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   LSG Nordrhein-Westfalen, 17.01.2014 - L 9 SO 532/13 B ER, L 9 SO 533/13 B   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 17.01.2014 - L 9 SO 532/13 B ER, L 9 SO 533/13 B (https://dejure.org/2014,841)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 17.01.2014 - L 9 SO 532/13 B ER, L 9 SO 533/13 B (https://dejure.org/2014,841)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 17. Januar 2014 - L 9 SO 532/13 B ER, L 9 SO 533/13 B (https://dejure.org/2014,841)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sozialhilferecht; Übernahme von Schulden für Strom und Miete aus der Vergangenheit abhängig vom Einzelfall

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sozialhilferecht; Übernahme von Schulden für Strom und Miete aus der Vergangenheit abhängig vom Einzelfall

  • rechtsportal.de

    Sozialhilferecht

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (16)

  • BSG, 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Darlehen für Mietschulden -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 17.01.2014 - L 9 SO 532/13
    Der Hilfebedürftige muss insoweit vielmehr einen Anspruch auf höhere Leistungen, z.B. nach § 35 Abs. 1 und 2 SGB XII geltend machen und die entsprechenden Bewilligungsbescheide angreifen (vgl. zum Ganzen BSG, Urt. v. 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R -, juris Rn. 17 ff.; Urt. v. 24.11.2011 - B 14 AS 121/10 R - juris Rn. 15).

    Soweit in der Gesamtaufstellung der streitgegenständlichen Energiekostenrückstände neben den aus den Teilabrechnungen bis zum 13.02.2013 einerseits und bis zum 27.06.2013 andererseits resultierenden Beträge sowie den Zahlungen des Antragstellers weitere Kosten, z.B. für den Wiederanschluss, enthalten sind, handelt es sich ebenfalls um Kosten, die nur nach § 36 Abs. 1 SGB XII zu übernehmen sein können (vgl. BSG, Urt. v. 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R -, juris Rn. 34 f.).

    Dass dem Sozialhilfeträger nach § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB XII an sich zustehende Ermessen ist danach dergestalt eingeschränkt, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 2 nur in atypischen Ausnahmefällen von der Übernahme der Schulden abgesehen werden kann (vgl. BSG, Urt. v. 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R -, juris Rn. 31).

    Es braucht deshalb auch nicht geprüft werden, ob die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine konkrete, kostengünstigere und sowohl hinsichtlich der Unterkunfts- als auch hinsichtlich der Heizkosten angemessene Wohnung anbieten könnte (siehe dazu auch unten), was drohende Wohnungslosigkeit von vornherein ausschließen würde (vgl. hierzu BSG, Urt. v. 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R -, juris Rn. 29 f.).

    Darüber hinaus kann die Übernahme von Schulden grundsätzlich (zu möglichen, hier nicht einschlägigen Ausnahmen siehe Link, in: in: jurisPK-SGB XII, § 36 i.d.F.v. 24.03.2011, Rn. 38, 41 m.w.N.) nur dann gerechtfertigt sein, wenn sie geeignet ist, die Energieversorgung bzw. den Verbleib in der Unterkunft auf Dauer zu sichern (vgl. BSG, Urt. v. 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R -, juris Rn. 26; LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.).

    Anders als im Rahmen der Sollvorschrift des § 36 Abs. 1 Satz 2 SGB XII können auch wirtschaftliche Gesichtspunkte, wie z.B. die Höhe der Schulden im Vergleich zu den im Falle eines dann als notwendig im Sinne von § 35 Abs. 2 Satz 6 SGB XII anzusehenden Umzugs vom Sozialhilfeträger aufzuwendenden Folgekosten, und die Vorwerfbarkeit der Verursachung der Schulden berücksichtigt werden (vgl. BSG, Urt. v. 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R -, juris Rn. 31).

