aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen möglich und zumutbar ist, von der Verhängung einer Leistungsminderung nach § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG abzusehen ist).
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