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   LSG Berlin-Brandenburg, 07.08.2013 - L 9 KR 53/11   

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https://dejure.org/2013,25577
LSG Berlin-Brandenburg, 07.08.2013 - L 9 KR 53/11 (https://dejure.org/2013,25577)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 07.08.2013 - L 9 KR 53/11 (https://dejure.org/2013,25577)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 07. August 2013 - L 9 KR 53/11 (https://dejure.org/2013,25577)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 7a SGB 4, § 28h Abs 2 S 1 SGB 4
    Versicherungspflicht - Statusfeststellungsverfahren - Zuständigkeit von DRV Bund bzw. Einzugsstelle

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Statusfeststellungsverfahren in der Sozialversicherung; Zuständigkeit der Rentenversicherung und der Einzugsstelle; Wahlmöglichkeit der Beteiligten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Statusfeststellungsverfahren in der Sozialversicherung; Zuständigkeit der Rentenversicherung und der Einzugsstelle; Wahlmöglichkeit der Beteiligten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.07.2013 - L 9 KR 302/11
    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 07.08.2013 - L 9 KR 53/11
    Zur Zuständigkeit der Einzugsstelle für die Statusfeststellung, wenn die DRV Bund sich zuvor durch bestandskräftigen Bescheid für sachlich unzuständig erklärt hatte (Abgrenzung zum Urteil des Senats vom 10. Juli 2013, L 9 KR 302/11).

    Nicht zu vergleichen ist der vorliegende Fall insoweit mit der kürzlich vom Senat entschiedenen Konstellation, in der die erstangegangene DRV Bund den Antrag auf sozialversicherungsrechtliche Beurteilung an die Einzugsstelle weitergeleitet hatte, ohne durch bestandskräftigen Bescheid über die eigene (Un-)Zuständigkeit entschieden zu haben; in einer solchen Konstellation verbliebe es bei der sachlichen Zuständigkeit der erstangegangenen DRV Bund (Urteil des Senats vom 10. Juli 2013, L 9 KR 302/11, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen).

  • BSG, 03.07.2013 - B 12 KR 8/11 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 07.08.2013 - L 9 KR 53/11
    Gleichzeitig war der Senat nicht gehalten, seine ständige Rechtsprechung neu zu überdenken bzw. den Rechtsstreit zu vertagen, weil der 12. Senat des Bundessozialgerichts offenbar am 3. Juli 2013 zur Sache B 12 KR 8/11 R ohne mündliche Verhandlung ein Urteil gefasst hat, das die Beurteilung der Fristproblematik in Fällen wie dem vorliegenden gegebenenfalls in anderes Licht taucht.
  • BSG, 28.09.2011 - B 12 KR 15/10 R

    Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 07.08.2013 - L 9 KR 53/11
    § 7a SGB IV eröffnet damit ebenfalls den Weg zu einer umfassenden Prüfung des Vorliegens von Versicherungspflicht durch die DRV Bund, die gleichwertig neben der Prüfung durch die Einzugsstelle gemäß § 28h Abs. 2 SGB IV steht (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, vgl. nur Urteil vom 28. September 2011, B 12 KR 15/10 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 22).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.02.2012 - L 9 KR 332/09

    Versicherungspflicht - abhänige Beschäftigung - (Mit-)Unternehmerschaft einer

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 07.08.2013 - L 9 KR 53/11
    Das Sozialgericht bewegt sich insoweit im Rahmen der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Urteil vom 23. Januar 2013, L 9 KR 113/10, unveröffentlicht, sowie Urteil vom 15. Februar 2012, L 9 KR 332/09, zitiert nach juris, dort Rdnr. 22 - 27).
  • LSG Sachsen, 15.10.2015 - L 1 KR 92/10

    Krankenversicherung - Beschäftigung; Sozialversicherungspflicht;

    Macht ein Beteiligter von seinem Wahlrecht Gebrauch, ist der Sozialversicherungsträger, bei dem der erste Antrag eingeht, hieran gebunden (ebenso Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. August 2013 - L 9 KR 53/11 - juris Rn. 25).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.12.2017 - L 9 KR 165/15

    Sozialversicherung - Statusfeststellungsverfahren - Deutsche Rentenversicherung

    Nur in den in § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV geregelten Fällen, in denen die Einzugsstelle einen entsprechenden Antrag bei der DRV Bund zu stellen hat, besteht ein solches Wahlrecht nicht (Senat, Urteil vom 7. August 2013 - L 9 KR 53/11 -, juris).
  • LSG Hessen, 14.04.2014 - L 1 KR 432/12

    Krankenversicherung

    Die Klägerin vertritt unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 7. August 2013 (L 9 KR 53/11) die Auffassung, dass die Feststellung der Rentenversicherungspflicht durch die Beklagte auch für weitere Verwaltungsverfahren bindend sei.

    Die von der Klägerin zitierten Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Juli 2013 (L 9 KR 302/11) und vom 7. August 2013 (L 9 KR 53/11) können vorliegend nicht herangezogen werden.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.12.2017 - L 9 KR 159/15

    Statusfeststellungsverfahren - Sperrwirkung des Verfahrens nach § 7a SGB 4 -

    Nur in den in § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV geregelten Fälle, in denen die Einzugsstelle einen entsprechenden Antrag bei der DRV Bund zu stellen hat, besteht ein solches Wahlrecht nicht (Senat, Urteil vom 7. August 2013 - L 9 KR 53/11 -, juris).
  • SG Hannover, 17.02.2014 - S 6 R 521/11

    Abgrenzung Zuständigkeit Einzugsstelle DRV Bund; Ehrenamt; Gewerkschaft; keine

    Somit steht den Beteiligten, d.h. Arbeit- bzw. Auftragnehmer einerseits und Arbeit- bzw. Auftraggeber andererseits, ein Wahlrecht zu, ob sie den versicherungsrechtlichen Status durch die für den Arbeit-/Auftragnehmer zuständige Einzugsstelle oder durch die DRV Bund klären lassen wollen (LSG Berlin-Brandenburg, 07.08.2013, L 9 KR 53/11, recherchiert in juris, Rn. 25).
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