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   LSG Schleswig-Holstein, 27.02.2013 - L 9 SO 17/11   

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LSG Schleswig-Holstein, 27.02.2013 - L 9 SO 17/11 (https://dejure.org/2013,8957)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 27.02.2013 - L 9 SO 17/11 (https://dejure.org/2013,8957)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 27. Februar 2013 - L 9 SO 17/11 (https://dejure.org/2013,8957)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de
  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 14 Abs 1 S 1 Halbs 1 SGB 9, § 14 Abs 1 S 2 SGB 9, § 14 Abs 2 S 1 SGB 9, § 54 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 12, § 54 Abs 1 S 2 SGB 12
    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Petö-Therapie - Zuständigkeit sowohl des erstangegangenen Rehabilitationsträgers nach § 14 Abs 2 S 1 SGB 9 als auch des nach materiellem Recht zuständigen Leistungsträgers - Abgrenzung von medizinischer und sozialer Rehabilitation nach ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Sozialhilfe; Leistungen der Eingliederungshilfe für eine Konduktive Förderung nach Petö; Eingliederungshilfe; Petö-Therapie; Zuständigkeit des erstangegangenen Rehabilitationsträgers; Abgrenzung von medizinischer und sozialer Rehabilitation

  • ea-sh.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Sozialhilfe; Leistungen der Eingliederungshilfe für eine Konduktive Förderung nach Petö; Eingliederungshilfe; Petö-Therapie; Zuständigkeit des erstangegangenen Rehabilitationsträgers; Abgrenzung von medizinischer und sozialer Rehabilitation

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 19/08 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Petö-Therapie - kein Leistungsausschluss

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 27.02.2013 - L 9 SO 17/11
    Zwar hat das Bundessozialgericht (BSG) wiederholt (Urteil vom 21. August 2008 - B 13 R 33/07 R, recherchiert bei juris, Rn. 31; Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 19/08 R, recherchiert bei juris, Rn. 12) entschieden, dass der erstangegangene Träger grundsätzlich zuständig bleibe, und dies auch dann der Fall sei, wenn er die Leistung bereits bestandskräftig abgelehnt habe.

    Dem folgend hat das BSG (Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 19/08 R, recherchiert bei juris, Rn. 21) ebenfalls entschieden, dass Zwecksetzung der Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft mit der Zwecksetzung der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht identisch sei und insbesondere die Leistungen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII der Erleichterung des Schulbesuchs dienen könne und somit über die Zwecke der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehende Ziele verfolge.

    Als Anspruchsgrundlage kommen insoweit für die Anerkennung als soziale Rehabilitation § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII i. V. m. § 12 Nr. 1 Eingliederungshilfeverordnung in Betracht (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 28. September 2011 - L 9 SO 37/10 -, m. w. N.) bzw. § 55 Abs. 2 SGB IX und insbesondere § 55 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX (BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 19/08 R -, recherchiert bei juris, Rdn. 18), bzw. § 55 Abs. 2 Nr. 2 und 7 (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. August 2012 - L 20 SO 25/09 -, recherchiert bei juris, Rdn. 56).

    Voraussetzung ist aber immer die Erforderlichkeit und Geeignetheit im Einzelfall (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Februar 2011 - L 9 SO 11/08 -, recherchiert bei juris, Rdn. 41) und die individuell zu bestimmende Aussicht auf Erfolg (vgl. BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 19/08 R -, recherchiert bei juris, Rdn. 22).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.08.2012 - L 20 SO 25/09

    Sozialhilfe

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 27.02.2013 - L 9 SO 17/11
    Ein Erstattungsanspruch der Klägerin für die von ihren Eltern gezahlten Kosten der Petö-Therapie nach § 3 Abs. 1 SGB XII i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 4, 2. Alternative Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX), besteht nicht (zur Anspruchsgrundlage Bundessozialgericht , Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 30/10 R -, recherchiert bei juris, Rdn. 17; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. August 2012 - L 20 SO 25/09 -, recherchiert bei juris, Rdn. 51).

