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   LSG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2014 - L 9 SO 429/14 B ER   

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https://dejure.org/2014,37331
LSG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2014 - L 9 SO 429/14 B ER (https://dejure.org/2014,37331)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 26.11.2014 - L 9 SO 429/14 B ER (https://dejure.org/2014,37331)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 26. November 2014 - L 9 SO 429/14 B ER (https://dejure.org/2014,37331)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Sozialhilfe; Keine Übernahme von Heimkosten in Form eines Schuldbeitritts bei nicht feststehendem Heim und Zeitpunkt des Beginns

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Sozialhilfe; Keine Übernahme von Heimkosten in Form eines Schuldbeitritts bei nicht feststehendem Heim und Zeitpunkt des Beginns

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Sozialhilfe; Keine Übernahme von Heimkosten in Form eines Schuldbeitritts bei nicht feststehendem Heim und Zeitpunkt des Beginns

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Übernahme von Heimkosten in Form eines Schuldbeitritts bei nicht feststehendem Heim und Zeitpunkt des Beginns

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 08.08.2001 - B 9 V 23/01 B

    Verfahrensfehler und Beweiswürdigung im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2014 - L 9 SO 429/14
    Es genügt jedoch, dass diese Möglichkeit unter mehreren relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach der Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht (BSG, Beschl. v. 08.08.2001, B 9 V 23/01 B -, juris Rn.5).
  • BSG, 22.03.2012 - B 8 SO 1/11 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - andere Leistungen - Erforderlichkeit der

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2014 - L 9 SO 429/14
    Bei der vom Antragsteller begehrten Kostenübernahme für eine vollstationäre Unterbringung i.S.v. § 61 SGB XII handelt es sich um keine Geldleistung, sondern um einen Schuldbeitritt, verbunden mit einem Anspruch auf Befreiung von der Schuld gegenüber dem jeweils beizuladenden Leistungserbringer (vgl. zur Eingliederungshilfe Entscheidungen des Senats, Beschl. v. 05.02.2014 - L 9 SO 413/13 B ER -, juris Rn. 20, Beschl. v. 20.12.2013 - L 9 SO 429/13 B ER -, juris Rn. 48 f; BSG, Urt. v. 23.08.2013 - B 8 SO 10/12 R -, juris Rn. 12; BSG, Urteil v. 22.03.2012 - B 8 SO 1/11 R -, juris Rn.13).
  • BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 10/12 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Kostenübernahme für eine systemische

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2014 - L 9 SO 429/14
    Bei der vom Antragsteller begehrten Kostenübernahme für eine vollstationäre Unterbringung i.S.v. § 61 SGB XII handelt es sich um keine Geldleistung, sondern um einen Schuldbeitritt, verbunden mit einem Anspruch auf Befreiung von der Schuld gegenüber dem jeweils beizuladenden Leistungserbringer (vgl. zur Eingliederungshilfe Entscheidungen des Senats, Beschl. v. 05.02.2014 - L 9 SO 413/13 B ER -, juris Rn. 20, Beschl. v. 20.12.2013 - L 9 SO 429/13 B ER -, juris Rn. 48 f; BSG, Urt. v. 23.08.2013 - B 8 SO 10/12 R -, juris Rn. 12; BSG, Urteil v. 22.03.2012 - B 8 SO 1/11 R -, juris Rn.13).
  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2014 - L 9 SO 429/14
    Dies ist dann der Fall, wenn dem Antragsteller ohne eine solche Anordnung schwere, unzumutbare und nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BVerfG, Beschl. v. 25.10.1988 - 2 BvR 745/88).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.10.2008 - L 7 B 57/08

    Vertragsärztliche Versorgung - Anwendung von Abrechnungssoftware -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2014 - L 9 SO 429/14
    Aus der Unzulässigkeit des Hauptsacheverfahrens folgt auch die Unzulässigkeit eines entsprechenden Eilverfahrens (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27.10.2008 - L 7 B 57/08 KA ER -, juris Rn. 39).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2011 - L 11 KA 96/10

    Vertragsarztangelegenheiten

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2014 - L 9 SO 429/14
    Dabei bleibt es ohne weitere Sachprüfung, weil insoweit eine "Verböserung" im Beschwerdeverfahren zu Lasten des Antragsgegners nicht möglich ist und der Antragsteller keine (Eventual-) Anschlussbeschwerde eingelegt hat (zum Verbot der reformatio in peius LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.03.2011 - L 11 KA 96/10 B ER -, juris Rn. 95).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.12.2013 - L 9 SO 429/13

