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   LSG Berlin-Brandenburg, 24.02.2010 - L 9 KR 351/09   

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LSG Berlin-Brandenburg, 24.02.2010 - L 9 KR 351/09 (https://dejure.org/2010,5069)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24.02.2010 - L 9 KR 351/09 (https://dejure.org/2010,5069)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24. Februar 2010 - L 9 KR 351/09 (https://dejure.org/2010,5069)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 35 Abs 1 S 1 SGB 5, § 35 Abs 1 S 3 Halbs 2 SGB 5 vom 26.04.2006, § 35 Abs 1 S 3 Halbs 2 SGB 5 vom 20.12.1988, § 92 Abs 1 S 2 Nr 6 SGB 5
    Festsetzung eines Festbetrages für den Wirkstoff Atorvastatin in der Festbetragsgruppe der HMG-CoA-Reduktasehemmer - keine rechtswidrige Untätigkeit des Gemeinsamen Bundesausschusses wegen einer nicht erfolgten Änderung der Festbetragsgruppe nach dem Inkrafttreten des ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 35 Abs 1 S 1 SGB 5, § 35 Abs 1 S 3 Halbs 2 SGB 5, § 35 Abs 1 S 3 Halbs 2 SGB 5, § 92 Abs 1 S 2 Nr 6 SGB 5
    (Festsetzung eines Festbetrages für den Wirkstoff Atorvastatin in der Festbetragsgruppe der HMG-CoA-Reduktasehemmer - keine rechtswidrige Untätigkeit des Gemeinsamen Bundesausschusses wegen einer nicht erfolgten Änderung der Festbetragsgruppe nach dem Inkrafttreten des ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festbetragsfestsetzung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss; Rechtswidrige Untätigkeit bei nicht erfolgter Änderung der Festbetragsgruppe nach dem Inkrafttreten des AVWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB V § 35; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6
    Festbetragsfestsetzung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss; rechtswidrige Untätigkeit bei nicht erfolgter Änderung der Festbetragsgruppe nach dem Inkrafttreten des AVWG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.12.2009 - L 9 KR 8/08

    Sozialgerichtliches Verfahren - prozessuale Stellung einer beklagten Behörde bei

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 24.02.2010 - L 9 KR 351/09
    Justitiabel im Sinne von angreifbar wird gesetzgeberisches Stillhalten des Gemeinsamen Bundesausschusses nur, wenn neue Umstände ihn rechtlich verpflichten, eine ursprünglich rechtmäßige Festbetragsgruppe zu ändern, er aber im Sinne eines "Systemversagens" seinem in §§ 35 Abs. 1 S 1, 92 Abs. 1 S 2 Nr. 6 SGB 5 vorausgesetzten Auftrag nicht gerecht wird; für die seit dem 20.7.2004 bestehende Festbetragsgruppe der HMG-CoA-Reduktasehemmer ("Statine") ist eine solche rechtswidrige Untätigkeit des Gemeinsamen Bundesausschusses auch nach Inkrafttreten des AVWG am 1.5.2006 nicht zu erkennen (Anschluss an LSG Berlin-Potsdam vom 2.12.2009 - L 9 KR 8/08).(Rn.66).

    Der Senat hat das vorliegende Verfahren aus dem Rechtstreit L 9 KR 8/08 abgetrennt.

    Am 2. Dezember 2004 haben die Klägerinnen hiergegen Klage erhobenen (S 81 KR 3778/04, L 9 KR 8/08).

    Wegen der Einzelheiten der Klage- und Urteilsbegründung nimmt der Senat Bezug auf den Tatbestand in seinem den Beteiligten bekannten Urteil vom 2. Dezember 2009, L 9 KR 8/08.

    Am 20. Dezember 2005 haben die Klägerinnen Berufung eingelegt (L 9 KR 8/08).

    Der Senat hat die Beteiligten insoweit darauf hingewiesen, dass die Allgemeinverfügungen vom 10. Februar 2006, 11. Mai 2006 und 7. April 2008 Gegenstand des Verfahrens L 9 KR 8/08 geworden seien.

    Den Spitzenverband Bund der Krankenkassen hatte der Senat zunächst mit Beschluss vom 1. August 2008 zum Verfahren L 9 KR 8/08 beigeladen.

    Wegen der Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe im Verfahren L 9 KR 8/08 Bezug genommen.

