Rechtsprechung
LSG Berlin, 09.07.2003 - L 9 KR 373/01 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Krankenversicherung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Nacherhebung von Sozialversicherungsbeiträgen und Erhebung von Säumniszuschlägen; Voraussetzungen für den Erlass eines Summenbescheides; Aufzeichungspflicht des Arbeitgebers bezüglich Lohnunterlagen; Ermittlungspflicht des Rentenversicherungsträgers
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Berlin, 23.03.2001 - S 72 KR 1160/99
- LSG Berlin, 09.07.2003 - L 9 KR 373/01
Wird zitiert von ... (7)
- SG Augsburg, 08.05.2015 - S 2 R 564/12
Erlass eines Summenbeitragsbescheids
Allein die Verletzung von Aufzeichnungspflichten durch den Arbeitgeber führt nicht dazu, dass bereits ein Summenbescheid nach § 28 f Abs. 2 SGB IV erlassen werden darf, sondern der Rentenversicherungsträger ist trotzdem vor Erlass eines Summenbescheides zu Ermittlungen nach § 20 SGB X verpflichtet, wenn dies die Verhältnismäßigkeit nicht überschreitet (vgl. LSG Berlin 9.7.03, L 9 KR 373/01).Der Rentenversicherungsträger muss vor Erlass eines Summenbescheides trotz Verletzung der Aufzeichnungspflichtigen entsprechend den Grundsätzen der §§ 20 und 21 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) Ermittlungen anstellen, soweit diese das Gebot der Verhältnismäßigkeit nicht verletzen (LSG Berlin vom 09.07.2003, L 9 KR 373/01).
Wegen der erheblichen Bedeutung einer personenbezogenen Zuordnung der Entgelte für den einzelnen Beschäftigten darf der Rentenversicherungsträger nicht von vornherein von jeglichen Ermittlungsbemühungen absehen (LSG Berlin vom 09.07.2003, L 9 KR 373/01).
Dies gilt auch dann, wenn die personenbezogene Feststellung mit erheblichen Schwierigkeiten und verwaltungsmäßigem Mehraufwand verbunden ist (LSG Bayern, 21.10.2013, L 5 R 605/13 B ER, LSG Bayern vom 19.02.2013, L 5 R 933/12 B ER, BSG vom 17.12.1985, 12 RK 30/83, LSG Berlin vom 09.07.2003, L 9 KR 373/01, SG Landshut vom 06.11.2013, S 10 R 5003/11, Juris Praxis-Kommentar § 28f SGB IV Rn. 59).
Solche Ermittlungen waren selbst dann nicht als unverhältnismäßig anzusehen, wenn zwar höchst wahrscheinlich nicht alle fehlenden Angaben zu ermitteln sind, aber eine personenbezogene Beitragserhebung gegebenenfalls aufgrund geschätzter Bemessungsgrundlage möglich wird (LSG Berlin vom 09.07.2003, L 9 KR 373/01).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 01.07.2004 - L 5 B 2/04
Krankenversicherung
Ob angesichts der Zahl der Beschäftigten (laut Bericht des Finanzamts T-West vom 05.09.2002 über die Lohnsteuer-Außenprüfung 497 Arbeitnehmer, davon 220 Aushilfskräfte) eine Zuordnung der Beiträge zu einzelnen Beschäftigten (unter Umständen auch aufgrund geschätzter Entgelte) auch unter Berücksichtigung der wesentlichen Belange, die die Versicherungs- und Beitragspflicht für diese Beschäftigten bedeuten kann, einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde (…vgl. insoweit zur Relation zwischen Aufwand und Bedeutung des Ergebnisses BSG SozR 3-2400 § 28f Nr. 3; LSG Berlin Urteil vom 09.07.2003 - L 9 KR 373/01 -) kann jedoch dahinstehen, da insoweit der Ausgang des Hauptsacheverfahrens allenfalls offen ist. - LSG Nordrhein-Westfalen, 31.05.2017 - L 8 R 167/14
Beitragspflicht zur Sozialversicherung
Nachdem er zunächst angeregt hatte, das vor dem AG I geführte Strafverfahren abzuwarten (Schreiben vom 16.8.2010), trug er nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls vor, der Erlass eines Summenbeitragsbescheides sei rechtswidrig, da eine personenbezogene Feststellung der beitragspflichtigen Entgelte mit zumutbarem Aufwand möglich gewesen sei (Verweis auf Landessozialgericht [LSG] Berlin-Brandenburg, Urteil v. 9.7.2003, L 9 KR 373/01).Soweit sich der Kläger auf Entscheidungen des LSG Berlin-Brandenburg vom 9.7.2013 (L 9 KR 373/01) und vom 25.8.2004 (L 9 KR 63/02) berufe, bleibe festzustellen, dass diese Entscheidungen die Auffassung der Beklagten stützten.
- LSG Berlin-Brandenburg, 11.03.2020 - L 9 KR 19/17
Arbeitnehmerüberlassung - Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - Befugnis zur …
So habe es einige Hauptentleiher gegeben, an die ohne Weiteres hätte herangetreten werden können (Hinweis auf L 9 KR 373/01, Rdnr. 19-21). - LSG Thüringen, 26.04.2017 - L 12 R 1270/13
Amtsermittlungspflicht des Rentenversicherungsträgers im Rahmen der präzisen …
Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber seine Aufzeichnungspflicht vorsätzlich verletzt und die Aufklärung des Sachverhaltes dadurch mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden und unter Inkaufnahme eines verwaltungsmäßigen Mehraufwandes erreichbar ist (vgl. Bayer. LSG, Beschluss vom 19. Februar 2013 - L 5 R 933/12 B ER und LSG Berlin, Urteil vom 9. Juli 2003 - L 9 KR 373/01). - SG Detmold, 18.01.2012 - S 16 R 1435/11
Rentenversicherung
Sie hat vielmehr von jeglichen eigenen Ermittlungsbemühungen abgesehen, wozu sie jedoch verpflichtet gewesen wäre (Friemel, NZS 2011, 851 (854) unter Hinweis auf LSG Berlin-Brandenburg v. 09.07.2003 - L 9 KR 373/01). - SG Aachen, 31.10.2008 - S 6 R 324/06
Verpflichtung eines Arbeitgebers zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen …
Auch ist zu berücksichtigen, dass die in § 28f Abs. 2 Satz 2 SGB IV geforderten Ermittlungen nicht zuletzt dazu dienen sollen, den aus der Beitragserhebung Begünstigten zu ermitteln (LSG Berlin, Urteil vom 09.07.2003, L 9 KR 373/01, juris).