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   LSG Sachsen, 12.02.2018 - L 9 KR 496/17 B ER   

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LSG Sachsen, 12.02.2018 - L 9 KR 496/17 B ER (https://dejure.org/2018,9088)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 12.02.2018 - L 9 KR 496/17 B ER (https://dejure.org/2018,9088)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 12. Februar 2018 - L 9 KR 496/17 B ER (https://dejure.org/2018,9088)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Betriebsprüfungsbescheid; Beiladung im Eilverfahren; Abgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger Beschäftigung; Gesamtbild der Tätigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Betriebsprüfungsbescheid

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Risiko Scheinselbständigkeit - Tätigkeiten auf dem Bau - Verwertbarkeit der Ermittlungen des Zolls

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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (31)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 01.11.2017 - L 2 R 227/17

    Abhängige Beschäftigung; Eingliederung; Sozialversicherungspflicht

    Auszug aus LSG Sachsen, 12.02.2018 - L 9 KR 496/17
    Auch der Tagelöhner oder Gelegenheitsarbeiter ist regelmäßig abhängig beschäftigt (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 01. November 2017 - L 2 R 227/17 -, Rn. 26, juris).

    Dabei kommt auch einer großen Gestaltungsfreiheit bzgl. der Arbeitszeit nur dann erhebliches Gewicht zu, wenn sich deren Grenzen nicht einseitig an den durch die Bedürfnisse des Auftraggebers bzw. Arbeitgebers vorgegebenen Rahmen orientieren (BSG, Urteil vom 18. November 2015 - B 12 KR 16/13 R -, BSGE 120, 99-113, SozR 4-2400 § 7 Nr. 25, Rn. 29, juris) und insbesondere eigennützig durch den Auftragnehmer zur Steigerung seiner Verdienstchancen eingesetzt werden können (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 01. November 2017 - L 2 R 227/17 -, Rn. 35, juris).

    Darüber hinaus erwarten auch im Rahmen abhängiger Beschäftigungsverhältnisse nicht wenige Arbeitgeber von ihren Beschäftigten, dass sie für den Einsatz bei dienstlichen Fahrten ein eigenes Kfz bereithalten (so Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 01. November 2017 - L 2 R 227/17 -, Rn. 38, juris).

    Dementsprechend verbleibt es auch unter diesem Gesichtspunkt auf die bereits dargelegte mangelnde Relevanz einer solchen Einschätzung (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 01. November 2017 - L 2 R 227/17 -, Rn. 50, juris, ebenso: Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 22. April 2016 - L 1 KR 228/11 -, Rn. 41, juris).

    Vielmehr muss es sich um eine solche Werbung handeln, welche den Rahmen verlässt, der auch von einem auf der engagierten Suche nach einer neuen abhängigen Beschäftigung sich befindenden Arbeitnehmer erwartet werden kann, und insbesondere nach seiner Struktur und/oder angesichts des Umfanges der aufgewandten finanziellen Mittel Rückschlüsse auf ein unternehmerisches Handeln zulässt (so Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 01. November 2017 - L 2 R 227/17 -, Rn. 41, juris).

    Dementsprechend ist die Abgrenzung schwerpunktmäßig nach inhaltlichen Kriterien vorzunehmen (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 01. November 2017 - L 2 R 227/17 -, Rn. 43, juris).

  • LSG Sachsen, 22.04.2016 - L 1 KR 228/11

    Krankenversicherung - (zeit)geringfügige Beschäftigung; Arbeitnehmerüberlassung;

    Auszug aus LSG Sachsen, 12.02.2018 - L 9 KR 496/17
    Reichen dem gegenüber die vom Hauptzollamt ermittelten Umstände zu einer (abschließenden) Prüfung nach § 28p SGB IV nicht aus, hat die Antragsgegnerin nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 20 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz SGB X) die für eine abschließende Prüfung noch fehlenden Umstände zu ermitteln, was dann erforderlich ist, wenn aus den Ermittlungen des Hauptzollamtes ersichtlich gewesen wäre, dass namentlich bekannte, ohne größeren Verwaltungsaufwand befragbare Personen als Arbeitnehmer in Frage kommen könnten und wenn für diese Personen dennoch Beiträge in Form eines Beitragssummenbescheides festgesetzt worden wären (Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 22. April 2016 - L 1 KR 228/11 -, Rn. 31, juris; BSG, Urteil vom 17. Dezember 1985 - 12 RK 30/83 -, BSGE 59, 235-242, SozR 2200 § 1399 Nr. 16, Rn. 18, 19, juris; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21. Oktober 2013 - L 5 R 605/13 B ER -, Rn. 25, juris).

