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   LSG Berlin-Brandenburg, 05.11.2009 - L 9 KR 115/04   

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https://dejure.org/2009,21348
LSG Berlin-Brandenburg, 05.11.2009 - L 9 KR 115/04 (https://dejure.org/2009,21348)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 05.11.2009 - L 9 KR 115/04 (https://dejure.org/2009,21348)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 05. November 2009 - L 9 KR 115/04 (https://dejure.org/2009,21348)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulassung zur Erbringung von ambulanten Rehabilitationsleistungen; Erforderlichkeit einer Ausnahme bzgl. des Zulassungserfordernisses bei wohnortnaher ambulanter Rehabilitationseinrichtungen zur Ausfüllung einer gesetzlichen Regelungslücke; Ausreichen jeder beliebigen ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 05.07.2000 - B 3 KR 12/99 R

    Teilstationäre Leistungserbringung ist ambulante Rehabilitation im

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 05.11.2009 - L 9 KR 115/04
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - (Urteil vom 05. Juli 2000, Az. B 3 KR 12/99 R = BSGE 87, 14) habe sie einen Rechtsanspruch auf die Durchführung der ambulanten Rehabilitation in der Geriatrie, da sie die personellen und sachlichen Voraussetzungen erfülle.

    Danach hat die Zulassung durch einen Verwaltungsakt jedes Landesverbandes bzw. jeder dessen Aufgaben übernehmenden Krankenkasse zu erfolgen (BSGE 87, 14).

    b.) Jedenfalls setzt jede Vergütungsvereinbarung über Leistungen der ambulanten Rehabilitation eine Zulassung durch Verwaltungsakt voraus (BSGE 87, 14), an der es im Falle der Klägerin fehlt.

  • BSG, 01.09.2005 - B 3 KR 3/04 R

    Krankenversicherung - Anforderung an Zulassung - wohnortnahe Einrichtung -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 05.11.2009 - L 9 KR 115/04
    Ambulante Rehabilitationseinrichtungen sind danach zuzulassen, wenn sie die - auch für vollstationäre Einrichtungen maßgeblichen - personellen und fachlichen Voraussetzungen des § 107 Abs. 2 Nr. 2 SGB V erfüllen, also "fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung von besonders geschultem Personal darauf eingerichtet sind, den Gesundheitszustand der Patienten nach einem ärztlichen Behandlungsplan vorwiegend durch Anwendung von Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie oder Arbeits- und Beschäftigungstherapie, ferner durch andere geeignete Hilfen, auch durch geistige und seelische Einwirkungen, zu verbessern und den Patienten bei der Entwicklung eigener Abwehr- und Heilungskräfte zu helfen" (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 01. September 2005, Az.: B 3 KR 3/04 R, veröffentlicht in Juris).
  • BSG, 17.07.2008 - B 3 KR 23/07 R

    Krankenversicherung - Leistungserbringer im Haushaltshilfebereich - Anspruch auf

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 05.11.2009 - L 9 KR 115/04
    Soweit der Gesetzgeber auf eine hoheitliche Festsetzung der Vergütung, etwa durch eine Schiedsstelle, verzichtet, gibt er zu erkennen, dass auch eine gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Vergütung ausscheidet (BSG, Urteil vom 17. Juli 2008, Az.: B 3 KR 23/07 R, veröffentlicht in Juris, m.w.N.).
  • BSG, 24.01.2008 - B 3 KR 2/07 R

