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   LSG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2009 - L 9 SO 5/08   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2009 - L 9 SO 5/08 (https://dejure.org/2009,5772)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 27.08.2009 - L 9 SO 5/08 (https://dejure.org/2009,5772)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 27. August 2009 - L 9 SO 5/08 (https://dejure.org/2009,5772)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Übernahme der Kosten für eine Reittherapie aus Mitteln der Eingliederungshilfe als medizinische Rehabilitationsleistung; Abgrenzung von heilpädagogischem Reiten und Hippotherapie

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 19.05.2009 - B 8 SO 32/07 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2009 - L 9 SO 5/08
    Dabei richtet sich die Abgrenzung zu Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gemäß § 55 Abs. 2 SGB IX danach, welche Bedürfnisse mit dem Hilfsmittel befriedigt werden sollen, also welchen Zwecken und Zielen die jeweilige Leistung dient (vgl. BSG, Urteil vom 19.05.2009 - B 8 SO 32/07 R -).

    Ziel der Leistungen nach § 55 Abs. 1 SGB IX ist es einerseits, den Menschen, die auf Grund ihrer Behinderung von (Teil-)Bereichen des gesellschaftlichen Lebens ausgegrenzt sind, den Zugang zur Gesellschaft zu ermöglichen, andererseits aber auch den Personen, die in die Gesellschaft integriert sind, den Zugang zur Gesellschaft zu sichern, wenn sich abzeichnet, dass sie von gesellschaftlichen Ereignissen und Bezügen abgeschnitten werden (vgl. BSG, Urteil vom 19.05.2009 - B 8 SO 32/07 R -).

  • BVerwG, 28.08.2007 - 9 B 16.07
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2009 - L 9 SO 5/08
    Auf die Beschwerde des Klägers hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 21.05.2007 (Az.: L 9 B 16/07 SO) den Beschluss des Sozialgerichts vom 21.02.2007 geändert und dem Kläger Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren bewilligt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.09.2001 - 1 A 193/00

    Beihilfefähigkeit der von einem behandelnden Arzt für

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2009 - L 9 SO 5/08
    Am 15.03.2006 hat der Kläger beim Sozialgericht Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt: Das therapeutische Reiten sei - wie auch aus der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27.09.2001 (Az.: 1 A 193/00) folge - wissenschaftlich anerkannt.
  • VG Aachen, 21.06.2006 - 6 K 103/04
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2009 - L 9 SO 5/08
    Demnach geht es nicht darum, Auswirkungen der Behinderung auf die allgemeine Lebensgestaltung aufzufangen (vgl. dazu auch VG Aachen, Urteile vom 21.06.2006 - 6 K 103/04 - (heilpädagogisches Reiten) und vom 10.02.2006 - 6 K 2480/06 - (Hippotherapie)).
  • BSG, 03.09.2003 - B 1 KR 34/01 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme - Auslandsbehandlung (hier: Petö-Methode) -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2009 - L 9 SO 5/08
    Sie ist als Heilmittel im Sinne des § 32 SGB V einzustufen (vgl. zur Petö-Therapie BSG, Urteil vom 03.09.2003 - B 1 KR 34/01 R -).
  • BSG, 19.03.2002 - B 1 KR 36/00 R

    Krankenversicherung - Leistungsausschluss - neues Heilmittel - Hippotherapie -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2009 - L 9 SO 5/08
    Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und verweist darauf, dass die Hippotherapie nach der Entscheidung des BSG vom 19.03.2002 - B 1 KR 36/00 R - von der vertragsärztlichen Versorgung ausgeschlossen sei, solange sie vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht anerkannt sei.
  • FG Münster, 25.03.2011 - 12 K 2057/10

    Kindergeld für Kommunen? - Berücksichtigung von behinderungsbedingten eigenen

    Im Abzweigungsverfahren ist weder zu prüfen, ob Aufwendungen von der Krankenkasse zu tragen sind, noch ob im Rahmen der Eingliederungshilfe ein Anspruch auf Kostenübernahme bestünde (vgl. zur Eingliederungshilfe: Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil vom 27. August 2009 L 9 SO 5/08, Jurisdokumentation).

    Indem die Ursachen der Behinderung beseitigt oder jedenfalls ihre Auswirkungen minimiert werden, sollen insbesondere behinderungsbedingten Entwicklungsverzögerungen des Kindes aufgeholt werden (dazu Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil vom 27. August 2009 L 9 SO 5/08, Jurisdokumentation).

