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   LSG Nordrhein-Westfalen, 15.09.2011 - L 9 SO 40/09   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 15.09.2011 - L 9 SO 40/09 (https://dejure.org/2011,13332)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 15.09.2011 - L 9 SO 40/09 (https://dejure.org/2011,13332)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 15. September 2011 - L 9 SO 40/09 (https://dejure.org/2011,13332)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Übernahme der Kosten für den

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 15.09.2011 - L 9 SO 40/09
    Dies kann aber dahinstehen, weil sowohl § 8 Abs. 1 Satz 2 als auch § 9 Abs. 2 Nr. 12 der Eingliederungshilfe-Verordnung übereinstimmend voraussetzen, dass der behinderte Mensch auf das Kfz angewiesen ist (a.A. vom Ansatz Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), Urteil vom 22.02.2010, L 20 SO 75/07, anhängig BSG B 8 SO 9/10 R, unter Bezugnahme auf Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 20.12.1990, 5 B 113/89).

    Zu der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs "angewiesen sein" i.S. des § 9 Abs. 2 Nr. 11 der Eingliederungshilfe-Verordnung ist bereits ein Revisionsverfahren anhängig (BSG, B 8 SO 9/10 R).

  • BVerwG, 27.10.1977 - 5 C 15.77

    Anspruch eines Behinderten auf Eingliederungshilfe - Voraussetzungen des

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 15.09.2011 - L 9 SO 40/09
    Dazu gehört - wie der Senat aus der Bezeichnung des Hauptzwecks geschlossen hat - auch, dass die Notwendigkeit der Benutzung ständig, nicht nur vereinzelt und gelegentlich besteht (Urteil vom 27. Oktober 1977 - BVerwG 5 C 15.77 - BVerwGE 55, 31, (33) = Buchholz 436.0 § 40 BSHG Nr. 8 S. 15).

    Denn zu § 10 Abs. 6 EinglH-VO in seiner Fassung durch die Zweite Änderungsverordnung 1971, die dort das Tatbestandsmerkmal "regelmäßige" eingeführt hat, heißt es in der Begründung der Bundesregierung (BRDrucks 127/71 Begründung zu Nr. 11 S. 11): " ... wird die Anpassung der Bestimmung insoweit an die für die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges geltende Regelung in § 8 Abs. 1 vorgeschlagen." Was der Senat in BVerwGE 55, 31, 33 dahin formuliert hat, dass die Notwendigkeit der Benutzung ständig, nicht nur vereinzelt und gelegentlich, bestehen muss, hat der Verordnungsgeber in § 10 Abs. 6 EinglH-VO dahin ausgedrückt, dass der Behinderte wegen seiner Behinderung auf die regelmäßige Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist.

  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 19/08 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Petö-Therapie - kein Leistungsausschluss

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 15.09.2011 - L 9 SO 40/09
    Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX stellt nämlich der Rehabilitationsträger den (gesamten) Rehabilitationsbedarf unverzüglich fest, wenn der Antrag - wie hier - nicht an einen anderen (zuständigen) Rehabilitationsträger weitergeleitet worden ist (BSG, Urteil vom 29.09.2009, B 8 SO 19/08 R, SozR 4-3500 § 54 Nr. 6).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2010 - L 20 SO 75/07

    Sozialhilfe

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 15.09.2011 - L 9 SO 40/09
    Dies kann aber dahinstehen, weil sowohl § 8 Abs. 1 Satz 2 als auch § 9 Abs. 2 Nr. 12 der Eingliederungshilfe-Verordnung übereinstimmend voraussetzen, dass der behinderte Mensch auf das Kfz angewiesen ist (a.A. vom Ansatz Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), Urteil vom 22.02.2010, L 20 SO 75/07, anhängig BSG B 8 SO 9/10 R, unter Bezugnahme auf Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 20.12.1990, 5 B 113/89).
  • BVerwG, 20.07.2000 - 5 C 43.99

    Eingliederungshilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges; Hilfe zur Beschaffung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 15.09.2011 - L 9 SO 40/09
    aa) Unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) hat das BVerwG mit Urteil vom 20.07.2000 (5 C 43/99, BVerwGE 111, 328) ausgeführt, dass das Primat dieser Leistung bei der Teilhabe am Arbeitsleben liegt (vgl. auch Wehrhahn in: jurisPK-SGB XII, 1. Aufl. 2010, § 54 Rn. 34 a.E.) bzw. einer vergleichbar "gewichtigen" Zielsetzung; damit nimmt sie eine Sonderstellung ein (Wehrhahn a.a.O.).
  • BVerwG, 20.12.1990 - 5 B 113.89

    Sozialhilferecht: Eingliederungshilfe bei Bedienungseinrichtungen und

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 15.09.2011 - L 9 SO 40/09
    Dies kann aber dahinstehen, weil sowohl § 8 Abs. 1 Satz 2 als auch § 9 Abs. 2 Nr. 12 der Eingliederungshilfe-Verordnung übereinstimmend voraussetzen, dass der behinderte Mensch auf das Kfz angewiesen ist (a.A. vom Ansatz Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), Urteil vom 22.02.2010, L 20 SO 75/07, anhängig BSG B 8 SO 9/10 R, unter Bezugnahme auf Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 20.12.1990, 5 B 113/89).
  • Drs-Bund, 16.01.2001 - BT-Drs 14/5074
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 15.09.2011 - L 9 SO 40/09
    Dort heißt es zu dem neuen § 8 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 der Eingliederungshilfe-Verordnung, der bei Teilhabe am Arbeitsleben auf die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung verweist, allein (BT-Drucksache 14/5074, S. 125): "Die Vorschrift stellt die Anwendung der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sicher.".
  • BSG, 08.03.2017 - B 8 SO 2/16 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Feststellungsklage - berechtigtes Interesse -