  • BSG, 12.06.2013 - B 14 AS 60/12 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Unangemessenheit der Heizkosten -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 17.01.2014 - L 9 SO 532/13
    Dies ist nur dann der Fall, wenn die Kosten für Unterkunft und Heizung insgesamt angemessen oder wegen der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Kostensenkung nach Maßgabe von § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII bzw. der entsprechenden Anwendung dieser Vorschriften auf Heizkosten (vgl. dazu BSG, Urt. v. 19.09.2008 - B 14 AS 54/07 R -, juris Rn. 22) auf Dauer zu übernehmen sind (zu den Anforderungen an die Zumutbarkeit der Senkung von Heizkosten durch einen Wohnungswechsel siehe BSG, Urt. v. 12.06.2013 - B 14 AS 60/12 R -, juris Rn. 30 ff.) oder konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die unangemessenen Kosten durch bauliche Änderung der Wohnung oder durch eine Änderung des Verbrauchsverhaltens des Antragstellers in Zukunft voraussichtlich auf ein angemessenes Maß gesenkt werden.

    Der "Bundesweite Heizspiegel" (www.heizspiegel.de) für das Jahr 2013, der in Ermangelung eines aktuellen kommunalen Heizspiegels (der im Internet allgemein zugängliche Heizspiegel der Stadt Mülheim an der Ruhr basiert auf Daten bis 2002) für die Bestimmung des für die Angemessenheit der Heizkosten vorbehaltlich individueller Besonderheiten maßgeblichen Grenzwertes heranzuziehen ist (vgl. zum Ganzen BSG, Urt. v. 12.06.2013 - B 14 AS 60/12 R -, juris Rn. 22 ff.), enthält als höchsten Verbrauchswert (rechte Spalte, Erdgas, Gesamtgebäudefläche bis 250 m²) einen Verbrauch von 245 Kilowattstunden (Kwh) pro m² pro Jahr.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.06.2010 - L 13 AS 147/10

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung,Übernahme

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 17.01.2014 - L 9 SO 532/13
    Soweit in der Rechtsprechung eine entsprechende Anwendung dieser bzw. der entsprechenden Vorschrift des § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II befürwortet wird (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 09.06.2010 - L 13 AS 147/10 B ER -, juris Rn. 21 ; LSG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 27.12.2010 - L 3 AS 557/10 B ER -, juris Rn. 32), erfolgt dies meist ohne Begründung und - systemwidrig - unter Berücksichtigung von Ermessenserwägungen, auf die es im Falle des Satzes 2 nur in atypischen Ausnahmefällen ankommt, und überzeugt dementsprechend nicht.

    Im Rahmen des Ermessens nach § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sind in einer umfassenden Gesamtschau die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, und zwar die Höhe der Rückstände, ihre Ursachen, die Zusammensetzung des eventuell von der Räumung (oder der Energiesperre) bedrohten Personenkreises (insbesondere die Frage der Betroffenheit von Kleinkindern oder Behinderten), das in der Vergangenheit von dem Hilfesuchenden gezeigte Verhalten (erstmaliger oder wiederholter Rückstand, eigene Bemühungen, entstandene Rückstände auszugleichen) und ein erkennbarer Wille zur Selbsthilfe (zum Ganzen LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 09.06.2010 - L 13 AS 147/10 B ER).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.10.2012 - L 12 AS 1442/12

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 17.01.2014 - L 9 SO 532/13
    Selbst wenn man die Einstellung der Versorgung mit Haushaltsstrom als "vergleichbare Notlage" im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ansehen würde, was der ganz herrschenden Auffassung (vgl. insoweit statt vieler LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 08.10.2012 - L 12 AS 1442/12 B ER -, juris Rn. 18 m.w.N., zur Parallelvorschrift des § 22 Abs. 8 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)) und auch der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 25.11.2013 - L 9 SO 441/13 B ER -, juris Rn. 5) entspricht, hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Übernahme seiner Schulden bei der S Vertriebs.