    Zum echten Unternehmerrisiko wird dies regelmäßig erst dann, wenn bei Arbeitsmangel nicht nur kein Einkommen oder Entgelt aus Arbeit erzielt wird, sondern zusätzlich auch Kosten für betriebliche Investitionen und/oder Arbeitnehmer anfallen oder früher getätigte Investitionen brach liegen (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 22. April 2016 - L 1 KR 228/11 -, Rn. 40, juris m w. N.).

    Dass die Arbeiter die Möglichkeit hatten, die Übernahme einzelner Aufträge abzulehnen, lässt des Weiteren nicht den Schluss zu, sie seien nicht in einen fremden Betrieb eingegliedert gewesen, da für die Beurteilung allein auf die Ausgestaltung der einzelnen Arbeitseinsätze abzustellen ist (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 22. April 2016 - L 1 KR 228/11 -, Rn. 41, juris mit Verweis auf BSG, Urteil vom 4. Juni 1998 - B 12 KR 5/97- juris Rn. 20).

    Dementsprechend verbleibt es auch unter diesem Gesichtspunkt auf die bereits dargelegte mangelnde Relevanz einer solchen Einschätzung (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 01. November 2017 - L 2 R 227/17 -, Rn. 50, juris, ebenso: Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 22. April 2016 - L 1 KR 228/11 -, Rn. 41, juris).

    Sozialversicherungsrechtliche Rechtsfolgen einer Beschäftigung ergeben sich aus dem Gesetz und sind nicht abdingbar (Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 22. April 2016 - L 1 KR 228/11 -, Rn. 39 m. w. N., juris).

  • LSG Hessen, 08.11.2016 - L 1 KR 386/16

    Beitragspflicht zur Sozialversicherung

    Auszug aus LSG Sachsen, 12.02.2018 - L 9 KR 496/17
    So fehlen die wesentlichen Merkmale eines Werkvertrages in Form eines qualitativ individualisierbaren und dem Werkunternehmer zurechenbaren Werkergebnisses und die ausreichend genaue Beschreibung des zu erstellenden Werkes nebst erfolgsorientierter Abrechnung der Werkleistung (vgl. hierzu auch: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 - L 11 R 5195/13 -, Rn. 29, juris) ebenso wie eine konkrete Preisgestaltung, weshalb bei Vertragsgestaltungen der vorliegenden Art für die Frage der Versicherungspflicht jeweils auf die Verhältnisse abzustellen ist, die nach Annahme des einzelnen Angebots während dessen Durchführung bestehen (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 08. November 2016 - L 1 KR 386/16 B ER -, Rn. 207, juris).

    Hinsichtlich einer abhängigen Beschäftigung war die Freizügigkeit eingeschränkt: Die Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung war bei Erteilung einer Arbeitsgenehmigung durch die Bundesagentur für Arbeit möglich gemäß § 284 SGB III (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 08. November 2016 - L 1 KR 386/16 B ER -, Rn. 122, juris).

    Für die konkrete Tätigkeit, um die es ging, konnte sich ein einzelner Arbeiter somit gar nicht verpflichten, das Werk abzuliefern, geschweige denn, dass er die Tätigkeit inhaltlich frei ausführen konnte (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 08. November 2016 - L 1 KR 386/16 B ER -, Rn. 116, 118, 205, juris).

    Typisch für eine abhängige Beschäftigung ist auch, dass die Arbeiter jeweils für einen bestimmten Zeitraum die genannten Arbeitsleistungen zur Verfügung gestellt haben (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 08. November 2016 - L 1 KR 386/16 B ER -, Rn. 117, 205, juris).

  • BSG, 28.09.2011 - B 12 R 17/09 R

    Sozialversicherungspflicht - hauswirtschaftliche Familienbetreuerin - Tätigkeit

    Auszug aus LSG Sachsen, 12.02.2018 - L 9 KR 496/17
    Bei Einzelaufträgen muss dementsprechend für die Beurteilung, ob der Betroffene in eine von anderer Seite vorgegebene Arbeitsorganisation eingegliedert war, darauf abgestellt werden, wie die Rechtsbeziehung (tatsächlich) praktiziert wurde (BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 12 R 17/09 R -, Rn. 17, juris).

