Rechtsprechung
   LSG Nordrhein-Westfalen, 04.08.2014 - L 9 SO 279/14 B ER   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,19742
LSG Nordrhein-Westfalen, 04.08.2014 - L 9 SO 279/14 B ER (https://dejure.org/2014,19742)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 04.08.2014 - L 9 SO 279/14 B ER (https://dejure.org/2014,19742)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 04. August 2014 - L 9 SO 279/14 B ER (https://dejure.org/2014,19742)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,19742) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung als Darlehen für eine voll erwerbsgeminderte Studierende; Ausschluss des Anspruchs auf Gewährung von Hilfeleistungen wegen Durchführung einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung, die ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung als Darlehen für eine voll erwerbsgeminderte Studierende

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Sozialhilfe; Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung; Anforderungen an einen Härtefall zur Nichtanwendung des Leistungsausschlusses für Auszubildende; Keine Übertragbarkeit der Rechtsprechung des BSG zur Grundsicherung für ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 06.09.2007 - B 14/7b AS 36/06 R

    Kein Arbeitslosengeld II für Studenten

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 04.08.2014 - L 9 SO 279/14
    Bei dem von der Antragstellerin absolvierten Bachelorstudiengang "Soziale Arbeit" der Fachhochschule N handelt es sich um eine nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Die grundsätzliche Anwendung des Ausschlusstatbestandes scheitert auch nicht daran, dass die Antragstellerin ausweislich des Bescheides des Studentenwerkes N vom 25.10.2012 keine Leistungen der Ausbildungsförderung wegen Fehlens persönlicher Voraussetzungen (hier: § 7 Abs. 3 BAföG) erhalten kann und tatsächlich nicht erhalten hat, weil alleine die abstrakte Förderungsfähigkeit der Ausbildung ("dem Grunde nach") die Folge des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII nach sich zieht; individuelle Versagensgründe, die im Verhältnis zum Träger der Förderungsleistung eingetreten sind, bleiben außer Betracht (vgl. zur Vorgängerregelung des § 26 Satz 1 BSHG nur BVerwG, Beschl. v. 13.05.1993 - 5 B 82/92 -, juris Rn. 3 f. [zu § 7 Abs. 2 BAföG]; zu § 7 Abs. 5 SGB II grdl. BSG, Urt. v. 06.09.2007 - B 14/7b AS 36/06 R -, juris Rn. 15 ff.; BSG, Urt. v. 01.07.2009 - B 4 AS 67/08 R -, juris Rn. 14; Grube, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl. 2014, § 22 Rn. 24 m.w.N.).

    Bei der Härteregelung ist somit auch und gerade der Zweck des Ausschlusstatbestandes leitend, die Sozialhilfe davon zu befreien, eine (versteckte) Ausbildungsförderung auf einer "zweiten Ebene" zu sein (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urt. v. 14.10.1993 - 5 C 16/91 -, juris Rn. 8; BSG, Urt. v. 06.09.2007 - B 14/7b AS 36/06 R -, juris Rn. 23).

    Diese zu § 26 Satz 2 BSHG entwickelte Definition der "besonderen Härtefälle" findet im Bereich des in seinem Wortlaut nahezu identischen § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII nach wie vor Anwendung (vgl. jurisPK-SGB XII/Voelzke, § 22 Rn. 57; Grube, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 22 Rn. 32 f.; ebenso zu § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II im Grundsatz BSG, Urt. v. 06.09.2007 - B 14/7b AS 36/06 R -, juris Rn. 24; BSG, Urt. v. 01.07.2009 - B 4 AS 67/08 R -, juris Rn. 17).

    Greifen - wie im Falle der Antragstellerin - diese Ausnahmetatbestände nicht, besteht in aller Regel auch kein Anlass, eine sozialhilferechtliche "besondere Härte" anzunehmen (so zutr. Grube, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 22 Rn. 40; ebenso jurisPK-SGB XII/Voelzke, § 22 Rn. 60; vgl. auch BSG, Urt. v. 06.09.2007 - B 14/7b AS 36/06 R -, juris Rn. 25, dem ebenfalls eine Ablehnung von Förderleistungen wegen Nichteingreifens von § 7 Abs. 3 BAföG zu Grunde lag).

