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   LSG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2014 - L 9 SO 40/13   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2014 - L 9 SO 40/13 (https://dejure.org/2014,4406)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 16.01.2014 - L 9 SO 40/13 (https://dejure.org/2014,4406)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 16. Januar 2014 - L 9 SO 40/13 (https://dejure.org/2014,4406)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (43)

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2014 - L 9 SO 40/13
    Auch sei die Regelung in der Anlage zu § 28 SGB XII mit den Vorgaben der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) vom 09.02.2010 (-1 BvL 1/09 u.a.-) nicht vereinbar, weil nach der Gesetzesbegründung zur Anlage zu § 28 SGB XII des Gesetzesentwurfs darauf verwiesen worden sei, dass für die Regelbedarfsstufe 3 aufgrund der Kürze der Zeit keine statistischen Ermittlungen möglich gewesen seien.

    Die Art und die Höhe der Leistungen müssen sich mit einer Methode erklären lassen, nach der die erforderlichen Tatsachen im Wesentlichen vollständig und zutreffend ermittelt werden und nach der sich alle Berechnungsschritte mit einem nachvollziehbaren Zahlenwerk innerhalb dieses Verfahrens und dessen Strukturprinzipien im Rahmen des Vertretbaren bewegen (zum Ganzen BVerfG, Urt. v. 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 u.a. -, juris Rn. 133 ff., und - mit der Änderung dahingehend, dass nicht nur die Begründungserwägungen im Gesetzgebungsverfahren oder im Verfassungsprozess maßgeblich sind, sondern es auf schlüssige Begründbarkeit im objektiven Sinne ankommt - Urt. v. 18.07.2012 - 1 BvL 10/10 u.a. -, juris Rn. 62 ff.).

    Insoweit gilt nichts anderes als für die Regelleistung für Alleinstehende, Ehepartner und Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nach § 20 Abs. 2 und 3 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II in der ab dem 01.01.2005 geltenden Fassung (dazu BVerfG, Urt. v. 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 u.a. -, juris Rn. 151 ff.).

    Diese Methode sei zur Bestimmung des Existenzminimums von in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partnern ohne Kinder geeignet (BVerfG, Urt. v. 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 u.a. -, juris Rn. 189).

    Ein besondere regelbedarfsrelevanter Verbrauch, der bei minderjährigen Kindern verfassungsrechtlich geboten ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 u.a. -, juris Rn. 191 ff.), muss bei zusammen lebenden und wirtschaftenden Erwachsenen nicht gebildet werden.

    Bei der § 2 Abs. 3 Regelsatzverordnung 1990 zugrundeliegenden modifizierten Differenzrechnung wurden zwar Haushalte mit mehr als zwei erwachsenen Personen nicht untersucht (vgl. insoweit auch BVerfG, Urt. v. 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 u.a. -, juris Rn. 44).

    Zum einen wird übersehen, dass Art. 3 Abs. 1 GG nach der Rechtsprechung des BVerfG in Bezug auf den Umfang der zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums notwendigen Leistungen bzw. die Bemessung des Existenzminimums keinen verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab enthält; verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab ist insoweit vielmehr allein Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG (deutlich insoweit BVerfG, Urt. v. 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 u.a. -, juris Rn. 145; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 07.07.2010 - 1 BvR 2556/09 -, juris Rn. 10; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29.05.2013 - 1 BvR 1083/09 -, www.bverfg.de Rn. 10, 15).

  • BSG, 19.05.2009 - B 8 SO 8/08 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - gemeinsame

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2014 - L 9 SO 40/13
    Er habe Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII in Höhe von 100% des Regelsatzes und verweise auf die höchstrichterlicher Rechtsprechung (Urteil des BSG vom 19.05.2009 - B 8 SO 8/08 R -).

    Nach ständiger Rechtsprechung der für das Sozialhilferecht und für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG handelt es sich bei den Regelbedarfen einerseits und den Bedarfen für Unterkunft und Heizung andererseits um abtrennbare Verfügungssätze des Gesamtbescheides, die selbstständiger Streitgegenstand in einem Klageverfahren sein können (vgl. BSG, Urt. v. 19.05.2009 - B 8 SO 8/08 R -, juris Rn. 13; Urt. v. 09.06.2011 - B 8 SO 1/10 R -, juris Rn. 11 zum Regelbedarf bzw. Regelsatz nach dem SGB XII; s. auch BSG, Urt. v. 10.09.2013 - B 4 AS 4/13 R -, juris Rn. 10).

