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   LSG Schleswig-Holstein, 09.03.2011 - L 9 SO 21/09   

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https://dejure.org/2011,35518
LSG Schleswig-Holstein, 09.03.2011 - L 9 SO 21/09 (https://dejure.org/2011,35518)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 09.03.2011 - L 9 SO 21/09 (https://dejure.org/2011,35518)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 09. März 2011 - L 9 SO 21/09 (https://dejure.org/2011,35518)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der Familienpflege als Ausgleich des Bedarfs an Vollzeitpflege oder Beaufsichtigung; Anspruch auf Sozialhilfe

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Sozialhilfe; Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der Familienpflege als Ausgleich des Bedarfs an Vollzeitpflege oder Beaufsichtigung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Bayern, 13.04.2005 - 12 B 01.2064

    Sozialhilfe, Eingliederungshilfe für einen geistig Behinderten, der bereits seit

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 09.03.2011 - L 9 SO 21/09
    Er bezieht sich insbesondere auf ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) vom 13. April 2005 - 12 B 01.2064 - (zitiert nach Juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 23.04.2015 - L 7 SO 308/14

    Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - Zuständigkeitsklärung -

    Indessen ist der Leistungskatalog des § 54 Abs. 1 SGB XII nicht abschließend, sondern offen ("insbesondere") und umfasst auch die Betreuung eines behinderten Erwachsenen in einer Pflegefamilie (vgl. BSG, Urteil vom 25. September 2014 - B 8 SO 7/13 R - juris Rdnr. 28 f.; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26. Juni 2014 - L 8 SO 2147/10 - juris Rdnr. 28; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 9. März 2011 - L 9 SO 21/09 - juris Rdnr. 30; Schmeller in Mergler/Zink, SGB XII, § 54 Rdnr. 62; Wehrhahn in jurisPK-SGB XII, § 54 Rdnr. 50, 74; BT-Drs. 16/13417, S. 6; vgl. ferner Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg, Ziff. 54.11; a.A. z.B. Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil vom 27. Mai 2014 - 13 A 476/13 - juris Rdnr. 30).

    Auch ist die Klägerin gegenüber ihren Pflegeeltern nicht verpflichtet, die erbrachten Betreuungsleistungen zu vergüten, da es an einer entsprechenden (schuldrechtlichen) Zahlungsverpflichtung fehlt (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26. Juni 2014 - L 8 SO 147/10 - juris Rdnr. 36; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 9. März 2011 - L 9 SO 21/09 - juris Rdnr. 31).

    Ebenso wenig kann die Klägerin einen Anspruch aus dem Rundschreiben I Nr. 2/2009 vom 17. Februar 2009 der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales des Landes Berlin, wonach bei der Unterbringung des behinderten Menschen in Familienpflege die Abgeltung der Betreuungsleistung für die Betreuungsperson/ Pflegefamilie monatlich 959, 00 EUR beträgt, ableiten, da weder der Beklagte noch der Beigeladene in anderen Fällen dieses Rundschreiben angewandt haben (Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 9. März 2011 - L 9 SO 21/09 - juris Rdnr. 35).

    Jedoch unterscheiden sich die Leistungssysteme des SGB VIII und des SGB XII sowohl nach Systematik, Voraussetzungen und Rechtsfolgen jedenfalls bei Erwachsenen so gravierend, dass eine analoge Anwendung nicht gerechtfertigt ist (vgl. Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 9. März 2011 - L 9 SO 21/09 - juris Rdnr. 37; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof , Urteil vom 13. April 2005 - 12 B 01.2064 - juris Rdnr. 24).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.06.2014 - L 8 SO 147/10

    Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe für den Betreuungsaufwand in

    Die Gewährung dieser Eingliederungshilfe ist damit auch - wie hier - in einer Pflege- oder Gastfamilie möglich (so auch Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 9. März 2011 - L 9 SO 21/09 - juris Rn. 30; Wehrhahn in juris PK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 54 Rn. 50), wobei es - je nach Maßnahme - nicht unbedingt darauf ankommt, ob der Mensch mit Behinderung fachlich besonders ausgewiesenes Personal in Anspruch nimmt (vgl. etwa Luthe in juris PK- SGB IX, 1. Aufl., § 55 SGB IX Rn. 44).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2021 - L 9 SO 27/19

    Anspruch eines behinderten Menschen auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach

    Es wäre systemwidrig, wenn nach Vollendung des 21. Lebensjahres Geldleistungen in gleicher Höhe wie zuvor zur Verfügung gestellt würden (Bezugnahme auf LSG Baden-Württemberg Urteil vom 23.04.2015 - L 7 SO 308/14, LSG Schleswig-Holstein Urteil vom 09.03.2011 - L 9 SO 21/09).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.02.2013 - 12 A 1434/12

    Örtliche Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers bei Verlegung des gewöhnlichen

    LSG, Urteil vom 9. März 2011 - L 9 SO 21/09 -, juris; so im Ergebnis vor dem Hintergrund von §§ 39ff. BSHG auch schon: BVerwG, Urteil vom 2. März 2006 - 5 C 15/05 -, NVwZ 2006, 939, NJW 2006, 2714, juris; DiJuF-Rechtsgutachten vom 23. Februar 2005, JAmt 2005, 131.
  • LSG Baden-Württemberg, 21.10.2013 - L 7 SO 3291/13
    Sollte es sich beim Betreuungsgeld für erwachsene behinderte Menschen - die Antragstellerin ist 1986 geboren - um eine "freiwillige Leistung" handeln (vgl. hierzu Schleswig-Holst. LSG, Beschluss vom 9. März 2011 - L 9 SO 21/09 - (juris); Bay. VGH, Beschluss vom 13. April 2005 - 12 B 01.2064 - FEVS 56, 498), käme die Leistung eines Betreuungsgeldes, zumindest soweit es die Höhe eines Betrages von mehr als 287, 00 Euro betrifft, wohl nur unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG)) in Betracht (vgl. aber auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. Juni 2013 - 5 C 30/12 - (juris; Rdnrn. 34 ff.) (zur Vollzeitpflege eines Kindes in einer Pflegefamilie als Eingliederungshilfe)).
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