    Im Übrigen folgt das auch daraus, dass die hier geltend gemachte Therapie nicht zum Leistungskatalog der Krankenkasse gehört und deswegen deren Zuständigkeit nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX nicht gegeben ist (BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 30/10 R -, a. a. O., Rdn. 11; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. August 2012 - L 20 SO 25/09 -, a. a. O., Rdn. 49).

    Als Anspruchsgrundlage kommen insoweit für die Anerkennung als soziale Rehabilitation § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII i. V. m. § 12 Nr. 1 Eingliederungshilfeverordnung in Betracht (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 28. September 2011 - L 9 SO 37/10 -, m. w. N.) bzw. § 55 Abs. 2 SGB IX und insbesondere § 55 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX (BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 19/08 R -, recherchiert bei juris, Rdn. 18), bzw. § 55 Abs. 2 Nr. 2 und 7 (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. August 2012 - L 20 SO 25/09 -, recherchiert bei juris, Rdn. 56).

    Dient eine Therapie im Einzelfall zwar auch der Verbesserung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, steht dabei aber der medizinische Leistungszweck eindeutig im Vordergrund, so ist sie allein der medizinischen Rehabilitation zuzuordnen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. August 2012 - L 20 SO 25/09 -, a. a. O., Rdn. 62 ff.).

  • BSG, 19.05.2009 - B 8 SO 32/07 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 27.02.2013 - L 9 SO 17/11
    Zu den Hilfsmitteln hat das Bundessozialgericht (BSG) ausgeführt (Urteil vom 19. Mai 2009 - B 8 SO 32/07 R), dass "andere" Hilfsmittel im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX über die Aufgabenbestimmung nach § 31 SGB IX hinaus der gesamten Alltagsbewältigung dienten.

    Ihre Zweckbestimmung überschneide sich dabei zwangsläufig mit der des Hilfsmittels im Sinne von § 31 SGB IX (BSG, Urteil vom 19. Mai 2009 - B 8 SO 32/07 R, recherchiert bei juris, Rn. 17).

    Dabei erfolgt die Abgrenzung von Leistungen der medizinischen Rehabilitation von Leistungen zur sozialen Rehabilitation nach dem Leistungszweck; maßgebend ist, welche Bedürfnisse mit dem Hilfsmittel oder der Maßnahme befriedigt werden sollen (BSG, Urteil vom 19. Mai 2009 - B 8 SO 32/07 R -, recherchiert bei juris, Rdn. 17).

  • BSG, 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - wesentliche Behinderung - Hilfe zu einer

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 27.02.2013 - L 9 SO 17/11
    Ein Erstattungsanspruch der Klägerin für die von ihren Eltern gezahlten Kosten der Petö-Therapie nach § 3 Abs. 1 SGB XII i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 4, 2. Alternative Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX), besteht nicht (zur Anspruchsgrundlage Bundessozialgericht , Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 30/10 R -, recherchiert bei juris, Rdn. 17; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. August 2012 - L 20 SO 25/09 -, recherchiert bei juris, Rdn. 51).

    Im Übrigen folgt das auch daraus, dass die hier geltend gemachte Therapie nicht zum Leistungskatalog der Krankenkasse gehört und deswegen deren Zuständigkeit nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX nicht gegeben ist (BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 30/10 R -, a. a. O., Rdn. 11; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. August 2012 - L 20 SO 25/09 -, a. a. O., Rdn. 49).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.02.2011 - L 9 SO 11/08

    Sozialhilfe

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 27.02.2013 - L 9 SO 17/11
    Voraussetzung ist aber immer die Erforderlichkeit und Geeignetheit im Einzelfall (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Februar 2011 - L 9 SO 11/08 -, recherchiert bei juris, Rdn. 41) und die individuell zu bestimmende Aussicht auf Erfolg (vgl. BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 19/08 R -, recherchiert bei juris, Rdn. 22).