  • LSG Schleswig-Holstein, 10.02.2016 - L 9 SO 59/13

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - heilpädagogisches Reiten - medizinische

    Im Rahmen der Eingliederungshilfe sind also keine geringeren, aber auch keine weitergehenden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu erbringen als in der gesetzlichen Krankenversicherung (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. August 2009 - L 9 SO 5/08 -).
  • VG Freiburg, 17.03.2011 - 4 K 1468/10

    Zur Frage, ob heilpädagogisches Reiten für Schulkinder eine Maßnahme der

    Diese Regelung würde die Kostenübernahme für eine - von der Klägerin allerdings nicht gewollte - Reittherapie als medizinische Rehabilitationsleistung (ggf. in den Formen des therapeutischen Reitens oder der Hippotherapie) ausschließen, da es hierfür an der erforderlichen Anerkennung des therapeutischen Nutzens durch den Gemeinsamen Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen fehlt ( vgl. VG Dresden, Urteil vom 13.01.2010, a.a.O., m.w.N.; LSG NW, Urteil vom 27.08.2009 - L 9 SO 5/08 -, FEVS 61, 460; VG Aachen, Urteil vom 21.06.2006 - 6 K 103/04 - Wehrhahn, jurisPK-SGB XII, § 54 RdNr. 43 ).

    Da das heilpädagogische bzw. therapeutische Reiten, unter das das Projekt "A." fällt, jedoch als eine Art der Leistung der Eingliederungshilfe eigens im Gesetz und zwar in den §§ 35a Abs. 3SGB VIII, 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII und 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX ( siehe oben ) geregelt ist, dort aber ausdrücklich nur auf Vorschulkinder beschränkt und darüber hinaus nur unter den in § 56 SGB IX genannten weiteren Voraussetzungen zugelassen ist, scheidet eine erweiternde Auslegung der §§ 54 SGB XII und 55 SGB IX dahingehend, dass das heilpädagogische bzw. therapeutische Reiten auch von den Leistungen der Eingliederungshilfe für bereits eingeschulte Kinder wie die Klägerin umfasst wird, aus ( so auch VG Dresden, Urteil vom 13.01.2010, a.a.O.; LSG NW, Urteil vom 27.08.2009, a.a.O. ).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.09.2012 - L 8 SO 288/12
    Bei der vom Antragsteller begehrten Hippotherapie handelt es sich um eine medizinische Rehabilitationsleistung in diesem Sinne (vgl. Senatsbeschluss vom 13. November 2006 L 8 SO 104/06 ER ; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. August 2009 L 9 SO 5/08 ; Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Mai 2009 L 1 SO 40/07 ).

    Dies sind solche, die zuvor vom Gemeinsamen Bundesausschuss in die Heilmittelrichtlinien aufgenommen worden sind, was bei der Hippotherapie gerade nicht der Fall ist (vgl. Senatsbeschluss vom 13. November 2006, aaO; Landessozialgericht Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 27. August 2009, aaO; Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Mai 2009, aaO).

    Die Hippotherapie setzt nach dem Schwerpunkt ihrer Zielsetzung an der Behinderung an und versucht die Behinderungsfolgen zu mindern oder sogar zu beheben (vgl. Senatsbeschluss vom 13. November 2006, aaO; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. August 2009, aaO; Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Mai 2009, aaO).

  • SG Aachen, 19.07.2011 - S 20 SO 128/10

    Sozialhilfe

    Die Beklagte verwies hierzu auf ein Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) vom 27.08.2009 (L 9 SO 5/08).

    Im Rahmen der Eingliederungshilfe sind also keine geringeren, aber auch keine weitergehenden Leistungen zur medizinischen Reha zu erbringen als in der GKV (LSG NRW, Urteil vom 27.08.2009 - L 9 SO 5/08).

  • LSG Baden-Württemberg, 26.06.2012 - L 11 KR 3457/10

    Träger der Kinder- und Jugendhilfe - Bewilligung von Rehabilitationsleistungen -

    Dies bedeutet, dass im Rahmen der Eingliederungshilfe keine geringeren, aber auch keine weitergehenden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu erbringen sind als in der GKV (LSG Nordrhein-Westfalen 27.08.2009, L 9 SO 5/08, juris; vgl auch BSG 29.09.2009, B 8 SO 19/08 R, juris RdNr 20).
  • SG Aachen, 05.06.2012 - S 20 SO 176/11

    Sozialhilfe

    Im Rahmen der Eingliederungshilfe sei heilpädagogisches Reiten nicht übernahmefähig, da sie nicht den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) entspräche; die Beklagte verwies hierzu auf das Urteil des LSG NRW vom 27.08.2009 (L 9 SO 5/08).

