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   LSG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2019 - L 9 SO 360/16   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2019 - L 9 SO 360/16 (https://dejure.org/2019,22407)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 27.06.2019 - L 9 SO 360/16 (https://dejure.org/2019,22407)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 27. Juni 2019 - L 9 SO 360/16 (https://dejure.org/2019,22407)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 09.12.2016 - B 8 SO 8/15 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2019 - L 9 SO 360/16
    Es ist der hilfebedürftigen Person nicht zuzumuten, ohne Rechtssicherheit bezüglich der Kostentragung das Risiko eingehen zu müssen, einen Vertrag mit dem Leistungserbringer zu schließen, ggf. zu verauslagende Kosten aber nicht erstattet zu erhalten (BSG, Urt. v. 09.12.2016 - B 8 SO 8/15 R -, juris Rn. 16).

    Für den Erlass eines Grundlagenbescheids bedarf es keiner ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung; es genügt, dass sich dessen Zulässigkeit aus dem normativen Kontext ergibt (BSG Urt. v. 09.12.2016 - B 8 SO 8/15 R -, juris Rn. 16; Urt. v. 17.12.1997 - 11 RAr 103/96 -, juris Rn. 35; Jaritz/Eicher in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SozR, 2. Aufl. 2014, § 75 SGB XII Rn. 48.2).

    Es bedürfte dann vielmehr (nur) noch der Verpflichtung des Beklagten zum Erlass eines Verwaltungsaktes mit Drittwirkung (Schuldbeitritt), der im Verhältnis aller an der Leistungsverschaffung Beteiligten einen Rechtsgrund für die Zahlung schafft (vgl. BSG, Urt. v. 09.12.2016 - B 8 SO 8/15 R -, juris Rn. 16).

  • BGH, 10.07.1996 - VIII ZR 213/95

    Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Widerrufsfrist bei Schuldbeitritt zu

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2019 - L 9 SO 360/16
    Zwar kann dieses Risiko auch im Rahmen des Beitritts zu einer künftigen Schuld (dazu BGHZ 133, 220 ff) vermieden werden, wenn nämlich im Schuldbeitritt die künftige Verpflichtung nach Inhalt und Beschaffenheit im Zeitpunkt der Entscheidung hinreichend bestimmt ist, wodurch vermieden werden kann, dass die Schuld des Beitretenden durch spätere Rechtsgeschäfte des Hauptschuldners ohne sein Zutun erweitert und damit gegen das Verbot der Fremddisposition verstoßen wird (vgl. BSG, Urt. v. 18.11.2014 - B 8 SO 23/13 R -, juris Rn. 16 unter Verweis auf BGH, Urt. v. 07.11.1995 - XI ZR 235/94).
  • BSG, 17.12.1997 - 11 RAr 103/96

    Feststellung der Erstattungspflicht nach § 128 AFG durch Grundlagenbescheid

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2019 - L 9 SO 360/16
    Für den Erlass eines Grundlagenbescheids bedarf es keiner ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung; es genügt, dass sich dessen Zulässigkeit aus dem normativen Kontext ergibt (BSG Urt. v. 09.12.2016 - B 8 SO 8/15 R -, juris Rn. 16; Urt. v. 17.12.1997 - 11 RAr 103/96 -, juris Rn. 35; Jaritz/Eicher in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SozR, 2. Aufl. 2014, § 75 SGB XII Rn. 48.2).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.02.2014 - L 9 SO 413/13
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2019 - L 9 SO 360/16
    Da es sich bei den Dolmetscherleistungen um "klassische" Assistenz handelt, die den Kernbereich der pädagogischen Arbeit unberührt lassen, ist die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe an den Kläger auch unter diesem Gesichtspunkt nicht ausgeschlossen (vgl. hierzu BSG, Urt. v. 23.08.2013 - B 8 SO 10/12 R -, juris Rn 18 ff.; Senat, Beschl. v. 20.12.2013 - L 9 SO 429/13 B ER -, juris Rn. 24 u. Beschl. v. 05.02.2014 - L 9 SO 413/13 B ER -, juris Rn. 9).
  • BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 10/12 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Kostenübernahme für eine systemische

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2019 - L 9 SO 360/16
    Da es sich bei den Dolmetscherleistungen um "klassische" Assistenz handelt, die den Kernbereich der pädagogischen Arbeit unberührt lassen, ist die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe an den Kläger auch unter diesem Gesichtspunkt nicht ausgeschlossen (vgl. hierzu BSG, Urt. v. 23.08.2013 - B 8 SO 10/12 R -, juris Rn 18 ff.; Senat, Beschl. v. 20.12.2013 - L 9 SO 429/13 B ER -, juris Rn. 24 u. Beschl. v. 05.02.2014 - L 9 SO 413/13 B ER -, juris Rn. 9).
  • BSG, 06.12.2018 - B 8 SO 4/17 R