    Hinsichtlich der Petö-Therapie ist es dabei unerheblich, dass sie ihrem Schwerpunkt nach eine medizinische Maßnahme im Sinne eines Heilmittels ist, wenn dadurch auch kognitive Prozesse gebessert werden und die schulische Situation wesentlich gefördert wird (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Februar 2011 - L 9 SO 11/08 -, recherchiert bei juris, Rdn. 44).

  • LSG Schleswig-Holstein, 28.09.2011 - L 9 SO 37/10

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung -

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 27.02.2013 - L 9 SO 17/11
    Der Senat hat bereits mit Urteil vom 28. September 2011 (Az.: L 9 SO 37/10) ausgeführt:.

    Als Anspruchsgrundlage kommen insoweit für die Anerkennung als soziale Rehabilitation § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII i. V. m. § 12 Nr. 1 Eingliederungshilfeverordnung in Betracht (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 28. September 2011 - L 9 SO 37/10 -, m. w. N.) bzw. § 55 Abs. 2 SGB IX und insbesondere § 55 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX (BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 19/08 R -, recherchiert bei juris, Rdn. 18), bzw. § 55 Abs. 2 Nr. 2 und 7 (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. August 2012 - L 20 SO 25/09 -, recherchiert bei juris, Rdn. 56).

  • BSG, 14.12.2006 - B 4 R 19/06 R

    Entscheidung über Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss - Erstattungsanspruch

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 27.02.2013 - L 9 SO 17/11
    Für diesen Fall bleibe er der zuständige Träger bei einem Antrag gemäß § 44 SGB X. Andererseits hat das BSG (Urteil vom 14. Dezember 2006 - B 4 R 19/06 R, recherchiert bei juris, Rn. 32) entschieden, dass der erstangegangene Träger aufgrund der Sonderregelung des § 14 SGB IX neben den weiterhin aus materiellem Recht verpflichteten Träger trete.
  • BSG, 21.08.2008 - B 13 R 33/07 R

    Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben - Schwerhörigkeit - digitales Hörgerät -

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 27.02.2013 - L 9 SO 17/11
    Zwar hat das Bundessozialgericht (BSG) wiederholt (Urteil vom 21. August 2008 - B 13 R 33/07 R, recherchiert bei juris, Rn. 31; Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 19/08 R, recherchiert bei juris, Rn. 12) entschieden, dass der erstangegangene Träger grundsätzlich zuständig bleibe, und dies auch dann der Fall sei, wenn er die Leistung bereits bestandskräftig abgelehnt habe.
  • LSG Schleswig-Holstein, 14.12.2016 - L 9 SO 57/13

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

    Das Urteil des 9. Senats des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 27. Februar 2013 (Az. L 9 SO 17/11) sei auf den vorliegenden Fall nicht zu übertragen und im Übrigen rechtsfehlerhaft.

    Dies ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der Bedürfnisse und Heilungschancen des einzelnen Behandlungsfalls zu bestimmen, wobei die Art der Erkrankung und ihr Bezug zu den eingesetzten Mitteln sowie die damit verbundenen Nah- und Fernziele eine Rolle spielen (BSG, Urteile vom 31. März 1998 - B 1 KR 12/96 juris Rn. 16 ff. und 3. September 2003 - B 1 KR 34/01 R - juris Rn. 15 f.; BVerwG, Urteil vom 18.10.2012 - 5 C 15/11 - juris Rn. 17; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.3.2013 - L 9 SO 17/11 - juris Rn. 34).