    Im Rahmen der Eingliederungshilfe sind also keine geringeren, aber auch keine weitergehenden Leistungen zur medizinischen Reha zu erbringen als in der GKV (LSG NRW, Urteil vom 27.08.2009 - L 9 SO 5/08).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.11.2010 - 7 A 10796/10

    Reittherapie als Eingliederungshilfe

    Der Umstand, dass eine Maßnahme unmittelbar an der drohenden Behinderung eines Kindes oder Jugendlichen bzw. an der zugrundeliegenden Erkrankung ansetzt und diese zu therapieren versucht, ist deshalb entgegen der Annahme des Beklagten kein geeignetes Kriterium, um die Maßnahme als Frühförderung eines von Behinderung bedrohten Kindes im Sinne von § 26 Abs. 2 Nr. 2 und § 30 SGB IX und nicht als heilpädagogische Leistung für ein noch nicht eingeschultes Kind im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 2 und § 56 SGB IX einzustufen (so aber auch VG Aachen, Urteil vom 21. Juni 2006 - 6 K 103/04 - juris Rn. 24 sowie LSG NRW, Urteil vom 27. August 2009 - L 9 SO 5/08 - FEVS 61, 460 [462]), da dann jede heilpädagogische Leistung für ein noch nicht eingeschultes Kind, durch die dessen Behinderung abgewendet, beseitigt, gemindert, ausgeglichen oder deren Verschlimmerung verhütet werden soll, stets medizinische Rehabilitation und keine soziale Rehabilitation wäre.
  • VG Freiburg, 05.04.2011 - 4 K 1468/10

    Heilpädagogisches Reiten kann für Schulkinder nicht als eine Maßnahme der

    Diese Regelung würde die Kostenübernahme für eine - von der Klägerin allerdings nicht gewollte - Reittherapie als medizinische Rehabilitationsleistung (ggf. in den Formen des therapeutischen Reitens oder der Hippotherapie) ausschließen, da es hierfür an der erforderlichen Anerkennung des therapeutischen Nutzens durch den Gemeinsamen Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen fehlt ( vgl. VG Dresden, Urteil vom 13.01.2010, a.a.O., m.w.N.; LSG NW, Urteil vom 27.08.2009 - L 9 SO 5/08 -, FEVS 61, 460; VG Aachen, Urteil vom 21.06.2006 - 6 K 103/04 - Wehrhahn, jurisPK-SGB XII, § 54 RdNr. 43 ).

    Da das heilpädagogische bzw. therapeutische Reiten, unter das das Projekt "A." fällt, jedoch als eine Art der Leistung der Eingliederungshilfe eigens im Gesetz und zwar in den §§ 35a Abs. 3 SGB VIII, 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII und 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX ( siehe oben ) geregelt ist, dort aber ausdrücklich nur auf Vorschulkinder beschränkt und darüber hinaus nur unter den in § 56 SGB IX genannten weiteren Voraussetzungen zugelassen ist, scheidet eine erweiternde Auslegung der §§ 54 SGB XII und 55 SGB IX dahingehend, dass das heilpädagogische bzw. therapeutische Reiten auch von den Leistungen der Eingliederungshilfe für bereits eingeschulte Kinder wie die Klägerin umfasst wird, aus ( so auch VG Dresden, Urteil vom 13.01.2010, a.a.O.; LSG NW, Urteil vom 27.08.2009, a.a.O. ).

  • FG Münster, 09.11.2010 - 15 K 4439/06

    Voraussetzungen der Steuerbefreiung für Umsätze aus Heilbehandlungen

    Das von der Klägerin in den Streitjahren durchgeführte Heilpädagogische Reiten ist von den gesetzlichen Krankenkassen bislang nicht als verordnungsfähiges Heilmittel anerkannt worden (vgl. hierzu auch Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. August 2009 L 9 SO 5/08, juris; VG Aachen, Urteil vom 21. Juni 2006 6 K 103/04, juris).
  • SG Aachen, 28.09.2010 - S 20 (19) SO 50/09

    Sozialhilfe

  • LSG Baden-Württemberg, 06.05.2010 - L 6 VG 5532/09
  • SG Aachen, 28.09.2010 - S 20 (10) SO 40/09

    Sozialhilfe

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