    Krankenversicherung - nichtärztlicher Leistungserbringer - Geltung der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 05.11.2009 - L 9 KR 115/04
    1.) Zwar gelten die zivilrechtlichen Grundsätze über die Haftung aus schuldhafter Verletzung von Pflichten aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis (§ 280 Abs. 1 i.V.m. § 311 Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - in der seit dem 2. Januar 2002 geltenden Fassung; bis zum 31. Dezember 2001: c.i.c.) entsprechend für öffentlich-rechtliche Vertragsbeziehungen zwischen nichtärztlichen Leistungserbringern und Krankenkassen (BSG, Urteil vom 24. Januar 2008, Az.: B 3 KR 2/07 R; Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. Juni 2004, Az.: III ZR 215/04, beide veröffentlicht in Juris), wobei sich die Rechtsfolge einer c.i.c. nicht im Ersatz des Vertrauensschadens erschöpft (BGH a.a.O. m.w.N.).
  • BSG, 21.06.1983 - 4 RJ 49/82
    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 05.11.2009 - L 9 KR 115/04
    Es kommt nur auf den erklärten, d.h. auf den zum Ausdruck gekommenen Willen der erklärenden Stelle an, und zwar in der Gestalt, wie er für den Adressaten der Erklärung erkennbar geworden ist; maßgebend ist also nicht, was die Verwaltung mit ihrer Erklärung gewollt hat, sondern wie der Empfänger sie verstehen durfte; andererseits kann der Empfänger sich nicht darauf berufen, er habe die Erklärung in einem bestimmten Sinne verstanden, wenn diese objektiv - unter Berücksichtigung aller Umstände - nicht so verstanden werden konnte" (BSG, Urteil vom 21. Juni 1983, Az.: 4 RJ 49/82, veröffentlicht in juris).
  • Drs-Bund, 03.05.1988 - BT-Drs 11/2237
    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 05.11.2009 - L 9 KR 115/04
    Danach ist die Vergütung der von der Klägerin erbrachten Leistungen nach der Intention des Gesetzgebers grundsätzlich frei auszuhandeln; die Gesetzesbegründung spricht von einer "ausschließlich an den Leistungen orientierten Preisgestaltung" (Bundestags-Drucksache 11/2237, S. 199).
  • BSG, 25.03.2004 - B 12 AL 5/03 R

    Bundesagentur für Arbeit - Leistungsnachweis - Entgeltbescheinigung -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 05.11.2009 - L 9 KR 115/04
    Eine Regelung im Sinne dieser Vorschrift ist jede Maßnahme, die durch Begründung, Veränderung oder Aufhebung eines subjektiven Rechts oder einer Pflicht eine Rechtsfolge setzt (BSG SozR 4-2600 § 191 Nr. 1 m. w. N.) oder die Begründung, Veränderung, Aufhebung oder verbindliche Feststellung eines solchen Rechts ablehnt (von Wulffen / Engelmann SGB X, 6.A., § 31 RdNr. 24 m.w.N.).
  • BVerwG, 19.02.1998 - 2 C 14.97

    Verwaltungsakt, Rufangebot an den Bewerber um eine Professorenstelle;; Zusage,

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 05.11.2009 - L 9 KR 115/04
    Durch die Erklärung einer Absicht wird keine Rechtsfolge gesetzt (vgl. auch BVerwGE 106, 187; 69, 372).
  • SG Berlin, 18.11.2010 - S 72 KR 2022/05

    Krankenversicherung - Krankenfahrten mit Mietwagen nach PBefG § 49 Abs 4 -

    § 133 SGB V statuiert einen Kontrahierungszwang der gesetzlichen Krankenkassen dahin, zumindest mit solchen geeigneten und abschlussbereiten Krankentransportunternehmen und -einrichtungen Entgeltvereinbarungen zu treffen, deren Preisangebote nicht über den Sätzen in bestehenden Vereinbarungen liegen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 29.11.1995, 3 RK 32/94 sowie Urteil vom 20.11.2008, B 3 KR 25/07 R; Hess, in Kasseler Kommentar SGB V, EL 33, § 133 Rz. 4f; Joussen, in Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching (Hg.), Beck'scher Online-Kommentar SGB V, § 133; für die vergleichbare Regelung des § 111 Abs. 2 SGB V siehe LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.11.2009, L 9 KR 115/04).
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