    Personen, die außerhalb von Konstellationen einer Bedarfsgemeinschaft bzw. Einsatzgemeinschaft in einer reinen Haushaltsgemeinschaft mit anderen Personen lebten, seien deshalb keine Haushaltsangehörigen im Sinne von § 3 Abs. 2 RSV mit der Folge, dass bei ihnen der volle Eckregelsatz des Haushaltsvorstands gemäß § 3 Abs. 1 RSV anzusetzen sei (vgl. BSG, Urt. v. 19.05.2009 - B 8 SO 8/08 R -, juris Rn. 17 ff.; Urt. v. 09.06.2011 - B 8 SO 11/10 R -, juris Rn. 18 ff.; Urt. v. 09.06.2011 - B 8 SO 1/10 R -, juris Rn. 16 ff.).

    Soweit in Rechtsprechung und Literatur ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG damit begründet oder diskutiert wird, sachliche Gründe für die Ungleichbehandlung von nicht erwerbsfähigen haushaltsangehörigen Personen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und nach § 27a Abs. 3 Satz 1 SGB XII i.V.m. der Anlage zu § 28 SGB XII unter die Regelbedarfsstufe 3 fallen, gegenüber entsprechenden erwerbsfähigen Personen, die nach Maßgabe von § 20 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II im Jahre 2011 einen Regelbedarf in Höhe von 364,- Euro monatlich entsprechend der Regelbedarfsstufe 1 erhalten, seien vor dem Hintergrund des identischen Zwecks der Leistungen nach dem SGB XII einerseits und nach dem SGB II andererseits, das Existenzminimum sicherzustellen, nicht ersichtlich (so Greiser/Stölting, DVBL. 2012, 1353 (1356); zum bis zum 31.12.2010 geltenden Recht in der Sache auch BSG, Urt. v. 19.05.2009 - B 8 SO 8/08 R -, juris Rn. 17 ff.; Urt. v. 09.06.2011 - B 8 SO 11/10 R -, juris Rn. 18 ff.; Urt. v. 09.06.2011 - B 8 SO 1/10 R -, juris Rn. 16 ff.; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, 06.02.2012 - L 20 SO 527/11 B -, juris Rn. 22 f.), überzeugt dies aus mehreren Gründen nicht.

    Zwar hat die Beklagte vor dem (rückwirkenden) Inkrafttreten des Regelbedarfsänderungsgesetzes vom 24.03.2011 das Recht insoweit unrichtig angewandt, als sie nach Lage der Akten zunächst für die Zeit ab dem 01.01.2011 entgegen der Rechtsprechung des 8. Senats des BSG (Urt. v. 19.05.2009 - B 8 SO 8/08 R -, juris Rn. 17 ff.; Urt. v. 09.06.2011 - B 8 SO 11/10 R -, juris Rn. 18 ff.; Urt. v. 09.06.2011 - B 8 SO 1/10 R -, juris Rn. 16 ff.).

  • BSG, 09.06.2011 - B 8 SO 1/10 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Zusammenleben

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2014 - L 9 SO 40/13
    Nach ständiger Rechtsprechung der für das Sozialhilferecht und für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG handelt es sich bei den Regelbedarfen einerseits und den Bedarfen für Unterkunft und Heizung andererseits um abtrennbare Verfügungssätze des Gesamtbescheides, die selbstständiger Streitgegenstand in einem Klageverfahren sein können (vgl. BSG, Urt. v. 19.05.2009 - B 8 SO 8/08 R -, juris Rn. 13; Urt. v. 09.06.2011 - B 8 SO 1/10 R -, juris Rn. 11 zum Regelbedarf bzw. Regelsatz nach dem SGB XII; s. auch BSG, Urt. v. 10.09.2013 - B 4 AS 4/13 R -, juris Rn. 10).

