Rechtsprechung
LSG Hessen, 15.07.2008 - L 9 B 39/08 SO |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Sozialhilfe
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 73a Abs 1 SGG, § 88 Abs 1 SGG, § 88 Abs 2 SGG, § 114 ZPO
Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - hinreichende Erfolgsaussicht - grundsätzlich zulässige Untätigkeitsklage - Nichteinhaltung der Drei-Monatsfrist - hinreichender Grund - mehrere anhängige Widerspruchs- und Klageverfahren - Mutwilligkeit - ... - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Prozesskostenhilfe für eine Untätigkeitsklage bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Drei-Monats-Frist in einem Verfahren von geringer Bedeutung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren, Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
Verfahrensgang
- SG Gießen, 11.02.2008 - S 20 SO 195/07
- LSG Hessen, 15.07.2008 - L 9 B 39/08 SO
Wird zitiert von ... (13) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 14.06.2006 - 2 BvR 626/06
Prozesskostenhilfe bei höchstrichterlich noch nicht geklärter Rechtsfrage
Auszug aus LSG Hessen, 15.07.2008 - L 9 B 39/08
Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist zu bejahen, wenn für den Antragsteller eine nicht fernliegende Möglichkeit besteht, sein Rechtsschutzziel durch Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes jedenfalls unter Zuhilfenahme aller verfahrensrechtlich vorgesehenen Rechtsbehelfe gegen instanzgerichtliche Entscheidungen durchzusetzen (BVerfG vom 14.6.2006 - 2 BvR 626/06 - juris - BVerfGE 81, 347 ; stRspr). - BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88
Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen
Auszug aus LSG Hessen, 15.07.2008 - L 9 B 39/08
Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist zu bejahen, wenn für den Antragsteller eine nicht fernliegende Möglichkeit besteht, sein Rechtsschutzziel durch Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes jedenfalls unter Zuhilfenahme aller verfahrensrechtlich vorgesehenen Rechtsbehelfe gegen instanzgerichtliche Entscheidungen durchzusetzen (BVerfG vom 14.6.2006 - 2 BvR 626/06 - juris - BVerfGE 81, 347 ; stRspr).
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 19.12.2008 - L 8 B 386/08
Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung - Diabetes …
Ähnlich ist auch die rechtliche Einschätzung des Hessischen Landessozialgerichts, Beschluss vom 15. Juli 2008 - L 9 B 39/08 SO -, Juris, m.w.N., das gleichfalls die Auffassung vertritt, dass die dortige Beklagte nicht ohne zureichenden Grund untätig geblieben ist: Der dortige Kläger habe den Beklagten mit einer Vielzahl von Widersprüchen und Klageverfahren überzogen (insgesamt 33 weitere Verfahren; davon 7 Anträge auf einstweilige Anordnung).In Verfahren vor den Sozialgerichten, bei denen Gerichtskosten nicht erhoben werden, ist ausschließliches Ziel des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Beiordnung eines Rechtsanwaltes (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 15. Juli 2008 - L 9 B 39/08 SO, Juris, mit weiteren Nachweisen).
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 20.11.2008 - L 8 B 426/08
Prozesskostenhilfe - Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung
Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist zu bejahen, wenn für den Antragsteller eine nicht fernliegende Möglichkeit besteht, sein Rechtsschutzziel durch Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes jedenfalls unter Zuhilfenahme aller verfahrensrechtlich vorgesehenen Rechtsbehelfe gegen instanzgerichtliche Entscheidungen durchzusetzen (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 15. Juli 2008 - L 9 B 39/08 SO -, Juris, mit weiteren Nachweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes).In Verfahren vor den Sozialgerichten, bei denen Gerichtskosten nicht erhoben werden, ist ausschließliches Ziel des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Beiordnung eines Rechtsanwaltes (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 15. Juli 2008 - L 9 B 39/08 SO -, Juris, mit weiteren Nachweisen).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 12.08.2010 - L 19 AS 911/10
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Auf die vom SG zur Begründung seiner Entscheidung zusätzlich herangezogene Frage, ob die Höhe des streitigen Betrages im Hinblick auf das Prozesskostenrisiko der Bewilligung von Prozesskostenhilfe entgegensteht, kommt es daher nicht an (bejahend LSG Berlin-Brandenburg Beschl. v. 10.02.2009 - L 5 B 1956/08 AS PKH = ASR 2009, 130 sowie Beschl. vom 19.05.2008 - L 10 B 184/08 AS PKH = www.juris.de; Hessisches LSG Beschl. v. 15.07.2008 - L 9 B 39/08 SO = SAR 2008, 110; Schleswig-Holsteinisches LSG Beschl. v. 17.06.2008 - L 9 B 156/08 SO PKH = www.juris.de; LSG Niedersachsen-Bremen Beschl. v. 15.02.2008 - L 13 B 40/07 AS = www.juris.de; ablehnend bzw. einschränkend LSG Berlin-Brandenburg Beschl. v. 16.04.2009; L 15 SO 52/09 B PKH = www.juris.de;… Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 73a Rn 9b mwN).
