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   LSG Berlin, 16.04.1997 - L 9 KR 51/94   

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https://dejure.org/1997,46265
LSG Berlin, 16.04.1997 - L 9 KR 51/94 (https://dejure.org/1997,46265)
LSG Berlin, Entscheidung vom 16.04.1997 - L 9 KR 51/94 (https://dejure.org/1997,46265)
LSG Berlin, Entscheidung vom 16. April 1997 - L 9 KR 51/94 (https://dejure.org/1997,46265)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Krankenversicherung; Heilmittel; Kostenerstattung; Wahrnehmungstraining; Tomatis-Methode; Ausland; Krankenkasse; Auslandsbehandlung; Außervertragliche Leistungen; Erforderlichkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 1997, 519
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BSG, 17.02.2004 - B 1 KR 5/02 R

    Krankenversicherung - Transplantation - Nierentransplantation - Nierenspende -

    Ob eine Kostenerstattung weiter voraussetzt, dass der Betroffene der Krankenkasse eine vertragsärztliche Verordnung für die Auslandsbehandlung vorlegt (für dieses Erfordernis zB LSG Berlin NZS 1997, 519, 520; Noftz in: Hauck/Noftz, SGB V, K 18 RdNr 19, Stand Juni 1999; R. Wagner in: Krauskopf, Soziale KV - Pflegeversicherung, Stand November 1998, § 18 SGB V RdNr 4) und ob dies hier der Fall war, kann offen bleiben.
  • BSG, 09.10.2001 - B 1 KR 26/99 R

    Krankenversicherung - Auslandsbehandlung - Gemeinschaftsrecht -

    Angesichts dessen kann unentschieden bleiben, ob eine auf § 18 Abs. 1 SGB V gestützte Kostenerstattung auch daran scheitern müßte, daß der Kläger sich die Behandlung im Ausland beschafft hat, ohne die Beklagte vorher zu unterrichten und ihr Gelegenheit zur Prüfung des Leistungsbegehrens zu geben (in diesem Sinne: LSG Berlin, Urteil vom 16. März 1997 - L 9 Kr 51/94 - NZS 1997, 519 = Breith 1998, 246; LSG Niedersachsen, Urteil vom 17. Juni 1998 - L 4 KR 82/95 - unveröffentlicht).
  • FG Düsseldorf, 07.10.2011 - 1 K 939/10

    Tomatis-Therapeut

    Die von der Klägerin als Tomatis-Therapeutin erbrachten therapeutischen Maßnahmen waren in den Streitjahren nicht in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen aufgenommen (vgl. auch - allerdings für vor den Streitjahren liegende Jahre - Urteil des LSG Berlin vom 16.04.1997 L 9 Kr 51/94, NZS 1997, 519).
  • LSG Sachsen, 18.11.2005 - L 1 KR 84/02

    Voraussetzungen für einen Kostenübernahmeanspruch eines Versicherten bei

    Ob eine Kostenübernahme nach § 18 SGB V weiter voraussetzt, dass der Betroffene der Krankenkasse eine vertragsärztliche Verordnung für die Auslandsbehandlung vorlegt (für dieses Erfordernis z.B. LSG Berlin, Urteil vom 16. März 1997 - L 9 KR 51/94 - NZS 1997, 519, 520) und ob dies hier der Fall war, kann offen bleiben.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.06.1998 - L 5 KR 41/97

    Krankenversicherung

    Zutreffend weist das LSG Berlin (NZS 1997, 519, 520) auch darauf hin, daß der Versicherte die Entscheidung der Krankenkasse abwarten müsse, um ihr die Möglichkeit zu geben, die Behandlung ggf. in einer durch §§ 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 SGB V gebotenen wirtschaftlichen Form zu gewähren.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.09.2007 - L 9 KR 197/04

    Erstattung von Kosten für eine in Polen durchgeführte Knochenaufbaubehandlung und

    Insoweit kann jedoch auf die zu § 13 Abs. 3 Satz 1 SGG entwickelten Rechtsgrundsätze zurückgegriffen werden, weil § 18 Abs. 1 Satz 1 SGB V vergleichbar § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V der Tatsache einer inländischen Versorgungslücke und damit ebenfalls einem Systemversagen der gesetzlichen Krankenversicherung Rechnung tragen soll und es keinen Grund dafür gibt, den Versicherten bei einer Auslandsbehandlung besser zu stellen als bei einer Behandlung im Inland (vgl. hierzu Urteile des Landessozialgerichts Berlin vom 16. April 1997 - L 9 Kr 51/94 -, abgedruckt in NZS 1997, 519 sowie vom 15. Dezember 2004 - L 9 KR 47/02 -).
  • LSG Berlin, 15.12.2004 - L 9 KR 47/02
    Insoweit kann jedoch auf die zu § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V entwickelten Rechtsgrundsätze zurückgegriffen werden, weil § 18 Abs. 1 Satz 1 SGB V vergleichbar § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V der Tatsache einer inländischen Versorgungslücke und damit ebenfalls einem Systemversagen der gesetzlichen Krankenversicherung Rechnung tragen soll und es keinen Grund dafür gibt, den Versicherten bei einer Auslandsbehandlung besser zu stellen als bei einer Behandlung im Inland (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 16. April 1997, - L 9 Kr 51/94 -, NZS 1997, 519).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.09.2007 - L 9 KR 197/07

    Kostenerstattungsanspruch; Knochenaufbaubehandlung und Implantatversorgung in

    Insoweit kann jedoch auf die zu § 13 Abs. 3 Satz 1 SGG entwickelten Rechtsgrundsätze zurückgegriffen werden, weil § 18 Abs. 1 Satz 1 SGB V vergleichbar § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V der Tatsache einer inländischen Versorgungslücke und damit ebenfalls einem Systemversagen der gesetzlichen Krankenversicherung Rechnung tragen soll und es keinen Grund dafür gibt, den Versicherten bei einer Auslandsbehandlung besser zu stellen als bei einer Behandlung im Inland (vgl. hierzu Urteile des Landessozialgerichts Berlin vom 16. April 1997 - L 9 Kr 51/94 -, abgedruckt in NZS 1997, 519 sowie vom 15. Dezember 2004 - L 9 KR 47/02 -).
  • SG Dortmund, 12.12.2002 - S 40 (8) KR 13/01
    Diese Auffassung stehe in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (z. B. Landessozialgericht Berlin, Urteil vom 16.04.1997 - L 9 KR 51/94-; Sozialgericht Duisburg, Urteil vom 11.07.1997 - S 9 KR 90/96 - Sozialgericht Köln, Urteil vom 10.06.1998 - S 9 KR 130/97 -).
  • SG Dortmund, 12.12.2002 - S 40 (8) KR 345/00
    Diese Auffassung stehe in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (z. B. Landessozialgericht Berlin, Urteil vom 16.04.-1997 - L 9 KR 51/94 - Sozialgericht Duisburg, Urteil vom 11.07.1997 - S 9 KR 90/96 - Sozialgericht Köln, Urteil vom 10.06.1998 - S 9 KR 130/97 -).
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