    Personen, die außerhalb von Konstellationen einer Bedarfsgemeinschaft bzw. Einsatzgemeinschaft in einer reinen Haushaltsgemeinschaft mit anderen Personen lebten, seien deshalb keine Haushaltsangehörigen im Sinne von § 3 Abs. 2 RSV mit der Folge, dass bei ihnen der volle Eckregelsatz des Haushaltsvorstands gemäß § 3 Abs. 1 RSV anzusetzen sei (vgl. BSG, Urt. v. 19.05.2009 - B 8 SO 8/08 R -, juris Rn. 17 ff.; Urt. v. 09.06.2011 - B 8 SO 11/10 R -, juris Rn. 18 ff.; Urt. v. 09.06.2011 - B 8 SO 1/10 R -, juris Rn. 16 ff.).

    Soweit in Rechtsprechung und Literatur ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG damit begründet oder diskutiert wird, sachliche Gründe für die Ungleichbehandlung von nicht erwerbsfähigen haushaltsangehörigen Personen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und nach § 27a Abs. 3 Satz 1 SGB XII i.V.m. der Anlage zu § 28 SGB XII unter die Regelbedarfsstufe 3 fallen, gegenüber entsprechenden erwerbsfähigen Personen, die nach Maßgabe von § 20 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II im Jahre 2011 einen Regelbedarf in Höhe von 364,- Euro monatlich entsprechend der Regelbedarfsstufe 1 erhalten, seien vor dem Hintergrund des identischen Zwecks der Leistungen nach dem SGB XII einerseits und nach dem SGB II andererseits, das Existenzminimum sicherzustellen, nicht ersichtlich (so Greiser/Stölting, DVBL. 2012, 1353 (1356); zum bis zum 31.12.2010 geltenden Recht in der Sache auch BSG, Urt. v. 19.05.2009 - B 8 SO 8/08 R -, juris Rn. 17 ff.; Urt. v. 09.06.2011 - B 8 SO 11/10 R -, juris Rn. 18 ff.; Urt. v. 09.06.2011 - B 8 SO 1/10 R -, juris Rn. 16 ff.; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, 06.02.2012 - L 20 SO 527/11 B -, juris Rn. 22 f.), überzeugt dies aus mehreren Gründen nicht.

    Zwar hat die Beklagte vor dem (rückwirkenden) Inkrafttreten des Regelbedarfsänderungsgesetzes vom 24.03.2011 das Recht insoweit unrichtig angewandt, als sie nach Lage der Akten zunächst für die Zeit ab dem 01.01.2011 entgegen der Rechtsprechung des 8. Senats des BSG (Urt. v. 19.05.2009 - B 8 SO 8/08 R -, juris Rn. 17 ff.; Urt. v. 09.06.2011 - B 8 SO 11/10 R -, juris Rn. 18 ff.; Urt. v. 09.06.2011 - B 8 SO 1/10 R -, juris Rn. 16 ff.).

  • BSG, 09.06.2011 - B 8 SO 11/10 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Zusammenleben

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2014 - L 9 SO 40/13
    Personen, die außerhalb von Konstellationen einer Bedarfsgemeinschaft bzw. Einsatzgemeinschaft in einer reinen Haushaltsgemeinschaft mit anderen Personen lebten, seien deshalb keine Haushaltsangehörigen im Sinne von § 3 Abs. 2 RSV mit der Folge, dass bei ihnen der volle Eckregelsatz des Haushaltsvorstands gemäß § 3 Abs. 1 RSV anzusetzen sei (vgl. BSG, Urt. v. 19.05.2009 - B 8 SO 8/08 R -, juris Rn. 17 ff.; Urt. v. 09.06.2011 - B 8 SO 11/10 R -, juris Rn. 18 ff.; Urt. v. 09.06.2011 - B 8 SO 1/10 R -, juris Rn. 16 ff.).

    Soweit in Rechtsprechung und Literatur ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG damit begründet oder diskutiert wird, sachliche Gründe für die Ungleichbehandlung von nicht erwerbsfähigen haushaltsangehörigen Personen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und nach § 27a Abs. 3 Satz 1 SGB XII i.V.m. der Anlage zu § 28 SGB XII unter die Regelbedarfsstufe 3 fallen, gegenüber entsprechenden erwerbsfähigen Personen, die nach Maßgabe von § 20 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II im Jahre 2011 einen Regelbedarf in Höhe von 364,- Euro monatlich entsprechend der Regelbedarfsstufe 1 erhalten, seien vor dem Hintergrund des identischen Zwecks der Leistungen nach dem SGB XII einerseits und nach dem SGB II andererseits, das Existenzminimum sicherzustellen, nicht ersichtlich (so Greiser/Stölting, DVBL. 2012, 1353 (1356); zum bis zum 31.12.2010 geltenden Recht in der Sache auch BSG, Urt. v. 19.05.2009 - B 8 SO 8/08 R -, juris Rn. 17 ff.; Urt. v. 09.06.2011 - B 8 SO 11/10 R -, juris Rn. 18 ff.; Urt. v. 09.06.2011 - B 8 SO 1/10 R -, juris Rn. 16 ff.; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, 06.02.2012 - L 20 SO 527/11 B -, juris Rn. 22 f.), überzeugt dies aus mehreren Gründen nicht.

