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   LSG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2014 - L 9 SO 469/13 WA   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2014 - L 9 SO 469/13 WA (https://dejure.org/2014,4412)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 16.01.2014 - L 9 SO 469/13 WA (https://dejure.org/2014,4412)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 16. Januar 2014 - L 9 SO 469/13 WA (https://dejure.org/2014,4412)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (41)

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2014 - L 9 SO 469/13
    Die Art und die Höhe der Leistungen müssen sich mit einer Methode erklären lassen, nach der die erforderlichen Tatsachen im Wesentlichen vollständig und zutreffend ermittelt werden und nach der sich alle Berechnungsschritte mit einem nachvollziehbaren Zahlenwerk innerhalb dieses Verfahrens und dessen Strukturprinzipien im Rahmen des Vertretbaren bewegen (zum Ganzen BVerfG, Urt. v. 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 u.a. -, juris Rn. 133 ff., und - mit der Änderung dahingehend, dass nicht nur die Begründungserwägungen im Gesetzgebungsverfahren oder im Verfassungsprozess maßgeblich sind, sondern es auf schlüssige Begründbarkeit im objektiven Sinne ankommt - Urt. v. 18.07.2012 - 1 BvL 10/10 u.a. -, juris Rn. 62 ff.).

    Insoweit gilt nichts anderes als für die Regelleistung für Alleinstehende, Ehepartner und Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nach § 20 Abs. 2 und 3 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II in der ab dem 01.01.2005 geltenden Fassung (dazu BVerfG, Urt. v. 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 u.a. -, juris Rn. 151 ff.).

    Diese Methode sei zur Bestimmung des Existenzminimums von in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partnern ohne Kinder geeignet (BVerfG, Urt. v. 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 u.a. -, juris Rn. 189).

    Ein besonderer regelbedarfsrelevanter Verbrauch, der bei minderjährigen Kindern verfassungsrechtlich geboten ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 u.a. -, juris Rn. 191 ff.), muss bei zusammen lebenden und wirtschaftenden Erwachsenen nicht gebildet werden.

    Bei der § 2 Abs. 3 Regelsatzverordnung 1990 zugrundeliegenden modifizierten Differenzrechnung wurden zwar Haushalte mit mehr als zwei erwachsenen Personen nicht untersucht (vgl. insoweit auch BVerfG, Urt. v. 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 u.a. -, juris Rn. 44).

    Zum einen wird übersehen, dass Art. 3 Abs. 1 GG nach der Rechtsprechung des BVerfG in Bezug auf den Umfang der zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums notwendigen Leistungen bzw. die Bemessung des Existenzminimums keinen verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab enthält; verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab ist insoweit vielmehr allein Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG (deutlich insoweit BVerfG, Urt. v. 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 u.a. -, juris Rn. 145; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 07.07.2010 - 1 BvR 2556/09 -, juris Rn. 10; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29.05.2013 - 1 BvR 1083/09 -, www.bverfg.de Rn. 10, 15).

  • BSG, 19.05.2009 - B 8 SO 8/08 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - gemeinsame

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2014 - L 9 SO 469/13
    In Anwendung des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19.05.2009 - B 8 SO 8/08 - sei der Klägerin bislang der Regelsatz für den Haushaltsvorstand gewährt worden.

    Eine entsprechende Beschränkung des Streitgegenstandes ist sogar durch einseitige Prozesserklärung möglich, denn insoweit handelt es sich um selbstständige Verfügungssätze eines Bescheids über die Bewilligung von Sozialhilfeleistungen, die selbstständiger Gegenstand einer Klage sein können (vgl. BSG, Urt. v. 19.05.2009 - B 8 SO 8/08 R -, juris Rn. 13; Urt. v. 09.06.2011 - B 8 SO 1/10 R -, juris Rn. 11 zum Regelbedarf bzw. Regelsatz; BSG, Urt. v. 10.11.2011 - B 8 SO 12/10 R -, juris Rn. 11 zu Mehrbedarfen im Sinne von § 30 SGB XII; BSG, Urt. v. 14.04.2011 - B 8 SO 18/09 R -, juris Rn. 10 zu den Kosten für Unterkunft und Heizung).