    Das Landgericht hat den Amtshaftungsprozess mit Blick auf das Streitverfahren L 9 KR 8/08 ausgesetzt.

    Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte (2 Bände) sowie der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge zum Verfahren L 9 KR 8/08 Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung war.

    Beide hier streitgegenständlichen Allgemeinverfügungen sind gemäß §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens L 9 KR 8/08 geworden, denn sie ersetzen die jeweils vorangegangene Regelung, indem ein der Höhe nach neuer Festbetrag festgesetzt wird.

    Hierfür ist maßgeblich, dass die vorangegangenen Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 20. Juli 2004 zur Gruppenbildung der Statine und vom 13. März 2008 zur Aktualisierung der Vergleichsgrößen keine Rechte der Klägerinnen verletzen; insbesondere war der Gemeinsame Bundesausschuss nicht gezwungen, die ursprünglich rechtmäßige Einbeziehung von Atorvastatin in die Festbetragsgruppe (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 2. Dezember 2009, L 9 KR 8/08) aufzuheben (unten 3. a bis d); schließlich ist auch die Festsetzung der Festbeträge der Höhe nach rechtmäßig (unten 3. e).

    a) Als Ausgangspunkt legt der Senatseiner rechtlichen Bewertung hier das Ergebnis des Rechtsstreits L 9 KR 8/08, Urteil vom 2. Dezember 2009, zugrunde.

    Hierzu hat der Senat in seinem Urteil vom 2. Dezember 2009 (L 9 KR 8/08) entschieden, dass das "und" auch als solches zu verstehen sei und die Ausschlussklausel daher nicht greife, weil es Atorvastatin jedenfalls an der Neuartigkeit fehle.

  • BSG, 24.11.2004 - B 3 KR 23/04 R

    Arzneimittelhersteller - Inanspruchnahme von gerichtlichen Rechtsschutz gegen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 24.02.2010 - L 9 KR 351/09
    Als Klageart ist die Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. SGG statthaft (vgl. auch Bundessozialgericht, Urteil vom 24. November 2004, B 3 KR 23/04 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 13), denn bei der Festbetragsfestsetzung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 SGB V handelt es sich um einen Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung nach § 31 Satz 2 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X); die Regelung richtet sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis, nämlich u.a. an Krankenkassen, Ärzte und Versicherte.

    Für eine Aufhebung der Verfügung vom 11. Mai 2006 besteht damit kein Rechtsschutzbedürfnis (siehe auch Bundessozialgericht, Urteil vom 24. November 2004, B 3 KR 23/04 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 14, Erledigung der ursprünglichen durch nachfolgende Festbetragsfestsetzungen).

    Eine solche "offensichtliche" Aussichtslosigkeit eines beabsichtigten zivilgerichtlichen Haftungsprozesses kann nämlich nur dann angenommen werden, wenn ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass der behauptete zivilrechtliche Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt besteht (ständige Rechtsprechung; vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 24. November 2004, 3 KR 23/04 R sowie Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. April 1992, 4 C 29/90, jeweils zitiert nach juris).

  • BSG, 12.08.2009 - B 3 KR 10/07 R

    Aufnahme von Geräten der nichtinvasiven Magnetfeldtherapie in das

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 24.02.2010 - L 9 KR 351/09
    Justitiabel im Sinne von angreifbar wird das gesetzgeberische Stillhalten des Beigeladenen zu 1) nur, wenn neue Umstände ihn rechtlich verpflichten, die ursprünglich rechtmäßige Rechtsnorm zu ändern, er aber im Sinne eines "Systemversagens" seinem in §§ 35 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V vorausgesetzten Auftrag nicht gerecht wird ("rechtswidrige Untätigkeit des Gemeinsamen Bundesausschusses", vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 12. August 2009, B 3 KR 10/07 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 20 a.E. sowie Urteil vom 7. November 2006, B 1 KR 24/06 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 18).
  • BSG, 07.11.2006 - B 1 KR 24/06 R

    Krankenversicherung - verfassungskonforme Auslegung leistungsrechtlicher

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 24.02.2010 - L 9 KR 351/09
    Justitiabel im Sinne von angreifbar wird das gesetzgeberische Stillhalten des Beigeladenen zu 1) nur, wenn neue Umstände ihn rechtlich verpflichten, die ursprünglich rechtmäßige Rechtsnorm zu ändern, er aber im Sinne eines "Systemversagens" seinem in §§ 35 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V vorausgesetzten Auftrag nicht gerecht wird ("rechtswidrige Untätigkeit des Gemeinsamen Bundesausschusses", vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 12. August 2009, B 3 KR 10/07 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 20 a.E. sowie Urteil vom 7. November 2006, B 1 KR 24/06 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 18).
  • BSG, 31.05.2006 - B 6 KA 13/05 R