    Dem Regelbeispiel des Angewiesenseins auf ein Kfz insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben (vgl § 8 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 Eingliederungshilfe-VO) lässt sich schließlich keine Begrenzung des Anspruchs dahin entnehmen, dass der behinderte Mensch vor dem Hintergrund seiner Wünsche "in der Regel täglich" auf das Kraftfahrzeug angewiesen sein müsse (so aber LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.9.2011 - L 9 SO 40/09 - RdNr 45 ff; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 27.11.2013 - L 9 SO 16/11 - ZFSH/SGB 2014, 298 ff; Schmeller in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, § 54 SGB XII RdNr 47 f, Stand März 2016; Exner/Dillmann, br 2013, 1) .
  • LSG Hessen, 09.05.2018 - L 4 SO 214/16

    Kostenübernahme für die Anschaffung und den Umbau eines Kraftfahrzeugs (Kleinbus)

    Insbesondere lässt sich keine Begrenzung des Anspruchs dahin entnehmen, dass der behinderte Mensch vor dem Hintergrund seiner Wünsche "in der Regel täglich" auf das Kraftfahrzeug angewiesen sein müsse (so aber noch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. September 2011 - L 9 SO 40/09 - Rn 45 ff; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 27. November 2013 - L 9 SO 16/11 - ZFSH/SGB 2014, 298; Schmeller, in: Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, (Stand: März 2016), § 54 SGB XII Rn. 47 f.; Exner/Dillmann, br 2013, 1).
  • LSG Schleswig-Holstein, 27.11.2013 - L 9 SO 16/11

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - Hilfe

    Für Fahrten zu Ärzten sind die Krankenkassen zuständig (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. September 2011 - L 9 SO 40/09 -, recherchiert bei juris, Rn. 57).
  • LSG Schleswig-Holstein, 11.11.2015 - L 9 SO 38/13

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - Hilfe

    Außerdem hat er sich auf Entscheidungen des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. September 2011 (Az. L 9 SO 40/09) und des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11. Oktober 2012 (Az. S 4 SO 4776/11) berufen.
  • SG Itzehoe, 21.08.2018 - S 45 SO 43/18

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - Hilfe

    3. Fahrten zu Ärzten sind nach den Grundsätzen des SGB V zu beurteilen und können nicht zu einem Leistungsanspruch nach § 8 EinglHVO führen (LSG Nordrhein-Westfahlen vom 15. September 2011, L 9 SO 40/09, Rn. 57).

    Deren Kosten sind von der Krankenkasse des Antragstellers zu tragen (vergl. LSG NRW, v. 15. September 2011, L 9 SO 40/09, Rn. 57).

  • LSG Baden-Württemberg, 10.12.2014 - L 2 SO 4058/13

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

    Aufgrund des Nachranggrundsatzes kommt für Fahrten zu Ärzten und ärztlich verordneten Therapien nach Auffassung des Senats der Einsatz von Sozialhilfe- und Eingliederungshilfemitteln demzufolge grundsätzlich nicht in Betracht (§ 2 Abs. 2 S. 1 SGB XII), auch dann nicht, wenn die gesetzliche Krankenversicherung ein etwaiges Leistungsbegehren des Klägers mit rechtlich haltbarer Begründung ablehnt (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 15.9.2011, L 9 SO 40/09, juris Rn. 57).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.05.2022 - L 15 SO 294/18

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - Hilfe

    Aufgrund des Nachranggrundsatzes (§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) kommt für Fahrten zu Ärzten und ärztlich verordneten Therapien der Einsatz von Sozialhilfe- und Eingliederungshilfemitteln daher grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. September 2011, L 9 SO 40/09, juris Rn.57; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2014, L 2 SO 4058/13, juris Rn.22).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.08.2012 - L 1 KR 369/11

    Krankenversicherung

    Das zusprechende Urteil des SG Detmold vom 25.08.2009 wurde im Berufungsverfahren aufgehoben (Urteil v. 15.09.2011 - L 9 SO 40/09).
  • SG Berlin, 19.10.2018 - S 212 SO 938/13
    Aufgrund des Nachranggrundsatzes ( § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB XII ) kommt für Fahrten zu Ärzten und ärztlich verordneten Therapien der Einsatz von Sozialhilfe- und Eingliederungshilfemitteln daher grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. September 2011, L 9 SO 40/09 , juris  Rn.57 ; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2014, L 2 SO 4058/13, juris Rn.22).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.02.2013 - L 15 AS 2/13
    Für lediglich gelegentliche Fahrten kann die Notwendigkeit der Beschaffung eines (eigenen) Kfz nicht bejaht werden (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. September 2011 - L 9 SO 40/09).
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