    Personen, die außerhalb von Konstellationen einer Bedarfsgemeinschaft bzw. Einsatzgemeinschaft in einer reinen Haushaltsgemeinschaft mit anderen Personen lebten, seien deshalb keine Haushaltsangehörigen im Sinne von § 3 Abs. 2 RSV mit der Folge, dass bei ihnen der volle Eckregelsatz des Haushaltsvorstands gemäß § 3 Abs. 1 RSV anzusetzen sei (vgl. BSG, Urt. v. 19.05.2009 - B 8 SO 8/08 R -, juris Rn. 17 ff.; Urt. v. 09.06.2011 - B 8 SO 11/10 R -, juris Rn. 18 ff.; Urt. v. 09.06.2011 - B 8 SO 1/10 R -, juris Rn. 16 ff.).

    a) Soweit in Rechtsprechung und Literatur ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG damit begründet oder diskutiert wird, sachliche Gründe für die Ungleichbehandlung von nicht erwerbsfähigen haushaltsangehörigen Personen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und nach § 27a Abs. 3 Satz 1 SGB XII i.V.m. der Anlage zu § 28 SGB XII unter die Regelbedarfsstufe 3 fallen, gegenüber entsprechenden erwerbsfähigen Personen, die nach Maßgabe von § 20 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II im Jahre 2011 einen Regelbedarf in Höhe von 364,- Euro monatlich und im Jahr 2012 in Höhe von 374,- Euro monatlich entsprechend der Regelbedarfsstufe 1 erhalten, seien vor dem Hintergrund des identischen Zwecks der Leistungen nach dem SGB XII einerseits und nach dem SGB II andererseits, das Existenzminimum sicherzustellen, nicht ersichtlich (so Greiser/Stölting, DVBL. 2012, 1353 (1356); zum bis zum 31.12.2010 geltenden Recht in der Sache auch BSG, Urt. v. 19.05.2009 - B 8 SO 8/08 R -, juris Rn. 17 ff.; Urt. v. 09.06.2011 - B 8 SO 11/10 R -, juris Rn. 18 ff.; Urt. v. 09.06.2011 - B 8 SO 1/10 R -, juris Rn. 16 ff.; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, 06.02.2012 - L 20 SO 527/11 B -, juris Rn. 22 f.), überzeugt dies aus mehreren Gründen nicht.

  • BSG, 09.06.2011 - B 8 SO 1/10 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Zusammenleben

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2014 - L 9 SO 469/13
    Eine entsprechende Beschränkung des Streitgegenstandes ist sogar durch einseitige Prozesserklärung möglich, denn insoweit handelt es sich um selbstständige Verfügungssätze eines Bescheids über die Bewilligung von Sozialhilfeleistungen, die selbstständiger Gegenstand einer Klage sein können (vgl. BSG, Urt. v. 19.05.2009 - B 8 SO 8/08 R -, juris Rn. 13; Urt. v. 09.06.2011 - B 8 SO 1/10 R -, juris Rn. 11 zum Regelbedarf bzw. Regelsatz; BSG, Urt. v. 10.11.2011 - B 8 SO 12/10 R -, juris Rn. 11 zu Mehrbedarfen im Sinne von § 30 SGB XII; BSG, Urt. v. 14.04.2011 - B 8 SO 18/09 R -, juris Rn. 10 zu den Kosten für Unterkunft und Heizung).