    Gemeinsamer Bundesausschuss

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 24.02.2010 - L 9 KR 351/09
    Jedenfalls können die Klägerinnen ihre Klagebefugnis aus Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichheitssatz) herleiten; grundsätzlich geht der Senat dabei davon aus, dass die Hersteller von Arzneimitteln aufgrund grundrechtlicher Gewährleistungen gerichtlichen Rechtsschutz gegen solche staatlichen Maßnahmen beanspruchen können, die den Wettbewerb mit ihren Konkurrenten verfälschen können (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 31. Mai 2006, B 6 KA 13/05 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 35).
  • BSG, 13.09.2005 - B 2 U 21/04 R

    Wahlanfechtung - Wahlanfechtungsklage - Fortsetzungsfeststellungsklage -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 24.02.2010 - L 9 KR 351/09
    Hieran gemessen erledigt sich die Anfechtung einer Festbetragsfestsetzung durch Zeitablauf, wenn die streitgegenständliche Regelung im Laufe des Gerichtsverfahrens gegenstandslos bzw. durch anderweitige Regelungen ersetzt wird und von ihr für die Zukunft keine nachteiligen Wirkungen mehr zu erwarten sind (ähnlich in Zusammenhang mit einer Wahlanfechtung: Bundessozialgericht, Urteil vom 13. September 2005, B 2 U 21/04 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 16).
  • BSG, 11.03.2009 - B 6 KA 31/08 B

    Vergütung in der vertragsärztlichen Versorgung, Gebot der angemessenen Vergütung;

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 24.02.2010 - L 9 KR 351/09
    Denn ebenso wie bei der Normsetzung im Vertragsarztrecht korrespondiert mit dem weiten Normsetzungsermessen eine Beobachtungs- und Korrekturpflicht des Normgebers (vgl. hierzu die vom Bundessozialgericht entwickelten Grundsätze bei der Normsetzung im Vertragsarztrecht: Beschluss vom 11. März 2009, B 6 KA 31/08 B, zitiert nach juris, dort Rdnr. 22, m.w.N.).
  • BSG, 22.09.1976 - 7 RAr 107/75

    Einmalige Leistung - Arbeitserlaubnis - Versagung - Verwaltungsakt - Erledigung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 24.02.2010 - L 9 KR 351/09
    Sie ist mit dem Wegfall des Rechtsschutzinteresses gleichzusetzen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 22. September 1976, 7 Rar 107/75, BSGE 42, 212 [216]).
  • SG Berlin, 22.11.2005 - S 81 KR 3778/04

    Krankenversicherung - Arzneimittel - Rechtmäßigkeit der Festbetragsfestsetzung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 24.02.2010 - L 9 KR 351/09
    Am 2. Dezember 2004 haben die Klägerinnen hiergegen Klage erhobenen (S 81 KR 3778/04, L 9 KR 8/08).
  • BSG, 01.03.2011 - B 1 KR 7/10 R

    Krankenversicherung - Festbetragsfestsetzung durch Spitzenverbände der

    Das LSG hat den Streit über die Anfechtung der Festbetragsfestsetzungen abgetrennt, die ab 1.7.2006 Arzneimittel mit dem Wirkstoff Atorvastatin betreffen (Aktenzeichen L 9 KR 351/09; vgl näher Senatsurteil vom selben Tage - B 1 KR 13/10 R) , die Berufung gegen das SG-Urteil zurückgewiesen sowie die Klage gegen die Festbetragsfestsetzung vom 10.2.2006 abgewiesen: Die an § 35 SGB V zu messenden Allgemeinverfügungen der Beigeladenen zu 3. bis 8. wie auch der zugrunde liegende Beschluss des Beigeladenen zu 1. vom 20.7.2004 zur Festbetragsgruppen- und Vergleichsgrößenbildung seien nicht zu beanstanden (Urteil vom 16.12.2009).
  • LSG Sachsen, 20.10.2010 - L 1 KR 95/08

    Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die Festsetzung von

    Die Einordnung von Atorvastatin in die Festbetragsgruppe der HMG-CoA-Reduktasehemmer ist - wie das SG zutreffend entschieden hat - nicht zu beanstanden (so auch das Landessozialgericht [LSG] Berlin-Brandenburg in seinen Urteilen vom 02.12.2009 - L 9 KR 8/08 - juris und 24.02.2010 - L 9 KR 351/09 - juris, die auf die Berufung gegen das Urteil des SG Berlin vom 22.11.2005 - S 81 KR 3778/04 - juris ergangen sind).