    Zwar hat die Beklagte vor dem (rückwirkenden) Inkrafttreten des Regelbedarfsänderungsgesetzes vom 24.03.2011 das Recht insoweit unrichtig angewandt, als sie nach Lage der Akten zunächst für die Zeit ab dem 01.01.2011 entgegen der Rechtsprechung des 8. Senats des BSG (Urt. v. 19.05.2009 - B 8 SO 8/08 R -, juris Rn. 17 ff.; Urt. v. 09.06.2011 - B 8 SO 11/10 R -, juris Rn. 18 ff.; Urt. v. 09.06.2011 - B 8 SO 1/10 R -, juris Rn. 16 ff.).

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10

    "Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2014 - L 9 SO 40/13
    Die Art und die Höhe der Leistungen müssen sich mit einer Methode erklären lassen, nach der die erforderlichen Tatsachen im Wesentlichen vollständig und zutreffend ermittelt werden und nach der sich alle Berechnungsschritte mit einem nachvollziehbaren Zahlenwerk innerhalb dieses Verfahrens und dessen Strukturprinzipien im Rahmen des Vertretbaren bewegen (zum Ganzen BVerfG, Urt. v. 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 u.a. -, juris Rn. 133 ff., und - mit der Änderung dahingehend, dass nicht nur die Begründungserwägungen im Gesetzgebungsverfahren oder im Verfassungsprozess maßgeblich sind, sondern es auf schlüssige Begründbarkeit im objektiven Sinne ankommt - Urt. v. 18.07.2012 - 1 BvL 10/10 u.a. -, juris Rn. 62 ff.).

    Zwar darf der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung und methodischen Bemessung existenzsichernder Leistungen nur dann zwischen Personengruppen differenzieren, wenn und soweit der Bedarf an existenznotwendigen Leistungen der einen Personengruppe von dem anderer Bedürftiger signifikant abweicht und dies folgerichtig in einem inhaltlich transparenten Verfahren anhand des tatsächlichen Bedarfs gerade dieser Gruppe belegt werden kann (BVerfG, Urt. v. 18.07.2012 - 1 BvL 10/10 u.a. -, juris Rn. 73).

  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 16/08 R

    Sozialhilfe - Ausnahmen von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 44 SGB X -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2014 - L 9 SO 40/13
    Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist eine rückwirkende Korrektur bestandskräftiger rechtswidriger Leistungsablehnungen auch im Recht der Sozialhilfe über § 44 SGB X grundsätzlich möglich (BSG, Urt. v. 26.08.2008 - B 8 SO 26/07 R - SozR 4-1300 § 44 Nr. 15 - Rn. 19; BSG, Urt. v. 29.09.2009 - B 8 SO 16/08 R - SozR 4-1300 § 44 Nr. 20 - Rn. 11).

    Nach dieser Rechtsprechung scheidet eine rückwirkende Gewährung von (höherer) Sozialhilfe und damit auch eine Rücknahme bestandskräftiger Bewilligungs- und Ablehnungsbescheide gemäß § 44 Abs. 1 SGB X dann aus, wenn die Bedürftigkeit im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren temporär oder auf Dauer entfallen ist (vgl. BSG, Urt. v. 29.09.2009 - B 8 SO 16/08 R - SozR 4-1300 § 44 Nr. 20 - Rn. 21 f.; vgl. auch LSG NRW, Beschl. v. 05.12.2011 - L 20 SO 540/11 B -, juris Rn. 17).

  • BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einbeziehung unverheirateter volljähriger

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2014 - L 9 SO 40/13
    Der Gesetzgeber gewährt mithin erwerbsfähigen Kindern, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und noch im Haushalt ihrer Eltern leben, aufgrund der "Systemunterschiede zwischen dem SGB II und dem SGB XII" (BT-Drucks 17/4095, S. 27) bewusst mehr, als unter Berücksichtigung der Ersparnisse bei gemeinsamem Wirtschaften an sich aus seiner Sicht zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums geboten wäre (vgl. insoweit auch BSG, Urt. v. 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R -, juris Rn. 18).

    Bei erwerbsfähigen Personen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, erkennt der Gesetzgeber damit ungeachtet ihres bereits ab Volljährigkeit gegebenen rechtlichen Könnens auch in leistungsrechtlicher Hinsicht in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise (dazu im Einzelnen überzeugend BSG, Urt. v. 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R -, juris Rn. 15 ff., 18) einen Bedarf an, einen eigenen Hausstand zu begründen.

  • BVerfG, 07.07.2010 - 1 BvR 2556/09

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Anrechnung von BAföG-Leistungen auf

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2014 - L 9 SO 40/13
    Zum einen wird übersehen, dass Art. 3 Abs. 1 GG nach der Rechtsprechung des BVerfG in Bezug auf den Umfang der zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums notwendigen Leistungen bzw. die Bemessung des Existenzminimums keinen verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab enthält; verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab ist insoweit vielmehr allein Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG (deutlich insoweit BVerfG, Urt. v. 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 u.a. -, juris Rn. 145; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 07.07.2010 - 1 BvR 2556/09 -, juris Rn. 10; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29.05.2013 - 1 BvR 1083/09 -, www.bverfg.de Rn. 10, 15).

    Art. 3 Abs. 1 GG kann vielmehr nur dann Prüfungsmaßstab sein, wenn und soweit der Gesetzgeber bestimmten Personen im Ergebnis mehr Leistungen gewährt, als aus seiner Sicht zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums notwendig ist, z.B. indem er bestimmte Einnahmen als leistungsminderndes Einkommen nicht berücksichtigt oder anrechnungsfrei stellt (vgl. insoweit z.B. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 07.07.2010 - 1 BvR 2556/09 -, juris Rn. 13 ff., 16 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 16.03.2011 - 1 BvR 591/08 u.a. -, juris Rn. 30 ff.).

  • SG Detmold, 23.05.2013 - S 16 SO 27/13

    Begehren höherer Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2014 - L 9 SO 40/13
    Für den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2011 gilt dies auch für den Betrag der Regelbedarfsstufe (abweichend Greiser/Stölting, DVBl. 2012, 1353 (1359 f.); SG Detmold, Urt. v. 23.05.2013 - S 16 SO 27/13 -, juris Rn. 32 ff., Revision anhängig unter B 8 SO 14/13 R).

    Dementsprechend hält der Senat die Annahme einer Verwerfungskompetenz der Sozialgerichte in Bezug auf die Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 SGB XII (so aber SG Detmold, Urt. v. 23.05.2013 - S 16 SO 27/13 -, juris Rn. 32 ff.) auch für einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, den - nach Erschöpfung des Rechtswegs - auch Sozialhilfeträger mit der Verfassungsbeschwerde geltend machen könnten.

  • BVerfG, 29.05.2013 - 1 BvR 1083/09

    Verfassungsbeschwerde gegen Einkommensanrechnung des "unechten Stiefvaters" bei

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2014 - L 9 SO 40/13
    Zum einen wird übersehen, dass Art. 3 Abs. 1 GG nach der Rechtsprechung des BVerfG in Bezug auf den Umfang der zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums notwendigen Leistungen bzw. die Bemessung des Existenzminimums keinen verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab enthält; verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab ist insoweit vielmehr allein Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG (deutlich insoweit BVerfG, Urt. v. 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 u.a. -, juris Rn. 145; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 07.07.2010 - 1 BvR 2556/09 -, juris Rn. 10; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29.05.2013 - 1 BvR 1083/09 -, www.bverfg.de Rn. 10, 15).
  • BVerfG, 08.10.1997 - 1 BvR 9/97

    Integrative Beschulung

  • BVerwG, 05.04.2006 - 9 C 1.05

    Verbandsklage; Behindertenverband; Feststellungsklage; Rügeumfang;