    Integrationshelfer für die Nachmittagsbetreuung in einer Offenen Ganztagsschule

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2019 - L 9 SO 360/16
    Die Erforderlichkeit und Eignung der Hilfe verlangt eine am Einzelfall orientierte, individuelle Beurteilung, ein individualisiertes Förderverständnis (BSG in ständiger Rechtsprechung, vgl. Urt. v. 06.12.2018 - B 8 SO 4/17 R -, juris Rn. 17; Urt. v. 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R -, juris Rn. 21; Urt. v. 29.09.2009 - B 8 SO 19/08 R -, juris Rn. 22), das einer Kategorisierung der in Betracht kommenden Hilfen bzw. Maßnahmen nach abstrakt-generellen Kriterien entgegen steht.
  • BGH, 07.11.1995 - XI ZR 235/94

    Formularmäßiger Ausdehnung einer Gesellschafterbürgschaft auf alle späteren

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2019 - L 9 SO 360/16
    Zwar kann dieses Risiko auch im Rahmen des Beitritts zu einer künftigen Schuld (dazu BGHZ 133, 220 ff) vermieden werden, wenn nämlich im Schuldbeitritt die künftige Verpflichtung nach Inhalt und Beschaffenheit im Zeitpunkt der Entscheidung hinreichend bestimmt ist, wodurch vermieden werden kann, dass die Schuld des Beitretenden durch spätere Rechtsgeschäfte des Hauptschuldners ohne sein Zutun erweitert und damit gegen das Verbot der Fremddisposition verstoßen wird (vgl. BSG, Urt. v. 18.11.2014 - B 8 SO 23/13 R -, juris Rn. 16 unter Verweis auf BGH, Urt. v. 07.11.1995 - XI ZR 235/94).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.12.2013 - L 9 SO 429/13

    Kosten für die Bereitstellung eines Integrationshelfers aus Mitteln der Jugend-

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2019 - L 9 SO 360/16
    Da es sich bei den Dolmetscherleistungen um "klassische" Assistenz handelt, die den Kernbereich der pädagogischen Arbeit unberührt lassen, ist die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe an den Kläger auch unter diesem Gesichtspunkt nicht ausgeschlossen (vgl. hierzu BSG, Urt. v. 23.08.2013 - B 8 SO 10/12 R -, juris Rn 18 ff.; Senat, Beschl. v. 20.12.2013 - L 9 SO 429/13 B ER -, juris Rn. 24 u. Beschl. v. 05.02.2014 - L 9 SO 413/13 B ER -, juris Rn. 9).
  • BSG, 30.09.2009 - B 9 VS 3/09 R

    Soldatenversorgung - Versorgungskrankengeld - Soldat auf Zeit - Heilbehandlung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2019 - L 9 SO 360/16
    Die hilfebedürftige Person benötigt und erhält durch eine bindende "Vorabentscheidung", an die die Behörde bei der Entscheidung über den Schuldbeitritt und die Zahlung an den Dritten gebunden ist (BSG, Urt. v. 30.09.2009 - B 9 VS 3/09 R -, juris Rn. 29), Planungssicherheit.
  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 19/08 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Petö-Therapie - kein Leistungsausschluss

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2019 - L 9 SO 360/16
    Die Erforderlichkeit und Eignung der Hilfe verlangt eine am Einzelfall orientierte, individuelle Beurteilung, ein individualisiertes Förderverständnis (BSG in ständiger Rechtsprechung, vgl. Urt. v. 06.12.2018 - B 8 SO 4/17 R -, juris Rn. 17; Urt. v. 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R -, juris Rn. 21; Urt. v. 29.09.2009 - B 8 SO 19/08 R -, juris Rn. 22), das einer Kategorisierung der in Betracht kommenden Hilfen bzw. Maßnahmen nach abstrakt-generellen Kriterien entgegen steht.
  • BSG, 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - wesentliche Behinderung - Hilfe zu einer

  • BSG, 18.11.2014 - B 8 SO 23/13 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Zahlungsanspruch eines ambulanten Pflegedienstes

  • BSG, 20.04.2016 - B 8 SO 20/14 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen

  • BSG, 30.06.2016 - B 8 SO 7/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit eines Grundurteils - notwendige

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.03.2014 - L 9 SO 497/11

    Streit über die Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach SGB XII

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.01.2020 - L 7 AS 498/19
    Auf die Berufung der Klägerin war der entsprechende Ausspruch daher aufzuheben und der Tenor klarstellend, inhaltlich aber im Sinne der Entscheidung des Sozialgerichts (Aufhebung des angefochtenen Bescheides, soweit der Zeitraum von Januar 2005 bis Juni 2005 betroffen ist), neu zu fassen (zur Befugnis des Beschwerde- bzw Berufungsgerichts zur Klarstellung des Tenors Beschluss des Senats vom 09.09.2019 - L 7 AS 935/19 B ER, LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 27.06.2019 - L 9 SO 360/16).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.09.2019 - L 7 AS 935/19

    Anspruch auf Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

    Allerdings ist der Beschluss des Sozialgerichts im Hinblick auf die von der Antragstellerin begehrte Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Bewilligung der Regelleistung nach der Regelbedarfsstufe 1 nicht zu ändern, sondern lediglich klarzustellen (vgl zur Befugnis des Berufungsgerichts zur Klarstellung LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 27.06.2019 - L 9 SO 360/16).
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