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   LSG Nordrhein-Westfalen, 05.02.2014 - L 9 SO 413/13 B ER   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 05.02.2014 - L 9 SO 413/13 B ER (https://dejure.org/2014,1074)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 05.02.2014 - L 9 SO 413/13 B ER (https://dejure.org/2014,1074)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 05. Februar 2014 - L 9 SO 413/13 B ER (https://dejure.org/2014,1074)
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (21)

  • BSG, 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.02.2014 - L 9 SO 413/13
    Zum anderen normiert § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII lediglich Hilfen, mithin unterstützende und begleitende Leistungen, überlässt damit die Schulbildung selbst aber den Schulträgern (BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R - Juris-Rdnrn. 15 f.).

    Denn der Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Lehrer ist nicht nach den schulrechtlichen Vorschriften des jeweils betroffenen Landes, sondern bundeseinheitlich durch Auslegung der sozialhilferechtlichen Vorschriften der § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 12 Nr. 1 EinglHVO zu bestimmen (BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R - Juris-Rdnr. 21; BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R - Juris-Rdnr. 15).

    Zu dem Kernbereich der Schule gehören alle schulischen Maßnahmen, die dazu dienen, die staatlichen Lehrziele zu erreichen, in erster Linie also der Unterricht, der die für den erfolgreichen Abschluss notwendigen Kenntnisse vermitteln soll (BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R - Juris-Rdnr. 17).

    Entscheidend ist allein, ob die Vorgabe der Lerninhalte in der Hand des Lehrers bleibt und sich die Betreuungsleistungen des Integrationshelfers im Unterricht auf unterstützende Tätigkeiten bei der Umsetzung der Arbeitsaufträge des Lehrers beschränken (so in der Sache auch die ganz herrschende Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung, vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.11.2012 - L 7 SO 4186/12 ER-B - Juris-Rdnr. 15; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.06.2013 - L 7 SO 1931/13 ER-B - Juris-Rdnr. 13; Hessisches LSG, Beschluss vom 26.04.2012 - L 4 SO 297/11 B ER - Juris-Rdnrn. 24 f.; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.11.2010 - L 8 SO 193/08 - Juris-Rdnrn. 24 f.; Sächsisches LSG, Beschluss vom 03.06.2010 - L 7 SO 19/09 B ER - Juris-Rdnrn. 38 f.; Thüringer LSG, Beschluss vom 29.03.2012 - L 8 SO 1830/11 B ER - Juris-Rdnr. 13; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.10.2011 - 12 B 1182/11 - Juris-Rdnr. 12; s. auch BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R - Juris-Rdnr. 16 a.E.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.12.2013 - L 9 SO 429/13

    Kosten für die Bereitstellung eines Integrationshelfers aus Mitteln der Jugend-

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.02.2014 - L 9 SO 413/13
    Dies schließt alle Leistungen ein, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung geeignet und erforderlich sind, die Eingliederung zu erreichen, d.h. die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mindern, so auch die Zurverfügungstellung einer Schulbegleitung bzw. Integrationshilfe als "sonstige Maßnahmen" i.S.d. § 12 Nr. 1 EinglHVO (vgl. Senat, Beschluss vom 20.12.2013 - L 9 SO 429/13 B ER - Juris-Rdnr. 24).

    Bei der Kostenübernahme handelt es sich um keine Geldleistung, sondern um einen Schuldbeitritt, verbunden mit einem Anspruch auf Befreiung von der Schuld gegenüber dem beigeladenen Leistungserbringer (vgl. BSG, Urteil vom 23.08.2013 - B 8 SO 10/12 R - Juris-Rdnr. 12; Senat, Beschluss vom 20.12.2013 - L 9 SO 429/13 B ER - Juris-Rdnrn. 48 f.).

    Hinsichtlich der Höhe der monatlich zu übernehmenden Kosten von pauschal 700, 00 EUR, die der bisherigen Praxis des Antragsgegners entspricht und auch von dem Beigeladenen auf der Grundlage von 26 Wochenstunden akzeptiert wird, hat der Senat in Ansehung der Qualifikation der bereits eingesetzten Integrationshelferin Frau X, die (noch) keine pädagogische Fachkraft ist, keine durchgreifenden Bedenken (vgl. hierzu näher Senat, Beschluss vom 20.12.2013 - L 9 SO 429/13 B ER - Juris-Rdnrn. 51 ff.).