    Zwar handelt es sich insoweit um bloße Berechnungselemente, die nicht Gegenstand eines eigenständigen Verfügungssatzes sind und dementsprechend auch nicht selbstständiger Gegenstand einer Klage sein oder aus dem Klageverfahren durch einseitige Erklärung ausgeklammert werden können (vgl. BSG, Urt. v. 09.06.2011 - B 8 SO 1/10 R -, juris Rn. 11 f.; Urt. v. 09.06.2011 - B 8 SO 20/09 R -, juris Rn. 22).

    Personen, die außerhalb von Konstellationen einer Bedarfsgemeinschaft bzw. Einsatzgemeinschaft in einer reinen Haushaltsgemeinschaft mit anderen Personen lebten, seien deshalb keine Haushaltsangehörigen im Sinne von § 3 Abs. 2 RSV mit der Folge, dass bei ihnen der volle Eckregelsatz des Haushaltsvorstands gemäß § 3 Abs. 1 RSV anzusetzen sei (vgl. BSG, Urt. v. 19.05.2009 - B 8 SO 8/08 R -, juris Rn. 17 ff.; Urt. v. 09.06.2011 - B 8 SO 11/10 R -, juris Rn. 18 ff.; Urt. v. 09.06.2011 - B 8 SO 1/10 R -, juris Rn. 16 ff.).

    a) Soweit in Rechtsprechung und Literatur ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG damit begründet oder diskutiert wird, sachliche Gründe für die Ungleichbehandlung von nicht erwerbsfähigen haushaltsangehörigen Personen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und nach § 27a Abs. 3 Satz 1 SGB XII i.V.m. der Anlage zu § 28 SGB XII unter die Regelbedarfsstufe 3 fallen, gegenüber entsprechenden erwerbsfähigen Personen, die nach Maßgabe von § 20 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II im Jahre 2011 einen Regelbedarf in Höhe von 364,- Euro monatlich und im Jahr 2012 in Höhe von 374,- Euro monatlich entsprechend der Regelbedarfsstufe 1 erhalten, seien vor dem Hintergrund des identischen Zwecks der Leistungen nach dem SGB XII einerseits und nach dem SGB II andererseits, das Existenzminimum sicherzustellen, nicht ersichtlich (so Greiser/Stölting, DVBL. 2012, 1353 (1356); zum bis zum 31.12.2010 geltenden Recht in der Sache auch BSG, Urt. v. 19.05.2009 - B 8 SO 8/08 R -, juris Rn. 17 ff.; Urt. v. 09.06.2011 - B 8 SO 11/10 R -, juris Rn. 18 ff.; Urt. v. 09.06.2011 - B 8 SO 1/10 R -, juris Rn. 16 ff.; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, 06.02.2012 - L 20 SO 527/11 B -, juris Rn. 22 f.), überzeugt dies aus mehreren Gründen nicht.

  • BSG, 09.06.2011 - B 8 SO 11/10 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Zusammenleben

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2014 - L 9 SO 469/13
    Konsequentermaßen hat die Klägerin deshalb ihr Begehren in zeitlicher Hinsicht auf die Zeit vom 01.01.2011 bis zum 31.03.2012 beschränkt (zur Zulässigkeit einer solchen zeitlichen Beschränkung (vgl. BSG, Urt. v. 18.03.2008 - B 8/9b SO 11/06 R -, juris Rn. 10; Urt. v. 09.06.2011 - B 8 SO 11/10 R -, juris Rn. 10).

    Personen, die außerhalb von Konstellationen einer Bedarfsgemeinschaft bzw. Einsatzgemeinschaft in einer reinen Haushaltsgemeinschaft mit anderen Personen lebten, seien deshalb keine Haushaltsangehörigen im Sinne von § 3 Abs. 2 RSV mit der Folge, dass bei ihnen der volle Eckregelsatz des Haushaltsvorstands gemäß § 3 Abs. 1 RSV anzusetzen sei (vgl. BSG, Urt. v. 19.05.2009 - B 8 SO 8/08 R -, juris Rn. 17 ff.; Urt. v. 09.06.2011 - B 8 SO 11/10 R -, juris Rn. 18 ff.; Urt. v. 09.06.2011 - B 8 SO 1/10 R -, juris Rn. 16 ff.).