    Maßgebendes Kriterium für ein solches Risiko ist nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen (vgl. BSG Urteil vom 25.1.2001 - B 12 KR 17/00 R - SozVers 2001, 329, 332; BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - juris Rn. 27; BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - USK 2011-125, juris Rn. 25 f), ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist.

    Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft (vgl. BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - juris, Rn 27; BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - USK 2011-125, juris, Rn 25 f) oder größere Verdienstchancen gegenüberstehen (vgl. z.B. BSG Urteil vom 25.1.2001 - B 12 KR 17/00 R - SozVers 2001, 329, 332, BSG Urteil vom 31.3.2015 - B 12 KR 17/13 R, juris).

    Aus dem (allgemeinen) Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft ggf. nicht verwerten zu können, folgt hingegen kein Unternehmerrisiko bezüglich der einzelnen tatsächlich erbrachten Einsätze (vgl. hierzu BSG, U.v. 28. September 2011 - B 12 R 17/09 R - juris; SozR 3-2400 § 7 Nr. 13 S 36 f).

  • BSG, 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R

    Sozialversicherungspflicht - Merchandising im Rahmen von Rackjobbing - abhängige

    Auszug aus LSG Sachsen, 12.02.2018 - L 9 KR 496/17
    Dabei kommt dem Willen der Vertragsparteien, keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung begründen zu wollen, nach der Rechtsprechung des BSG (BSG, Urteil vom 18. November 2015 - B 12 KR 16/13 R -, BSGE 120, 99-113, SozR 4-2400 § 7 Nr. 25, Rn. 26, juris) indizielle Bedeutung zu, wenn dieser Wille den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird bzw. die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine Beschäftigung sprechen.

    Dabei kommt auch einer großen Gestaltungsfreiheit bzgl. der Arbeitszeit nur dann erhebliches Gewicht zu, wenn sich deren Grenzen nicht einseitig an den durch die Bedürfnisse des Auftraggebers bzw. Arbeitgebers vorgegebenen Rahmen orientieren (BSG, Urteil vom 18. November 2015 - B 12 KR 16/13 R -, BSGE 120, 99-113, SozR 4-2400 § 7 Nr. 25, Rn. 29, juris) und insbesondere eigennützig durch den Auftragnehmer zur Steigerung seiner Verdienstchancen eingesetzt werden können (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 01. November 2017 - L 2 R 227/17 -, Rn. 35, juris).

    Soweit die Rechtsprechung des BSG im Rahmen der Abgrenzung abhängiger Beschäftigungsverhältnisse von der Heranziehung selbständiger (Sub-)Unternehmer auf ein werbendes Auftreten am Markt für die angebotenen Leistungen (BSG, Urteil vom 18. November 2015 - B 12 KR 16/13 R -, BSGE 120, 99-113, SozR 4-2400 § 7 Nr. 25, Rn. 28, juris) abstellt, darf dieser Ansatz nicht aus seinem Gesamtzusammenhang gelöst werden.

  • BSG, 25.01.2001 - B 12 KR 17/00 R

    Versicherungspflicht eines Rechtsanwaltes im Amt zur Regelung offener

    Auszug aus LSG Sachsen, 12.02.2018 - L 9 KR 496/17
    Maßgebendes Kriterium für ein solches Risiko ist nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen (vgl. BSG Urteil vom 25.1.2001 - B 12 KR 17/00 R - SozVers 2001, 329, 332; BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - juris Rn. 27; BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - USK 2011-125, juris Rn. 25 f), ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist.

    Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft (vgl. BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - juris, Rn 27; BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - USK 2011-125, juris, Rn 25 f) oder größere Verdienstchancen gegenüberstehen (vgl. z.B. BSG Urteil vom 25.1.2001 - B 12 KR 17/00 R - SozVers 2001, 329, 332, BSG Urteil vom 31.3.2015 - B 12 KR 17/13 R, juris).

