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   LSG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2005 - L 9 B 49/05 AS ER   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2005 - L 9 B 49/05 AS ER (https://dejure.org/2005,16968)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 29.09.2005 - L 9 B 49/05 AS ER (https://dejure.org/2005,16968)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 29. September 2005 - L 9 B 49/05 AS ER (https://dejure.org/2005,16968)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrang auf Aufnahme des Antragstellers in das Rubrum; Zulässige Heranziehung der kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung der dem Kreis übertragenen Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitssuchende; Prozessuale Vertretung des örtlich zuständigen Leistungsträgers im ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2005 - L 9 B 49/05
    Dies ergibt die im Rahmen des § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG vorzunehmende Folgenabwägung (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05), die der Senat im Hinblick auf den Umstand für geboten hält, dass die vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im vorliegenden Eilverfahren nicht möglich ist.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.12.2005 - L 19 B 67/05

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Richtiger Antragsgegner ist der Kreis N-M. Wie der 9. Senat des LSG NW, der seine früher vertretene gegenteilige Auffassung mittlerweile aufgegeben hat (Beschluss vom 30.09.2005 - L 9 B 49/05 AS ER - aufgegeben durch Beschluss vom 24.11.2005 - L 9 B 87/05 AS ER -) und der 12. Senat des LSG NW (Beschluss vom 22.11.2005 - L 12 B 38/05 AS ER) ist auch der erkennende Senat der Auffassung, dass der Antragsgegner passiv legitimiert ist.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2011 - L 6 B 86/09

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Dies schließt nicht aus, in begründeten Einzelfällen im Rahmen der Folgenabwägung Leistungen nur mit einem Abschlag zuzusprechen - das grundsätzliche Bestehen des Anordnungsgrundes wird hiervon jedoch nicht berührt (so auch LSG NRW Beschluss vom 19.11.2008 - L 19 B 178/08 AS - juris Rn 7, 8 unter Bezugnahme auf BVerfG Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 Rn 26; vgl auch LSG NRW Beschluss vom 10.09.2009 - L 7 B 269/09 AS ER - juris Rn 4; Beschluss vom 29.09.2005 - L 9 B 49/05 AS ER - juris Rn 11).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2005 - L 9 B 87/05

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Verfahrensrechtlich stellt der Senat zunächst unter Aufgabe seiner Rechtsansicht in seinem Beschluss vom 30.09.2005 - L 9 B 49/05 AS ER - klar, dass er den im Rubrum aufgeführten Kreis Minden-Lübbecke in Übereinstimmung mit dem 12. Senat des Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen nach der Satzung über die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II im Kreis Minden-Lübbecke vom 16.12.2004 (Amtliches Kreisblatt - Amtsblatt für den Kreis Minden-Lübbecke - 2004, Seite 264 ff) ebenfalls als passiv legitimierten Beteiligten im einstweiligen Anordnungsverfahren ansieht.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.11.2008 - L 19 B 178/08

    Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren, Anordnungsgrund für

    An der Rechtsprechung, wonach auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren regelmäßig 100 % der Regelleistung zuzuerkennen sind und umgekehrt das Bestehen eines Anordnungsgrundes nicht bereits unter Hinweis auf das Vorhandensein von 70 oder 80 % der Regelleistung verneint werden kann, hat der Senat und haben verschiedene andere Senate des LSG NRW in der Folge festgehalten (u.a. Beschlüsse vom 29.09.2005 - L 9 B 49/05 AS ER -, vom 02.05.2007 - L 20 B 310/06 AS ER -, vom 10.02.2008 - L 7 B 289/08 AS ER -).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.05.2007 - L 20 B 310/06

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Im Anschluss an den Beschluss des 9. Senats vom 29.09.2005 (L 9 B 49/05 AS ER) entspricht es einer gefestigten Rechtsprechung auch des 20. Senats des LSG NRW, grundsätzlich bei Vorliegen eines glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs die Regelleistungen in Höhe von 100 Prozent vorläufig zu bewilligen.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2005 - L 19 B 95/05

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Verfahrensrechtlich ist vorab darauf hinzuweisen, dass passiv legitimiert und damit richtiger Antragsgegner der Kreis Minden-Lübbecke, vertreten durch seinen Landrat, ist und nicht, wie nach nunmehr nicht mehr vertretener Rechtsansicht eines Senates des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschluss des 9. Senates vom 30.09.2005 - L 9 B 49/05 AS ER -, aufgegeben durch Beschluss vom 24.11.2005 - L 9 B 87/05 AS ER -) die jeweils betroffene kreisangehörige Kommune.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.02.2006 - L 19 B 118/05

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Ist § 8 der SGB II - Satzung nur auf das Widerspruchs- und Klageverfahren anzuwenden (so früher im Ergebnis auch LSG NRW Beschl. vom 30.09.2005 - L 9 B 49/05 AS ER), spricht nichts dagegen, die Gemeinde, die im eigenen Namen entscheidet (§ 5 Abs. 2 AG- SGB II NRW - GV. NRW. 2004 S. 821) als richtigen Antragsgegner im Einstweiligen Rechtsschutzverfahren anzusehen, denn sie ist auch diejenige, die zunächst zur Abhilfeentscheidung über den Widerspruch, der regelmäßig mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung einhergeht, nach § 85 Abs. 1 SGG berufen ist (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 8. Auflage, Rdnr. 2 zu § 85).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.02.2006 - L 19 B 100/05

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Ist § 8 der SGB II-Satzung nur auf das Widerspruchs- und Klageverfahren anzuwenden (so früher im Ergebnis auch LSG NRW Beschl. vom 30.09.2005 - L 9 B 49/05 AS ER -), spricht nichts dagegen, die Gemeinde, die im eigenen Namen entscheidet (§ 5 Abs. 2 AG-SGB II NRW - GV.NRW 2004 821) als richtigen Antragsgegner im einstweiligen Rechtsschutzverfahren anzusehen, denn sie ist auch diejenige, die zunächst zur Abhilfeentscheidung über den Widerspruch, der regelmäßig mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung einhergeht, nach § 85 Abs. 1 SGG berufen ist (vgl. Meyer/Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 8. Aufl., Rd.Nr. 2 zu § 85).
  • SG Stade, 13.03.2006 - S 17 AS 430/05
    Der Bewilligungsbescheid vom 23. August 2005 hat demzufolge voraussichtlich weiterhin Bestand (vgl LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. September 2005 - L 9 B 49/05 AS ER).
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