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   LSG Nordrhein-Westfalen, 18.08.2016 - L 9 SO 328/14   

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https://dejure.org/2016,27383
LSG Nordrhein-Westfalen, 18.08.2016 - L 9 SO 328/14 (https://dejure.org/2016,27383)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 18.08.2016 - L 9 SO 328/14 (https://dejure.org/2016,27383)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 18. August 2016 - L 9 SO 328/14 (https://dejure.org/2016,27383)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostenerstattung für eine stationäre Behandlung nach einem Suizidversuch; Nothelfer; Eilbedürftigkeit des Eingreifens; Unterrichtung des zuständigen Sozialhilfeträgers; Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen Anderer nach dem SGB XII; Fehlende ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen Anderer nach dem SGB XII ; Fehlende Kenntnis des Sozialhilfeträgers

  • rechtsportal.de

    SGB XII § 25
    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen Anderer nach dem SGB XII

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Nothilfe contra Sozialhilfe - Krankenhaus bleibt auf Behandlungskosten sitzen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Klinik kann auf Kosten für geleistete Nothilfe sitzenbleiben

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 127 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Krankenhäuser | Anspruch des Nothelfers und Kenntnis des Sozialhilfeträgers

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R

    Sozialhilfe - Nothilfe - Vorliegen eines Eilfalls - Erstattung der Aufwendungen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.08.2016 - L 9 SO 328/14
    Maßgeblich ist mithin in Eilfällen, die eine Aufnahme in einer stationären Einrichtung notwendig machen, die in § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII (tatsächlicher Aufenthalt) geregelte Zuständigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R -, juris Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 14.06.2001 - 5 C 21/00 -, juris Rn. 14), selbst wenn ein gewöhnlicher Aufenthalt des Hilfebedürftigen in einem anderen Zuständigkeitsbereich besteht, der - den Eilfall hinweggedacht - die örtliche Zuständigkeit des dortigen Trägers begründen würde (vgl. § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII).

    Die Zuständigkeit richtet sich nach § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII, da § 25 SGB XII keine eigene Zuständigkeit begründet (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R -, juris Rn. 11).

    Mit jedem weiteren Eingreifen eines Dritten als Nothelfer kann insoweit ein weiterer Eilfall entstehen (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R -, juris Rn. 14 m. w. N.).

    Ein Eilfall liegt damit nicht vor, wenn Zeit zur Unterrichtung des zuständigen Sozialhilfeträgers verbleibt (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R -, juris Rn. 15 m. w. N.).

    Zu weiter gehenden Ermittlungen nach dem Ende des Eilfalls war die Klägerin nicht verpflichtet (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R -, juris Rn. 17 m. w. N.).

    Insbesondere wenn wegen der Notwendigkeit von unaufschiebbaren Krankenbehandlungsmaßnahmen das Recht auf Leben (Gesundheit) und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz berührt ist (zur Bedeutung dieses Grundrechts im Sozialrecht vgl. insbesondere BVerfG, Beschluss vom 06.12.2005 - 1 BvR 347/98 -, juris), muss die Erbringung von entsprechenden Leistungen bei Mittellosigkeit gewährleistet sein; das Ermessen ist dann auf Null reduziert (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R -, juris Rn. 28).

    Maßstab für die gebotene Höhe der Aufwendungen sind (im Grundsatz) die Kosten, die die Beklagte bei rechtzeitiger Kenntnis ihrerseits hätte aufwenden müssen (so bereits vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R -, juris Rn. 29); soweit bei Hilfebedürftigkeit und in Kenntnis der Notlage von der Beklagten Hilfe bei Krankheit nach § 48 Satz 1 SGB XII hätte gewährt werden müssen, gelten für die Erbringung dieser Leistungen die Vorschriften des Vierten Kapitels des SGB V (Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern) entsprechend (vgl. § 52 Abs. 3 Satz 1 SGB XII).

  • BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 19/12 R

    Sozialhilfe - Nothilfe - Erstattungsanspruch eines Krankenhausträgers wegen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.08.2016 - L 9 SO 328/14
    Hat der Nothelfer dem Sozialhilfeträger - wie hier - die Kenntnis vom Eilfall verschafft, obliegt diesem - nicht anders als im Falle der Vermittlung der Kenntnis durch den Hilfebedürftigen selbst - die weitere Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen nach § 20 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X), auch wenn der Nothelfer die materielle Beweislast dafür trägt, dass der geltend gemachte Anspruch besteht (vgl. BSG, Urteil vom 23.08.2013 - B 8 SO 19/12 R -, juris Rn. 24).