    Der Senat verbleibt insoweit im Einklang mit seiner am 27. Februar 2013 (Az. L 9 SO 17/11 - juris Rn. 60) getroffenen Entscheidung der Auffassung, dass eine Verbesserung der motorischen Fähigkeiten durch die Petö-Therapie nicht zur Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger führt, wenn aus Zielsetzung und Berichten über die Therapie zu entnehmen ist, dass die mit der Petö-Therapie grundsätzlich auch verfolgten Ziele der Eingliederung in die Gesellschaft, die Förderung der intellektuellen und sozial-emotionalen Fähigkeiten wie Sprache, Kultur, Technik und psychosoziales Handeln sowie die Förderung des lebenspraktischen Handelns offensichtlich keine wesentliche Rolle gespielt haben, sondern der medizinische Leistungszweck eindeutig im Vordergrund gestanden hat (vgl. auch LSG NRW, Urteil vom 20. August 2012 - L 20 SO 25/09 - juris Rn. 62 ff.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2014 - L 9 SO 286/12

    Streit über die Übernahme der Kosten für die Teilnahme eines behinderten Kindes

    Ob dies indes entsprechend den Ausführungen der V GmbH im Schreiben vom 09.11.2012 der Fall ist oder ob ein Anspruch auf Leistungen unter dem Aspekt der Teilhabe am Gemeinschaftsleben hier deshalb von vornherein ausscheidet, weil, was der Senat in tatsächlicher Hinsicht ausdrücklich feststellt, die Maßnahme eindeutig an die Krankheit selbst anknüpft (vgl. zu diesem Abgrenzungskriterium BVerwG, Urt. v. 18.10.2012 - 5 C 15/11 -, juris Rn. 19) und deshalb der medizinische Leistungszweck eindeutig im Vordergrund steht (vgl. insoweit LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 20.08.2012 - L 20 SO 25/09 -, juris Rn. 62 ff.; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urt. v. 27.02.2013 - L 9 SO 17/11 -, juris Rn. 36), kann in rechtlicher Hinsicht dahinstehen.
  • LSG Schleswig-Holstein, 10.02.2016 - L 9 SO 59/13

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - heilpädagogisches Reiten - medizinische

    Um eine soziale Rehabilitation handelt es sich somit immer dann, wenn die begehrten und im Hinblick auf den konkreten Bedarf erforderlichen Leistungen über die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung hinausreichen und über die Zwecke der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehende Ziele, z. B. nach § 55 Abs. 1 SGB IX die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen oder zu sichern, Grundlage für das Erfordernis einer Maßnahme sind (vgl. Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 27. Februar 2013 - L 9 SO 17/11 -).
  • SG Düsseldorf, 14.01.2016 - S 30 SO 323/11
    Wenn der Therapiezweck aber lediglich "auch" der Verbesserung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft diene, eigentlich aber der medizinische Leistungszweck im Vordergrund stehe, wie es hier der Fall sei, liege nach der Rechtsprechung (LSG Schleswig-Holstein, Urt. v. 27.02.2013, L 9 SO 17/11; LSG NRW, Urt. v. 20.08.2012, L 20 SO 25/09) keine soziale Reha vor, so dass eine Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger ausscheide.

    Nicht ausreichend ist dagegen, dass eine Therapie im Einzelfall zwar auch der Verbesserung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft dient, tatsächlich aber der medizinische Leistungszweck eindeutig im Vordergrund steht; in diesem Fall ist sie allein der medizinischen Rehabilitation zuzuordnen (LSG NRW, Urt. v. 20.08.2012, L 20 SO 25/09; LSG LSG Schleswig-Holstein, Urt. v. 27.02.2013, L 9 SO 17/11).

  • SG Aachen, 29.04.2014 - S 20 SO 142/13

    Erstattung der Kosten einer Konduktiven Förderung nach Petö (Petö-Therapie)

    So lag es in den vom LSG NRW und dem LSG Schleswig-Holstein in den Urteilen vom 20.08.2012 (L 20 SO 25/09) bzw. vom 27.02.2013 (L 9 SO 17/11) entschiedenen Fällen, auf die sich die Beklagte beruft.
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