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   LSG Hessen, 18.02.2008 - L 9 SO 44/07   

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https://dejure.org/2008,17598
LSG Hessen, 18.02.2008 - L 9 SO 44/07 (https://dejure.org/2008,17598)
LSG Hessen, Entscheidung vom 18.02.2008 - L 9 SO 44/07 (https://dejure.org/2008,17598)
LSG Hessen, Entscheidung vom 18. Februar 2008 - L 9 SO 44/07 (https://dejure.org/2008,17598)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 27 Abs 1 SGB 8, § 10 Abs 2 S 1 SGB 8, § 10 Abs 2 S 2 SGB 8, § 10 Abs 4 S 1 SGB 8, § 10 Abs 4 S 2 SGB 8
    Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander - Sozialhilfe - Vorrang der Eingliederungshilfe vor der Jugendhilfe bei mehrfach behindertem Kind - wesentliche Behinderung - Hilfe zur Erziehung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostenerstattung wegen der Unterbringung in einem Jugendheim; Mittelschwere geistige Behinderung mit Verhaltensauffälligkeiten als Grund für die Unterbringung in einem Jugendheim; Spätere Bewilligung von Hilfe für junge Volljährige bei Zweifeln an der Zuständigkeit; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Saarland, 11.07.2007 - 3 Q 104/06

    Zur Konkurrenz zwischen Jugend- und Sozialhilfe bei Heimpflege gemäß § 34 SGB

    Auszug aus LSG Hessen, 18.02.2008 - L 9 SO 44/07
    Ergänzend bezieht er sich auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11. Juli 2007 (3 Q 104/06).
  • LSG Bayern, 02.11.2006 - L 11 SO 13/05

    Kostentragungspflicht hinsichtlich der Unterbringung in einem Internat für

    Auszug aus LSG Hessen, 18.02.2008 - L 9 SO 44/07
    Der Senat stellt hierbei ebenso wie das Sozialgericht im Ausgangspunkt auf eine konkrete Bedarfsbetrachtung im Einzelfall ab (vgl. auch Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 2. November 2006, - L 11 SO 13/05 -, juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11. Juli 2007, s.o.), wie es sowohl den Vorschriften des SGB VIII, zum Beispiel § 27 Abs. 2 oder § 35a Abs. 2 SGB VIII, aber auch zum Beispiel der Vorschrift des § 39 BSHG zu entnehmen ist.
  • VGH Bayern, 12.10.2005 - 12 B 03.1068

    Kinder- und Jugendhilfe, Eingliederungshilfe für von seelischer Behinderung

    Auszug aus LSG Hessen, 18.02.2008 - L 9 SO 44/07
    Entsprechend ergibt sich auch, dass ein Anspruch nach § 35a SGB VIII auf Eingliederungshilfe gegenüber dem Jugendhilfeträger bei einer reinen vorliegenden seelischen Behinderung ohne weiteres entsprechend § 10 Abs. 2 S. 1 alter Fassung beziehungsweise § 10 Abs. 4 S. 1 neuer Fassung SGB VIII der Eingliederungshilfe für seelisch Behinderte gemäß § 39 BSHG beziehungsweise 53 SGB XII ebenfalls vorgeht, denn Satz 2 stellt nur auf die körperliche und geistige Behinderung ab (vergleiche Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 12. Oktober 2005, - 12 B 03.1068 -, juris).
  • BSG, 24.03.2009 - B 8 SO 29/07 R

    Abgrenzung Sozial- und Jugendhilfe - Leistungen für alleinerziehende geistig

    Auszug aus LSG Hessen, 18.02.2008 - L 9 SO 44/07
    Eine insoweit einschränkende Auslegung dieser Vorschriften kommt daher nicht in Betracht (vergleiche auch Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. Juli 2007, s.o.: zur Abgrenzung einer Maßnahme für Mutter und Kind nach § 19 SGB VIII gegenüber der Eingliederungshilfe nach dem BSHG, anhängig beim BSG unter B 8 SO 29/07 R).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.07.2007 - L 20 SO 15/06

    Sozialhilfe

    Auszug aus LSG Hessen, 18.02.2008 - L 9 SO 44/07
    Vielmehr ist auf die Hauptaufgaben der jeweiligen speziellen sozialhilferechtlichen oder jugendhilferechtlichen Maßnahme abzustellen.Dieser Einschätzung hat sich auch das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seiner Entscheidung vom 30. Juli 2007 (- L 20 SO 15/06 -, juris) angeschlossen (vgl. auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11. Juli 2007, s.o.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2004 - 12 B 308/04

    D (A), Asylbewerberleistungsgesetz, Behinderte, Sonstige Leistungen,

    Auszug aus LSG Hessen, 18.02.2008 - L 9 SO 44/07
    Aus diesem Grunde erscheint auch die teilweise in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretene Meinung, dass eine trennscharfe Abgrenzung zwischen Jugendhilfe und Eingliederungshilfe nach dem BSHG/SGB XII danach vorgenommen werden kann, ob die jeweiligen Eltern mit der Pflege und Erziehung des behinderten Kindes überfordert waren, eine vollstationäre Maßnahme jedoch für den Fall, dass eine intakte Familie vorhanden gewesen wäre, entbehrlich gewesen sei und daher ein solcher Fall als Hilfe zur Erziehung im Sinne des SGB VIII in Form der Heimerziehung oder in Form der Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege und nicht als Eingliederungshilfe zu qualifizieren ist, in dieser Allgemeinheit nicht gerechtfertigt (so aber Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. April 2004, 12 B 308/04, juris; einschränkend Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 11. Juli 2007, s.o.), zumal hierbei letztlich eine Schwerpunktbewertung erfolgt und eine fiktive und abstrakte Betrachtung vorgenommen wird.
  • LSG Sachsen-Anhalt, 04.12.2012 - L 8 SO 20/09