    Diese Frist, die aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität regelmäßig einen Monat nach Ende des Eilfalls beträgt (vgl. BSG, Urteil vom 23.08.2013 - B 8 SO 19/12 R -, juris Rn. 28), ist vorliegend mit dem Eingang des Antrags bei der Beklagten am 22.12.2009 eingehalten.

    Insbesondere bestand für Herrn H kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung, sodass keine Krankenkasse vorrangig für die Erbringung der Leistung zuständig war und diese Leistung (ggf. im Kontext des § 25 SGB XII) als Sachleistung - ohne Rücksicht auf die Kenntnis davon - bereits erbracht wäre (vgl. vgl. BSG, Urteil vom 23.08.2013 - B 8 SO 19/12 R -, juris Rn. 26).

    Eine solche Abrechnung gewährleistet einerseits den Zweck der Nothilfe, die Hilfsbereitschaft Dritter im Interesse in Not geratener Menschen zu erhalten und zu stärken, ohne dass andererseits eine vom Gesetzgeber unerwünschte Durchbrechung des öffentlich-rechtlichen Systems für die Gewährung der Sozialhilfe gefördert würde (vgl. BSG, Urteil vom 23.08.2013 - B 8 SO 19/12 R -, juris Rn. 19, 22).

  • BSG, 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R

    Sozialhilfe - Nothilfe - Erstattungsanspruch einer Krankenhausträgers wegen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.08.2016 - L 9 SO 328/14
    Dieses bedarfsbezogene Moment beschreibt die Eilbedürftigkeit des Eingreifens selbst (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R -, juris Rn. 16).

    Die Obliegenheit eines Krankenhauses, den Sozialhilfeträger zu unterrichten, wird regelmäßig dann ausgelöst, wenn der Patient - wie hier - einen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht durch Vorlage einer Versichertenkarte (vgl. § 15 Abs. 6 SGB V) nachweisen kann und sich auch ansonsten keine Umstände ergeben, aus denen die notwendige Kostensicherheit für das Krankenhaus hervorgeht (dazu BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R -, juris Rn. 19).

  • OLG Hamm, 27.10.2009 - 3 U 31/09

    Ansprüche eines Krankenhausträgers gegen den Enkel einer Patientin auf Erstattung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.08.2016 - L 9 SO 328/14
    Der Senat schließt sich auch diesbezüglich den Erwägungen des Sozialgerichtes an und weist ergänzend auf Folgendes hin: Die gegenüber der Ausländerbehörde abgegebene Verpflichtungserklärung im Sinne des § 68 AufenthG begründet rechtlich einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zugunsten Dritter und damit einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, welcher durch Verwaltungsakt geltend zu machen ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27.10.2009 - I-3 U 31/09, 3 U 31/09 -, juris Rn.6 f.).

    Auch ein öffentlich-rechtlich organisiertes Krankenhaus - wie die Klägerin - hat daher gegen denjenigen, der die Verpflichtungserklärung für den ausländischen Angehörigen abgegeben hat, keinen Anspruch auf Erstattung der Behandlungskosten für diesen Angehörigen nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag, weil es bereits an dem dafür erforderlichen Fremdgeschäftsführungswillen fehlt, da das Krankenhaus ausschließlich aufgrund seiner eingegangenen vertraglichen Verpflichtung gegenüber dem ausländischen Patienten tätig geworden ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27.10.2009 - I-3 U 31/09, 3 U 31/09 -, juris Rn.5).

  • BSG, 11.06.2008 - B 8 SO 45/07 B

    Einreichung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ohne

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.08.2016 - L 9 SO 328/14
    Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG, da ein Nothelfer zu dem in § 183 Satz 1 SGG genannten Personenkreis der Leistungsempfänger zu zählen ist (so schon BSG, Beschluss vom 11.06.2008 - B 8 SO 45/07 B -, juris; LSG NRW, Urteil vom 18.01.2013 - L 20 SO 554/11 -, juris).
  • BSG, 19.05.2009 - B 8 SO 4/08 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - gewährte Nothilfe nach § 25 S 1 SGB XII -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.08.2016 - L 9 SO 328/14
    § 25 SGB XII ist schließlich auch anwendbar bei Leistungsberechtigten nach dem SGB II, das eine vergleichbare Regelung nicht kennt (vgl. BSG, Urteil vom 19.05.2009 - B 8 SO 4/08 R, juris), so dass es auch von daher nicht auf die Frage ankommt, ob Herr H, dessen Aufenthaltsgenehmigung auch eine Arbeitserlaubnis enthielt, erwerbsfähig i. S. v. § 8 SGB II war.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2013 - L 20 SO 554/11