    Kosten für die Bereitstellung eines Integrationshelfers aus Mitteln der Jugend-

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2014 - L 9 SO 429/14
    Bei der vom Antragsteller begehrten Kostenübernahme für eine vollstationäre Unterbringung i.S.v. § 61 SGB XII handelt es sich um keine Geldleistung, sondern um einen Schuldbeitritt, verbunden mit einem Anspruch auf Befreiung von der Schuld gegenüber dem jeweils beizuladenden Leistungserbringer (vgl. zur Eingliederungshilfe Entscheidungen des Senats, Beschl. v. 05.02.2014 - L 9 SO 413/13 B ER -, juris Rn. 20, Beschl. v. 20.12.2013 - L 9 SO 429/13 B ER -, juris Rn. 48 f; BSG, Urt. v. 23.08.2013 - B 8 SO 10/12 R -, juris Rn. 12; BSG, Urteil v. 22.03.2012 - B 8 SO 1/11 R -, juris Rn.13).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.02.2014 - L 9 SO 413/13
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2014 - L 9 SO 429/14
    Bei der vom Antragsteller begehrten Kostenübernahme für eine vollstationäre Unterbringung i.S.v. § 61 SGB XII handelt es sich um keine Geldleistung, sondern um einen Schuldbeitritt, verbunden mit einem Anspruch auf Befreiung von der Schuld gegenüber dem jeweils beizuladenden Leistungserbringer (vgl. zur Eingliederungshilfe Entscheidungen des Senats, Beschl. v. 05.02.2014 - L 9 SO 413/13 B ER -, juris Rn. 20, Beschl. v. 20.12.2013 - L 9 SO 429/13 B ER -, juris Rn. 48 f; BSG, Urt. v. 23.08.2013 - B 8 SO 10/12 R -, juris Rn. 12; BSG, Urteil v. 22.03.2012 - B 8 SO 1/11 R -, juris Rn.13).
  • LSG Baden-Württemberg, 19.04.2018 - L 7 SO 4981/14

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - stationäre Pflege - Tod des

    Insoweit wäre ggf. an eine erweiterte Hilfe des Beklagten im Sinne des § 19 Abs. 5 SGB XII (sog. unechte Sozialhilfe) zu denken gewesen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. November 2014 - L 9 SO 429/14 B ER - ; Coseriu in jurisPK-SGB XII, a.a.O., § 19 Rdnr. 38.1 ; Schoch in LPK-SGB XII, 9. Auflage 2012, § 19 Rdnr. 21).
  • LSG Baden-Württemberg, 30.07.2019 - L 7 SO 2356/19

    Teilhaberecht - Eingliederungshilfe - Kostenübernahme für ambulant betreutes

    Erst Recht dürfte in der Regel auch eine Verpflichtung des Sozialhilfeträgers dann ausscheiden, wenn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch unbekannt wäre, in welche Einrichtung der Leistungsbegehrende aufgenommen werden soll (so LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. November 2014 - L 9 SO 429/14 B ER - juris Rdnr. 29).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.05.2021 - L 9 SO 80/21

    Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII im Wege des einstweiligen

    In diesem Fall ist es dem Träger der Sozialhilfe möglich, die Voraussetzungen bzw. den Umfang eines Schuldbeitritts zu prüfen und einer konkreten Schuld des Anspruchstellers gegenüber einem Leistungsträger beizutreten (vgl. Beschluss des Senats vom 26.11.2014 - L 9 SO 429/14 B ER).
  • LSG Schleswig-Holstein, 14.02.2017 - L 9 SO 7/17

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Unterbringung in einer Wohngruppe - Hilfen zu

    Ein solchermaßen begründeter Fall liegt insbesondere vor, wenn ein leistungsfähiges Mitglied der Einsatzgemeinschaft sich weigert, sein Einkommen oder Vermögen zur Deckung des Bedarfs des Hilfebedürftigen einzusetzen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. November 2014 - L 9 SO 429/14 B ER), oder wenn die Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse voraussichtlich längere Zeit in Anspruch nehmen wird und die Notlage ein weiteres Zuwarten nicht zulässt (zum Ganzen Coseriu, in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 19 Rn. 38).
  • VG Gelsenkirchen, 04.11.2015 - 11 K 1952/13