    Kinder- und Jugendhilfe - Verhältnis zu anderen Leistungen - Abgrenzung zur

    Dabei stellt § 10 Abs. 4 SGB VIII ebenso wie § 10 Abs. 2 SGB VIII a.F. nicht auf den Schwerpunkt in Bezug auf eine der beiden Hilfeleistungen, sondern auf die Art der miteinander konkurrierenden Leistungen ab (so auch Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg, Beschluss vom 15. April 2010 - 4 LC 266/08 -, juris Rn 45; Hessisches LSG, Urteil vom 18. Februar 2008 - L 9 SO 44/07 -, juris Rn 24).
  • VG Saarlouis, 24.04.2017 - 3 K 1137/16

    Jugendhilferecht: Anspruch auf die Erstattung der Kosten für eine

    Geht es um die - der Bestimmung des einschlägigen Vorrangverhältnisses vorgelagerte(Vgl. BVerwG, U. v. 9.2.2012, - 5 C 13.11, juris, Rn 30: § 10 Abs. 4 SGB VIII setze "zwar das Bestehen konkurrierender Leistungsansprüche voraus. Denn nur das Nebeneinander inhaltsgleicher oder gleichartiger Ansprüche gegen unterschiedliche Leistungsträger macht eine Entscheidung darüber erforderlich, wer von ihnen letztlich die Kosten der gewährten Hilfe zu tragen hat [...]. Die Prüfung und Feststellung, ob derartige Ansprüche gegeben sind, unterfällt aber nicht dem Anwendungsbereich [...], sondern ist diesem vorgelagert".) - Bestimmung der konkreten Art der Leistung und deren Bedarfsgerechtigkeit, also um die Frage der richtigen Subsumtion der Anspruchsnorm vor dem Hintergrund des jeweiligen Bedarfsproblems, muss diese ungeachtet der o. g. Rechtsprechung weiterhin am jeweiligen Bedarf ausgerichtet werden.(Vgl. LSG Hess v. 18.02.2008 - L 9 SO 44/07 - juris; BayVGH, U. v. 24.06.2009 - 12 B 09.704 - juris; OVG SL v. 27.08.2009 - 3 A 352/08; in diesem Sinne auch Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 10 SGB VIII, Rn 92.) So hat das Bundesverwaltungsgericht selbst im Rahmen seiner Rechtsprechung ausgeführt, dass es bei der Frage, ob für einen bestimmten Bedarf Leistungen der Jugendhilfe und/oder der Sozialhilfe in Betracht kommen, hilfreich sein kann, auf den Schwerpunkt des Bedarfs oder des Leistungszwecks oder -ziels abzustellen.(BVerwG, U. vom 23. September 1999 - 5 C 26/98 - juris, Rn 13.) Es hat bislang ausdrücklich offengelassen, ob der Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe nach § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII dann entfällt, wenn zwischen der körperlichen und/oder geistigen Behinderung und der zu gewährenden sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe kein rechtlicher Zusammenhang gegeben ist.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2013 - L 20 SO 170/11
    Die Klägerin hat ergänzend auf ein Urteil des hessischen Landessozialgerichts vom 18.02.2008 - L 9 SO 44/07 Bezug genommen; danach sei eine Unterbringung in einer Jugendhilfeeinrichtung unschädlich für die Zuständigkeit nach dem SGB XII.
  • VG Würzburg, 14.06.2012 - W 3 K 11.41

    Kostenerstattung; Jugendhilfe; geistig behinderte Hilfeempfängerin; Nachrang;

    Erforderlich ist keine Ursächlichkeit, sondern es ist auf den Bedarf im Einzelfall abzustellen und somit von einer konkreten Betrachtungsweise auszugehen (SG Marburg, GB v. 23.02.2007, S 9 SO 42/05, juris, bestätigt durch HessLSG, U.v. 18.02.2008, L 9 SO 44/07, juris).
  • SG Köln, 30.06.2010 - S 21 SO 10/07

    Sozialhilfe

    Es muss eine Schnittmenge der Hilfebedarfe vorliegen, erforderlich ist insoweit, dass sich die Leistungen in qualifizierter Weise überschneiden bzw. gleichartig sind (Hessisches LSG 18.2.2008 -L 9 SO 44/07-; OVG Saarland 11.7.2007 -3 Q 104/06-).
  • SG Aachen, 01.03.2011 - S 20 (19) SO 139/09

    Sozialhilfe

    Entscheidend für die Anwendung der Regelung über den Vorrang zwischen Leistungen der Jugendhilfe und der Sozialhilfe nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ist, dass sowohl ein Anspruch des HE auf Leistungen der Jugendhilfe als auch ein Anspruch auf Sozialhilfe bestanden hat und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 - 5 C 26/98; Hess. LSG, Urteil vom 18.02.2008 - L 9 SO 44/07).
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