    Erstattung der Kosten für die stationäre Behandlung eines Hilfebedürftigen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.08.2016 - L 9 SO 328/14
    Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG, da ein Nothelfer zu dem in § 183 Satz 1 SGG genannten Personenkreis der Leistungsempfänger zu zählen ist (so schon BSG, Beschluss vom 11.06.2008 - B 8 SO 45/07 B -, juris; LSG NRW, Urteil vom 18.01.2013 - L 20 SO 554/11 -, juris).
  • BVerwG, 10.12.1987 - 5 C 32.85

    Rechtsmittel

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.08.2016 - L 9 SO 328/14
    Auch dem Ausländer, der dem Leistungsausschluss nach § 23 Abs. 3 Satz 1 1. Alt SGB XII unterfällt, kann der Träger der Sozialhilfe in Ausübung von Ermessen Sozialhilfe gewähren, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist (so bereits BVerwG, Urteil vom 10.12.1987 - 5 C 32/85 -, juris Rn. 18); dies gilt gleichermaßen für den (möglichen) Leistungsausschluss für Ausländer nach § 23 Abs. 3 Satz 1 2. Alt SGB XII.
  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

    "Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.08.2016 - L 9 SO 328/14
    Insbesondere wenn wegen der Notwendigkeit von unaufschiebbaren Krankenbehandlungsmaßnahmen das Recht auf Leben (Gesundheit) und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz berührt ist (zur Bedeutung dieses Grundrechts im Sozialrecht vgl. insbesondere BVerfG, Beschluss vom 06.12.2005 - 1 BvR 347/98 -, juris), muss die Erbringung von entsprechenden Leistungen bei Mittellosigkeit gewährleistet sein; das Ermessen ist dann auf Null reduziert (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R -, juris Rn. 28).
  • BSG, 08.11.2011 - B 1 KR 8/11 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Auslegung der Kodierrichtlinien und des

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.08.2016 - L 9 SO 328/14
    Der Vergütungsanspruch eines zugelassenen Krankenhauses nach dem SGB V bestimmt sich nach einer Fallpauschale, die alle dabei in Anspruch genommenen Behandlungsmaßnahmen zu einer Abrechnungseinheit zusammenfasst, ohne dass es grundsätzlich auf die Dauer des Krankenhausaufenthalts ankommt (vgl. § 109 Abs. 4 Satz 3 SGB V in der Normfassung des Fallpauschalengesetzes vom 23.04.2002 - BGBl. I 1412 - i.V.m. § 7 Krankenhausentgeltgesetz, § 17b Krankenhausfinanzierungsgesetz, jeweils in den Normfassungen des Zweiten Fallpauschalenänderungsgesetzes vom 15.12.2004 - BGBl. I 3429 - vgl. dazu nur: BSG, Urteil vom 08.11.2011 - B 1 KR 8/11 R -, juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2017 - L 9 SO 137/15

    Anspruch des Krankenhauses auf Erstattung von Aufwendungen für eine stationäre

    Auch dem Ausländer, der dem Leistungsausschluss nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 SGB XII a.F. unterfällt, kann der Träger der Sozialhilfe in Ausübung von Ermessen Sozialhilfe gewähren, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist (so bereits BVerwG, Urt. v. 10.12.1987 - 5 C 32/85 -, juris Rn. 18); dies gilt gleichermaßen für den (möglichen) Leistungsausschluss für Ausländer nach § 23 Abs. 3 Satz 1 2. Alt SGB XII. a.F. Insbesondere wenn - wie hier - wegen der Notwendigkeit von unaufschiebbaren Krankenbehandlungsmaßnahmen das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 GG berührt ist, muss die Erbringung von entsprechenden Leistungen bei Mittellosigkeit gewährleistet sein; das Ermessen ist dann auf Null reduziert (BSG, Urt. v. 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R -, juris Rn. 28; Senat, Urt. v. 18.08.2016 - L 9 SO 328/14 -, juris Rn. 51).