- LSG Hessen, 14.12.2017 - L 8 KR 530/16 Ein solcher zureichender Grund könne eine vorübergehende besondere Belastung, organisatorische Änderungen, besondere Schwierigkeit insbesondere hinsichtlich des Sachverhalts und Umstände sein, oder wenn der Kläger die Behörde mit einer Vielzahl von Widersprüchen, Anträgen auf einstweilige Anordnung und Klageverfahren überziehe (…Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG Kommentar, § 88 Rn. 7a; LSG Hessen, Beschluss vom 15.07.2008 - L 9 B 39/08 SO - juris).
- SG Nordhausen, 29.02.2012 - S 12 AS 4597/10
Streitigkeit bzgl. Kostengrundentscheidung nach Erledigung der Hauptsache
Denn auch und gerade im Lichte des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) erscheint es weder sachgerecht noch geboten, die Verwaltungstätigkeit vorrangig nach jenen Leistungsempfängern auszurichten, die eine Vielzahl von Verfahren anhängig machen (wie hier: Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 15. Juli 2008, Az. L 9 B 39/08 SO). - SG Nordhausen, 28.02.2012 - S 12 AS 4597/10
Sozialgerichtliches Verfahren - Untätigkeitsklage - zureichender Grund iS des § …
Denn auch und gerade im Lichte des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) erscheint es weder sachgerecht noch geboten, die Verwaltungstätigkeit vorrangig nach jenen Leistungsempfängern auszurichten, die eine Vielzahl von Verfahren anhängig machen (wie hier: Hessisches Landessozialgericht, Beschluß vom 15. Juli 2008, Az. L 9 B 39/08 SO). - SG Berlin, 10.01.2012 - S 96 AS 26664/11
Sozialgerichtliches Verfahren - Kostenentscheidung bei unerledigter …
Davon ist schon deshalb auszugehen, weil andernfalls die Verwaltung Gefahr liefe, ihre Verwaltungstätigkeit zu Lasten der übrigen Leistungsempfänger in erster Linie nach den Leistungsempfängern auszurichten, die eine Vielzahl von Verfahren anhängig machen (vgl. Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 15. Juli 2008, Az: L 9 B 39/08 SO). - SG Nordhausen, 02.08.2011 - S 12 AS 4365/10
Sozialgerichtliches Verfahren - erledigte Untätigkeitsklage durch Anerkenntnis - …
Denn auch und gerade im Lichte des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) ist die Beklagte in Fällen, in denen von den nämlichen Leistungsempfängern wiederholt Streitfälle geringer Bedeutung anhängig gemacht werden, nicht gehalten, ihre Verwaltungstätigkeit einseitig zu Lasten der übrigen Hilfebedürftigen in erster Linie nach jenen Leistungsempfängern auszurichten, die eine Vielzahl von Verfahren anhängig machen (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 15. Juli 2008, Az. L 9 B 39/08 SO). - LSG Baden-Württemberg, 05.08.2013 - L 3 AS 964/13 Bei einem Antragsteller, der die Verwaltung mit einer Vielzahl von Anträgen überzieht, stellt es für die Verwaltung einen zureichenden Grund dar, jedenfalls in den Fällen geringer Bedeutung, die Frist des § 88 Abs. 2 SGG zu überschreiten, um nicht Gefahr zu laufen, ihre Verwaltungstätigkeit zu Lasten der übrigen Leistungsempfänger in erster Linie nach den Leistungsempfängern auszurichten, die eine Vielzahl von Verfahren anhängig machen (vgl. Hessisches LSG, Beschluss 15.07.2008 - L 9 B 39/08 SO - veröffentlicht in juris).
- SG Neuruppin, 05.01.2015 - S 26 AS 1623/13
Nachweis der Untätigkeit einer Behörde im Rahmen der Leistungsgewährung nach den …
Gerade bei Klägern, die die Sozialverwaltung und die Sozialgerichtsbarkeit mit einer Vielzahl von Verfahren - auch von ganz geringer Bedeutung und teilweise von vornherein ohne jede Sachsubstanz - beschäftigen, stellt es für die Sozialverwaltung einen zureichenden Grund dar, die Fristen des § 88 Abs. 1 S 1 und Abs. 2 SGG zu überschreiten, um nicht Gefahr zu laufen, ihre Verwaltungstätigkeit zu Lasten der übrigen Leistungsempfänger in erster Linie nach denjenigen Leistungsempfängern auszurichten, die eine Vielzahl von Verfahren betreiben (vgl Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 15. Juli 2008 - L 9 B 39/08 SO, RdNr 21). - SG Neuruppin, 09.03.2015 - S 26 AS 1627/13
Nachweis der Untätigkeit einer Behörde im Rahmen der Leistungsgewährung nach den …
- SG Neuruppin, 26.01.2015 - S 26 AS 1626/13
Anspruch verheirateter Sozialhilfeempfänger auf Grundsicherungsleistungen für …
- SG Neuruppin, 26.01.2015 - S 26 AS 1625/13
Nachweis der Untätigkeit einer Behörde im Rahmen der Leistungsgewährung nach den …