  • BSG, 28.03.2013 - B 4 AS 12/12 R

    Arbeitslosengeld II - Neubemessung der Regelbedarfe ab 1. 1. 2011 -

  • BSG, 26.08.2008 - B 8 SO 26/07 R

    Sozialhilfe - bedarfsorientierte Grundsicherung - Zugunstenverfahren - keine

  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

  • BVerfG, 19.10.1982 - 1 BvL 39/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 34 Abs. 2 AFG

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2011 - L 20 SO 540/11

    Sozialhilfe

  • BVerfG, 16.03.2011 - 1 BvR 591/08

    Keine Verletzung von Art 3 Abs 1 GG und Art 14 Abs 1 GG durch die

  • BVerfG, 20.11.2012 - 1 BvR 2203/12
  • BSG, 05.10.2005 - B 5 RJ 57/03 R

    Fremdrentenrecht - Begrenzung auf 25 Entgeltpunkte bei Zusammentreffen von

  • BVerfG, 24.01.1984 - 1 BvL 7/82

    Anforderungen an die Zuläsigkeit einer Richtervorlage

  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.02.2012 - L 20 SO 527/11

    Sozialhilfe

  • BVerfG, 19.01.1999 - 1 BvR 2161/94

    Testierausschluß Taubstummer

  • BSG, 25.01.2011 - B 5 R 47/10 R

    Fremdrentenrecht - Spätaussiedler - Zusammentreffen von eigener Rente mit

  • BSG, 20.07.2011 - B 13 R 39/10 R

    Fremdrentenrecht - Spätaussiedler - Zusammentreffen von eigener Rente mit

  • BVerfG, 14.12.1999 - 1 BvR 1327/98

    Versäumnisurteil

  • BSG, 12.07.2012 - B 14 AS 153/11 R

    Arbeitslosengeld II - Verfassungsmäßigkeit der Neuermittlung des Regelbedarfs für

  • BVerfG, 31.01.1996 - 2 BvL 39/93

    Auslandszuschlag

  • BVerfG, 10.02.1987 - 1 BvL 18/81

    Einheitswerte I

  • BVerfG, 18.07.1984 - 1 BvL 3/81

    Unzulässigkeit der Richtervorlage bei Grundrechtsbeeinträchtigung von

  • LSG Sachsen-Anhalt, 18.07.2012 - L 8 SO 13/12

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - kein Anspruch

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.11.2013 - L 7 AS 1121/13

    Angemessene Kosten der Unterkunft im Rahmen der Grundsicherung nach dem Maßstab

  • BSG, 23.03.2010 - B 8 SO 15/08 R

    Anspruch auf Sozialhilfe; Grundsicherungsleistungen im Alter und bei

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.10.2011 - L 8 SO 275/11

    Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 1 für im Haushalt der Eltern lebende über

  • BSG, 23.07.2014 - B 8 SO 14/13 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Anspruch auf

  • SG Aachen, 20.01.2012 - S 19 SO 108/11

    Neue Regelsätze verfassungskonform

  • SG Potsdam, 27.09.2012 - S 20 SO 187/11
  • BSG, 02.06.2004 - B 7 AL 102/03 R

    Förderung der beruflichen Weiterbildung - Fahrkosten - Berücksichtigung der

  • SG Aachen, 13.12.2011 - S 20 SO 79/11

    Neue Regelsätze verfassungskonform

  • BVerfG, 13.09.2005 - 2 BvF 2/03

    Beitragssatzsicherungsgesetz mit Grundgesetz vereinbar

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.12.2012 - L 6 AS 2272/11
  • BSG, 10.09.2013 - B 4 AS 4/13 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - angemessene Unterkunftskosten -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.04.2014 - L 19 AS 873/13

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung

    Im Ergebnis trügen die übrigen oder die übrigen erwachsenen Personen weit überwiegend die Kosten der Haushaltsführung (BT-Drs. 17/4095, S. 40, vgl. Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 16.01.2013 - L 9 SO 40/13 Rn. 41).

    Da für ab 25-jährige haushaltsangehörige Kinder nach dem Willen des Gesetzgebers (ein erhöhtes Maß an Eigenverantwortung und wirtschaftliche Beweglichkeit anzuerkennen ist und diese daher nicht mehr der Bedarfsgemeinschaft angehören, gilt diese Überlegung - typisierend - nicht für diese Personengruppe, weshalb im Verhältnis zu dieser Vergleichsgruppe kein Gleichheitsverstoß vorliegt (hierzu näher LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 16.01.2014 - L 9 SO 40/13).

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