  • LSG Baden-Württemberg, 03.06.2013 - L 7 SO 1931/13

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.02.2014 - L 9 SO 413/13
    Entscheidend ist allein, ob die Vorgabe der Lerninhalte in der Hand des Lehrers bleibt und sich die Betreuungsleistungen des Integrationshelfers im Unterricht auf unterstützende Tätigkeiten bei der Umsetzung der Arbeitsaufträge des Lehrers beschränken (so in der Sache auch die ganz herrschende Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung, vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.11.2012 - L 7 SO 4186/12 ER-B - Juris-Rdnr. 15; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.06.2013 - L 7 SO 1931/13 ER-B - Juris-Rdnr. 13; Hessisches LSG, Beschluss vom 26.04.2012 - L 4 SO 297/11 B ER - Juris-Rdnrn. 24 f.; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.11.2010 - L 8 SO 193/08 - Juris-Rdnrn. 24 f.; Sächsisches LSG, Beschluss vom 03.06.2010 - L 7 SO 19/09 B ER - Juris-Rdnrn. 38 f.; Thüringer LSG, Beschluss vom 29.03.2012 - L 8 SO 1830/11 B ER - Juris-Rdnr. 13; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.10.2011 - 12 B 1182/11 - Juris-Rdnr. 12; s. auch BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R - Juris-Rdnr. 16 a.E.).

    Dies alles schließt jedoch, wie gerade der Begriff des "Kernbereichs" verdeutlicht, eine Qualifizierung der begehrten Maßnahme als solche der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe nicht zwingend aus, solange nicht ausschließlich der bundeseinheitlich zu definierende Kernbereich betroffen ist (s. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.06.2013 - L 7 SO 1931/13 ER-B - Juris-Rdnr. 13; vgl. auch LSG NRW, Beschluss vom 20.12.2013 - L 20 SO 428/13 B ER -).

    Hinter diesen schwerwiegenden Nachteilen treten die öffentlichen, namentlich fiskalischen Interessen des Antragsgegners und damit der Gemeinschaft der Steuerzahler, vorläufige Leistungen zu vermeiden, die im Falle eines Obsiegens in der Hauptsache sehr wahrscheinlich nicht mehr zurückverlangt werden können, deutlich zurück (vgl. hierzu auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.06.2013 - L 7 SO 1931/13 ER-B - Juris-Rdnr. 22).

  • BSG, 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - wesentliche Behinderung - Hilfe zu einer

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.02.2014 - L 9 SO 413/13
    Deshalb können von der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers auch Maßnahmen umfasst werden, die zum Aufgabenbereich der Schulverwaltung gehören (BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R - Juris-Rdnr. 21).

    Denn der Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Lehrer ist nicht nach den schulrechtlichen Vorschriften des jeweils betroffenen Landes, sondern bundeseinheitlich durch Auslegung der sozialhilferechtlichen Vorschriften der § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 12 Nr. 1 EinglHVO zu bestimmen (BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R - Juris-Rdnr. 21; BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R - Juris-Rdnr. 15).

    In seinem die Übernahme der Kosten für eine Montessori-Therapie als Leistung der Eingliederungshilfe betreffenden Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R - hat das BSG das Folgende ausgeführt (s. Juris-Rdnr. 25):.

  • BVerwG, 18.10.2012 - 5 C 21.11

    Übernahmeanspruch; Aufwendungsersatzanspruch; Beurteilungsspielraum;

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.02.2014 - L 9 SO 413/13
    Soweit der Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Lehrer der Schule betroffen ist, werden die Leistungen der Eingliederungshilfe wegen der Spezialität der einschlägigen schulischen Förderleistungen verdrängt (BVerwG, Urteil vom 18.10.2012 - 5 C 21.11 - Juris-Rdnr. 37).

    Der Kernbereich der pädagogischen Arbeit ist dementsprechend nicht betroffen, wenn die als Leistung der Eingliederungshilfe begehrte Maßnahme lediglich dazu dienen soll, die eigentliche Arbeit der Lehrer abzusichern und mit die Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, den erfolgreichen Schulbesuch zu ermöglichen (BVerwG, Urteil vom 18.10.2012 - 5 C 21.11 - Juris-Rdnr. 37).