    Bei diesen Tatsachen handelt es sich jedoch nicht um Umstände, die den Inhalt des Arbeitsverhältnisses und der Tätigkeit prägen, sondern um solche, die sich als Rechtsfolge ergeben, wenn keine abhängige Beschäftigung ausgeübt wird (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 25. Januar 2001 - B 12 KR 17/00 R - juris Rn. 24; BAG, Urteil vom 19. November 1997 - 5 AZR 21/97 - juris Rn. 34; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Januar 2007 - L 11 (16) KR 16/04 - juris Rn. 23).

  • BSG, 04.06.1998 - B 12 KR 5/97 R

    Ausbeiner - Versicherungspflicht - Beschäftigung - selbständige Tätigkeit -

    Auszug aus LSG Sachsen, 12.02.2018 - L 9 KR 496/17
    Aus dem (allgemeinen) Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft ggf. nicht verwerten zu können, folgt hingegen kein Unternehmerrisiko bezüglich der einzelnen tatsächlich erbrachten Einsätze (vgl. hierzu BSG, U.v. 28. September 2011 - B 12 R 17/09 R - juris; SozR 3-2400 § 7 Nr. 13 S 36 f).

    Dass die Arbeiter die Möglichkeit hatten, die Übernahme einzelner Aufträge abzulehnen, lässt des Weiteren nicht den Schluss zu, sie seien nicht in einen fremden Betrieb eingegliedert gewesen, da für die Beurteilung allein auf die Ausgestaltung der einzelnen Arbeitseinsätze abzustellen ist (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 22. April 2016 - L 1 KR 228/11 -, Rn. 41, juris mit Verweis auf BSG, Urteil vom 4. Juni 1998 - B 12 KR 5/97- juris Rn. 20).

  • BSG, 28.05.2008 - B 12 KR 13/07 R

    Keine Sozialversicherungspflicht eines Flugzeugführers im Flugbetrieb eines

    Auszug aus LSG Sachsen, 12.02.2018 - L 9 KR 496/17
    Maßgebendes Kriterium für ein solches Risiko ist nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen (vgl. BSG Urteil vom 25.1.2001 - B 12 KR 17/00 R - SozVers 2001, 329, 332; BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - juris Rn. 27; BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - USK 2011-125, juris Rn. 25 f), ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist.

    Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft (vgl. BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - juris, Rn 27; BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - USK 2011-125, juris, Rn 25 f) oder größere Verdienstchancen gegenüberstehen (vgl. z.B. BSG Urteil vom 25.1.2001 - B 12 KR 17/00 R - SozVers 2001, 329, 332, BSG Urteil vom 31.3.2015 - B 12 KR 17/13 R, juris).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.12.2013 - L 8 R 499/13

    Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung trotz vertraglicher Gestaltung nach

    Auszug aus LSG Sachsen, 12.02.2018 - L 9 KR 496/17
    Denn es ist kaum vorstellbar, dass der Antragsteller bei den vorbeschriebenen Verhältnissen nicht einmal die Möglichkeit in Betracht gezogen hat, Beiträge zu schulden (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Dezember 2013 - L 8 R 499/13 B ER -, Rn. 60, juris).

    Eine beachtliche Härte in diesem Sinne ist also nur dann denkbar, wenn das Beitreiben der Forderung aktuell die Insolvenz und/oder die Zerschlagung des Geschäftsbetriebes zur Folge hätte, die Durchsetzbarkeit der Forderung bei einen Abwarten der Hauptsache aber nicht weiter gefährdet wäre als aktuell (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Dezember 2013 - L 8 R 499/13 B ER -, Rn. 67, juris).

  • LSG Baden-Württemberg, 24.02.2015 - L 11 R 5195/13

    Betriebsprüfung - Sozialversicherungspflicht - Tätigkeit polnischer

    Auszug aus LSG Sachsen, 12.02.2018 - L 9 KR 496/17
    So fehlen die wesentlichen Merkmale eines Werkvertrages in Form eines qualitativ individualisierbaren und dem Werkunternehmer zurechenbaren Werkergebnisses und die ausreichend genaue Beschreibung des zu erstellenden Werkes nebst erfolgsorientierter Abrechnung der Werkleistung (vgl. hierzu auch: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 - L 11 R 5195/13 -, Rn. 29, juris) ebenso wie eine konkrete Preisgestaltung, weshalb bei Vertragsgestaltungen der vorliegenden Art für die Frage der Versicherungspflicht jeweils auf die Verhältnisse abzustellen ist, die nach Annahme des einzelnen Angebots während dessen Durchführung bestehen (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 08. November 2016 - L 1 KR 386/16 B ER -, Rn. 207, juris).

