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   LSG Hessen, 27.04.2006 - L 9 B 26/06 SO   

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https://dejure.org/2006,31483
LSG Hessen, 27.04.2006 - L 9 B 26/06 SO (https://dejure.org/2006,31483)
LSG Hessen, Entscheidung vom 27.04.2006 - L 9 B 26/06 SO (https://dejure.org/2006,31483)
LSG Hessen, Entscheidung vom 27. April 2006 - L 9 B 26/06 SO (https://dejure.org/2006,31483)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 23.03.1972 - 5 RJ 63/70

    Pflicht zur Schadensverhütung - Vollständige Auskunftspflicht -

    Auszug aus LSG Hessen, 27.04.2006 - L 9 B 26/06
    Leistungsberechtigter und Leistungsträger haben alles in ihren Kräften stehende und ihnen Zumutbare zu tun, um sich gegenseitig vor vermeidbarem, das Leistungsverhältnis betreffenden Schaden zu bewahren (vgl. BSG vom 23. März 1972 - 5 RJ 63/70).
  • LSG Sachsen, 28.09.2004 - L 2 B 212/03

    Tragung der im Verfahren über eine Untätigkeitsklage entstandenen

    Auszug aus LSG Hessen, 27.04.2006 - L 9 B 26/06
    Die Behörde hat dem Antragsteller oder dem Widerspruchsführer die Kosten nach Erledigung der Untätigkeitsklage in der Hauptsache auch nur dann zu erstatten, wenn letzterer mit einer Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte (Rechtsgedanke aus § 161 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung; LSG Sachsen vom 28. September 2004 - L 2 B 212/03 U).
  • LSG Baden-Württemberg, 25.09.2003 - L 11 KR 2720/03

    Erstattung der außergerichtlichen Kosten bei Untätigkeitsklage

    Auszug aus LSG Hessen, 27.04.2006 - L 9 B 26/06
    Die Kostentragungspflicht nach unstreitig erledigter Untätigkeitsklage gemäß § 88 SGG ist nach den Umständen der Untätigkeit, nicht aber nach den Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache zu beurteilen (LSG Baden-Württemberg vom 25. September 2003 - L 11 KR 2720/03 AK-B).
  • LSG Hessen, 03.05.2006 - L 9 B 16/06

    Untätigkeitsklage - Untätigkeit des Widerspruchsführers - Kostentragung

    Der Kooperation der Beteiligten im Vorfeld der Untätigkeitsklage kann entscheidungserhebliche Bedeutung zukommen (HLSG vom 22. Februar 2006 -L 9 B 14/06 SO: Nicht-Reaktion der Behörde auf die Anfrage des Widerspruchsführers; vom 27. April 2006 - L 9 B 26/06 SO: Klageerhebung des Widerspruchsführers vor Ablauf der der Behörde eingeräumten Frist).
  • OLG Frankfurt, 28.10.2015 - 13 W 63/15

    Kostenentscheidung bei Klagerücknahme

    Ein anderer Grund im Sinne des Veranlasserprinzips, wonach derjenige, dessen Verhalten zur Entstehung von Kosten Anlass gegeben hat, diese auch tragen soll, liegt insbesondere dann vor, wenn bei wertender Betrachtung die entstandenen Kosten auf ein treuwidriges Verhalten eines Prozessbeteiligten zurückzuführen sind (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 27.04.2006, L 9 B 26/06).
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