  • BSG, 02.02.2010 - B 8 SO 21/08 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung - Beweisantrag - kein

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.02.2014 - L 9 SO 413/13
    Diese Vorschrift ist, wenn andere Leistungen - wie hier - tatsächlich nicht erbracht werden, keine eigenständige Ausschlussnorm, sondern ihr kommt regelmäßig nur im Zusammenhang mit ergänzenden bzw. konkretisierenden sonstigen Vorschriften des SGB XII Bedeutung zu; ein Leistungsausschluss ohne Rückgriff auf andere Normen des SGB XII ist mithin allenfalls in extremen Ausnahmefällen denkbar, etwa wenn sich der Bedürftige generell eigenen Bemühungen verschließt und Ansprüche ohne weiteres realisierbar sind (BSG, Urteil vom 2.2.2010 - B 8 SO 21/08 R - RdNr 13; Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 23/08 R - BSGE 104, 219 ff RdNr 20 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 1; Urteil vom 26.8.2008 - B 8/9b SO 16/07 R - RdNr 15).
  • BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 10/12 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Kostenübernahme für eine systemische

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.02.2014 - L 9 SO 413/13
    Bei der Kostenübernahme handelt es sich um keine Geldleistung, sondern um einen Schuldbeitritt, verbunden mit einem Anspruch auf Befreiung von der Schuld gegenüber dem beigeladenen Leistungserbringer (vgl. BSG, Urteil vom 23.08.2013 - B 8 SO 10/12 R - Juris-Rdnr. 12; Senat, Beschluss vom 20.12.2013 - L 9 SO 429/13 B ER - Juris-Rdnrn. 48 f.).
  • BSG, 26.08.2008 - B 8/9b SO 16/07 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Beteiligtenfähigkeit - Sozialhilfe -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.02.2014 - L 9 SO 413/13
    Diese Vorschrift ist, wenn andere Leistungen - wie hier - tatsächlich nicht erbracht werden, keine eigenständige Ausschlussnorm, sondern ihr kommt regelmäßig nur im Zusammenhang mit ergänzenden bzw. konkretisierenden sonstigen Vorschriften des SGB XII Bedeutung zu; ein Leistungsausschluss ohne Rückgriff auf andere Normen des SGB XII ist mithin allenfalls in extremen Ausnahmefällen denkbar, etwa wenn sich der Bedürftige generell eigenen Bemühungen verschließt und Ansprüche ohne weiteres realisierbar sind (BSG, Urteil vom 2.2.2010 - B 8 SO 21/08 R - RdNr 13; Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 23/08 R - BSGE 104, 219 ff RdNr 20 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 1; Urteil vom 26.8.2008 - B 8/9b SO 16/07 R - RdNr 15).
  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 23/08 R

    Sozialhilfe - Übernahme von Bestattungskosten - kein Verweis auf Geltendmachung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.02.2014 - L 9 SO 413/13
    Diese Vorschrift ist, wenn andere Leistungen - wie hier - tatsächlich nicht erbracht werden, keine eigenständige Ausschlussnorm, sondern ihr kommt regelmäßig nur im Zusammenhang mit ergänzenden bzw. konkretisierenden sonstigen Vorschriften des SGB XII Bedeutung zu; ein Leistungsausschluss ohne Rückgriff auf andere Normen des SGB XII ist mithin allenfalls in extremen Ausnahmefällen denkbar, etwa wenn sich der Bedürftige generell eigenen Bemühungen verschließt und Ansprüche ohne weiteres realisierbar sind (BSG, Urteil vom 2.2.2010 - B 8 SO 21/08 R - RdNr 13; Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 23/08 R - BSGE 104, 219 ff RdNr 20 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 1; Urteil vom 26.8.2008 - B 8/9b SO 16/07 R - RdNr 15).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2013 - L 9 SO 211/13
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.02.2014 - L 9 SO 413/13
    Da die Q-Schule in mehreren Stellungnahmen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren ausgeführt hat, den von ihr zu Grunde gelegten Betreuungsbedarf der Antragstellerin mit dem von ihr vorgehaltenen Personal ohne den Einsatz der Integrationshelferin zum Zwecke der Erfüllung des Bildungsanspruchs nicht erbringen zu können, scheidet die Berufung des Antragsgegners auf den Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 1 SGB XII unabhängig davon aus, ob sich sein Vortrag als zutreffend erweisen sollte (vgl. auch Senat, Beschluss vom 27.08.2013 - L 9 SO 211/13 B ER - Juris-Rdnrn. 11 ff.).
  • BSG, 07.04.2011 - B 9 VG 15/10 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verstoß gegen den