    Es müsse die durch objektive Gründe belegbare Aussicht bestehen, nachweisbar beispielsweise durch Meldung zur Prüfung, wenn alle Prüfungsvoraussetzungen zur Prüfung erfüllt seien, die Ausbildung werde mit den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in absehbarer Zeit durch einen Abschluss zu Ende gebracht (grdl. BSG, Urt. v. 06.09.2007 - B 14/7b AS 36/06 R -, juris Rn. 24; s. auch BSG, Urt. v. 01.07.2009 - B 4 AS 67/08 R -, juris Rn. 19).

    Nur unter diesem Gesichtspunkt der "Erwerbszentriertheit" nimmt das BSG auch dann einen besonderen Härtefall nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II an, wenn nur eine nach den Vorschriften des BAföG förderungsfähige Ausbildung objektiv belegbar die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt darstellt (BSG, Urt. v. 06.09.2007 - B 14/7b AS 36/06 R -, juris Rn. 26; BSG, Urt. v. 01.07.2009 - B 4 AS 67/08 R -, juris Rn. 21).

  • BSG, 01.07.2009 - B 4 AS 67/08 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss wegen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 04.08.2014 - L 9 SO 279/14
    Bei dem von der Antragstellerin absolvierten Bachelorstudiengang "Soziale Arbeit" der Fachhochschule N handelt es sich um eine nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Die grundsätzliche Anwendung des Ausschlusstatbestandes scheitert auch nicht daran, dass die Antragstellerin ausweislich des Bescheides des Studentenwerkes N vom 25.10.2012 keine Leistungen der Ausbildungsförderung wegen Fehlens persönlicher Voraussetzungen (hier: § 7 Abs. 3 BAföG) erhalten kann und tatsächlich nicht erhalten hat, weil alleine die abstrakte Förderungsfähigkeit der Ausbildung ("dem Grunde nach") die Folge des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII nach sich zieht; individuelle Versagensgründe, die im Verhältnis zum Träger der Förderungsleistung eingetreten sind, bleiben außer Betracht (vgl. zur Vorgängerregelung des § 26 Satz 1 BSHG nur BVerwG, Beschl. v. 13.05.1993 - 5 B 82/92 -, juris Rn. 3 f. [zu § 7 Abs. 2 BAföG]; zu § 7 Abs. 5 SGB II grdl. BSG, Urt. v. 06.09.2007 - B 14/7b AS 36/06 R -, juris Rn. 15 ff.; BSG, Urt. v. 01.07.2009 - B 4 AS 67/08 R -, juris Rn. 14; Grube, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl. 2014, § 22 Rn. 24 m.w.N.).

    Diese zu § 26 Satz 2 BSHG entwickelte Definition der "besonderen Härtefälle" findet im Bereich des in seinem Wortlaut nahezu identischen § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII nach wie vor Anwendung (vgl. jurisPK-SGB XII/Voelzke, § 22 Rn. 57; Grube, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 22 Rn. 32 f.; ebenso zu § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II im Grundsatz BSG, Urt. v. 06.09.2007 - B 14/7b AS 36/06 R -, juris Rn. 24; BSG, Urt. v. 01.07.2009 - B 4 AS 67/08 R -, juris Rn. 17).

    Es müsse die durch objektive Gründe belegbare Aussicht bestehen, nachweisbar beispielsweise durch Meldung zur Prüfung, wenn alle Prüfungsvoraussetzungen zur Prüfung erfüllt seien, die Ausbildung werde mit den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in absehbarer Zeit durch einen Abschluss zu Ende gebracht (grdl. BSG, Urt. v. 06.09.2007 - B 14/7b AS 36/06 R -, juris Rn. 24; s. auch BSG, Urt. v. 01.07.2009 - B 4 AS 67/08 R -, juris Rn. 19).

    Nur unter diesem Gesichtspunkt der "Erwerbszentriertheit" nimmt das BSG auch dann einen besonderen Härtefall nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II an, wenn nur eine nach den Vorschriften des BAföG förderungsfähige Ausbildung objektiv belegbar die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt darstellt (BSG, Urt. v. 06.09.2007 - B 14/7b AS 36/06 R -, juris Rn. 26; BSG, Urt. v. 01.07.2009 - B 4 AS 67/08 R -, juris Rn. 21).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.09.2012 - L 9 SO 333/12

    Sozialhilfe

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 04.08.2014 - L 9 SO 279/14
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sowie der übrigen für das Recht der Sozialhilfe und das Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des LSG Nordrhein-Westfalen liegt ein Anordnungsgrund in einem auf die Gewährung von Leistungen für die Unterkunft gerichteten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erst dann vor, wenn eine Räumungsklage anhängig und die Antragstellerin deshalb konkret von Wohnungslosigkeit bedroht ist (vgl. insoweit zuletzt die Beschlüsse des Senats vom 20.09.2012 - L 9 SO 333/12 B ER -, juris Rn. 2 m.w.N. und vom 07.08.2013 - L 9 SO 307/13 B ER, L 9 SO 308/13 B -, juris Rn. 25).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.08.2013 - L 9 SO 307/13
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 04.08.2014 - L 9 SO 279/14
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sowie der übrigen für das Recht der Sozialhilfe und das Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des LSG Nordrhein-Westfalen liegt ein Anordnungsgrund in einem auf die Gewährung von Leistungen für die Unterkunft gerichteten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erst dann vor, wenn eine Räumungsklage anhängig und die Antragstellerin deshalb konkret von Wohnungslosigkeit bedroht ist (vgl. insoweit zuletzt die Beschlüsse des Senats vom 20.09.2012 - L 9 SO 333/12 B ER -, juris Rn. 2 m.w.N. und vom 07.08.2013 - L 9 SO 307/13 B ER, L 9 SO 308/13 B -, juris Rn. 25).
  • BVerwG, 19.10.1995 - 5 C 28.95

    Eingliederungshilfe für ein Studium an einer Hochschule - Hilfe in besonderen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 04.08.2014 - L 9 SO 279/14
    Solche auf die Ausbildung selbst bezogene Hilfen erfassen jedoch gerade nicht den Lebensunterhalt (es sei denn, diese Hilfe wird in Einrichtungen [§ 13 Abs. 2 SGB XII] erbracht [§ 27b SGB XII]), wenn das Studium an einer Hochschule betrieben wird (s. BVerwG, Urt. v. 19.10.1995 - 5 C 28/95 -, juris Rn. 8).
  • SG Leipzig, 19.09.2012 - S 17 AS 1142/12
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 04.08.2014 - L 9 SO 279/14
    Der Lebensunterhalt ist dann grundsätzlich über die Ausbildungsförderung zu sichern, solange nicht besondere behinderungsbedingte Umstände vorliegen (vgl. SG Leipzig, Urt. v. 19.09.2012 - S 17 AS 1142/12 -, juris; Grube, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 22 Rn. 28).
  • BSG, 07.04.2011 - B 9 VG 15/10 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verstoß gegen den

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 04.08.2014 - L 9 SO 279/14
    Es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht (vgl. BSG, Beschl. v. 07.04.2011 - B 9 VG 15/10 B -, juris Rn. 6; zu den besonderen, verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens, wenn die Gewährung existenzsichernder Leistungen im Streit steht s. zuletzt Senat, Beschl. v. 27.05.2014 - L 9 SO 103/14 B ER, L 9 SO 112/14 B - m.w.N. aus der Rspr. des BVerfG).
  • BVerwG, 13.05.1993 - 5 B 82.92

    Sozialhilfe - Ausbildung - Förderungsfähigkeit

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 04.08.2014 - L 9 SO 279/14
    Bei dem von der Antragstellerin absolvierten Bachelorstudiengang "Soziale Arbeit" der Fachhochschule N handelt es sich um eine nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Die grundsätzliche Anwendung des Ausschlusstatbestandes scheitert auch nicht daran, dass die Antragstellerin ausweislich des Bescheides des Studentenwerkes N vom 25.10.2012 keine Leistungen der Ausbildungsförderung wegen Fehlens persönlicher Voraussetzungen (hier: § 7 Abs. 3 BAföG) erhalten kann und tatsächlich nicht erhalten hat, weil alleine die abstrakte Förderungsfähigkeit der Ausbildung ("dem Grunde nach") die Folge des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII nach sich zieht; individuelle Versagensgründe, die im Verhältnis zum Träger der Förderungsleistung eingetreten sind, bleiben außer Betracht (vgl. zur Vorgängerregelung des § 26 Satz 1 BSHG nur BVerwG, Beschl. v. 13.05.1993 - 5 B 82/92 -, juris Rn. 3 f. [zu § 7 Abs. 2 BAföG]; zu § 7 Abs. 5 SGB II grdl. BSG, Urt. v. 06.09.2007 - B 14/7b AS 36/06 R -, juris Rn. 15 ff.; BSG, Urt. v. 01.07.2009 - B 4 AS 67/08 R -, juris Rn. 14; Grube, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl. 2014, § 22 Rn. 24 m.w.N.).
  • BVerwG, 03.12.1992 - 5 C 15.90

    Sozialhilfe - Bedarf - Ausbildungsförderung - Bafög

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 04.08.2014 - L 9 SO 279/14
    Darunter fallen die Leistungen, die dazu dienen sollen, einen Mehrbedarf zu decken, der seine Ursache in besonderen Umständen in der Person des Hilfesuchenden hat (BVerwG, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 03.12.1992 - 5 C 15/90 -, juris Rn. 9).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.05.2014 - L 9 SO 103/14
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 04.08.2014 - L 9 SO 279/14
    Es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht (vgl. BSG, Beschl. v. 07.04.2011 - B 9 VG 15/10 B -, juris Rn. 6; zu den besonderen, verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens, wenn die Gewährung existenzsichernder Leistungen im Streit steht s. zuletzt Senat, Beschl. v. 27.05.2014 - L 9 SO 103/14 B ER, L 9 SO 112/14 B - m.w.N. aus der Rspr. des BVerfG).
  • SG Detmold, 08.07.2014 - S 8 SO 147/13

    Kein Anspruch auf Übernahme der Mietkosten für die Dauer einer Inhaftierung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2017 - L 9 SO 538/16

    Anspruch auf Sozialhilfe; Berücksichtigung von Taschengeld aus dem

    Dies wäre nur dann der Fall, wenn die sog. Erwerbszentriertheit des SGB II einen sachlichen Grund für die Schlechterstellung von Leistungsberechtigten nach dem SGB XII darstellen könnte (vgl. zum Aspekt der Erwerbszentriertheit als Unterscheidungsmerkmal zwischen beiden Grundsicherungssystemen Senat, Beschl. v. 04.08.2014 - L 9 SO 279/14 B ER -, juris Rn. 26).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.05.2016 - L 19 AS 2102/15

    Grundsicherungsleistungen; Leistungsausschluss; Keine Verzinsung von Leistungen

    Anhaltspunkte für das Vorliegen einer besonderen Härte i.S.v. § 22 Abs. 1 S. 2 SGB XII a.F. bzw. n.F. ergeben sich weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Vortrag des Klägers (vgl. hierzu LSG NRW, Beschluss vom 04.08.2014 - L 9 SO 279/14 B ER).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 02.07.2015 - L 8 SO 17/15

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung -

    Nur bei einer besonderen Härte können nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des SGB XII als Beihilfe oder Darlehen gewährt werden (vgl. hierzu LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. August 2014 - L 9 SO 279/14 B ER - juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht