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   LSG Nordrhein-Westfalen, 27.05.2014 - L 9 SO 103/14 B ER, L 9 SO 112/14 B   

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https://dejure.org/2014,11714
LSG Nordrhein-Westfalen, 27.05.2014 - L 9 SO 103/14 B ER, L 9 SO 112/14 B (https://dejure.org/2014,11714)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 27.05.2014 - L 9 SO 103/14 B ER, L 9 SO 112/14 B (https://dejure.org/2014,11714)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 27. Mai 2014 - L 9 SO 103/14 B ER, L 9 SO 112/14 B (https://dejure.org/2014,11714)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.05.2014 - L 9 SO 103/14
    Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage in diesem Sinne im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschl. der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - BVerfGK 5, 237 = NVwZ 2005, S. 927; zurückhaltender nunmehr BVerfG, Beschl. der 1. Kammer vom 06.02.2013 - 1 BvR 2366/13 -, juris Rn. 3).

    In keinem Fall dürfen existenzsichernde Leistungen nur aufgrund bloßer Mutmaßungen verweigert werden, insbesondere wenn diese sich auf vergangene Umstände stützen (BVerfG, Beschl. der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 -, BVerfGK 5, 237 = NVwZ 2005, S. 927).

  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.05.2014 - L 9 SO 103/14
    Je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist, desto intensiver hat die tatsächliche und rechtliche Durchdringung der Sache bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erfolgen (vgl. BVerfGE 79, 69 [75]).
  • BVerfG, 01.02.2010 - 1 BvR 20/10

    Nichtannahme einer mangels hinreichender Substantiierung unzulässigen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.05.2014 - L 9 SO 103/14
    Dies bedeutet, dass das Fachgericht diejenigen Ermittlungsmaßnahmen von Amts wegen (vgl. § 103 SGG) durchführen muss, die aus seiner Sicht zur Überzeugungsbildung und zur Aufklärung des Sachverhalts notwendig sind, wobei eine Entscheidung aufgrund objektiver Indizien oder der Beweislastverteilung, vor allem bei nicht ausreichender Mitwirkung des Antragstellers bei der Aufklärung des Sachverhalts, nicht ausgeschlossen ist (vgl. BVerfG, Beschl. der 2. Kammer des Ersten Senats vom 05.05.2009 - 1 BvR 255/09 -, juris Rn. 4 - NZS 2010, 29-30; BVerfG, Beschl. der 2. Kammer des Ersten Senats vom 01.02.2010 - 1 BvR 20/10 -, juris Rn. 2).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2013 - L 7 AS 8/13
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.05.2014 - L 9 SO 103/14
    In jedem Fall müssen Änderungen der Sach- und Rechtslage, die im Beschwerdeverfahren eintreten, dann unberücksichtigt bleiben, wenn das Hauptsacheverfahren erstinstanzlich beendet ist (so auch LAG Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.082010 - 3 Ta 7/10 -, juris Rn. 12; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 30.01.2013 - L 7 AS 8/13 B ER -, juris Rn. 6).
  • VGH Bayern, 06.08.1996 - 7 C 96.1262
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.05.2014 - L 9 SO 103/14
    In diesem Fall kommt es für die Beurteilung der Erfolgsaussichten auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bewilligungsreife, d.h. auf die Sach- und Rechtlage, wie sie einer rechtzeitigen Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch zugrundezulegen gewesen wäre, an (vgl. BayVGH, NVwZ-RR 1997, 501).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.07.2013 - L 9 SO 225/13
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.05.2014 - L 9 SO 103/14
    Entsprechendes muss auch in einem Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein erstinstanzlich erledigtes Verfahren gelten (s. auch Senat, Beschl. v. 23.07.2013 - L 9 SO 225/13 B ER, L 9 SO 226/13 B -, juris Rn. 50).
  • LSG Hessen, 21.10.2010 - L 7 SO 67/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - maßgeblicher Zeitpunkt für

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.05.2014 - L 9 SO 103/14
    Es kann dahinstehen, ob dies grundsätzlich in einem gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gerichteten Beschwerdeverfahren gilt, d.h. auch dann, wenn das Hauptsacheverfahren, für das Prozesskostenhilfe begehrt wird, in der ersten Instanz noch anhängig ist (so Hessisches LSG, Beschl. v. 21.10.2010 - L 7 SO 67/10 B -, juris Rn. 14 f. m.w.N.; a.A. Bayerisches LSG, Beschl. v. 28.01.2013 - L 13 R 642/13 B PKH -, juris Rn. 26).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 12.12.2013 - L 8 SO 37/13

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Überprüfungsantrag - nicht

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.05.2014 - L 9 SO 103/14
    Ferner vermag der Senat die Ermittlungen und das Ergebnis des Sozialgerichts zum Verkehrswert des Fahrzeuges nicht zu beanstanden (vgl. hierzu auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 12.12.2013 - L 8 SO 37/13 B -, juris Rn. 37).
  • BSG, 07.04.2011 - B 9 VG 15/10 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verstoß gegen den