  • LSG Baden-Württemberg, 07.11.2012 - L 7 SO 4186/12

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.10.2011 - 12 B 1182/11

    Anforderungen an die Rüge der Verletzung des Gebots der freien Beweiswürdigung

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

  • LSG Thüringen, 29.03.2012 - L 8 SO 1830/11

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung -

  • LSG Baden-Württemberg, 28.06.2007 - L 7 SO 414/07

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfe zur angemessenen Schulbildung -

  • LSG Sachsen, 03.06.2010 - L 7 SO 19/09

    Anspruch auf Eingliederungshilfe aus der Sozialhilfe; Hilfe zur angemessenen

  • LSG Thüringen, 30.09.2008 - L 8 SO 801/08
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.07.2013 - L 9 SO 225/13
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.11.2010 - L 8 SO 193/08

    Anspruch auf Hilfe zur angemessenen Schulbildung im Rahmen der Sozialhilfe;

  • LSG Hessen, 26.04.2012 - L 4 SO 297/11

    Kostenübernahme für einen Integrationshelfer während des Schulbesuchs durch den

  • BSG, 09.12.2016 - B 8 SO 8/15 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

    Den Kernbereich berühren deshalb alle integrierenden, beaufsichtigenden und fördernden Assistenzdienste nicht, die flankierend zum Unterricht erforderlich sind, damit der behinderte Mensch das pädagogische Angebot der Schule überhaupt wahrnehmen kann (so auch DIJuF-Rechtsgutachten vom 6.8.2014 zur vergleichbaren Abgrenzungsproblematik in der Jugendhilfe unter Verweis auf LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5.2.2014 - L 9 SO 413/13 B ER) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2014 - L 12 SO 82/14

    Leistungen der Eingliederungshilfe - Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung für

    Hilfen für eine angemessene Schulbildung können auch die Kosten für die Übernahme eines Integrationshelfers als sonstige Maßnahme des § 12 Nr. 1 EinglHVO sein (vgl. LSG NW, Beschluss vom 05.02.2014 - L 9 SO 413/13 B ER - und Beschluss vom 20.12.2013 - L 9 SO 429/13 B ER - Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII 5. Auflage 2014, § 54 Rdnr. 40).

    Ob die von dem Antragsteller begehrte Bereitstellung eines pädagogisch geschulten Integrationshelfers zu der Unterstützung im Unterricht dem pädagogischen Kernbereich der Lehrer der N Schule in L zuzuordnen ist, vermag der Senat auf der Grundlage der bisher aktenkundigen Unterlagen ohne weitergehende Ermittlungen, die im Rahmen dieses Eilverfahrens jedoch nicht zu leisten sind, nicht abschließend zu beurteilen (zur ähnlichen Problematik vgl. Beschluss vom 05.02.2014 - L 9 SO 413/13 B ER -).

    Entscheidend ist allein, ob die Vorgabe der Lerninhalte in der Hand des Lehrers bleibt und sich die Betreuungsleistungen des Integrationshelfers im Unterricht auf unterstützende Tätigkeiten bei der Umsetzung der Arbeitsaufträge des Lehrers beschränken (so in der Sache auch die ganz herrschende Auffassung in der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R - LSG NW, Beschluss vom 05.02.2014 - L 9 SO 413/13 B ER -;; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.11.2012 - L 7 SO 4186/12 ER-B - LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.06.2013 - L 7 SO 1931/13 ER-B - Hessisches LSG, Beschluss vom 26.04.2012 - L 4 SO 297/11 B ER - LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.11.2010 - L 8 SO 193/08 - Sächsisches LSG, Beschluss vom 03.06.2010 - L 7 SO 19/09 B ER - Thüringer LSG, Beschluss vom 29.03.2012 - L 8 SO 1830/11 B ER -).