    Pflegewohngeld; Härte; Eheleute

    So dürfte für die Klägerin aus § 19 Abs. 5 i.V.m. § 61 SGB XII für die weiteren ungedeckten Heimkosten ein Anspruch auf "erweiterte" Sozialhilfe folgen, da sie sich in einer Notlage befindet, der sie trotz fehlender Bedürftigkeit nicht begegnen kann, weil sie weder tatsächlich noch rechtlich auf das Vermögen ihres Ehemannes zurückgreifen kann, vgl. hierzu allgemein LSG NRW, Beschluss vom 26. November 2014 - L 9 SO 429/14 B -, juris, Rdnr. 35.
  • LSG Hamburg, 02.03.2015 - L 2 R 11/15

    Aussetzung der Vollziehung eines Beitragsbescheids

    Vorbeugender Rechtsschutz ist hingegen nach allgemeinen Grundsätzen nur in Fallkonstellationen zu gewähren, in denen der im Sozialprozessrecht als Regelfall vorgesehene nachträgliche Rechtsschutz - unter Einschluss des in den §§ 86a, 86b SGG geregelten Eilrechtsschutzes - grundsätzlich zu spät kommt und entweder den Eintritt irreversibler Nachteile nicht verhindern kann oder seine Inanspruchnahme sonst mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist (vgl. aus neuerer Zeit BVerfG, Vorlagebeschluss vom 14. Januar 2014 - 2 BvE 13/13, 2 BvR 2728/13, 2 BvR 2729/13, 2 BvR 2730/13, 2 BvR 2731/13, BVerfGE 134, 366; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23. April 2009 - 1 BvR 3405/08, NVwZ 2009, 977; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. November 2014 - L 9 SO 429/14 B ER, juris, Rn. 33; Bayerisches LSG, Beschluss vom 7. Januar 2015 - L 16 AS 734/14 B ER, juris, Rn. 11).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.10.2015 - L 9 SO 335/15

    Unzulässigkeit der Beschwerde des notwendig beigeladenen Leistungserbringers im

    Zwar hat das SG den Beigeladenen als Leistungserbringer in dem Rechtsstreit der Hilfeempfängerin (Antragstellerin) gegen den Sozialhilfeträger (Antragsgegnerin) um die vorläufige Verpflichtung zur Übernahme von Schulden, die ihr aufgrund der Nichtzahlung von Pflegekosten für ihre Unterbringung in dem Pflegeheim des Beigeladenen entstanden sind, nach dem SGB XII zu Recht notwendig beigeladen (grundlegend BSG, Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R -, juris Rn. 13 ff.; s. hierzu auch Senat, Beschluss vom 26.11.2014 - L 9 SO 429/14 B ER -, juris Rn. 29).
  • LSG Baden-Württemberg, 02.08.2016 - L 7 SO 2159/16
    Denn bei der begehrten (einstweiligen) Kostenübernahme für eine vollstationäre Unterbringung i.S.d. § 61 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB XII handelt es sich um keine Geldleistung, sondern um einen Schuldbeitritt, verbunden mit einem Anspruch auf Befreiung von der Schuld gegenüber dem jeweils beizuladenden Leistungserbringer (vgl. nur Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 23. August 2013 - B 8 SO 10/12 R - (juris Rdnrn. 10, 12); Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 1/11 R - (juris Rdnr.13); Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 30/10 R - (juris Rdnr. 16); LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. November 2014 - L 9 SO 429/14 B ER - (juris Rdnr. 29)).
  • LSG Baden-Württemberg, 28.03.2017 - L 7 SO 4317/16
    Bei der begehrten Kostenübernahme handelt es sich um keine Geldleistung, sondern um einen Schuldbeitritt, verbunden mit einem Anspruch auf Befreiung von der Schuld gegenüber dem jeweils beizuladenden Leistungserbringer (vgl. nur BSG, Urteil vom 23. August 2013 - B 8 SO 10/12 R - juris Rdnrn. 10, 12; Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 1/11 R - juris Rdnr.13; Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 30/10 R - juris Rdnr. 16; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. November 2014 - L 9 SO 429/14 B ER - juris Rdnr. 29).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 04.05.2016 - L 8 SO 60/16
    In einer solchen Konstellation ist der Sozialhilfeträger zur Leistungsgewährung nach § 19 Abs. 5 SGB XII berechtigt (Coseriu in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 19 Rn. 38; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. November 2014 - L 9 SO 429/14 B ER - juris Rn. 35).
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