    a) Soweit in Rechtsprechung und Literatur ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG damit begründet oder diskutiert wird, sachliche Gründe für die Ungleichbehandlung von nicht erwerbsfähigen haushaltsangehörigen Personen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und nach § 27a Abs. 3 Satz 1 SGB XII i.V.m. der Anlage zu § 28 SGB XII unter die Regelbedarfsstufe 3 fallen, gegenüber entsprechenden erwerbsfähigen Personen, die nach Maßgabe von § 20 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II im Jahre 2011 einen Regelbedarf in Höhe von 364,- Euro monatlich und im Jahr 2012 in Höhe von 374,- Euro monatlich entsprechend der Regelbedarfsstufe 1 erhalten, seien vor dem Hintergrund des identischen Zwecks der Leistungen nach dem SGB XII einerseits und nach dem SGB II andererseits, das Existenzminimum sicherzustellen, nicht ersichtlich (so Greiser/Stölting, DVBL. 2012, 1353 (1356); zum bis zum 31.12.2010 geltenden Recht in der Sache auch BSG, Urt. v. 19.05.2009 - B 8 SO 8/08 R -, juris Rn. 17 ff.; Urt. v. 09.06.2011 - B 8 SO 11/10 R -, juris Rn. 18 ff.; Urt. v. 09.06.2011 - B 8 SO 1/10 R -, juris Rn. 16 ff.; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, 06.02.2012 - L 20 SO 527/11 B -, juris Rn. 22 f.), überzeugt dies aus mehreren Gründen nicht.

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10

    "Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2014 - L 9 SO 469/13
    Die Art und die Höhe der Leistungen müssen sich mit einer Methode erklären lassen, nach der die erforderlichen Tatsachen im Wesentlichen vollständig und zutreffend ermittelt werden und nach der sich alle Berechnungsschritte mit einem nachvollziehbaren Zahlenwerk innerhalb dieses Verfahrens und dessen Strukturprinzipien im Rahmen des Vertretbaren bewegen (zum Ganzen BVerfG, Urt. v. 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 u.a. -, juris Rn. 133 ff., und - mit der Änderung dahingehend, dass nicht nur die Begründungserwägungen im Gesetzgebungsverfahren oder im Verfassungsprozess maßgeblich sind, sondern es auf schlüssige Begründbarkeit im objektiven Sinne ankommt - Urt. v. 18.07.2012 - 1 BvL 10/10 u.a. -, juris Rn. 62 ff.).

    Zwar darf der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung und methodischen Bemessung existenzsichernder Leistungen nur dann zwischen Personengruppen differenzieren, wenn und soweit der Bedarf an existenznotwendigen Leistungen der einen Personengruppe von dem anderer Bedürftiger signifikant abweicht und dies folgerichtig in einem inhaltlich transparenten Verfahren anhand des tatsächlichen Bedarfs gerade dieser Gruppe belegt werden kann (BVerfG, Urt. v. 18.07.2012 - 1 BvL 10/10 u.a. -, juris Rn. 73).

  • BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einbeziehung unverheirateter volljähriger

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2014 - L 9 SO 469/13
    Der Gesetzgeber gewährt mithin erwerbsfähigen Kindern, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und noch im Haushalt ihrer Eltern leben, aufgrund der "Systemunterschiede zwischen dem SGB II und dem SGB XII" (BT-Drucks 17/4095, S. 27) bewusst mehr, als unter Berücksichtigung der Ersparnisse bei gemeinsamem Wirtschaften an sich aus seiner Sicht zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums geboten wäre (vgl. insoweit auch BSG, Urt. v. 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R -, juris Rn. 18).