    Wie gerade der Begriff des "Kernbereichs" verdeutlicht, schließt eine Qualifizierung der begehrten Maßnahme als solche die sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe nicht zwingend aus, solange nicht ausschließlich der bundeseinheitlich zu definierende Kernbereich betroffen ist (vgl. LSG NW, Beschlüsse vom 05.02.2014 - L 9 SO 413/13 B ER - und vom 20.12.2013 - L 20 SO 428/13 B ER - LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.06.2013 - L 7 SO 1931/13 ER-B -).

    Die Pflegeleistungen erfolgen lediglich "bei Gelegenheit" der insgesamt auf Ermöglichung der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft gerichteten Maßnahme (so auch LSG NRW, Beschluss vom 05.02.2014 - L 9 SO 413/13 B ER - Beschluss vom 20.12.2013 - L 20 SO 428/13 B ER - LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.06.2007 - L 7 SO 414/07 - Thüringisches LSG, Beschluss vom 30.09.2008 - L 8 SO 801/08 ER -).

    Nach Ansicht des BSG muss der Sozialhilfeträger gegebenenfalls mittels einer Überleitungsanzeige (§ 93 SGB XII) beim zuständigen Schulträger Rückgriff nehmen (zu dieser Problematik auch: LSG NW, Beschluss vom 05.02.2014 - L 9 SO 413/13 B ER -).

    Da die N Schule in ihrer Stellungnahme vom 09.01.2014 ausgeführt hat, den von ihr zu Grunde gelegten Betreuungsbedarf des Antragstellers mit dem von ihr vorgehaltenen Personal ohne den Einsatz des Integrationshelfers zum Zwecke der Erfüllung des Bildungsanspruchs nicht erbringen zu können, scheidet die Berufung des Antragsgegners auf den Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 1 SGB XII unabhängig davon aus, ob sich sein Vortrag als zutreffend erweisen sollte (so auch LSG NW, Beschluss vom 05.02.2014 - L 9 SO 413/13 B ER - und Beschluss vom 27.08.2013 - L 9 SO 211/13 B ER -).

    Hinter diesen schwerwiegenden Nachteilen treten die öffentlichen, namentlich fiskalischen Interessen des Antragsgegners und damit der Gemeinschaft der Steuerzahler, vorläufige Leistungen zu vermeiden, die im Falle eines Obsiegens in der Hauptsache sehr wahrscheinlich nicht mehr zurückverlangt werden können, deutlich zurück (vgl. LSG NW, Beschluss vom 05.02.2014 - L 9 SO 413/13 B ER - LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.06.2013 - L 7 SO 1931/13 ER-B -).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2016 - L 9 SO 91/13

    Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Teilnahme eines schwerbehinderten

    Von den Leistungen nach § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 12 Nr. 1 EinglHVO sind lediglich Maßnahmen, die dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule zuzuordnen sind, nicht umfasst (hierzu und zum Nachfolgenden Senat, Beschl. v. 05.02.2014 - L 9 SO 413/13 B ER - juris Rn. 12 f.; siehe auch Senat, Beschl. v. 20.12.2013 - L 9 SO 429/13 B ER - juris Rn. 27 ff.; Senat, Beschl. v. 28.04.2014 - L 9 SO 450/13 B ER - juris Rn. 8).

    Der Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 1 SGB XII greift schon deswegen nicht, da die Leistung tatsächlich nicht erbracht wurde und auch nicht ohne Weiteres durchsetzbar gewesen ist (hierzu Senat, Beschl. v. 05.02.2014 - L 9 SO 413/13 B ER - juris Rn. 11, 16 ff. unter Hinweis auf BSG, Urt. v. 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R - juris Rn. 25; siehe auch Senat, Beschl. v. 20.12.2013 - L 9 SO 429/13 B ER - juris Rn. 26).

    Es findet insoweit keine isolierte Hilfe bzw. Trennung statt (vgl. hierzu auch Senat, Beschl. v. 05.02.2014 - L 9 SO 413/13 B ER - juris Rn. 15).

  • SG Dessau-Roßlau, 17.06.2020 - S 10 SO 51/17
    Der Kernbereich pädagogischer Tätigkeit ist nicht betroffen, wenn die Schulbegleitung die eigentliche pädagogische Arbeit der Lehrkraft nur absichert ("begleitet") und mit die Rahmenbedingungen dafür schafft, den erfolgreichen Schulbesuch zu ermöglichen (Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Juli 2019 - B 8 SO 2/18 R - juris, Rdnr. 16; Bundessozialgericht, Urteil vom 9. Dezember 2016 - B 8 SO 8/15 R - juris, Rdnr. 25; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Februar 2014 - L 9 SO 413/13 B ER - juris, Rdnr. 13 mit weiterem Nachweis).

    Dies gilt selbst dann, wenn der Integrationshelfer auch pädagogische Aufgaben übernimmt wie zum Beispiel die Anleitung zur Konzentration auf den Unterricht (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Februar 2014 - L 9 SO 413/13 B ER - juris, Rdnr. 13.).

    Demgemäß berühren alle integrierenden, beaufsichtigenden und fördernden Assistenzdienste den Kernbereich pädagogischer Arbeit nicht, die flankierend zum Unterricht erforderlich sind, damit der behinderte Mensch das pädagogische Angebot der Schule überhaupt wahrnehmen kann, solange die Vorgabe und Vermittlung der Lerninhalte - somit der Unterricht selbst, seine Inhalte, das pädagogische Konzept der Wissensvermittlung und die Bewertung der Schülerleistungen - den Lehrkräften vorbehalten bleibt (Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Juli 2019 - B 8 SO 2/18 R - juris, Rdnr. 16; Bundessozialgericht, Urteil vom 9. Dezember 2016 - B 8 SO 8/15 R - juris, Rdnr. 25 mit weiteren Nachweisen; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Februar 2014 - L 9 SO 413/13 B ER - juris, Rdnr. 13; Verwaltungsgericht Freiburg [Breisgau], Urteil vom 18. März 2016 - 4 K 2145/14 - juris, Rdnrn. 43 bis 44 mit weiteren Nachweisen).

    Die Ablehnung von Leistungen der Eingliederungshilfe kann nicht darauf gestützt werden, die Schule hätte weitere Hilfen zur Verfügung stellen müssen, wenn solche tatsächlich nicht zur Verfügung gestanden haben (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 9. Dezember 2016 - B 8 SO 8/15 R - juris, Rdnr. 30 mit weiteren Nachweisen; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Oktober 2014 - 12 A 1350/14 - juris, Rdnrn. 3 bis 4 mit weiterem Nachweis; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Februar 2015 - L 2 SO 3641/13 - juris, Rdnr. 50 mit weiterem Nachweis; vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. April 2014 - L 9 SO 450/13 B ER - juris, Rdnr. 7; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Februar 2014 - L 9 SO 413/13 B ER - juris, Rdnr. 18; Verwaltungsgericht Würzburg, Beschluss vom 30. Mai 2016 - W 3 E 16.459 - juris, Rdnrn. 47 bis 48 mit weiteren Nachweisen; Bieback, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Auflage, 2018, § 53, Rdnr. 52).

  • LSG Baden-Württemberg, 30.07.2019 - L 7 SO 2356/19

    Teilhaberecht - Eingliederungshilfe - Kostenübernahme für ambulant betreutes

    Grundsätzlich kommt auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ein "Grundbeschluss", also etwa die bloße, nicht näher konkretisierte Verpflichtung zur Erbringung von Eingliederungshilfeleistungen nicht in Betracht (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Februar 2014 - L 9 SO 413/13 B ER - juris Rdnr. 20).
  • VG Freiburg, 18.03.2016 - 4 K 2145/14