    Daran gemessen genügen bloße Anhaltspunkte für eine therapeutische Verbesserung nicht; vielmehr muss ein nach den Methoden der evidenzbasierten Medizin begründeter Konsens über die therapeutische Verbesserung bestehen (so zu Recht LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.02.2010 - L 9 KR 351/09 - juris Rn. 74).

    Wie das LSG Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 24.02.2010 (L 9 KR 351/09 - juris Rn. 75 ff.) eingehend dargelegt hat, mag es zwar vereinzelte und vertretbare Stimmen im wissenschaftlichen Schrifttum geben, die Atorvastatin aufgrund seiner hohen Wirkpotenz eine therapeutische Verbesserung beimessen.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.01.2011 - L 9 KR 530/07

    Krankenversicherung - Festbeträge für Hilfsmittel - Festbetragsfestsetzung -

    Allerdings hat der Senat § 96 SGG bei Festbetragsfestsetzungen im Arzneimittelbereich angewandt (vgl. Urteile vom 16. Dezember 2009, Az.: L 9 KR 8/08, und vom 24. Februar 2010, Az.: L 9 KR 351/09, jeweils veröffentlicht in Juris).

    B) Die Berufungen sind infolge eines Parteiwechsels kraft Gesetzes gegen den jetzigen Beklagten, den Spitzenverband Bund der Krankenkassen, zu richten (vgl. schon Urteile des Senats vom 16. Dezember 2009, Az.: L 9 KR 8/08, und vom 24. Februar 2010, Az.: L 9 KR 104/08 und L 9 KR 351/09, sowie Beschluss des Senats vom 19. Dezember 2008, L 9 B 192/08 KR ER, alle veröffentlicht in Juris).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.06.2012 - L 1 KR 296/09

    Krankenversicherung - Klagebefugnis - Arzneimittelhersteller -

    Denn ebenso wie bei der Normsetzung im Vertragsarztrecht korrespondiert mit dem weiten Normsetzungsermessen eine Beobachtungs- und Korrekturpflicht des Normgebers (so weitgehend wörtlich LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 24.02.2010 - L 9 KR 351/09 juris Rdnr. 66 unter Bezugnahme auf die vom BSG entwickelten Grundsätze bei der Normsetzung im Vertragsarztrecht im B. v. 11.03.2009 - B 6 KA 31/08 B.).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.12.2009 - L 9 KR 8/08
    Auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 2009 hat der Senat beschlossen, die Klage gegen die Allgemeinverfügungen der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 11. Mai 2006 und vom 7. April 2008 abzutrennen und unter dem Aktenzeichen L 9 KR 351/09 fortzuführen.

    Dasselbe gilt grundsätzlich auch für die Allgemeinverfügungen der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 11. Mai 2006 und vom 7. April 2008; insoweit hat der Senat das Verfahren aber abgetrennt und wird über die Klage gesondert entscheiden (L 9 KR 351/09).

    Auch hier kann es nur noch darum gehen, die Rechtmäßigkeit der Festbetragsfestsetzung im Nachhinein zu prüfen, denn sie hat sich mit der weiteren Verfügung der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 11. Mai 2006 (Gegenstand des Verfahrens L 9 KR 351/09) erledigt.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.02.2010 - L 9 KR 104/08

    Prozessuale Stellung einer beklagten Behörde bei Zuständigkeitswechsel im

    Im Hinblick auf die Allgemeinverfügungen vom 29. Oktober 2004, 10. Februar 2006 und 11. Mai 2006 trifft der Senat keine Entscheidung, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt haben (vgl. insoweit aber die Urteile des Senats vom 2. Dezember 2009, L 9 KR 8/08, und vom 24. Februar 2010, L 9 KR 351/09, zu den Klagen der Pharmahersteller gegen die genannten Festbetragsfestsetzungen).
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