Rechtsprechung
   LSG Berlin-Brandenburg, 04.06.2019 - L 9 KR 363/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,19407
LSG Berlin-Brandenburg, 04.06.2019 - L 9 KR 363/17 (https://dejure.org/2019,19407)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 04.06.2019 - L 9 KR 363/17 (https://dejure.org/2019,19407)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 04. Juni 2019 - L 9 KR 363/17 (https://dejure.org/2019,19407)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,19407) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 9 Abs 1 BSHG§47V, § 9 Abs 2 Nr 11 BSHG§47V, § 12 Abs 1 SGB 5, § 13 Abs 3 S 1 SGB 5, § 33 Abs 1 S 1 SGB 5
    Autoschwenksitz für multipel schwerstbehinderten Menschen - mittelbarer Behinderungsausgleich - Teilhabe am Familienleben - kein Anspruch aus dem Recht der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung - Anspruch im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB 12

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 13 Abs 3 SGB 5, § 33 Abs 1 SGB 5, § 14 Abs 2 SGB 9, § 15 Abs 1 S 4 SGB 9 aF, § 40 Abs 1 SGB 11, § 53 SGB 12
    Multipel schwerstbehinderter Mensch; Autoschwenksitz; Kostenerstattung; ein Anspruch aus Krankenversicherungsrecht; kein Anspruch aus dem Recht der sozialen Pflegeversicherung; Anspruch aus Sozialhilferecht (Eingliederungshilfe); Familienleben als "Leben in der ...

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Autoschwenksitz für multipel schwerstbehinderten Menschen - mittelbarer Behinderungsausgleich - Teilhabe am Familienleben - kein Anspruch aus dem Recht der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung - Anspruch im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Autoschwenksitz für multipel schwerstbehinderten Menschen, Teilhabe am Familienleben, Anspruch im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Erstattung von Kosten für Beschaffung und Einbau eines Autoschwenksitzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2020, 112
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 15.03.2018 - B 3 KR 18/17 R

    Kein Anspruch auf Gewährung einer Unterschenkelprothese mit einem Prothesenfuß

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 04.06.2019 - L 9 KR 363/17
    Diese Zuständigkeit nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX erstreckt sich im Außenverhältnis zwischen dem Versicherten und dem erstangegangenen Rehabilitationsträger auf alle Rechtsgrundlagen, die überhaupt in dieser Bedarfssituation rehabilitationsrechtlich in Betracht kommen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 15. März 2018, B 3 KR 18/17 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 47; Urteil vom 25. Juni 2009, B 3 KR 4/08 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 22; Urteil des Senats vom 9. März 2011, L 9 KR 453/07, zitiert nach juris, dort Rdnr. 38).

    c) Zur Frage der Erforderlichkeit eines Hilfsmittels zum Behinderungsausgleich im Sinne der dritten Variante des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V wird nach bisheriger ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. nur a.a.O., Rdnr. 19), der der Senat sich durchweg angeschlossen hat (vgl. Urteil vom 9. März 2011, L 9 KR 453/07, zitiert nach juris, dort Rdnr. 25), unterschieden zwischen dem unmittelbaren Behinderungsausgleich, bei dem das Hilfsmittel unmittelbar dem Ausgleich der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktion selbst dient, und dem mittelbaren Behinderungsausgleich, bei dem das Hilfsmittel zum Ausgleich der direkten und indirekten Behinderungsfolgen eingesetzt wird (vgl. zur neuesten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts: Urteil vom 15. März 2018, B 3 KR 18/17 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 33f.).

    Auch wenn im Verhältnis zum Kläger wegen der Regelung in § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX grundsätzlich allein die beklagte Krankenkasse leistungspflichtig sein kann, war die Beiladung des Sozialhilfeträgers notwendig im Sinne von § 75 Abs. 2 Alt. 1 SGG, weil diese der Beklagten als erstangegangener und gegebenenfalls leistender Rehabilitationsträgerin gegebenenfalls erstattungspflichtig ist (vgl. hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 15. März 2018, B 3 KR 18/17 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 50).

  • BSG, 25.02.2015 - B 3 KR 13/13 R

    Krankenversicherung - kein Anspruch auf schwenkbaren Autositz zum Aufsuchen einer

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 04.06.2019 - L 9 KR 363/17
    Dabei besteht ein Anspruch auf Versorgung mit Blick auf die "Erforderlichkeit im Einzelfall" nur, soweit das begehrte Hilfsmittel geeignet, ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich ist und das Maß des Notwendigen nicht überschreitet; darüber hinausgehende Leistungen darf die Krankenkasse gemäß § 12 Abs. 1 SGB V (Wirtschaftlichkeitsgebot) nicht bewilligen (vgl. hierzu und zum Folgenden: Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Februar 2015, B 3 KR 13/13 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 15ff. [Autoschwenksitz]).

    Es ist auch nicht Sache der GKV, alle Auswirkungen der Behinderung beispielsweise im Hinblick auf spezielle Sport- oder Freizeitinteressen durch Hilfsmittel auszugleichen (so ausdrücklich Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Februar 2015, B 3 KR 13/13 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 20, m.w.N.).