    Bei erwerbsfähigen Personen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, erkennt der Gesetzgeber damit ungeachtet ihres bereits ab Volljährigkeit gegebenen rechtlichen Könnens auch in leistungsrechtlicher Hinsicht in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise (dazu im Einzelnen überzeugend BSG, Urt. v. 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R -, juris Rn. 15 ff., 18) einen Bedarf an, einen eigenen Hausstand zu begründen.

  • SG Detmold, 23.05.2013 - S 16 SO 27/13

    Begehren höherer Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2014 - L 9 SO 469/13
    Nach Art. 100 Abs. 1 GG besteht anders als nach dem bis zum 31.12.2010 geltenden Recht keine Verwerfungskompetenz der Fachgerichte, weil sich die für die Klägerin geltende Regelbedarfsstufe unmittelbar aus einem formellen Gesetz ergibt (abweichend hierzu Greiser/Stölting, DVBl. 2012, 1353 (1359 f.); SG Detmold, Urt. v. 23.05.2013 - S 16 SO 27/13 -, juris Rn. 32 ff., Revision anhängig unter B 8 SO 14/13 R).

    Dementsprechend hält der Senat die Annahme einer Verwerfungskompetenz der Sozialgerichte in Bezug auf die Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 SGB XII (so aber SG Detmold, Urt. v. 23.05.2013 - S 16 SO 27/13 -, juris Rn. 32 ff.) auch für einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, den - nach Erschöpfung des Rechtswegs - auch Sozialhilfeträger mit der Verfassungsbeschwerde geltend machen könnten.

  • BVerfG, 07.07.2010 - 1 BvR 2556/09

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Anrechnung von BAföG-Leistungen auf

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2014 - L 9 SO 469/13
    Zum einen wird übersehen, dass Art. 3 Abs. 1 GG nach der Rechtsprechung des BVerfG in Bezug auf den Umfang der zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums notwendigen Leistungen bzw. die Bemessung des Existenzminimums keinen verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab enthält; verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab ist insoweit vielmehr allein Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG (deutlich insoweit BVerfG, Urt. v. 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 u.a. -, juris Rn. 145; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 07.07.2010 - 1 BvR 2556/09 -, juris Rn. 10; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29.05.2013 - 1 BvR 1083/09 -, www.bverfg.de Rn. 10, 15).

    Art. 3 Abs. 1 GG kann vielmehr nur dann Prüfungsmaßstab sein, wenn und soweit der Gesetzgeber bestimmten Personen im Ergebnis mehr Leistungen gewährt, als aus seiner Sicht zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums notwendig ist, z.B. indem er bestimmte Einnahmen als leistungsminderndes Einkommen nicht berücksichtigt oder anrechnungsfrei stellt (vgl. insoweit z.B. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 07.07.2010 - 1 BvR 2556/09 -, juris Rn. 13 ff., 16 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 16.03.2011 - 1 BvR 591/08 u.a. -, juris Rn. 30 ff.).

  • BVerfG, 13.09.2005 - 2 BvF 2/03

    Beitragssatzsicherungsgesetz mit Grundgesetz vereinbar

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2014 - L 9 SO 469/13
    Das BVerfG hat unter dem Gesichtspunkt der Normenwahrheit bislang nur entschieden, dass die Änderung einer Rechtsverordnung durch ein Gesetz im formellen Sinne zulässig ist, die geänderte Rechtsverordnung jedoch nach wie vor nur den Rang einer Rechtsverordnung hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.09.2005 - 2 BvF 2/03 -, juris Rn. 205).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.10.2011 - L 8 SO 275/11

    Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 1 für im Haushalt der Eltern lebende über