    Die Anmeldung eines Gewerbes und die Vergütung in Form von Rechnungen setzen eine selbständige Tätigkeit voraus, begründen aber für sich allein keine solche (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 - L 11 R 5195/13 -, Rn. 36, juris).

  • LSG Baden-Württemberg, 29.06.2017 - L 10 R 592/17

    Betriebsprüfung - Zulässigkeit der Nutzung von Ermittlungsergebnissen des

  • BSG, 14.07.2004 - B 12 KR 1/04 R

    Versicherungspflicht - geringfügige Beschäftigung - Beitragspflicht -

  • BSG, 22.06.2005 - B 12 KR 28/03 R

    Sozialversicherungspflicht - Transportfahrer für einen Auftraggeber - Abgrenzung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2007 - L 11 (16) KR 16/04

    Krankenversicherung

  • BAG, 19.11.1997 - 5 AZR 21/97

    Arbeitnehmereigenschaft eines Dozenten

  • BAG, 13.01.1977 - 2 AZR 423/75

    Wirkungen eines Beschäftigungsverbots, das nach Abschluss des Arbeitsvertrages

  • BSG, 04.11.2009 - B 12 R 7/08 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht als Selbstständiger - Tätigkeit nur für

  • BAG, 09.06.2010 - 5 AZR 332/09

    Arbeitnehmerstatus eines Versicherungsvertreters - Vertragstypenwahl - Ausgleich

  • BSG, 09.11.2011 - B 12 R 18/09 R

    Gesamtsozialversicherungsbeitrag - Berechnung - hypothetisches

  • BSG, 07.05.2014 - B 12 R 18/11 R

    Sozialversicherung - beitragsrechtliche Behandlung von steuerfreien Zuschlägen

  • BSG, 07.09.1961 - 5 RKn 11/60
  • BSG, 31.03.2015 - B 12 KR 17/13 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - abhängige Beschäftigung - selbständige

  • LSG Baden-Württemberg, 27.07.2016 - L 5 R 1899/14

    Sozialversicherungspflicht - LKW-Fahrer - Übernahme von Transportfahrten für

  • BSG, 30.10.2002 - B 1 KR 19/01 R

    Entgeltfortzahlungsversicherung - Arbeitgeberausgleich - Arbeitgebereigenschaft -

  • BVerfG, 20.05.1996 - 1 BvR 21/96

    Bestimmtheitsgrundsatz: Beschäftigungsverhältnis i.S. von § 7 Abs. 1 SGB IV

  • BSG, 17.12.1985 - 12 RK 30/83

    Rentenversicherungsbeitrag - Feststellung der Beitragspflicht - Beitragshöhe -

  • LSG Bayern, 21.10.2013 - L 5 R 605/13

    Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - strafverfahrensrechtliche Ermittlungen

  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.02.2014 - L 1 KR 47/14

    Versicherungspflicht - Künstler

  • BSG, 16.12.2015 - B 12 R 11/14 R

    Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - Arbeitnehmerüberlassung - Feststellung

  • BSG, 24.03.2016 - B 12 KR 20/14 R

    Sozialversicherungspflicht - Physiotherapeutin ohne eigene Zulassung zur

  • BSG, 31.03.2017 - B 12 R 7/15 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Tätigkeit als Erziehungsbeistand nach

  • LSG Baden-Württemberg, 19.07.2022 - L 9 R 2663/20

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - geringfügig entlohnter LKW-Fahrer ohne

    Die Beklagte durfte ihrer Beurteilung auch das Ergebnis der vom Hauptzollamt durchgeführten Prüfungen zu Grunde legen, auf dieser Grundlage die Prüfung nach § 28p SGB IV durchführen und durch Verwaltungsakt abschließen (vgl. hierzu ausführlich Sächsisches LSG, Beschluss vom 12.02.2018 - L 9 KR 496/17 B ER -, LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.06.2017 - L 10 R 592/17 -, jeweils Juris).