    Dies ist zunächst nur dann der Fall, wenn der Antragsteller alle zumutbaren Selbsthilfemöglichkeiten, wie z.B. die Vereinbarung einer Ratenzahlung, einstweiligen Rechtsschutz gegen die Stromsperre vor den Zivilgerichten oder den Wechsel des Stromanbieters, ausgeschöpft hat (vgl. hierzu statt vieler LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 08.10.2012 - L 12 AS 1442/12 B ER -, juris Rn. 20 m.w.N.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.07.2012 - L 12 AS 1262/12

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 17.01.2014 - L 9 SO 532/13
    Es kann hier dahingestellt bleiben, ob deshalb der Erlass einer Regelungsanordnung in Fällen, in denen die Verwaltung Ermessen hat, grundsätzlich nur bei einer Ermessensreduzierung auf Null in Betracht kommt (vgl. z.B. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.07.2012 - L 12 AS 1262/12 B -, juris Rn. 10) und in allen weiteren Fällen ausgeschlossen ist oder ob das Gericht die Behörde gleichwohl wegen des Gebotes effektiven Rechtsschutzes in eng begrenzten Ausnahmefällen zu einem bestimmten Verhalten verpflichten darf (vgl. zum Streitstand Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 86 b Rn. 30a).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.03.2013 - L 2 AS 377/13
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 17.01.2014 - L 9 SO 532/13
    Voraussetzung für eine solche Verpflichtung ist zumindest, dass bei nicht erfolgter oder fehlerhafter und deshalb nachzuholender Ermessensentscheidung diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu Gunsten des Antragstellers ausgeht (vgl. zu Ganzen LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 11.03.2013 - L 2 AS 377/13 B ER, L 2 AS 378/13 B -, juris Rn. 5 m.w.N.)).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.03.2012 - L 29 AS 28/12

    Ermessensentscheidungen - Übernahme von Schulden - Folgenabwägung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 17.01.2014 - L 9 SO 532/13
    Dies schließt es grundsätzlich aus, dass das Gericht sein eigenes Ermessen an die Stelle des Verwaltungsermessens stellt (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 14.03.2012 - L 29 AS 28/12 B ER -, juris Rn. 29).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.06.2013 - L 7 AS 765/13
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 17.01.2014 - L 9 SO 532/13
    Die weiterhin vertretene Auffassung, die bereits erfolgte Stromsperre sei der drohenden Wohnungslosigkeit gleichzustellen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25.06.2013 - L 7 AS 765/13 B ER, L 7 AS 1117/13 B -, juris Rn. 25 m.N.), teilt der Senat in ihrer Pauschalität nicht.
  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 17.01.2014 - L 9 SO 532/13
    Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927).
  • BSG, 19.09.2008 - B 14 AS 54/07 R

    Arbeitslosengeld II - Schonvermögen - selbst genutztes Hausgrundstück -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 17.01.2014 - L 9 SO 532/13
    Dies ist nur dann der Fall, wenn die Kosten für Unterkunft und Heizung insgesamt angemessen oder wegen der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Kostensenkung nach Maßgabe von § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII bzw. der entsprechenden Anwendung dieser Vorschriften auf Heizkosten (vgl. dazu BSG, Urt. v. 19.09.2008 - B 14 AS 54/07 R -, juris Rn. 22) auf Dauer zu übernehmen sind (zu den Anforderungen an die Zumutbarkeit der Senkung von Heizkosten durch einen Wohnungswechsel siehe BSG, Urt. v. 12.06.2013 - B 14 AS 60/12 R -, juris Rn. 30 ff.) oder konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die unangemessenen Kosten durch bauliche Änderung der Wohnung oder durch eine Änderung des Verbrauchsverhaltens des Antragstellers in Zukunft voraussichtlich auf ein angemessenes Maß gesenkt werden.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.07.2013 - L 9 SO 225/13
  • LSG Rheinland-Pfalz, 27.12.2010 - L 3 AS 557/10

    Kein Darlehen für Stromschulden im Bereich des SGB II bei sozialwidrigem

  • LSG Berlin-Brandenburg, 08.08.2011 - L 5 AS 1097/11

    Vorläufiger Rechtsschutz - Übernahme von Stromschulden - Vorrang der Selbsthilfe

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.11.2013 - L 9 SO 441/13
  • BSG, 07.04.2011 - B 9 VG 15/10 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verstoß gegen den