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2014 - L 9 SO 469/13
    (1) Die vom BSG zu dem bis zum 31.12.2010 geltenden Recht entwickelten Grundsätze (siehe dazu oben a) aa)) sind, unabhängig davon, ob die verfassungsrechtlichen Erwägungen des BSG tragfähig und mit der grundrechtsdogmatischen Konzeption des BVerfG vereinbar sind (siehe dazu unten III. 2. a)), auf das hier anwendbare, ab dem 01.01.2011 geltende Recht nicht übertragbar (so auch, soweit ersichtlich, die ganz herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur, z.B. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 24.10.2011 - L 8 SO 275/11 B ER -, juris Rn. 18 ff.; LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 18.07.2012 - L 8 SO 13/12 B ER -, juris Rn. 25 f.; SG Aachen, Urt. v. 13.12.2011 - S 20 SO 79/11 -, juris Rn. 32; Urt. v. 20.01.2012 - S 19 SO 108/11 -, juris Rn. 20; SG Potsdam, Urt. v. 27.09.2012 - S 20 SO 187/11 -, juris Rn. 17; Gutzler, in: jurisPK-SGB XII, § 27a Rn. 80).
  • BSG, 28.03.2013 - B 4 AS 12/12 R

    Arbeitslosengeld II - Neubemessung der Regelbedarfe ab 1. 1. 2011 -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.02.2012 - L 20 SO 527/11

    Sozialhilfe

  • BSG, 23.07.2014 - B 8 SO 14/13 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Anspruch auf

  • SG Potsdam, 27.09.2012 - S 20 SO 187/11
  • LSG Sachsen-Anhalt, 18.07.2012 - L 8 SO 13/12

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - kein Anspruch

  • BVerfG, 19.01.1999 - 1 BvR 2161/94

    Testierausschluß Taubstummer

  • BSG, 12.07.2012 - B 14 AS 153/11 R

    Arbeitslosengeld II - Verfassungsmäßigkeit der Neuermittlung des Regelbedarfs für

  • BVerfG, 24.01.1984 - 1 BvL 7/82

    Anforderungen an die Zuläsigkeit einer Richtervorlage

  • BVerfG, 20.11.2012 - 1 BvR 2203/12
  • BVerfG, 16.03.2011 - 1 BvR 591/08

    Keine Verletzung von Art 3 Abs 1 GG und Art 14 Abs 1 GG durch die

  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

  • BVerfG, 14.12.1999 - 1 BvR 1327/98

    Versäumnisurteil

  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

  • SG Aachen, 20.01.2012 - S 19 SO 108/11

    Neue Regelsätze verfassungskonform

  • BVerfG, 19.10.1982 - 1 BvL 39/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 34 Abs. 2 AFG

  • SG Aachen, 13.12.2011 - S 20 SO 79/11

    Neue Regelsätze verfassungskonform

  • BVerfG, 08.10.1997 - 1 BvR 9/97

    Integrative Beschulung

  • BVerwG, 05.04.2006 - 9 C 1.05

    Verbandsklage; Behindertenverband; Feststellungsklage; Rügeumfang;

  • BVerfG, 29.05.2013 - 1 BvR 1083/09

    Verfassungsbeschwerde gegen Einkommensanrechnung des "unechten Stiefvaters" bei

  • Drs-Bund, 19.11.2010 - BT-Drs 17/3807
  • BSG, 10.11.2011 - B 8 SO 18/10 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Unterkunft und

  • BSG, 13.12.2001 - B 13 RJ 67/99 R

    Einstellung der Rentenzahlung an Bewohner der Colonia Dignidad wegen nicht

  • BSG, 22.10.1998 - B 7 AL 106/97 R

    Gleichwohlgewährung - Arbeitslosengeld - Abfindung - Arbeitsentgelt - Genehmigung

  • BSG, 20.09.2012 - B 8 SO 4/11 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Anmietung einer

  • BSG, 11.12.2007 - B 8/9b SO 21/06 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - kostenloses Mittagessen in

  • BSG, 18.03.2008 - B 8/9b SO 11/06 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter - Einkommenseinsatz - gemischte

  • BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 29/10 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Unterkunft und

  • BSG, 10.11.2011 - B 8 SO 12/10 R

    Sozialhilfe - bedarfsorientierte Grundsicherung bzw Grundsicherung bei

  • BSG, 14.04.2011 - B 8 SO 18/09 R

    Sozialhilfe - bedarfsorientierte Grundsicherung bzw Grundsicherung im Alter und

  • BSG, 11.06.2003 - B 5 RJ 28/02 R

    Rehabilitation - gleichzeitiger Bezug von Übergangsgeld und Erwerbseinkommen -

  • BSG, 09.06.2011 - B 8 SO 20/09 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - gemischte

  • SG Aachen, 27.11.2015 - S 19 SO 54/15

    Anspruch eines Schwerbehinderten auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung

    Für volljährige Personen ohne eigene Kinder, die nicht mit einem verschieden- oder gleichgeschlechtlichen Partner zusammen leben, kommt es für die Abgrenzung der Regelbedarfsstufen 1 oder 3 allein darauf an, ob sie einen "eigenen Haushalt" führen (ausführlich LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.01.2014 - L 9 SO 469/13 WA = juris, Rdnr. 80 ff.).

    Denn angesichts des eindeutigen Wortlauts der Anlage zu § 28 SGB XII ist diese Vorschrift einer verfassungskonformen Auslegung nicht zugänglich (ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.01.2014 - L 9 SO 469/13 WA = juris, Rdnr. 90).

    Wenn der 8. Senat des Bundessozialgerichts diese Auslegung aus verfassungsrechtlichen Gründen für geboten hält, hätte er die Vorschrift dem Bundesverfassungsgericht im Wege einer konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) zur Entscheidung vorlegen müssen (dazu, dass die Voraussetzungen für die Einstufung in die einzelnen Regelbedarfsstufen ungeachtet der Fortschreibung der Regelsätze im Wege der Verordnung durch formelles Gesetz getroffen wurde und den Fachgerichten somit keine Verwerfungskompetenz zusteht, LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.01.2014 - L 9 SO 469/13 WA = juris, Rdnr. 86 ff.).

    Demgegenüber hat das Landesssozialgericht Nordrhein-Westfalen ausführlich und unter Anknüpfung an die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in dessen Entscheidung vom 09.02.2010 (Az. 1 BvL 1/09 u.a. = juris) dargelegt, dass der Gesetzgeber mit Einführung der Regelbedarfsstufe 3 die verfassungsrechtlichen Grenzen seines Gestaltungsspielraums nicht überschritten hat (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.01.2014 - L 9 SO 469/13 WA = juris, Rdnr. 92 ff.).

    Nach § 43 Abs. 3 Satz 2 SGB XII besteht sogar eine (widerlegbare) Vermutung, dass das Einkommen der Unterhaltspflichtigen die Grenze in § 43 Abs. 3 Satz 1 SGB XII nicht überschreitet (ausführlich hierzu LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.01.2014 - L 9 SO 469/13 WA = juris, Rdnr. 118).

    Auch dies stellt einen sachlichen Grund dar, diese Personen anders zu behandeln, als den Kläger, der einen eigenen Hausstand nicht zu begründen vermag (allgemein LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.01.2014 - L 9 SO 469/13 WA = juris, Rdnr. 119).

    Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht gegeben (so bereits LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24.10.2011, L 8 SO 275/11 B ER = juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.01.2014 - L 9 SO 469/13 WA = juris; SG Aachen, Urteil vom 20.01.2012 - S 19 SO 108/11 = juris; SG Berlin, Urteil vom 04.12.2012 - S 51 SO 2013/11 = juris).

    Damit liegt ein zwingender Grund für die Benachteiligung des Klägers gegenüber erwerbsfähigen Leistungsberechtigten vor, die das 25. Lebensjahr vollendet haben (allgemein LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.01.2014 - L 9 SO 469/13 WA = juris, Rdnr. 125 f.).

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