    Für die von dem Sozialgericht vertretene Ausnahme für den Fall, dass eine tagesbezogene anteilige Vergütung dann nicht sachgerecht sei, wenn die wesentlichen Behandlungskosten durch die am Tag der Aufnahme eingeleiteten Behandlungsmaßnahmen angefallen sind, gibt es nach der nunmehr verfestigten Rechtsprechung des BSG, der der Senat uneingeschränkt folgt (s. Urt. v. 18.08.2016 - L 9 SO 328/14 -, juris Rn. 55; Urt. v. 20.10.2016 - L 9 SO 317/16 -, juris Rn. 32), schon aus gesamtsystematischer Sicht im Verhältnis zur GKV, insbesondere dem Einsetzen der sog. Quasiversicherung für die Zeit nach Kenntniserlangung durch den Sozialhilfeträger (§ 264 Abs. 2 bis 7 SGB V, s. BSG, Urt. v. 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R -, juris Rn. 32), keine Grundlage mehr.

  • SG Aachen, 07.02.2017 - S 20 SO 25/16

    Erstattung der Aufwendungen als Nothelfer für stationären Krankenhausaufenthalt

    Die Obliegenheit eines Krankenhauses, den Sozialhilfeträger zu unterrichten, wird regelmäßig dann ausgelöst, wenn der Patient - wie hier - einen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht durch Vorlage einer Versichertenkarte (vgl. § 15 Abs. 6 SGB V) nachweisen kann und sich auch ansonsten keine Umstände ergeben, aus denen die notwendige Kostensicherheit für das Krankenhaus hervorgeht (BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R; LSG NRW, Urteil vom 18.08.2016 - L 9 SO 328/14).

    Hat der Nothelfer dem Sozialhilfeträger - wie hier - Kenntnis vom Eilfall verschafft, obliegt diesem - nicht anders als im Fall der Vermittlung der Kenntnis durch den Hilfebedürftigen selbst - die weitere Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen nach § 20 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), auch wenn der Nothelfer die materielle Beweislast dafür trägt, dass der geltend gemachte Anspruch besteht (LSG NRW, Urteil vom 18.08.2016 - L 9 SO 328/14).

    Die Kenntnis des Sozialhilfeträgers (bzw. die Obliegenheitsverletzung durch das Krankenhaus) bildet die Zäsur für die sich gegenseitig ausschließenden Ansprüche des Nothelfers und des Hilfebedürftigen (BSG, Urteil vom 23.08.2013 - B 8 SO 19/12 R; LSG NRW, Urteil vom 18.08.2016 - L 9 SO 328/14).

    Von der Gesamtzahl an Tagen, für die die Beklagte in Kenntnis der Sozialhilfebedürftigkeit Hilfe zur Krankheit zu erbringen gehabt hätte, steht der Klägerin als Nothelfer deshalb eine Kostenerstattung nur für die Anzahl von Tagen, an denen ein Eilfall im Sinne des § 25 SGB XII vorlag, zu (LSG, Urteil vom 18.08.2016 - L 9 SO 328/14).

  • SG Aachen, 19.12.2017 - S 20 SO 41/17

    Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen als Nothelfer für die stationäre

    Die Obliegenheit eines Krankenhauses, den Sozialhilfeträger zu unterrichten, wird regelmäßig dann ausgelöst, wenn der/die Patient/in - wie hier - einen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht durch Vorlage einer Versichertenkarte (vgl. § 15 Abs. 6 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V) nachweisen kann und sich auch ansonsten keine Umstände ergeben, aus denen die notwendige Kostensicherheit für das Krankenhaus hervorgeht (BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R; LSG NRW, Urteile vom 18.08.2016 - L 9 SO 328/14 - und vom 22.09.2017 - L 9 SO 137/15).

    Hat der Nothelfer dem Sozialhilfeträger - wie hier - Kenntnis vom Eilfall verschafft, obliegt diesem - nicht anders als im Fall der Vermittlung der Kenntnis durch den Hilfebedürftigen selbst - die weitere Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen nach § 20 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), auch wenn der Nothelfer die materielle Beweislast dafür trägt, dass der geltend gemachte Anspruch besteht (LSG NRW, Urteil vom 18.08.2016 - L 9 SO 328/14).

    Die Kenntnis des Sozialhilfeträgers (bzw. die Obliegenheitsverletzung durch das Krankenhaus) bildet die Zäsur für die sich gegenseitig ausschließenden Ansprüche des Nothelfers und des Hilfebedürftigen (BSG, Urteil vom 23.08.2013 - B 8 SO 19/12 R; LSG NRW, Urteil vom 18.08.2016 - L 9 SO 328/14).