    Leistungen der Jugendhilfe in Form der Schulbegleitung

    Die Auffassung des Bundessozialgerichts, wonach der Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Lehrer nach der Gesetzessystematik nicht nach den schulrechtlichen Vorschriften des jeweils betroffenen Landes, sondern allein bundeseinheitlich durch Auslegung der sozialhilferechtlichen Regelungen des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII zu bestimmen sei (vgl. BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 -, juris; ihm folgend etwa LSG Bad.-Württ., Urteil vom 18.02.2015 - L 2 SO 3641/13 -, juris; Bayer. LSG, Beschluss vom 18.09.2015 - L 8 SO 181/15 B ER -, juris; LSG NRW, Beschluss vom 05.02.2014 - L 9 SO 413/13 B ER -, juris; a.A. SG Rostock, Beschluss vom 28.10.2013 - S 8 SO 80/13 ER -, juris [aufgehoben durch LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27.02.2014 - L 9 SO 51/13 ER -, juris]; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.04.2014 - L 9 SO 36/14 B ER -, juris), scheint zunächst gegen eine nach Schularten differenzierte Eingrenzung des Kernbereichs pädagogischer Arbeit zu sprechen.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2019 - L 9 SO 360/16

    Anspruch auf Eingliederungshilfe als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung

    Da es sich bei den Dolmetscherleistungen um "klassische" Assistenz handelt, die den Kernbereich der pädagogischen Arbeit unberührt lassen, ist die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe an den Kläger auch unter diesem Gesichtspunkt nicht ausgeschlossen (vgl. hierzu BSG, Urt. v. 23.08.2013 - B 8 SO 10/12 R -, juris Rn 18 ff.; Senat, Beschl. v. 20.12.2013 - L 9 SO 429/13 B ER -, juris Rn. 24 u. Beschl. v. 05.02.2014 - L 9 SO 413/13 B ER -, juris Rn. 9).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2014 - L 9 SO 429/14

    Anspruch auf Sozialhilfe; Keine Übernahme von Heimkosten in Form eines

    Bei der vom Antragsteller begehrten Kostenübernahme für eine vollstationäre Unterbringung i.S.v. § 61 SGB XII handelt es sich um keine Geldleistung, sondern um einen Schuldbeitritt, verbunden mit einem Anspruch auf Befreiung von der Schuld gegenüber dem jeweils beizuladenden Leistungserbringer (vgl. zur Eingliederungshilfe Entscheidungen des Senats, Beschl. v. 05.02.2014 - L 9 SO 413/13 B ER -, juris Rn. 20, Beschl. v. 20.12.2013 - L 9 SO 429/13 B ER -, juris Rn. 48 f; BSG, Urt. v. 23.08.2013 - B 8 SO 10/12 R -, juris Rn. 12; BSG, Urteil v. 22.03.2012 - B 8 SO 1/11 R -, juris Rn.13).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.12.2017 - 9 S 2313/17

    Möglichkeit der Schulaufsicht zur Festlegung eines vom Elternwunsch abweichenden

    Die Tatsache, dass beispielsweise ein deutlicher Teil der von der Schulbegleitung zu übernehmenden Aufgaben (auch) pädagogischen Charakter in dem Sinne hat, dass eine Mitwirkung am Unterricht ermöglicht wird und damit eine kognitive Förderung erfolgt, berührt den Kernbereich pädagogischer Arbeit nicht (LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 07.11.2012 - L 7 SO 4186/12 ER-B - und vom 03.06.2013 - L 7 SO 1931/13 ER-B -, beide juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 20.12.2013 - L 9 SO 429/13 B ER - und vom 05.02.2014 - L 9 SO 413/13 B ER -, beide juris).
  • VG Würzburg, 30.05.2016 - W 3 E 16.459

    Einrichtung einer Schulbegleitung als Maßnahme der Eingliederungshilfe im Wege

    Entscheidend ist hierbei allein, ob die Vorgabe der Lerninhalte in der Hand der Lehrkraft bleibt und sich die Betreuungsleistung der Schulbegleitung im Unterricht auf unterstützende Tätigkeiten bei der Umsetzung der Arbeitsaufträge der Lehrkraft beschränkt (LSG NRW, U. v. 5.2.2014 - L 9 SO 413/13 B ER - juris; DIJuF-Rechtsgutachten v. 6.8.2014, JAmt 2014, 452/454).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.11.2014 - L 9 SO 382/14

    Anspruch auf Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung nach dem SGB XII ;

  • VG Münster, 04.07.2014 - 1 L 420/14

    Bestimmung der Schule durch die Schulaufsichtsbehörde bei erforderlicher

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.06.2015 - L 8 SO 44/15
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