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.05.2014 - L 9 SO 103/14
    Es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht (vgl. BSG, Beschl. v. 07.04.2011 - B 9 VG 15/10 B -, juris Rn. 6).
  • LAG Baden-Württemberg, 13.08.2010 - 3 Ta 7/10

    Prozesskostenhilfe - Anwaltsbeiordnung - offensichtliche Mutwilligkeit

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.05.2014 - L 9 SO 103/14
    In jedem Fall müssen Änderungen der Sach- und Rechtslage, die im Beschwerdeverfahren eintreten, dann unberücksichtigt bleiben, wenn das Hauptsacheverfahren erstinstanzlich beendet ist (so auch LAG Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.082010 - 3 Ta 7/10 -, juris Rn. 12; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 30.01.2013 - L 7 AS 8/13 B ER -, juris Rn. 6).
  • LSG Baden-Württemberg, 03.06.2013 - L 7 SO 1931/13

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

  • BVerfG, 14.04.2010 - 1 BvR 362/10

    Zu den Voraussetzungen der rückwirkenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.06.1993 - 25 E 426/93

    Rückwirkende Bewilligung von Prozeßkostenhilfe; Klagerücknahme; Pflichtwidriges

  • BVerfG, 05.05.2009 - 1 BvR 255/09

    Keine Verletzung der Rechtsschutzgleichheit durch Verweigerung von PKH bei

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2016 - L 9 SO 427/15

    Jobcenter zur Zahlung von Leistungen verpflichtet - Trotz Zweifeln an der

    Entsprechendes muss auch in einem Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein erstinstanzlich erledigtes Verfahren gelten (s. auch Senat, Beschl. v. 23.07.2013 - L 9 SO 225/13 B ER, L 9 SO 226/13 B -, juris Rn. 50 u. Beschl. v. 27.05.2014 - L 9 SO 103/14 B ER, L 9 SO 112/14 B -, juris Rn. 14).
  • SG Detmold, 24.08.2018 - S 11 SO 221/18

    Vorläufige Schulbegleitung für an Diabetes erkranktes Kind

    Hierbei sind die Folgen abzuwägen, die eintreten würden, wenn die Eilentscheidung zu Gunsten der Antragstellerin nicht erginge, eine Klage in der Hauptsache aber später Erfolg hätte, mit denen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erginge, die Klage aber erfolglos bliebe (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 27.05.2014 - L 9 SO 103/14 B ER -, Rn. 9, juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2022 - L 12 SO 327/22

    Anspruch eines polnischen Staatsangehörigen auf Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII

    Bei dieser Folgenabwägung sind die Folgen abzuwägen, die eintreten würden, wenn die Eilentscheidung zu Gunsten des Antragstellers nicht erginge, eine Klage in der Hauptsache aber später Erfolg hätte, mit denen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erginge, die Klage aber erfolglos bliebe (vgl. LSG NRW Beschluss vom 27.05.2014, L 9 SO 103/14 B ER, Rn. 9, juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.05.2021 - L 9 SO 56/21

    Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach

    Bei der dementsprechend gebotenen Folgenabwägung sind die Folgen abzuwägen, die eintreten würden, wenn die Eilentscheidung zu Gunsten des Antragstellers nicht erginge, eine Klage in der Hauptsache aber später Erfolg hätte, mit denen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erginge, die Klage aber erfolglos bliebe (vgl. Beschluss des Senats vom 27.05.2014 - L 9 SO 103/14 B ER).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2022 - L 9 SO 353/21

    Anspruch auf Übernahme von Miet- und Umbaukosten für einen behindertengerechten

    Scheidet eine Aufklärung der Sach- und Rechtslage in diesem Sinne im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer am effektiven Rechtsschutz orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05; Beschluss des Senats vom 27.05.2014 - L 9 SO 103/14 B ER).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.08.2014 - L 9 SO 279/14

    Anspruch auf Sozialhilfe; Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei

    Es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht (vgl. BSG, Beschl. v. 07.04.2011 - B 9 VG 15/10 B -, juris Rn. 6; zu den besonderen, verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens, wenn die Gewährung existenzsichernder Leistungen im Streit steht s. zuletzt Senat, Beschl. v. 27.05.2014 - L 9 SO 103/14 B ER, L 9 SO 112/14 B - m.w.N. aus der Rspr. des BVerfG).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.04.2015 - L 9 SO 496/14

    Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Zulässigkeit

    Es kann - gemessen an dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs bzw. spätestens der Entscheidung des Sozialgerichts bei einer Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (vgl. hierzu Senat, Beschl. v. 27.05.2014 - L 9 SO 103/14 B ER, L 9 SO 112/14 B -, juris Rn. 14 m.w.N. zum Meinungsstand) - ohne Durchführung weiterer Ermittlungen nicht ausgeschlossen werden, dass der am 24.05.1948 geborenen Klägerin ein Anspruch auf Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII (§§ 19 Abs. 2, 41 ff.) zusteht und sich der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 25.06.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.09.2013 daher als rechtswidrig erweist und die Klägerin i.S.d. § 54 Abs. 2 SGG beschwert.
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