    Mit seinem Urteil vom 25. Februar 2015 (B 3 KR 13/13 R, "Autoschwenksitz") hat der für das Hilfsmittelrecht zuständige 3. Senat des Bundessozialgerichts seine langjährige Rechtsprechung zu den Voraussetzungen und den Grenzen des Anspruchs der Versicherten auf Versorgung mit Hilfsmitteln der GKV nach § 33 SGB V fortgeführt und sich insoweit auch ausführlich mit kritischen Stimmen in Literatur und Rechtsprechung auseinandergesetzt (a.a.O., Rdnr. 28 bis 33).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.03.2011 - L 9 KR 453/07

    Kostenerstattung; Hilfsmittel; Drahtlose Übertragungsanlage; Schulische

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 04.06.2019 - L 9 KR 363/17
    Diese Zuständigkeit nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX erstreckt sich im Außenverhältnis zwischen dem Versicherten und dem erstangegangenen Rehabilitationsträger auf alle Rechtsgrundlagen, die überhaupt in dieser Bedarfssituation rehabilitationsrechtlich in Betracht kommen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 15. März 2018, B 3 KR 18/17 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 47; Urteil vom 25. Juni 2009, B 3 KR 4/08 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 22; Urteil des Senats vom 9. März 2011, L 9 KR 453/07, zitiert nach juris, dort Rdnr. 38).

    c) Zur Frage der Erforderlichkeit eines Hilfsmittels zum Behinderungsausgleich im Sinne der dritten Variante des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V wird nach bisheriger ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. nur a.a.O., Rdnr. 19), der der Senat sich durchweg angeschlossen hat (vgl. Urteil vom 9. März 2011, L 9 KR 453/07, zitiert nach juris, dort Rdnr. 25), unterschieden zwischen dem unmittelbaren Behinderungsausgleich, bei dem das Hilfsmittel unmittelbar dem Ausgleich der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktion selbst dient, und dem mittelbaren Behinderungsausgleich, bei dem das Hilfsmittel zum Ausgleich der direkten und indirekten Behinderungsfolgen eingesetzt wird (vgl. zur neuesten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts: Urteil vom 15. März 2018, B 3 KR 18/17 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 33f.).

  • BSG, 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - wesentliche Behinderung - Hilfe zu einer

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 04.06.2019 - L 9 KR 363/17
    Sozialhilfeleistungen setzen zwar vom Grundgedanken her einen aktuellen Bedarf voraus; dies gilt allerdings aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht bei einer rechtswidrigen Ablehnung der Hilfegewährung und zwischenzeitlicher Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe, wenn der Hilfesuchende innerhalb der gesetzlichen Fristen einen Rechtsbehelf eingelegt hat und im Rechtsbehelfsverfahren die Hilfegewährung erst erstreiten muss (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 22. März 2012, B 8 SO 30/10 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 26).

    Die Fallgestaltung ist derjenigen gleichzusetzen, in der Eltern, wie in dem vom BSG mit Urteil vom 22. März 2012, a.a.O., entschiedenen Fall, mit ihrem minderjährigen behinderten Kind im Rahmen der Vermögenssorge (§ 1926 Bürgerliches Gesetzbuch) keine Vereinbarungen über eine Rückerstattung der Kosten besonderer Sozialhilfeleistungen schließen, die sie übernommen haben, weil der Sozialhilfeträger die Leistung abgelehnt hat.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 04.02.2016 - L 15 SO 85/12

    Kraftfahrzeug - behindertengerechter Umbau - Eingliederungshilfe -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 04.06.2019 - L 9 KR 363/17
    Aus diesem Grunde kommt es auch nicht darauf an, ob der behinderte Mensch das Hilfsmittel selbst bedienen kann (vgl. m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Februar 2016, L 15 SO 85/12, zitiert nach juris, dort Rdnr. 35).
  • BSG, 25.06.2009 - B 3 KR 4/08 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme eines GPS-Systems für blinde und

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 04.06.2019 - L 9 KR 363/17
    Diese Zuständigkeit nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX erstreckt sich im Außenverhältnis zwischen dem Versicherten und dem erstangegangenen Rehabilitationsträger auf alle Rechtsgrundlagen, die überhaupt in dieser Bedarfssituation rehabilitationsrechtlich in Betracht kommen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 15. März 2018, B 3 KR 18/17 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 47; Urteil vom 25. Juni 2009, B 3 KR 4/08 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 22; Urteil des Senats vom 9. März 2011, L 9 KR 453/07, zitiert nach juris, dort Rdnr. 38).
  • SG Duisburg, 23.11.2022 - S 3 SO 94/22

    Kostenübernahme einer Wortschatzerweiterung eines Talkers mit dem Vokabular der

    Nach Auffassung der Kammer schließt das Eingliederungsziel der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft die Teilhabe am Leben in der Familie mit ein (ebenso: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.06.2019 - L 9 KR 363/17; Bieback, in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 7. Auflage 2020, Rn. 27; Schmeller, in Mergler/Zink, SGB XII, 46. Lieferung, Stand: April 2019, Rn. 38 zu § 53 SGB XII; eher bejahend: LSG NRW, Urteil vom 24.06.2014 - L 20 SO 388/13; a.A.: LSG NRW, Urteil vom 28.05.2015 - L 9 SO 303/13; SG Düsseldorf, Urteil vom 07.12.2017 - S 28 SO 431/15).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht