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   LSG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2015 - L 9 SO 309/14   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2015 - L 9 SO 309/14 (https://dejure.org/2015,8576)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 19.03.2015 - L 9 SO 309/14 (https://dejure.org/2015,8576)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 19. März 2015 - L 9 SO 309/14 (https://dejure.org/2015,8576)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Sozialhilfe; Keine Anerkennung von Unterkunftskosten bei einem Mietverhältnis unter nahen Angehörigen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Sozialhilfe; Keine Anerkennung von Unterkunftskosten bei einem Mietverhältnis unter nahen Angehörigen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • BSG, 03.03.2009 - B 4 AS 37/08 R

    Arbeitslosengeld II - angemessene Unterkunftskosten - Mietvertrag -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2015 - L 9 SO 309/14
    Ein Anspruch auf Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung setzt grundsätzlich einen entsprechenden tatsächlichen Bedarf - im Sinne einer wirksamen zivilrechtlichen Verpflichtung gegenüber Dritten - voraus (sh. zur vergleichbaren Problematik im SGB II: Bundessozialgericht, Urteil vom 20.08.2009 - B 14 AS 34/08 R -, juris Rn. 16, Urt. v. 03.03.2009 - B 4 AS 37/08 R -, juris Rn. 24 f.; Urt. v. 07.05.2009 - B 14 AS 31/07 R -, juris Rn. 16 ff.).).

    Für einen Anspruch nach § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 SGB XII kommt es daher in diesen Fällen darauf an, ob ein wirksamer, mit Rechtsbindungswillen unter Beachtung von §§ 117, 133 BGB geschlossener Mietvertrag geschlossen wurde und die hilfebedürftige Person darüber hinaus einer ernsthaften Mietzinsforderung der mit ihr zusammenlebenden Personen ausgesetzt ist (Bundessozialgericht, Urt. v. 03.03.2009 - B 4 AS 37/08 R -, juris Rn. 27).

    Auch für die Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II ist es grundsätzlich Voraussetzung, dass die leistungsberechtigte Person einer ernsthaften Mietzinsforderung ausgesetzt ist, was insbesondere dann einer besonderen Prüfung bedarf, wenn ein erwachsenes Kind - alleine oder zusammen mit anderen Personen - in einer einem Verwandten gehörenden Wohnung lebt (vgl. BSG, Urt. v. 03.03.2009 - B 4 AS 37/08 R -, juris Rn. 24 f.; Urt. v. 07.05.2009 - B 14 AS 31/07 R -, juris Rn. 16 ff.).

    Im Übrigen kommt eine Übertragung der in der steuerrechtlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe des sog. Fremdvergleichs nicht in Betracht (vgl. zum Ganzen Bundessozialgericht, Urt. v. 03.03.2009 - B 4 AS 37/08 R -, juris Rn. 24 ff.; Urt. v. 07.05.2009 - B 14 AS 31/07 R -, juris Rn. 17 ff.; Urt. v. 22.08.2013 - B 14 AS 85/12 R -, juris Rn. 26; vgl. auch Bundessozialgericht, Beschl. v. 25.08.2011 - B 8 SO 1/11 B -, juris Rn. 7).

  • BSG, 07.05.2009 - B 14 AS 31/07 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - mündlicher Untermietvertrag unter

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2015 - L 9 SO 309/14
    Ein Anspruch auf Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung setzt grundsätzlich einen entsprechenden tatsächlichen Bedarf - im Sinne einer wirksamen zivilrechtlichen Verpflichtung gegenüber Dritten - voraus (sh. zur vergleichbaren Problematik im SGB II: Bundessozialgericht, Urteil vom 20.08.2009 - B 14 AS 34/08 R -, juris Rn. 16, Urt. v. 03.03.2009 - B 4 AS 37/08 R -, juris Rn. 24 f.; Urt. v. 07.05.2009 - B 14 AS 31/07 R -, juris Rn. 16 ff.).).

    Auch für die Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II ist es grundsätzlich Voraussetzung, dass die leistungsberechtigte Person einer ernsthaften Mietzinsforderung ausgesetzt ist, was insbesondere dann einer besonderen Prüfung bedarf, wenn ein erwachsenes Kind - alleine oder zusammen mit anderen Personen - in einer einem Verwandten gehörenden Wohnung lebt (vgl. BSG, Urt. v. 03.03.2009 - B 4 AS 37/08 R -, juris Rn. 24 f.; Urt. v. 07.05.2009 - B 14 AS 31/07 R -, juris Rn. 16 ff.).

    Im Übrigen kommt eine Übertragung der in der steuerrechtlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe des sog. Fremdvergleichs nicht in Betracht (vgl. zum Ganzen Bundessozialgericht, Urt. v. 03.03.2009 - B 4 AS 37/08 R -, juris Rn. 24 ff.; Urt. v. 07.05.2009 - B 14 AS 31/07 R -, juris Rn. 17 ff.; Urt. v. 22.08.2013 - B 14 AS 85/12 R -, juris Rn. 26; vgl. auch Bundessozialgericht, Beschl. v. 25.08.2011 - B 8 SO 1/11 B -, juris Rn. 7).

  • BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 19/10 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - Vermögenseinsatz -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2015 - L 9 SO 309/14
    In zeitlicher Hinsicht ist bei der hier vorliegenden zeitlich unbefristeten Ablehnung grundsätzlich der gesamte Zeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren Gegenstand des Rechtsstreits (Bundessozialgericht, Urt. v. 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R -, juris Rn. 8 m.w.N; Urt. v. 25.08.2011 - B 8 SO 19/10 R -, juris Rn. 9).

    Das Begehren der Klägerin, mit welchem sie sich gegen die vollständige Ablehnung von Leistungen für Unterkunft und Heizung wendet, ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4 und § 56 SGG) statthaft (vgl. Bundessozialgericht, Urt. v. 25.08.2011 - B 8 SO 19/10 R -, juris Rn. 9).

  • BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 29/10 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Unterkunft und

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2015 - L 9 SO 309/14
    Dies gilt jedenfalls dann, wenn diese Person mit anderen, nichthilfebedürftigen Personen in einer Haushaltsgemeinschaft lebt, wenn also weder eine Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II noch eine Einsatzgemeinschaft nach dem SGB XII noch eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft (d.h. zwischen Leistungsberechtigten nach dem SGB II und dem SGB XII) besteht (Bundessozialgericht, Urt. v. 25.08.2011 - B 8 SO 29/10 R -, juris Rn. 12).

    Die Annahme tatsächlicher Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach der sog. Kopfteilmethode, wonach die Kosten der Unterkunft und Heizung im Regelfall unabhängig von Alter und Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen sind, wenn Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen, insbesondere anderen Familienangehörigen, nutzen, kommt demgegenüber nur dann in Betracht, wenn die Konstellation einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II oder einer Einsatzgemeinschaft nach dem SGB XII oder einer sog gemischten Bedarfsgemeinschaft besteht, bei der mindestens eine Person dem System des SGB II und mindestens eine andere dem System des SGB XII zuzuordnen ist (vgl. Bundessozialgericht, Urt. v. 14.04.2011 - B 8 SO 18/09 R -, juris Rn. 15; Urt. v. 25.08.2011 - B 8 SO 29/10 R -, juris Rn. 12 f.).

  • BSG, 14.04.2011 - B 8 SO 18/09 R

    Sozialhilfe - bedarfsorientierte Grundsicherung bzw Grundsicherung im Alter und

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2015 - L 9 SO 309/14
    Bei den Kosten für Unterkunft und Heizung handelt es sich um einen selbstständigen Anspruch, der durch einen selbstständigen Verfügungssatz geregelt wird und dementsprechend auch alleiniger, selbstständiger Gegenstand einer Klage sein kann (vgl. Bundessozialgericht, Urt. v. 14.04.2011 - B 8 SO 18/09 R -, juris Rn. 10).

    Die Annahme tatsächlicher Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach der sog. Kopfteilmethode, wonach die Kosten der Unterkunft und Heizung im Regelfall unabhängig von Alter und Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen sind, wenn Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen, insbesondere anderen Familienangehörigen, nutzen, kommt demgegenüber nur dann in Betracht, wenn die Konstellation einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II oder einer Einsatzgemeinschaft nach dem SGB XII oder einer sog gemischten Bedarfsgemeinschaft besteht, bei der mindestens eine Person dem System des SGB II und mindestens eine andere dem System des SGB XII zuzuordnen ist (vgl. Bundessozialgericht, Urt. v. 14.04.2011 - B 8 SO 18/09 R -, juris Rn. 15; Urt. v. 25.08.2011 - B 8 SO 29/10 R -, juris Rn. 12 f.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.08.2014 - L 20 SO 141/13

    Gewährung von Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung für einen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2015 - L 9 SO 309/14
    Grundsätzlich erscheint die Begründung einer rechtlichen Verbindlichkeit zur Zahlung von Unterkunfts- und Heizkosten als naheliegende und nicht beanstandungswürdige Gestaltungsmöglichkeit, wenn Eltern ihr behindertes oder sonst in Schwierigkeiten befindliche Kind in ihren Haushalt aufnehmen (ebenso Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 11.08.2014 - L 20 SO 141/13 -, juris Rn. 42).
  • BSG, 23.03.2010 - B 8 SO 24/08 R

    Sozialhilfe - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2015 - L 9 SO 309/14
    Unabhängig von der Frage eines wirksamen Mietvertragsschlusses, welcher vorliegend allein deshalb möglich werden konnte, da jedenfalls der Ergänzungsbetreuer der Klägerin mit Rechtsbindungswillen handelte und offenbar auch nicht am Rechtsbindungswillen der Eltern zweifelte, besteht kein Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung, wenn der wirksam abgeschlossene Mietvertrag tatsächlich nicht vollzogen wird bzw. die entstehenden Mietzinsforderungen dauerhaft gestundet werden (vgl. hierzu Bundessozialgericht, Urt. v. 23.03.2010 - B 8 SO 24/08 R -, juris Rn. 13).
  • LSG Schleswig-Holstein, 29.06.2011 - L 9 SO 16/10

    Sozialhilfe - Unterkunft und Heizung - Mietvertrag unter Verwandten - keine

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2015 - L 9 SO 309/14
    Ob und in welchem Umfang einem erwachsenen Kind, das mit seinen Eltern zusammenlebt, tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entstehen, hängt im Wesentlichen davon ab, ob es einer wirksam vereinbarten (Unter-)Mietzinsforderung seiner Eltern ausgesetzt ist, d.h. ob zum einen ein wirksamer Mietvertrag abgeschlossen worden ist und zum anderen dieser von Seiten des Vermieters auch tatsächlich vollzogen werden soll (vgl. Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Urt. v. 29.06.2011 - L 9 SO 16/10 -, juris Rn. 25).
  • BSG, 18.03.2008 - B 8/9b SO 11/06 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter - Einkommenseinsatz - gemischte

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2015 - L 9 SO 309/14
    Eine den Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht beschränkende prozessuale Erklärung liegt nicht vor (vgl. dazu Bundessozialgericht, Urt. v. 18.03.2008 - B 8/9b SO 11/06 R -, juris Rn. 10; Urt. v. 09.06.2011 - B 8 SO 11/10 R -, juris Rn. 10).
  • BSG, 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarf an hauswirtschaftlicher Unterstützung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2015 - L 9 SO 309/14
    In zeitlicher Hinsicht ist bei der hier vorliegenden zeitlich unbefristeten Ablehnung grundsätzlich der gesamte Zeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren Gegenstand des Rechtsstreits (Bundessozialgericht, Urt. v. 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R -, juris Rn. 8 m.w.N; Urt. v. 25.08.2011 - B 8 SO 19/10 R -, juris Rn. 9).
  • BSG, 20.08.2009 - B 14 AS 34/08 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - Leibrentenzahlung - keine konkrete

  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.02.2014 - L 15 SO 23/13

    Kosten der Unterkunft - Mietvertrag mit Verwandten - Betreuung

  • BSG, 09.06.2011 - B 8 SO 11/10 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Zusammenleben

  • BSG, 22.08.2013 - B 14 AS 85/12 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Aufteilung der Kosten nach

  • BGH, 06.02.2009 - V ZR 130/08

    Sittenwidrigkeit einer vertraglichen Regelung über eine als Gegenleistung für die

  • BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 1/11 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage - fehlende

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2016 - L 9 SO 145/14

    Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII ; Keine Berücksichtigung von Kosten der

    Auch für die Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II ist es grundsätzlich Voraussetzung, dass die leistungsberechtigte Person einer ernsthaften Mietzinsforderung ausgesetzt ist, was insbesondere dann einer besonderen Prüfung bedarf, wenn ein erwachsenes Kind - alleine oder zusammen mit anderen Personen - in einer einem Verwandten gehörenden Wohnung lebt (vgl. BSG, Urt. v. 03.03.2009 - B 4 AS 37/08 R -, juris Rn. 24 f.; BSG, Urt. v. 07.05.2009 - B 14 AS 31/07 R -, juris Rn. 16 ff.; s. auch Senat, Urt. v. 19.03.2015 - L 9 SO 309/14 -, juris Rn. 37).

    Ob und in welchem Umfang einem erwachsenen Kind, das mit seinen Eltern zusammenlebt, tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entstehen, hängt deshalb weiterhin davon ab, ob es einer ernsthaften Mietzinsforderung seiner Eltern ausgesetzt ist, d.h. entweder ein wirksamer Mietvertrag abgeschlossen oder zumindest eine faktische Einigung über eine entsprechende Kostenbeteiligung erzielt worden ist und der Mietvertrag oder die faktische Einigung von Seiten des Vermieters auch tatsächlich vollzogen werden soll (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Urt. v. 29.06.2011 - L 9 SO 16/10 -, juris Rn. 25; Senat, Urt. v. 19.03.2015 - L 9 SO 309/14 -, juris Rn. 39, 50).

    Es ist hier - schon wegen Bestehens eines rechtlichen Bindungswillens zumindest des Ergänzungsbetreuers der Klägerin - weder von einem nach § 117 Abs. 1 BGB nichtigen Scheingeschäft auszugehen, noch liegt, da der aktenkundige Mietvertrag mangels anderweitiger Regelung auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden ist und keinerlei Regelungen zu dessen Kündigung enthält, ein schwebend unwirksamer Vertrag mangels unterbliebener Genehmigung durch das Betreuungsgericht vor; denn bei einer wie hier jederzeit möglichen Kündigung des unbestimmte Zeit geschlossenen Vertrages bedarf dieser keiner Genehmigung (vgl. hierzu eingehend Senat, Urt. v. 19.03.2015 - L 9 SO 309/14 -, juris Rn. 42 ff., 47 ff.).

    Dass Eltern von ihren volljährigen Kindern, unabhängig davon ob sie behindert oder nichtbehindert sind, ernsthaft Miete verlangen, solange sie ihrem noch jungen Alter entsprechend - die Klägerin ist 1993 geboren - typischerweise noch über kein oder nur geringfügiges Einkommen verfügen, welches sie in die Lage versetzt, sich an den Unterkunftskosten zu beteiligen, ist absolut unüblich (so schon Senat, Urt. v. 19.03.2015 - L 9 SO 309/14 -, juris Rn. 53).

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