    Ein echtes Unternehmerrisiko hätte vorliegend bestanden, wenn bei Arbeitsmangel oder Arbeitsausfall nicht nur kein Einkommen oder Entgelt aus Arbeit erzielt worden wäre, sondern zusätzlich auch Kosten für betriebliche Investitionen und/oder Arbeitnehmer anfallen oder früher getätigte Investitionen brachliegen (vgl. Sächsisches LSG, Urteil vom 22.04.2016 - L 1 KR 228/11 -, Juris m. w. N. und Beschluss vom 12.02.2018 - L 9 KR 496/17 B ER -, Juris).

    Ein wesentliches unternehmerisches Risiko, das gerade einen Selbstständigen trifft, liegt darin nicht (s. auch Sächsisches LSG, Beschluss vom 12.02.2018 - L 9 KR 496/17 B ER -, Juris).

  • LSG Baden-Württemberg, 15.06.2021 - L 9 BA 2744/18
    Die Beklagte durfte ihrer Beurteilung auch das Ergebnis der vom Hauptzollamt durchgeführten Prüfungen zu Grunde legen, auf dieser Grundlage die Prüfung nach § 28p SGB IV durchführen und durch Verwaltungsakt abschließen (vgl. hierzu ausführlich Sächsisches LSG, Beschluss vom 12.02.2018 - L 9 KR 496/17 B ER -, LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.06.2017 - L 10 R 592/17 -, jeweils Juris).

    Nach Maßgabe des allgemeinen Gebots der isolierten sozialversicherungsrechtlichen Betrachtung der im Einzelfall ausgeübten Tätigkeiten (BSG, Urteil vom 04.11.2009 - B 12 R 7/08 R -, Juris) ist jede Tätigkeit gesondert zu beurteilen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.07.2016 - L 5 R 1899/14 - Sächsisches LSG, Beschluss vom 12.02.2018 - L 9 KR 496/17 B ER -, jeweils Juris).

    Ein echtes Unternehmerrisiko hätte vorliegend bestanden, wenn bei Arbeitsmangel oder Arbeitsausfall nicht nur kein Einkommen oder Entgelt aus Arbeit erzielt worden wäre, sondern zusätzlich auch Kosten für betriebliche Investitionen und/oder Arbeitnehmer anfallen oder früher getätigte Investitionen brachliegen (vgl. Sächsisches LSG, Urteil vom 22.04.2016 - L 1 KR 228/11 -, Juris m w. N. und Beschluss vom 12.02.2018 - L 9 KR 496/17 B ER -, Juris).

    Ein wesentliches unternehmerisches Risiko, das gerade einen Selbstständigen trifft, liegt darin nicht (s. auch Sächsisches LSG, Beschluss vom 12.02.2018 - L 9 KR 496/17 B ER -, Juris).

    Dementsprechend begründet die Anmeldung eines Gewerbes für sich alleine keine Selbstständigkeit, zumal eine inhaltliche Überprüfung durch die zuständige Behörde nicht stattfindet (s. hierzu nur LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 01.11.2017 - L 2 R 227/17 - Sächsisches LSG, Beschluss vom 12.02.2018 - L 9 KR 496/17 B ER - LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.02.2015 - L 11 R 5195/13 -, jeweils Juris).

  • LSG Sachsen, 24.09.2019 - L 9 KR 506/17

    Rechtmäßigkeit der Beitragsnacherhebung nach einer Betriebsprüfung

    Der Senat hat bereits entschieden, dass von einer unbilligen Härte regelmäßig auszugehen ist, wenn das Beitreiben der Forderung aktuell die Insolvenz und/oder die Zerschlagung des Geschäftsbetriebes zur Folge hätte, die Durchsetzbarkeit der Forderung bei einen Abwarten der Hauptsache aber nicht weiter gefährdet wäre als aktuell (Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 12. Februar 2018 - L 9 KR 496/17 B ER -, Rn. 149, juris; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Dezember 2013 - L 8 R 499/13 B ER -, Rn. 67, juris).
  • LG Kiel, 29.08.2018 - 3 KLs 7/16

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt und Steuerhinterziehung:

    Voraussetzung einer abhängigen Beschäftigung ist nicht, dass diese auf Dauer angelegt ist; vielmehr sind auch Tagelöhner und Gelegenheitsarbeiter regelmäßig abhängig beschäftigt (vgl. Sächsisches LSG, Beschluss vom 12.02.2018 - L 9 KR 496/17 B ER, zitiert nach juris, dort Rn. 132, mit Verweis auf LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 01.11.2017 - L 2 R 227/17, zitiert nach juris, dort Rn. 26).
  • LSG Bayern, 11.03.2019 - L 16 BA 174/18

    Zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen

    Eine unbillige Härte wird weiter angenommen, wenn das Beitreiben der Forderung aktuell die Insolvenz und/oder die Zerschlagung des Geschäftsbetriebs zur Folge hätte, die Durchsetzbarkeit der Forderung bei einem Abwarten der Hauptsache aber nicht weiter gefährdet wäre (vgl. LSG Sachsen, Beschluss vom 12.02.2018, L 9 KR 496/17 B ER, Rdn. 149 zitiert nach juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.09.2016, L 8 R 221/14 B ER, Rdn. 13 zitiert nach juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 11.03.2019 - L 12 BA 31/18
    Anders als der Wortlaut des § 28p SGB IV u.a. in Abs. 1 Satz 1 ("bei den Arbeitgebern") vordergründig nahe legt, bestimmt die Vorschrift nicht zwingend einen Ort der Prüfung, sondern den Adressaten der Prüfung (vgl. Sehnert in Hauck/Noftz, SGB IV, § 28p Rn 10, LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.6.2017 - L 10 R 592/17 - Rn 22; Sächsisches LSG, Beschluss vom 12.2.2018 - L 9 KR 496/17 B ER - Rn 127, jeweils in juris m. w. N.).

    Wenn sich die Befugnis der Antragsgegnerin zur Verwendung der Ermittlungsergebnisse des Finanzamtes nicht schon aus § 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 3 SchwarzArbG ergibt (vgl. in Bezug auf die Ermittlungsergebnisse des Hauptzollamtes: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.6.2017, a.a.O., Rn 20, und Sächsisches LSG, Beschluss vom 12.2.2018, a.a.O., Rn 125), so handelt es sich bei der nach Auswertung der Unterlagen des Finanzamtes erfolgten "Übernahme" der sich daraus ergebenden Ermittlungsergebnisse doch jedenfalls entgegen der Auffassung des Antragstellers gemäß § 20 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SGB X um eine Form der Amtsermittlung (so auch BayLSG, Urteil vom 9.5.2017, a.a.O. Rn. 86 m.w.N.).

    Reichen die Ermittlungsergebnisse des Finanzamtes hingegen für eine abschließende Prüfung nach § 28p SGB IV nicht aus, hat der Rentenversicherungsträger die für eine abschließende Prüfung noch fehlenden Umstände zu ermitteln (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.6.2017, a.a.O., Rn 21 m.w.N. und sächsisches LSG, Beschluss vom 12.2.2018, a.a.O., Rn 126).

  • LSG Schleswig-Holstein, 24.05.2022 - L 10 BA 2/18

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Pferdepfleger - Auftragsverhältnis -

    Ist ein Auftrag derart unbestimmt, dass dadurch die Erteilung konkretisierender Weisungen erforderlich wird (wie hier jedenfalls im Hinblick auf das jeweilige Pferdefutter und die jeweiligen Weidezeiten), indiziert das eine Weisungsgebundenheit des Auftragnehmers ( Sächsisches LSG, Beschluss vom 12. Februar 2018, L 9 KR 496/17 B ER, zitiert nach juris ).

    Ein Unternehmerrisiko trifft den Auftragnehmer nicht schon dann, wenn bei Arbeitsmangel keine Vergütung erzielt wird, sondern es ist vielmehr zusätzlich erforderlich, dass Kosten für betriebliche Investitionen brachliegen oder betriebsbedingte Fixkosten fortlaufen ( Sächsisches LSG, Beschluss vom 12. Februar 2018, L 9 KR 496/17 B ER; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Dezember 2014, L 11 R 2387/13, beide zitiert nach juris ).

  • LSG Schleswig-Holstein, 27.07.2021 - L 10 KR 205/17

    Sozialversicherungspflicht - Tätigkeit der Ferkelselektion und Kontrolltätigkeit

    Ist ein Auftrag aber derart unbestimmt, dass dadurch die Erteilung konkretisierender Weisungen erforderlich wird, indiziert das eine Weisungsgebundenheit des Auftragnehmers ( Sächsisches LSG, Beschluss vom 12. Februar 2018, L 9 KR 496/17 B ER, zitiert nach juris ).

    Ein Unternehmerrisiko trifft den Auftragnehmer nicht schon dann, wenn bei Arbeitsmangel keine Vergütung erzielt wird, sondern es ist vielmehr zusätzlich erforderlich, dass Kosten für betriebliche Investitionen brachliegen oder betriebsbedingte Fixkosten fortlaufen ( Sächsisches LSG, Beschluss vom 12. Februar 2018, L 9 KR 496/17 B ER; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Dezember 2014, L 11 R 2387/13, beide zitiert nach juris ).

  • LSG Baden-Württemberg, 14.02.2023 - L 9 BA 138/18

    Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - Betrieb von Toilettenanlagen -

    Die Beklagte durfte ihrer Beurteilung auch das Ergebnis der vom Hauptzollamt durchgeführten Prüfungen zu Grunde legen, auf dieser Grundlage die Prüfung nach § 28p SGB IV durchführen und durch Verwaltungsakt abschließen (vgl. hierzu ausführlich Sächsisches LSG, Beschluss vom 12.02.2018 - L 9 KR 496/17 B ER -, LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.06.2017 - L 10 R 592/17 -, jeweils juris).
  • SG Berlin, 08.06.2018 - S 81 BA 180/18

    Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und Säumniszuschlägen im

    (2) Diese Voraussetzungen einer Entsendung lagen nach den durch das Hauptzollamt bzw. die Staatsanwaltschaft Bonn im Ermittlungsverfahren getroffenen Feststellungen, die die Antragsgegnerin dem angefochtenen Bescheid auch zugrunde legen durfte (vgl. dazu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juni 2017 - L 10 R 592/17 -, juris Rn. 19 ff.; Sächsisches LSG, Beschluss vom 12. Februar 2018 - L 9 KR 496/17 B ER -, juris Rn. 124 ff.; Scheer in: jurisPK-SGB IV, § 28p SGB IV Rn. 181), offensichtlich nicht vor.

    Eine beachtliche Härte in diesem Sinne wäre also regelmäßig nur dann denkbar, wenn die Durchsetzung der konkreten Beitragsforderungen aktuell zur Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Insolvenzordnung (InsO) führen würde und/oder die Zerschlagung des Geschäftsbetriebes zur Folge hätte, andererseits die Durchsetzbarkeit der Forderung bei einem Abwarten der Hauptsache zumindest nicht weiter gefährdet wäre als zurzeit (siehe zum Vorstehenden LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - L 3 U 112/13 B ER -, juris Rn. 51 f.; Sächsisches LSG, Beschluss vom 12. Februar 2018 - L 9 KR 496/17 B ER -, juris Rn. 149).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.11.2020 - L 8 BA 117/20

    Unbegründetheit der Beschwerde des Arbeitgebers gegen die Ablehnung der Anordnung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.11.2022 - L 3 U 78/22

    Anhörung - Nachholung im Widerspruchsverfahren - ernstliche Zweifel an der

  • LSG Baden-Württemberg, 29.11.2022 - L 11 BA 3292/21

    Der Erlass eines Summenbescheides nach Durchführung einer Arbeitgeberprüfung (§

  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.10.2023 - L 4 BA 83/19

    Betriebsprüfung - Schwarzarbeit - Überzeugung des Gerichts - Entstehung von

  • LSG Baden-Württemberg, 29.11.2022 - B 11 BA 3292/21

    Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - Unzulässigkeit des Erlasses eines

  • LSG Berlin-Brandenburg, 30.08.2022 - L 3 U 34/22

    Zulässigkeit der Beitragsschätzung bei Schwarzarbeit - Vollziehung des

  • LSG Baden-Württemberg, 23.02.2021 - L 9 BA 1700/19
  • SG Dortmund, 15.02.2022 - S 89 BA 57/21
  • SG Köln, 05.07.2020 - S 2 BA 91/20
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.02.2019 - L 4 KR 560/18
  • LSG Baden-Württemberg, 20.10.2021 - L 5 BA 1230/20
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