  • BSG, 24.11.2011 - B 14 AS 121/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Heizkostenabrechnung nach

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.07.2014 - L 9 SO 388/12

    Anspruch auf Sozialhilfe; Übernahme einer Gas- und Stromkostenforderung;

    Soweit Rückstände demgegenüber daraus resultieren, dass der Sozialhilfeträger Leistungen in einem Umfang erbringt, der hinter den nach den einschlägigen Rechtsvorschriften eigentlich zu übernehmenden Kosten zurückbleibt, ist ein nach § 35 Abs. 4 SGB XII zu deckender einmaliger Bedarf anzunehmen (vgl. zum Ganzen BSG, Urt. v. 12.12.2013 - B 8 SO 24/12 R -, juris Rn. 21 sowie Urt. v. 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R -, juris Rn. 17 ff.; Urt. v. 24.11.2011 - B 14 AS 121/10 R - juris Rn. 15 zur entsprechenden Rechtslage nach dem SGB II; für das Sozialhilferecht ebenso Nguyen, in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 35 Rn. 30, 177 sowie der Beschluss des Senats vom 17.01.2014 - L 9 SO 532/13 B ER, L 9 SO 533/13 B -, juris Rn. 7).

    Ebenso wenig braucht entschieden zu werden, ob und unter welchen Voraussetzungen die Sollvorschrift des § 36 Abs. 1 Satz 2 SGB XII, die drohende Wohnungslosigkeit voraussetzt, auf Energiekostenschulden entsprechend Anwendung findet (vgl. zum Ganzen den Beschluss des Senats vom 17.01.2014 - L 9 SO 532/13 B ER, L 9 SO 533/13 B -, juris Rn. 11 ff.).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.03.2017 - L 15 SO 333/16

    Sozialhilfe - sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft - Übernahme von

    Zu berücksichtigen sind die Höhe der Rückstände, ihre Ursachen, die Zusammensetzung des eventuell von der Räumung (oder der Energiesperre) bedrohten Personenkreises, das in der Vergangenheit von dem Hilfesuchenden gezeigte Verhalten (erstmaliger oder wiederholter Rückstand, eigene Bemühungen, entstandene Rückstände auszugleichen) und ein erkennbarer Wille zur Selbsthilfe (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Januar 2014 - L 9 SO 532/13 B ER -, juris Rn. 24; Berlit in LPK-SGB XII, 10. Auflage, § 36 Rn. 21 m.w.N.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.05.2014 - L 7 AS 366/14
    Dies ist unter anderem nur der Fall, wenn der Antragsteller alle zumutbaren Selbsthilfemöglichkeiten, wie zum Beispiel einstweiligen Rechtsschutz gegen die Stromsperre vor den Zivilgerichten oder den Wechsel des Stromanbieters, ausgeschöpft hat (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Januar 2014, L 9 SO 532/13 B ER).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.07.2014 - L 8 AY 102/13
    Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil die bereits erfolgte Stromsperre betreffend die Erdgeschosswohnung der Antragsteller nicht mit einer drohenden Wohnungslosigkeit i.S.d. § 36 Abs. 1 Satz 2 SGB XII gleichzustellen ist (vgl. allg. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Juni 2013 - L 7 AS 765/13 B ER, L 7 AS 1117/13 B - juris Rn. 25 m.w.N., zu § 28 Abs. 4 SGB II; krit. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Januar 2014 - L 9 SO 532/13 B ER, L 9 SO 533/13 B - juris Rn. 13).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.09.2016 - L 11 AS 603/14
    Entgegen dem Kläger kommt es im Rahmen des § 36 SGB XII ebenfalls auf die Angemessenheit der zu sichernden Unterkunft an (vgl. Hessisches LSG, Beschluss vom 9. November 2010 - L 7 SO 134/10 B ER - Rn 33; vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Januar 2014 - L 9 SO 532/13 B ER; vgl. Nguyen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 36 Rn 41).
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