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   LSG Berlin-Brandenburg, 11.11.2014 - L 9 KR 323/14 B ER   

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https://dejure.org/2014,40857
LSG Berlin-Brandenburg, 11.11.2014 - L 9 KR 323/14 B ER (https://dejure.org/2014,40857)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11.11.2014 - L 9 KR 323/14 B ER (https://dejure.org/2014,40857)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11. November 2014 - L 9 KR 323/14 B ER (https://dejure.org/2014,40857)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 86b SGG, § 32 BVerfGG, § 33 SGB 5
    Hörgeräte - keine zusprechende Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz - Folgenabwägung

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Krankenversicherung - Hörgeräte - keine zusprechende Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz - Folgenabwägung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Versorgungsanspruch eines Versicherten mit einem Hörgerät der Marke "Widex Clear 440" als Leistungsgewährung der Krankenkasse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 48 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Krankenversicherungsrecht | Hilfsmittel | Hörgeräte: Folgenabwägung/Zumutbarkeit vorläufiger Versorgung mit Festbetragshörgerät

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 22.11.2002 - 1 BvR 1586/02

    Zur Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zur Erlangung der Versorgung eines

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 11.11.2014 - L 9 KR 323/14
    Drohen dem Versicherten ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, verlangt Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG von den Sozialgerichten bei der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache grundsätzlich eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage, die sich von der im Hauptsacheverfahren nicht unterscheidet (vgl. BVerfGE 79, 69 ; 94, 166 ; NJW 2003, 1236f.).

    Sind die Sozialgerichte durch eine Vielzahl von anhängigen entscheidungsreifen Rechtsstreitigkeiten belastet oder besteht die Gefahr, dass die dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu Grunde liegende Beeinträchtigung des Lebens, der Gesundheit oder der körperlichen Unversehrtheit des Versicherten sich jederzeit verwirklichen kann, verbieten sich zeitraubende Ermittlungen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren; in diesem Fall, der in der Regel vorliegen wird, hat sich die Entscheidung an einer Abwägung der widerstreitenden Interessen zu orientieren (BVerfG NJW 2003, 1236f.).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.02.2014 - L 9 KR 293/13

    LDL-Aphrese - Teilstattgabe - Folgenabwägung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 11.11.2014 - L 9 KR 323/14
    Nur durch eine an diesen Grundsätzen orientierte Vorgehensweise bei der Folgenabwägung wird dem vom Gesetzgeber in allen Prozessordnungen vorgesehenen Vorrang des nachgehenden Rechtsschutzes vor dem vorläufigen Rechtsschutz, sowie dem sich aus Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitenden Grundsatz Rechnung getragen, dass die Leistungsgewährung vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Ausnahme und nicht die Regel sein soll (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Februar 2014, L 9 KR 293/13 B ER, juris).
  • BSG, 16.09.2004 - B 3 KR 20/04 R

    Krankenversicherung - Beweisanforderung für Funktionstauglichkeit,

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 11.11.2014 - L 9 KR 323/14
    Die Wirtschaftlichkeit eines dem unmittelbaren Behinderungsausgleich dienenden Hilfsmittels ist grundsätzlich zu unterstellen und erst zu prüfen, wenn zwei tatsächlich gleichwertige, aber unterschiedlich teure Hilfsmittel zur Wahl stehen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2009, B 3 KR 2/08 R juris, dort RdNr. 18 [Badeprothese]; Urteil vom 16. September 2004, B 3 KR 20/04 R, juris, dort RdNr. 12 ff. [C-Leg], Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 9. Senat, Urteil vom 09. März 2011, L 9 KR 152/08, juris; Beschluss vom 13. August 2014, L 9 KR 132/14 B ER, juris).
  • BSG, 25.06.2009 - B 3 KR 2/08 R