    Von der Gesamtzahl an Tagen, für die die Beklagte in Kenntnis der Sozialhilfebedürftigkeit Hilfe zur Krankheit zu erbringen gehabt hätte, steht der Klägerin als Nothelfer deshalb eine Kostenerstattung nur für die Anzahl von Tagen, an denen ein Eilfall im Sinne des § 25 SGB XII vorlag, zu (LSG, Urteile vom 18.08.2016 - L 9 SO 328/14 - und vom 22.06.2017 - L 9 SO 137/15).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.09.2018 - L 9 SO 145/17

    Kein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XII im Falle der Behandlung

    Die Obliegenheit eines Krankenhauses, den Sozialhilfeträger zu unterrichten, werde regelmäßig dann ausgelöst, wenn der Patient - wie hier - einen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht durch Vorlage einer Versichertenkarte nachweisen könne und sich auch ansonsten keine Umstände ergäben, aus denen die notwendige Kostensicherheit für das Krankenhaus hervorgehe (Hinweis auf BSG, Urt. v. 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R - u. Senat, Urt. v. 18.08.2016 - L 9 SO 328/14).

    Von der Gesamtzahl an Tagen, für die die Beklagte in Kenntnis der Sozialhilfebedürftigkeit Hilfe zur Krankheit zu erbringen gehabt hätte, stehe der Klägerin als Nothelfer deshalb eine Kostenerstattung nur für die Anzahl von Tagen, an denen ein Eilfall vorlag, zu (Hinweis auf Senat, Urt. v. 18.08.2016 - L 9 SO 328/14).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.10.2016 - L 9 SO 317/16

    Erstattung von Krankenhausbehandlungskosten; Abrechnung "pro rata temporis";

    Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 18.11.2014, B 8 SO 509/13 R, juris Rn. 31, an (vgl. auch Senat, Urteil vom 18.08.2016, L 9 SO 328/14, juris).

    Das Verfahren ist für die Klägerin gerichtskostenfrei, da ein Nothelfer zu dem in § 183 Satz 1 SGG genannten Personenkreis der Leistungsempfänger zu zählen ist (siehe BSG, Beschluss vom 11.06.2008, B 8 SO 45/07 B, juris; LSG NRW, Urteil vom 18.01.2013, L 20 SO 554/11, juris, Senat, Urteil vom 18.08.2016, L 9 SO 328/14, juris Rn. 56).

  • SG Duisburg, 03.02.2020 - S 3 SO 20/19
    Die Voraussetzungen für einen Eilfall sind deshalb nur dann und nur so lange erfüllt, wie es der hilfebedürftigen Personen bzw. dem Krankenhausträger nicht möglich oder zumutbar ist, den zuständigen Sozialhilfeträger über den Hilfefall zu unterrichten (vgl. BSG, Urteil vom 23.08.2013 - B 8 SO 19/12 R sowie Urteil vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R; LSG NRW, Urteil vom 27.02.2012 - L 20 SO 48/11 und Urteil vom 18.08.2016, L 9 SO 328/14).
  • SG Duisburg, 07.01.2019 - S 3 SO 20/19
    Die Voraussetzungen für einen Eilfall sind deshalb nur dann und nur so lange erfüllt, wie es der hilfebedürftigen Personen bzw. dem Krankenhausträger nicht möglich oder zumutbar ist, den zuständigen Sozialhilfeträger über den Hilfefall zu unterrichten (vgl. BSG, Urteil vom 23.08.2013 - B 8 SO 19/12 R sowie Urteil vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R; LSG NRW, Urteil vom 27.02.2012 - L 20 SO 48/11 und Urteil vom 18.08.2016, L 9 SO 328/14).
  • SG Hamburg, 30.05.2017 - S 28 SO 299/14
    Die Einkommens- und Vermögenslosigkeit der Patienten, welche im Rahmen eines Anspruchs nach § 25 SGB XII zu prüfen ist, lässt sich in der Regel aus einer Gesamtschau ermitteln und feststellen, welche sich nach dem Inhalt sämtlicher beigezogener Akten aus den Angaben des Patienten und seinem Verhalten, ggfs. auch dazu von den Beteiligten durchgeführten weiteren Ermittlungen letztlich schlüssig zu ergeben hat (vgl. auch LSG NRW Urteil vom 18.08.2016 L 9 SO 328/14 Rdnr. 44 - juris).
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