    Entscheidung des Revisionsgerichts trotz verfahrensfehlerhafter

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 11.11.2014 - L 9 KR 323/14
    Die Wirtschaftlichkeit eines dem unmittelbaren Behinderungsausgleich dienenden Hilfsmittels ist grundsätzlich zu unterstellen und erst zu prüfen, wenn zwei tatsächlich gleichwertige, aber unterschiedlich teure Hilfsmittel zur Wahl stehen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2009, B 3 KR 2/08 R juris, dort RdNr. 18 [Badeprothese]; Urteil vom 16. September 2004, B 3 KR 20/04 R, juris, dort RdNr. 12 ff. [C-Leg], Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 9. Senat, Urteil vom 09. März 2011, L 9 KR 152/08, juris; Beschluss vom 13. August 2014, L 9 KR 132/14 B ER, juris).
  • BVerfG, 14.01.1981 - 1 BvR 612/72

    Fluglärm

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 11.11.2014 - L 9 KR 323/14
    Danach haben alle staatlichen Organe die Pflicht, sich schützend und fördernd vor die Rechtsgüter des Lebens, der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit zu stellen (vgl. BVerfGE 56, 54 ).
  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 11.11.2014 - L 9 KR 323/14
    Für das vorläufige Rechtsschutzverfahren vor den Sozialgerichten bedeutet dies, dass diese die Grundrechte der Versicherten auf Leben, Gesundheit und körperliche Unversehrtheit zur Geltung zu bringen haben, ohne dabei die ebenfalls der Sicherung des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG dienende Pflicht der gesetzlichen Krankenkassen (vgl. insbesondere aus §§ 1, 2 Abs. 1 und 4 SGB V), ihren Versicherten nur wirksame und hinsichtlich der Nebenwirkungen unbedenkliche Leistungen zur Verfügung zu stellen, sowie die verfassungsrechtlich besonders geschützte finanzielle Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. BVerfGE 68, 193 ) aus den Augen zu verlieren.
  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 11.11.2014 - L 9 KR 323/14
    Drohen dem Versicherten ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, verlangt Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG von den Sozialgerichten bei der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache grundsätzlich eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage, die sich von der im Hauptsacheverfahren nicht unterscheidet (vgl. BVerfGE 79, 69 ; 94, 166 ; NJW 2003, 1236f.).
  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 11.11.2014 - L 9 KR 323/14
    Drohen dem Versicherten ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, verlangt Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG von den Sozialgerichten bei der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache grundsätzlich eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage, die sich von der im Hauptsacheverfahren nicht unterscheidet (vgl. BVerfGE 79, 69 ; 94, 166 ; NJW 2003, 1236f.).
  • LSG Berlin, 17.12.1999 - L 9 B 127/99

    Krankenversicherung - Festbetragsfestsetzung - Hilfsmittel -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 11.11.2014 - L 9 KR 323/14
    Abzuwägen sind stattdessen die Folgen, die eintreten würden, wenn die Anordnung nicht erginge, obwohl dem Versicherten die streitbefangene Leistung zusteht, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte Anordnung erlassen würde, obwohl er hierauf keinen Anspruch hat (vgl. hierzu Umbach/Clemens, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Mitarbeiterkommentar und Handbuch, § 32 RdNr. 177 mit umfassendem Nachweis zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. NZS 2000, 510 ff.).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.03.2011 - L 9 KR 152/08

    Krankenversicherung - beinamputierter Versicherter - grundsätzlicher Anspruch auf

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 11.11.2014 - L 9 KR 323/14
    Die Wirtschaftlichkeit eines dem unmittelbaren Behinderungsausgleich dienenden Hilfsmittels ist grundsätzlich zu unterstellen und erst zu prüfen, wenn zwei tatsächlich gleichwertige, aber unterschiedlich teure Hilfsmittel zur Wahl stehen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2009, B 3 KR 2/08 R juris, dort RdNr. 18 [Badeprothese]; Urteil vom 16. September 2004, B 3 KR 20/04 R, juris, dort RdNr. 12 ff. [C-Leg], Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 9. Senat, Urteil vom 09. März 2011, L 9 KR 152/08, juris; Beschluss vom 13. August 2014, L 9 KR 132/14 B ER, juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.08.2014 - L 9 KR 132/14

    Anspruch auf Bewilligung von Unterschenkelprothesen im einstweiligen

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.05.2019 - L 16 KR 121/19

    Vorläufige Kostenübernahme einer extrakorporalen Lipid-Apherese-Therapie;

    Besteht die Beeinträchtigung des Versicherten dagegen im Wesentlichen nur darin, dass er die begehrte Leistung zu einem späteren Zeitpunkt erhält, ohne dass sie dadurch für ihn grundsätzlich an Wert verliert, weil die Beeinträchtigung der in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG genannten Rechtsgüter durch eine spätere Leistungsgewährung beseitigt werden kann, dürfen die Sozialgerichte die begehrte Leistung im Rahmen der Folgenabwägung versagen (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. November 2014 - L 9 KR 323/14 B ER unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerfG).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.07.2017 - L 9 KR 60/17

    Krankenversicherung - materielle Beweislast für Zweckmäßigkeit selbstgewählter

    3.) Auch unter Berücksichtigung dieser Grundsätze steht der Antragstellerin hier im Hinblick auf die dem Senat im Beschwerdeverfahren vorgelegten neuen medizinischen Erkenntnisse im Gegensatz zu den bisher vom Senat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschiedenen Fällen (vgl. die Beschlüsse vom 11. November 2014 - L 9 KR 323/14 B ER -, sowie vom 21. Dezember 2016 - L 9 KR 473/16 B ER -, juris) abweichend vom Regelfall ausnahmsweise ein Anspruch auf die Versorgung mit dem begehrten Hilfsmittel zu.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 21.12.2016 - L 9 KR 473/16

    Versorgung eines hörgeschädigten Versicherten mit einem Hörgerät durch

    Deshalb sind an das Vorliegen der Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs im einstweiligen Verfahren die gleichen Anforderungen zu stellen wie für einen Anspruch in einem Hauptsacheverfahren, zumal der Antragsteller bei einer stattgebenden einstweiligen Entscheidung an der Durchführung eines solchen Hauptsacheverfahrens wegen der vollen Vorwegnahme der Hauptsache kein Interesse mehr haben dürfte, so dass eine endgültige Klärung der zwischen den Beteiligten streitigen Rechtsfrage für die Antragsgegnerin nur schwer zu erlangen wäre (vgl. Beschluss des Senats vom 11. November 2014, L 9 KR 323/14 B ER, zitiert nach juris, dort Rdnr. 3 bis 5, m.w.N.).

    Ist ein Anspruch auf Versorgung mit dem begehrten Gerät danach derzeit nicht belegt, ergibt sich ein Anordnungsanspruch auch nicht unter dem Aspekt der Folgenabwägung (vgl. dazu den Beschluss des Senats vom 11. November 2014, a.a.O. Rdnr. 7).

  • SG Karlsruhe, 03.04.2019 - S 2 R 4096/17

    Krankenversicherung - Hörgeräteversorgung - zuständiger Rehabilitationsträger -

    Dies ist vorliegend zur Überzeugung der Kammer anzunehmen, wie der Freiburger Sprachtest belegt, denn die Klägerin hat lediglich einen um 5 % besseren Wert im Störschall erzielt, was nach Einschätzung der Kammer jedenfalls im vorliegenden Einzelfall eine als geringfügig zu vernachlässigende Verbesserung darstellt (so ausdrücklich Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. November 2014 - L 9 KR 323/14 B ER -, juris Rn. 6; vgl. auch die gutachterlichen Einschätzungen nach den Tatbeständen des Urteils vom 24. November 2015 - Hessisches Landessozialgericht, Az. L 2 R 293/12, juris Rn. 32 - und des Urteils vom 23. Oktober 2013 - Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, AZ. L 6 R 425/11, juris Rn. 12 -), weil die Tätigkeit keine besonders hohen Anforderungen an das Gehör stellt.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.04.2020 - L 16 KR 165/20
    Besteht die Beeinträchtigung des Versicherten dagegen im Wesentlichen nur darin, dass er die begehrte Leistung zu einem späteren Zeitpunkt erhält, ohne dass sie dadurch für ihn grundsätzlich an Wert verliert, weil die Beeinträchtigung der in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG genannten Rechtsgüter durch eine spätere Leistungsgewährung beseitigt werden kann, dürfen die Sozialgerichte die begehrte Leistung im Rahmen der Folgenabwägung versagen (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. November 2014 - L 9 KR 323/14 B ER unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerfG).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 05.02.2019 - L 16 KR 24/19
    Besteht die Beeinträchtigung des Versicherten dagegen im Wesentlichen nur darin, dass er die begehrte Leistung zu einem späteren Zeitpunkt erhält, ohne dass sie dadurch für ihn grundsätzlich an Wert verliert, weil die Beeinträchtigung der in Art. 2 Abs S 2 GG genannten Rechtsgüter durch eine spätere Leistungsgewährung beseitigt werden kann, dürfen die Sozialgerichte die begehrte Leistung im Rahmen der Folgenabwägung versagen (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. November 2014 - L 9 KR 323/14 B ER unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerfG).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.01.2017 - L 9 KR 60/17
    3.) Auch unter Berücksichtigung dieser Grundsätze steht der Antragstellerin hier im Hinblick auf die dem Senat im Beschwerdeverfahren vorgelegten neuen medizinischen Erkenntnisse im Gegensatz zu den bisher vom Senat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschiedenen Fällen (vgl. die Beschlüsse vom 11. November 2014 - L 9 KR 323/14 B ER -, sowie vom 21. Dezember 2016 - L 9 KR 473/16 B ER -, juris) abweichend vom Regelfall ausnahmsweise ein Anspruch auf die Versorgung mit dem begehrten Hilfsmittel zu.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.11.2018 - L 16 KR 544/18
    Besteht die Beeinträchtigung des Versicherten dagegen im Wesentlichen nur darin, dass er die begehrte Leistung zu einem späteren Zeitpunkt erhält, ohne dass sie dadurch für ihn grundsätzlich an Wert verliert, weil die Beeinträchtigung der in Art. 2 Abs S 2 GG genannten Rechtsgüter durch eine spätere Leistungsgewährung beseitigt werden kann, dürfen die Sozialgerichte die begehrte Leistung im Rahmen der Folgenabwägung versagen (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. November 2014 , - L 9 KR 323/14 B ER unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerfG).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.10.2019 - L 16 KR 412/19

    Kostenübernahme für den Eigenanteil für die beiderseitige Hörgeräteversorgung mit

    Besteht die Beeinträchtigung des Versicherten im Wesentlichen nur darin, dass er die begehrte Leistung zu einem späteren Zeitpunkt erhält, ohne dass sie dadurch für ihn grundsätzlich an Wert verliert, weil die Beeinträchtigung der in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) genannten Rechtsgüter durch eine spätere Leistungsgewährung beseitigt werden kann, dürfen die Sozialgerichte die begehrte Leistung im Rahmen der Folgenabwägung versagen (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. November 2014 - L 9 KR 323/14 B ER unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerfG).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.01.2019 - L 16 KR 583/18
    Besteht die Beeinträchtigung des Versicherten dagegen im Wesentlichen nur darin, dass er die begehrte Leistung zu einem späteren Zeitpunkt erhält, ohne dass sie dadurch für ihn grundsätzlich an Wert verliert, weil die Beeinträchtigung der in Art. 2 Abs S 2 GG genannten Rechtsgüter durch eine spätere Leistungsgewährung beseitigt werden kann, dürfen die Sozialgerichte die begehrte Leistung im Rahmen der Folgenabwägung versagen (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. November 2014 , - L 9 KR 323/14 B ER unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerfG).
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